1.
Einleitung ^
2.1.
Grundbegriffe ^
2.2.
Exkurs: Grundbegriffe in der eIDAS-VO ^
In diesem Beitrag und im Projekt werden die soeben behandelten Begriffe entsprechend diesen Legaldefinitionen des E-GovG verwendet,2 jedoch ist zu erwähnen, dass sich das Begriffsverständnis der am 17. September 2014 in Kraft getretenen eIDAS-VO3 davon deutlich unterscheidet: Gem. Art. 3 Z. 5 eIDAS-VO ist Authentifizierung «ein elektronischer Prozess, der die Bestätigung der elektronischen Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person oder die Bestätigung des Ursprungs und der Unversehrtheit von Daten in elektronischer Form ermöglicht». Diese Definition unterscheidet also zwei Fälle. Der zweite Fall entspricht – grob gesprochen – dem Begriff Authentifizierung im E-GovG. Der erste Fall, «die Bestätigung der elektronischen Identifizierung», entspricht dem Begriff Identifikation im E-GovG. «Elektronische Identifizierung» ist in Art. 3 Z. 1 eIDAS-VO definiert als «der Prozess der Verwendung von Personenidentifizierungsdaten in elektronischer Form, die eine natürliche oder juristische Person oder eine natürliche Person, die eine juristische Person vertritt, eindeutig repräsentieren».
2.3.
Datenschutzrechtliche Anforderungen ^
Das in § 1 DSG verankerte, verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Datenschutz gewährt jedermann den Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.5 Personenbezogene Daten sind gem. § 4 Z. 1 DSG «Angaben über Betroffene (…), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist». Wie sich daraus unmittelbar ergibt, sind Daten, die zur Identifikation des Betroffenen verwendet werden, und mit der Identität des Betroffenen verknüpfte Angaben (Attribute) personenbezogene Daten. Nicht dem Datenschutz unterliegen Daten, die nicht (mehr) mit der Identität des Betroffenen verknüpft bzw. verknüpfbar sind, wie z.B. eine abgegebene Stimme bei einer anonymen Wahl oder eine anonym geäußerte Meinung in einer politischen Online-Diskussion.
Im Zusammenhang mit E-Partizipation ist zu beachten, dass politische Meinungen explizit in die Kategorie der sensiblen Daten des § 4 Z. 2 DSG fallen. Das DSG sieht für die Verwendung sensibler Daten besonders restriktive Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. Das Stimmverhalten einer Person bei einer Wahl ist z.B. jedenfalls als sensibles Datum anzusehen.6 Laut Jahnel können sich Daten über politische Meinungen «auch durch ein unmissverständlich zum Ausdruck kommendes politisches Engagement für ein bestimmtes Thema (z.B. im Rahmen eines Volksbegehrens, einer Bürgerinitiative oder Veranstaltung) ergeben».7 Davon ausgehend ist «politische Meinung» wohl ein eher weites Begriffsverständnis zugrunde zu legen. Näheres wird im Projekt zu klären sein. Z.B. stellt sich die Frage, ob die Meinung, eine Straße solle zur Fußgängerzone werden, als politische Meinung i.S.d. DSG zu qualifizieren ist, und ob sich daran etwas ändert, wenn bestimmte politische Parteien dies zu ihrem Standpunkt erklären, während es der Meinung anderer politischer Parteien widerspricht.
2.4.
Die Bürgerkarte ^
Die Bürgerkarte dient gem. § 4 Abs. 1 E-GovG «dem Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren». Es handelt sich somit um zwei Funktionen: Nachweis der eindeutigen Identität (Identifikation) und Authentifizierung von Erklärungen. Beide sind bei der Bürgerkarte mittels der qualifizierten elektronischen Signatur realisiert, wobei die eindeutige Identifikation der (natürlichen) Person, die rechtmäßige Inhaberin einer Bürgerkarte ist, gem. § 4 Abs. 2 E-GovG durch die Personenbindung bewirkt wird. Dem entsprechend definiert § 2 Z. 10 E-GovG die Bürgerkarte als «eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Z. 3a des Signaturgesetzes […]) mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen sowie allenfalls mit Vollmachtsdaten verbindet». Daraus wird deutlich, dass die Bürgerkarte technologieunabhängig ist, d.h. es muss sich dabei nicht um eine Karte handeln. Dies ist z.B. bei der Handysignatur der Fall, die ebenfalls die Funktion Bürgerkarte implementiert.9
3.
