Dass die moderne digitale Technologie dem Recht immer einen Schritt voraus ist, zeigte sich der Juristenwelt zum ersten Mal im Zusammenhang mit dem Schutz von Software. Unter dem Eindruck der damaligen Entwicklung in den USA, anfang 80er Jahre, und unter dem Eindruck der Richtlinie 91/250/EWG vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen1 fügte das Parlament in der damals laufenden URG-Revision sozusagen in letzter Minute den Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) ein, wonach Computerprogramme «als Werke gelten». Vor dem Hintergrund der RBUe war der urheberrechtliche Schutz gewiss ein eleganter Kunstgriff, aber dogmatisch ein Sündenfall2. Das Unbehagen des Parlaments kommt überdeutlich dadurch zum Ausdruck, dass Computerprogramme nur «als Werke gelten», also keine sind.
Im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde Art. 3 Abs. 1 lit. o eingefügt, mit welchem die Spam-Flut in keiner Weise eingedämmt wurde4. Dasselbe Schicksal trifft den Art. 3 Abs. 1 lit. s, der neben der Impressumspflicht (lit. s Ziff. 1) ein je nach Blickwinkel konsumentenschützerisches oder vertragsrechtliches Vorgehen bei Online-Bestellungen verlangt5.
Der Ursprung von Big Data liegt nicht in Goldgräberstimmung ob der verfügbaren Daten, die Unternehmen wie heutzutage zum Beispiel Amazon oder Facebook zur Verfügung stehen. Der Ursprung sind vielmehr Ängste vor der sich exponentiell vermehrenden Menge an Information bereits zu einem Zeitpunkt, wo zur Bewältigung (! noch nicht Nutzung!) dieser Menge keine technologischen Mittel zur Verfügung standen.
Das Ende der 90er Jahre brachte die Wende. Im Oktober 1997 publizierten zwei Autoren eine Studie über die Visualisierung grosser Datenmengen. Sie schrieben8: «[...] data sets are generally quite large, taxing the capacities of main memory, local disk, and even remote disk. We call this the problem of big data.» Wie man sieht, war immer noch die Speicherkapazität das technologische Problem, aber die Visualisierung von grossen Datenmengen wies die Richtung.
Jede Prognose erwies sich als rasch überholt. Im Jahr 2006 sollen bereits 161 Exabytes Information geschaffen worden sein, für das Jahr 2010 wurden fast 1'000 Exabytes angenommen. Ein Cisco-Report schätzte, dass der Internet-Verkehr ein halbes Zettabyte ausmachte, 500’000 Exabytes.
Big Data hat, wie man sieht, lange vor den ersten juristischen Beiträgen Fuss gefasst. Die Aufmerksamkeit der Juristengemeinde9 fand die Thematik erst im Jahr 2012, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Verlässlichkeit von Big Data-Analysen im Finanzbereich. Erst 2013 erschienen Beiträge aus einer Tagung der HSG, die bezeichnenderweise unter dem Thema «Internet und Daten als Herausforderung für multinationale Unternehmen» stand, mit sozusagen zaghaften Hinweisen auf Datenschutz. Big Data war das Schwerpunktthema von Heft 1 (März) 2013 der Zeitschrift Digma. Diese Entwicklung des Themas in der Schweiz verläuft durchaus im europäischen Durchschnitt.
Die juristischen Beiträge – de facto ausnahmslos zu Aspekten des Datenschutzes – vermehren sich seither annähernd gleich wie die Menge an Informationen. Die Trefferliste bei Swisslex, Stand 21. April 2015, ergibt über 60 Treffer.
Die Entwicklung ist namentlich technologisch noch in keiner Weise abgeschlossen. Im Vordergrund stand und steht zurzeit die Unmenge Information, welche der Einzelne (Bürger, Internet-User) online produziert und anderen zur Auswertung überlässt. Das trifft aber die Realität nicht. Big Data ist überall. Ein modernes Auto hat etwa 100 Sensoren und gegen 50 Mikroprozessoren (Kleinst-Computer), welche die Sensordaten auswerten – und uns mittels ABS, automatischem Abstand, Defekt-Warnung und vielem mehr vor Schaden bewahren. In einem Flugzeug ist es ein Vielfaches. In der Wissenschaft werden nicht nur, aber auch, beispielsweise mit dem Hubble-Teleskop oder in CERNs Large Hadron Collider Unmengen von Information produziert, von denen man sich auf lange Sicht Erkenntnisse und Fortschritte für die Menschheit verspricht.