Die in der Verfassung verankerten Grundlagen der Demokratie ^
Das in Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG normierte Legalitätsprinzip, wonach die Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, hat nach Wieser «eine bedeutsame demokratische Komponente».12 Nach Erkenntnis VfSlg 15373/1998 des VfGH ist der Gleichheitssatz ein wesentlicher Bestandteil des demokratischen Baugesetzes.13 Als bedeutsam für die Demokratie werden u.a. auch Kommunikationsfreiheit und Versammlungsfreiheit erachtet.14
4.
Stufenmodell der Online-Beteiligung der BürgerInnen ^
Aufbauend auf den Standards der Öffentlichkeitsbeteiligung16, entwickelte die Arbeitsgruppe EDEM das Stufenmodell der Partizipation im nachfolgend wiedergegebenen Sinn weiter. Je nach Intensität der Beteiligung kann es auf der ersten Stufe der Beteiligung zur Information durch einseitige Kommunikation kommen. Konsultation, die Einholung von Stellungnahmen der BürgerInnen, findet auf Stufe zwei statt. Ebenfalls wechselseitige Kommunikation beinhaltet Kooperation auf Stufe drei des Modells. Sie gewährt den BürgerInnen mehr Einflussnahme in der Form des partnerschaftlichen Zusammenwirkens (Stufe 3a) bis hin zur gemeinsamen Beschlussfassung der Öffentlichkeit mit den Verantwortlichen (Stufe 3b).17 Im Projekt E-Partizipation, wurde Kooperation von «Mitentscheidung» abgegrenzt. Dies bedeutet, dass die wechselseitige (beratende) Kommunikation von der gemeinsamen Entscheidungsfindung unterschieden wird und Mitentscheidung die vierte Stufe der Partizipationsformen darstellt.
5.
Umlegung der Wahlgrundsätze auf die Online-Beteiligungsstufen ^
Bereits 2004 vertrat Grabenwarter die Auffassung, dass bestimmte Formen des E-Voting nach europäischem Recht zulässig sind, allerdings nur unter Einhaltung ausreichender Sicherheitsstandards.30 Welche Kriterien einzuhalten sind, um diese Standards zu erfüllen wurde in Empfehlungen des Europarates31 vorgegeben.
6.
Identifikation für demokratische Online-Beteiligung ^
Im breiten Feld der Identifikation im Internet bedient in Österreich die Bürgerkarte eine wichtige Nische, die sich durch Eindeutigkeit der Personenbindung und hohe Sicherheit34 auszeichnet, was jedoch einen vergleichsweise hohen Aufwand bei ihrer Ausstellung und Verwendung mit sich bringt.35 Für die meisten Anwendungsfälle, die nicht diese hohen Anforderungen stellen, existieren daher weitere Verfahren der Identifikation im Internet, von denen die Identifikation mittels Benutzername und Passwort am weitesten verbreitet ist. Dies geht in der Regel mit der Registrierung des Betroffenen durch Eingabe selbst behaupteter – vom Gegenüber nicht überprüfter – Attribute einher. Meist erfordern solche Prozesse eine gültige E-Mail-Adresse, was eine mehrfache Registrierung eines Nutzers zumindest erschwert, wenn auch keineswegs unmöglich macht.