Die datenschutzzentrierte Vorstellung, dass sich das Ziel von Big Data darin erschöpfe, präzis vorauszusagen, wann Robert Briner zum ersten Mal Spargel kauft, ist bei weitem zu eng. Es braucht auch nicht Big Data um vorauszusagen, dass jemand, der online Spargel kauft, wahrscheinlich auch an Butter, Parmesan, Rohschinken oder Sauce Hollandaise interessiert ist. Das ist viel zu eng, steht im Banne des Datenschutzes, ist auf das eigene Ich und die Ängste des Ichs konzentriert. Der Blick wäre zu öffnen, so wie das die Computerwissenschaft und die anwendende Technik (z.B. Autobauer) tun. Big Data ist längst viel weiter, und umfasst namentlich auch Bereiche (Stichwort Sicherheit im Auto), die als unproblematisch, wenn nicht segensreich, beurteilt werden. Weitere Beispiele sind die Optimierung von Windkraftwerken, Wartung von Flugzeugtriebwerken erst wenn benötigt, die Sicherheit im Bahnverkehr, der stromsparende Betrieb von Güterzügen dank Prognosen für eine «grüne Welle» – alles mit Terabytes an Informationen, in real-time ausgewertet.
Auch in, je nach Blickwinkel, vielleicht weniger segensreichen oder unproblematischen Bereichen ist Big Data weiter auf dem Vormarsch. Google Analytics sollten demnächst auch das Offline-Verhalten von Konsumenten einbeziehen10. Immer mehr Dienstleistungen kann man nur noch unter Inkaufnahme von Big Data beanspruchen. Und wer möchte noch die Möglichkeit missen, praktisch jedes Buch online bestellen zu können? Oder juristische Beiträge wie diesen online zu lesen? Jüngst publiziertes Beispiel ist der Finanzsektor. In ihrer Ausgabe vom 22. April 2015 schreibt die NZZ einleitend:
«Big Data und kognitive Systeme bieten Banken neue Möglichkeiten, Daten auszuwerten und so ihre Kunden besser kennenzulernen und persönlicher anzusprechen. Hiesige Banken zögern noch, in der angelsächsischen Welt und in Asien geht die Entwicklung zügig voran.»11
Den Juristen sollte aufhorchen lassen, dass sich das World Economic Forum (WEF) seit drei Jahren regelmässig mit Big Data befasst und dazu zahlreiche, oft umfangreiche und gut belegte und illustrierte Reports publiziert hat13. Dabei ist es aufschlussreich, dass diese Papers ebenfalls mit Datenschutz begannen, sich aber weiterentwickelt haben. Eine Auswahl:
Januar 2011:Personal Data: The Emergence of a New Asset Class
Januar 2012: Big Data, Big Impact: New Possibilities for International Development
Mai 2012: Rethinking Personal Data: Strengthening Trust
Februar 2013: Unlocking the Value of Personal Data: From Collection to Usage
Es stellt sich also die Frage, was sind – in juristischer Einordnung – Informationen?
Ein Recht sind Informationen (Personendaten, Sachdaten) nach unserer Rechtsordnung zweifelsfrei nicht. Sind sie eine Sache? Unsere Rechtsordnung regelt die Sachen in Art. 641 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB). Wer Eigentümer einer Sache ist, so Art. 641 ZGB, kann über sie in den Schranken der Rechtsordnung nach seinem Belieben verfügen; er kann sie von jedem unrechtmässigen Besitzer herausverlangen und kann jede ungerechtfertigte Einwirkung abwehren. Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten, Art. 643 ZGB. Das ZGB fährt dann fort, im Neunzehnten Titel (Art. 655 ff. ZGB) das Grundeigentum zu regeln, und im Zwanzigsten Titel (Art. 713 ff. ZGB) das Fahrniseigentum. Die Zweite Abteilung (Art. 730 ff. ZGB) regelt die beschränkten dinglichen Rechte, und hier sei die Nutzniessung hervorgehoben, Art. 745 ff. ZGB, deren Wesen darin besteht, dem Berechtigten den Genuss von «beweglichen Sachen [Art. 713 ff. ZGB], [...] Rechten [z.B. Markenrechten] oder [...] einem Vermögen [Art. 766 ZGB]» zu verleihen.
Freilich kennt unsere Rechtsordnung auch unkörperliches Eigentum, nämlich die Immaterialgüterrechte. Die Einordnung von Informationen als immaterialgüterrechtliches Eigentum scheitert aber am Numerus Clausus der Immaterialgüter. Immaterialgüter, und damit Schutz von geistigem Eigentum, gibt es nur, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, also für Patente, Marken, urheberrechtliche Werke, Designs, Topographien und Sorten15. Alles andere darf «von Dritten frei benutzt werden»16, somit auch Informationen.