Zwischen Benutzername/Passwort auf der einen und Bürgerkarte auf der anderen Seite des Spektrums der Identifikation, führt Prosser mit der Identity Provision und der Angabe von identifizierenden Daten noch zwei weitere Verfahren an. Identity Provision ist die Nutzung von Identitäten, die andere Organisationen für andere Zwecke bereits haben. Er führt als Beispiele dafür den Dienst FinanzOnline, dessen mehr als drei Millionen Identitäten «ohne weiteres für staatliche Beteiligungsverfahren genutzt werden» könnten, TAN-Systeme von Banken sowie Facebook und Twitter an, wobei er zugleich gegenüber diesen beiden Unternehmen Bedenken äußert. Unter der Angabe identifizierender Daten versteht er Verfahren, bei denen der Betroffene eine Reihe von personenbezogenen Daten eingeben muss, wobei davon ausgegangen wird, dass nur er diese Daten kennt.36 Ein Beispiel dafür ist die Heranziehung der Passnummer in der österreichischen Umsetzung der europäischen Bürgerinitiative (siehe Kapitel 7.2.1).37
7.
Konkrete Anwendungsgebiete ^
In diesem Kapitel wird auf die für das Projektziel relevanten Wahlen in die Organe von sonstigen Selbstverwaltungen gem. Art. 120a–120c B-VG sowie auf Instrumente der direkten Demokratie eingegangen.
7.1.
Wahlen in die Organe von sonstigen Selbstverwaltungen ^
7.2.
Direkt-demokratische Instrumente ^
Zu den Instrumenten der direkten Demokratie auf Bundesebene zählen in erster Linie das Volksbegehren (Art. 41 Abs. 2 u. 3 B-VG; VBegG), die Bürgerinitiative und die parlamentarische Online-Petition (§ 100 NRGOG). Auf Unionsebene kann die Europäische Bürgerinitiative (EBI)50 mit dem österreichischen Volksbegehren verglichen werden. Um die elektronische Bürgerbeteiligung zu vereinfachen, sollte in der letzten Legislaturperiode ein zentrales Wählerregister eingerichtet und für die Online-Unterstützung von Volksbegehren sowie für andere Elemente der direkten Demokratie eine klare Festlegung auf die Bürgerkarte zum Zweck der Identifizierung vorgesehen werden.51 Zwar ist das so genannte Demokratiepaket vom Nationalrat zunächst nicht beschlossen worden, jedoch sieht auch das Arbeitsprogramm der Bundesregierung für 2013–2018 die Stärkung der direkten Demokratie vor und bekennt sich zur Ergänzung der repräsentativen Demokratie im Sinne des Demokratiepaketes.52 Geplant war auch, Art. 41 BVG dahingehend abzuändern, dass unter Einhaltung der Grundsätze des persönlichen («nur persönlich») und gleichen Wahlrechts («nur einmal») durch einfaches Gesetz die elektronische Unterstützung eines Volksbegehrens vorgesehen werde.53
7.2.1.
Europäische Bürgerinitiative (EBI) ^
7.2.2.
Österreichische Bürgerinitiative und parlamentarische Online-Petition ^
8.
Ausblick ^
Janos Böszörmenyi
Walter Hötzendorfer, Projektassistenten, Universität Wien, Arbeitsgruppe Rechtsinformatik, Schottenbastei 10–16/2/5, 1010 Wien, AT, Vorname.Nachname@univie.ac.at; http://rechtsinformatik.univie.ac.at
Bettina Rinnerbauer, Wissenschaftliche Projektmitarbeiterin, Donau-Universität Krems, Zentrum für E-Governance, Dr.-Karl-Dorrek-Straße 30, 3500 Krems, AT, Bettina.Rinnerbauer@donau-uni.ac.at
Wir danken Prof. DDr. Erich Schweighofer (Leiter der Arbeitsgruppe Rechtsinformatik, Universität Wien), und Dr. Peter Parycek (Leiter des Zentrums für E-Governance, Donau-Universität Krems) für die hilfreichen Anregungen zu diesem Beitrag.
- 1 Finanziert im Sicherheitsforschungs-Förderprogramm KIRAS vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie; Projektwebseite: https://www.epartizipation.info/ (abgerufen am 14. Januar 2015). Siehe dazu ausführlich Sachs/Schossböck, Authentifizierungs- und Identifizierungsverfahren für Online-Bürgerbeteiligungsformen: KIRAS-Projekt E-Partizipation, in diesem Band.
- 2 Dies erfolgt in dem Bewusstsein, dass die Perspektive des E-GovG nur einer von zahlreichen verschiedenen Zugängen zum Thema elektronische Identitäten ist. Für eine umfassendere Darstellung des Themas, auch im internationalen Kontext, für die hier der Platz fehlt, siehe z.B. Hötzendorfer/Schweighofer, Die «Identitätskrise» des Internet, in: Jusletter IT 27. Februar 2012 sowie Schweighofer/Hötzendorfer, Electronic identities – public or private, International Review of Law, Computers & Technology, Vol. 27, Ausgabe 1–2 (2013), S. 230.
- 3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. L 247, 73 vom 28. August 2014. Die Regelungsmaterie der eIDAS-VO kann grob in drei Gruppen eingeteilt werden: Sie enthält Bestimmungen betreffend die «elektronische Identifizierung», die jedoch keine diesbezügliche Harmonisierung, sondern eine wechselseitige Anerkennung zum Ziel haben, darüber hinaus signaturrechtliche Bestimmungen, die mit ihrem Wirksamwerden am 1. Juli 2016 die Signaturrichtlinie (RL 1999/93/EG) und das österr. Signaturgesetz (SigG) ablösen werden, sowie Bestimmungen betreffend sonstige Vertrauensdienste.
- 4 Vgl. Clarke, Identity Management, Xamax Consultancy, Chapman, AU (2004), S. 28. Anzumerken ist, dass der Begriff Identifikation in diesem Kontext noch mindestens zwei weitere Bedeutungen haben kann.
- 5 Vgl. auch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
- 6 Vgl. DSK 12. Mai 2010, K121.580/0007-DSK/2010.
- 7 Jahnel, Datenschutzrecht, Jan Sramek Verlag, Wien (2010), Rz. 3/93.
- 8 Zu beachten sind die höheren Anforderungen, die § 9 DSG hier jeweils aufstellt: Die Zustimmung muss ausdrücklich sein und die gesetzliche Grundlage der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen.
- 9 Siehe dazu z.B. Schweighofer, Sind Handysignaturen qualifizierte elektronische Signaturen? In: Wimmer (Hrsg.), Fachtagung Verwaltungsinformatik FTVI Fachtagung Rechtsinformatik FTRI 2010, Arbeitsberichte, Universität Koblenz-Landau, Koblenz (2010), S. 78–81.
- 10 Näheres siehe Öhlinger, Direkte Demokratie: Möglichkeiten und Grenzen, ÖJZ 2012/120 und Gamper, Direkte Demokratie in der Gemeinde, RFG 2011/16.
- 11 Vgl. Wieser in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, 4. Lfg, Springer, Wien (2001), Art. 1, Rz. 14.
- 12 Vgl. ebenda, Rz. 22.
- 13 Vgl. ebenda, Rz. 27 m.w.N.; Hiesel, Gleichheitssatz, verfassungsrechtliche Grundordnung und das Erkenntnis VfSlg 15.373/1998, ÖJZ 2000, 281.
- 14 Vgl. Wieser in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, 4. Lfg, Springer, Wien (2001), Art. 1, Rz. 28.
- 15 Vgl. Parycek, Positionspapier zu E-Democracy und E-Participation in Österreich (2008), http://www.ref.gv.at/uploads/media/EDEM-1-0-0-20080525.pdf (abgerufen am 16. Januar 2015), S. 14–17.
- 16 Standards der Öffentlichkeitsbeteiligung (2008; vom Ministerrat beschlossen am 2. Juli 2008), digitales.oesterreich.gv.at/DocView.axd?CobId=38157 (abgerufen am 16. Januar 2015).
- 17 Vgl. Parycek, Positionspapier zu E-Democracy und E-Participation in Österreich (2008), http://www.ref.gv.at/uploads/media/EDEM-1-0-0-20080525.pdf (abgerufen am 16. Januar 2015), S. 10/43 ff.
- 18 Die Beispiele wurden Parycek, Positionspapier zu E-Democracy und E-Participation in Österreich (2008), http://www.ref.gv.at/uploads/media/EDEM-1-0-0-20080525.pdf (abgerufen am 16. Januar 2015), S. 10 entnommen.