Den Immaterialgüterrechten kommen im Rechtsverkehr zwei Erscheinungen nahe. Erstens das Geheimnis, das einen verwertbaren Vermögenswert darstellen kann, und zweitens das damit eng verwandte Know-How, das begrifflich (siehe Art. 39 Ziff. 2 des Anhangs 1C des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation [TRIPs]17) geheim oder jedenfalls nur schwer öffentlich zugänglich sein muss. Geheime Informationen können daher sehr wohl ein «asset» sein, d.h. ein Wirtschaftsgut wie zum Beispiel Know-How, das einem Immaterialgüterrecht nahe kommt und zum Beispiel verwertbar und lizenzierbar ist. Big Data im hier untersuchten Kontext – Kundendaten, über welche zum Beispiel Amazon, Facebook, Google und Banken verfügen, befasst sich aber nicht mit geheimen Informationen. Geheim im Rechtssinne ist in der Regel die Auswertung, welche die Unternehmen erstellen18.
An dieser Konstellation, nämlich dass die vom Kunden preisgegebenen Informationen nicht geheim im Rechtssinne sind, scheitert auch das mögliche Denkmodell einer Lizenzierung dieser Daten an das Unternehmen. Rein faktisch kann von einer Lizenzierung im herkömmlichen Sinn im hier untersuchten Kontext (Amazon, Facebook, Banken usw.) ohnehin nicht die Rede sein. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen zwar verbreitet ein vorbehaltloses Benutzungsrecht vor21, aber eben an Daten, bezüglich welcher der Kunde kein Geheimhaltungsrecht geltend macht – oder geltend machen kann22.
Es macht zurzeit das Schlagwort einer «Personal Data Economy» die Runde, was durchaus in die Denkrichtung der WEF-Papiere passt. Aber selbst die spärliche Literatur dazu23 ist datenschutzrechtlich ausgerichtet – um nicht zu sagen «fixiert», aber soweit ersichtlich massgeblich deswegen, weil man nur über Datenschutzrecht einen raschen Weg zum Ziel erkennt. Der Vergleich mit Software und Urheberrecht liegt nahe, und die Unzulänglichkeit einer versuchten Erfassung von Big Data mit Datenschutzrecht ist offensichtlich: Datenschutzrecht kümmert sich nicht um den Wert, namentlich nicht um den wirtschaftlichen Wert, von Information.
Auch wo sich Autoren mit Information als Gegenstand des Rechts befasst haben, sind de lege lata keine Anküpfungspunkte sichtbar geworden, welche der wirtschaftlichen Tatsache der Information als «asset» zum auch rechtlichen Durchbruch verhelfen würden. Der unbestrittene Pionier, Jean Nicolas Druey, hat zwar schon 1995/96 sein fundamentales Werk «Information als Gegenstand des Rechts» publiziert, und sofort Aufmerksamkeit erregt24, aber die Diskussion ist nicht weitergeführt worden.
Sie ist namentlich nicht in eine Richtung geführt worden, welche der Information dieselbe rechtliche Stellung gewähren würde wie Oel. Das ist keineswegs gottgegeben. Der Gesetzgeber hat Wege gefunden, die zweifellos unkörperliche und kaum fassbare «Energie» zur Sache zu erheben. Man kann Energie gemäss Art. 142 StGB «stehlen». Noch besser: Als Fahrnis gelten nach Art. 713 ZGB auch «Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören». Wasserkraft, Nuklearkraft und Elektrizität gehören ganz unstreitig dazu25.
Es ist im (bezüglich Sachenrecht) germanisch geprägten europäischen Rechtsraum nicht einmal ein sachenrechtliches Dogma, dass nur körperliche Sachen (und Energie) eine «Sache» sein könne. Das österreichische ABGB schreibt in § 285: «Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt». Ähnlich § 353 ABGB: «Alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heissen Eigentum». Geradezu sprechend ist § 292 ABGB: «Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen; sonst heisst sie unkörperliche»26. Und wie Wiegand (Fn 16) richtig fortfährt, führt die enge schweizerische und deutsche Begriffsbestimmung dazu, dass Partikularrechte (hinausgehend über Immaterialgüterrechte) geschaffen werden müssen, «verursacht durch die Zunahme von verkehrsfähigen Gegenständen, deren Körperlichkeit, Abgegrenztheit oder Beherrschung zweifelhaft ist (elektronische Gegenstände, biotechnologische Gegenstände)».