- 19 Siehe z.B. SWD(2015) 3 final vom 13. Januar 2015: Die Europäische Kommission erhielt bei der öffentlichen Konsultation über das Transatlantic Trade and Investment Partnership Agreement (TTIP) knapp 150‘000 Stellungnahmen, weswegen die Website der Konsultation für zwei Stunden nicht verfügbar war. Ca. 145‘000 davon wurden gemeinsam durch diverse NGOs eingereicht.
- 20 Vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10, Manz, Wien (2007), Rz. 311.
- 21 Vgl. Alford/Friedland, Powers of Theory: Capitalism, the State, and Democracy Cambridge University Press (1985), S. 259.
- 22 Vgl. Parycek, Positionspapier zu E-Democracy und E-Participation in Österreich (2008), http://www.ref.gv.at/uploads/media/EDEM-1-0-0-20080525.pdf (abgerufen am 16. Januar 2015), S. 21/27.
- 23 Vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10, Manz, Wien (2007), Rz. 309.
- 24 Vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10, Manz, Wien (2007), Rz. 309-311.
- 25 Vgl. Poier, E-Voting: mehr als ein einmaliger Flop? Die Entscheidungen des VfGH zur ÖH-Wahl 2009 und ihre Folgen für E-Voting in Österreich, Jahrbuch Öffentliches Recht, (2013), S. 139 (153).
- 26 Siehe Goby/Weichsel, Wählen per Mouse Click? JAP 2009/2010/2, S. 17 (19).
- 27 Balthasar/Prosser, E-Voting in der «sonstigen Selbstverwaltung», JRP 2012, S. 47 (76).
- 28 Pabel/Sonntag, VfGH 13. Dezember 2011, V 85/11, ZTR 2012, 175 (184) sehen eine Wahl via Internet – unter der Voraussetzung des VfGH, dass eine zuverlässige Überprüfbarkeit durch technische Laien gegeben sein soll – als ausgeschlossen an; nach Pentz sei E-Voting wegen mangelnder Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit verfassungswidrig, vgl. Richtungsweisend – nur wohin?, juridikum 2012, 6 (9).
- 29 Vgl. VfGH, 13. Dezember 2011, V 85/11, S. 13; Siehe dazu auch Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009, 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/03/cs20090303_2bvc000307.html (abgerufen am 14. Januar 2015).
- 30 Grabenwarter, Briefwahl und E-Voting: Rechtsvergleichende Aspekte und europarechtliche Rahmenbedingungen, JRP 2004, 70.
- 31 Recommendation Rec (2004)11 of the Committee of Ministers to member states on legal, operational and technical standards for e-voting http://www.coe.int/t/DEMOCRACY/ELECTORAL-ASSISTANCE/themes/evoting/Rec-2004-11_en.pdf (abgerufen am 30. Dezember 2014).
- 32 Der Grundsatz der allgemeinen Wahl ist aus Art. 26 Abs. 1 und Abs. 4 ableitbar. Siehe Wieser in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, 4. Lfg., Springer, Wien (2001), Art. 26, Rz. 34 m.w.N.
- 33 Vgl. Parycek, Positionspapier zu E-Democracy und E-Participation in Österreich (2008), http://www.ref.gv.at/uploads/media/EDEM-1-0-0-20080525.pdf (abgerufen am 16. Januar 2015), 27/43.
- 34 Prosser weist darauf hin, dass die Handysignatur ein wesentlich niedrigeres Sicherheitsniveau gewährleistet als eine kartenbasierte Lösung (Prosser, Elektronische Demokratie: Worauf es ankommt. In: Balthasar/Bußjäger/Poier (Hrsg.), Herausforderung Demokratie, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014), S. 127 (134)).
- 35 Vgl. Hötzendorfer/Schweighofer, Die «Identitätskrise» des Internet, in: Jusletter IT 27. Februar 2012, Rz. 4.
- 36 Prosser, Elektronische Demokratie: Worauf es ankommt. In: Balthasar/Bußjäger/Poier (Hrsg.), Herausforderung Demokratie, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014), S. 127 (129 ff.).
- 37 Beim Einsatz solcher Verfahren ist stets zu beachten, dass damit Mitbestimmungsberechtigte nicht unzulässigerweise faktisch ausgeschlossen werden, die über das jeweils herangezogene Mittel nicht verfügen. Ob dies der Fall ist hängt auch sehr wesentlich davon ab, welche Alternativen man anbietet und ob eine äquivalente Partizipationsmöglichkeit auch auf nicht-elektronischem Weg besteht.
- 38 Vgl. z.B. Gäng/Schenk, E-Partizipation zwischen Traum und Wirklichkeit – Anforderungen an Systeme zur Bewältigung von nennenswerter Beteiligung, in: Jusletter IT 20. Februar 2014, Rz. 4.
- 39 Beispielsweise wird die Passnummer von MitarbeiterInnen der österreichischen Post erfasst, wenn man bei der Abholung eines RSb-Schreibens zur Identifikation den Reisepass vorlegt.
- 40 Hier sollte nicht übersehen werden, dass dies rechtswidrig ist.
- 41 BGBl. Nr. 626/1991 i.d.F. von BGBl. I Nr. 46/2014 (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG).
- 42 BGBl. I Nr. 103/1998 i.d.F. von BGBl. I Nr. 46/2014 (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).
- 43 BGBl. I Nr. 45/2014 (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014).
- 44 Grabenwarter, Briefwahl und E-Voting: Rechtsvergleichende Aspekte und europarechtliche Rahmenbedingungen, JRP 2004, S. 70.
- 45 VfGH, V 85/11 vom 13. Dezember 2011, S. 7 f.; Kritisch: Balthasar/Prosser, E-Voting in der «sonstigen Selbstverwaltung», JRP 2012, S. 47.
- 46 Vgl. VfGH, 13. Dezember 2011, V 85/11, S. 8 f.
- 47 Vgl. VfGH, 13. Dezember 2011, V 85/11, S. 9 f./13.
- 48 Siehe Balthasar/Prosser, E-Voting in der «sonstigen Selbstverwaltung», JRP 2012, S. 47 (49 ff.).
- 49 Vgl. §§ 18–45a AKG und §§ 43–60 HSG 2014.
- 50 ABl. L 2011/211, 1; ABl. L 2011/301, 3; Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG, BGBl. I Nr. 12/2012; Europäische Kommission, Einrichtung Ihres Online-Sammelsystems http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/prepare-system (abgerufen am 5. Dezember 2014).
- 51 Demokratiepaket, 2177/A 24. GP in der Fassung des Abänderungsantrags vom 28. Juni 2013; Stein, Volksbegehren goes online, in: Jusletter IT 20. Februar 2013.
- 52 Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018, Erfolgreich. Österreich. https://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=53264 (Dezember 2013; abgerufen am 16. Januar 2015), S. 90.
- 53 Demokratiepaket, 2177/A 24. GP in der Fassung des Abänderungsantrags vom 28. Juni 2013.
- 54 Vgl. Balthasar, Die Europäische Bürgerinitiative und andere Instrumente der direkten Demokratie in Europa. In: Bußjäger/Balthasar/Sonntag (Hrsg.), Direkte Demokratie im Diskurs, new academic press, S. 18 (2014).
- 55 Vgl. Digitales Österreich, Register http://www.digitales.oesterreich.gv.at/site/6761/default.aspx#a32 (abgerufen am 14. Januar 2015).
- 56 Vgl. Stein, Europäische Bürgerinitiative – endlich erste praktische Erfahrungen, in: Jusletter IT 20. Februar 2014, Rz. 11.
- 57 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative, ABl. L 065, 1 vom 11. März 2011, Anhang III.
- 58 Österreichisches Parlament, Bürgerinnen und Bürger bringen Themen ein http://www.parlament.gv.at/ZUSD/DLFolder/Petitionen-Folder-D_100x210_WEB.PDF (abgerufen am 4. Dezember 2014), S. 6.