Dr. iur. Robert G. Briner, Rechtsanwalt, ist Partner bei CMS von Erlach Poncet AG in Zürich. Er leitet dort die Gruppe Immaterialgüter- und Technologierecht. Er hat Lehraufträge an der Universität Zürich und an der Fachhochschule St. Gallen, ist Autor zahlreicher Fachartikel, Vorsitzender der Rechtskommission von SwissICT, und Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik DGRI.
- 1 Abl 17. Mai 1991, Nr L 122/42.
- 2 Statt vieler: Barrelet / Egloff, Das neue Urheberrecht (Kommentar), 3. Auflage 2008, N 23 zu Art. 2 Abs. 3 mit zahlreichen Hinweisen.
- 3 Statt vieler: Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder (Hrsg), Kommentar zum StGB, 18. Auflage 2010.
- 4 Arpagaus im Basler Kommentar zum UWG nennt in N 36 zu Art. 3 Abs. 1 lit.o ein einziges Urteil, ZR 108 (2009), Nr 60 (S. 249 ff), welches Spam verneinte.
- 5 Statt vieler: Bühler im Basler Kommentar zum UWG.
- 6 Gil Press, A very short history of Big Data, http://whatsthebigdata.com/2012/06/06/a-very-short-history-of-big-data, abgerufen 20. April 2015.
- 7 Zum Vergleich: dieser Beitrag hat gut 21’000 Zeichen (inkl. Leerzeichen).
- 8 Alles nachzulesen bei Gil Press (Fn 6).
- 9 Quelle: eine Suche auf Swisslex mit dem Stichwort «big data».
- 10 Venzke-Caprarese in: IT-Rechtsberater 4/2015 (S. 97), «Google Universal Analytics und iBeacons».
- 11 NZZ vom 22. April 2015, Sonderbeilage «Digital Banking», dort S. 13 der Beitrag «Big Data – die Weichen sind gestellt». Vgl. auch NZZ vom 29. Dezember 2014, Beilage «Equity», dort der Beitrag «Lotsen des Datenmeeres»
- 12 Die Schätzungen für die kommenden Jahre bewegen sich bei über 2 Trilliarden (1030) Bytes pro Jahr.
- 13 Frei zugänglich und downloadbar unter www.weforum.org, im Tab «Reports».
- 14 http://www.agenda.weforum.org/2014/09/whats-value-personal-data.
- 15 Der Numerus Clausus der Immaterialgüterrechte ist eine Binsenwahrheit. Statt vieler: Berger, Die Immaterialgüterrechte sind abschliessend aufgezählt, in: Binsenwahrheiten des Immaterialgüterrechts, Festschrift für Lucas David, S. 1. Berger zählt (S. 6) auch Kennzeichen allgemein dazu, z.B. Ursprungsbezeichnung, Name, Firma, Ausstattung, was im Kontext seines Beitrags Sinn macht; dass es dogmatisch nicht ganz standhält, ist im Rahmen des vorliegenden Beitrags nicht relevant.
- 16 Berger (Fn 15), S. 1.
- 17 SR 0.632.20.
- 18 Das ist freilich nicht zwingend. Google wertet die Suchanfragen aus und stellt das Resultat jedenfalls in dem Sinne zur Verfügung, als ähnliche Suchanfragen diejenigen Resultate zuerst plazieren, welche von den meisten Suchern angeclickt wurden. Suchmaschinen wie zum Beispiel DuckDuckGo (https://duckduckgo.com) verhindern das mittels anonymer Suche.
- 19 Statt aller: Trechsel / Jean-Richard, Praxiskommentar zum StGB, N 2 zu Art. 162 StGB.
- 20 Ausnahmen mag es geben, aber die Regel ist es keineswegs.
- 21 Zum Beispiel Facebook, siehe https://www.facebook.com/about/privacy.
- 22 Das gilt ganz besonders, aber nicht nur, für Facebook, siehe Fn 21.
- 23 Z.B. Reiners, Datenschutz in der Personal Data Economy, in: Zeitschrift für Datenschutz, 2015, S. 51.
- 24 Vgl. statt vieler Gasser, Variationen über «Informationsqualität», in: Festschrift für Jean Nicolas Druey (Zürich 2002) S. 727, dort insbesondere N 1, 2, 5, 6, 7.
- 25 Statt vieler: Schwander im Basler Kommentar (oben Rz. 31), N 8 zu Art. 713 ZGB.
- 26 Siehe dazu Wiegand im Basler Kommentar (oben Rz. 31), N 5 Vor Art. 641 ff ZGB.