1.
Einleitung ^
Ein gesetzlich verankertes Recht auf Information gegenüber dem Staat besteht1 in mehr als 90 Staaten weltweit.2 Das Bundesverfassungsgericht führt im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitspflicht von Beamten und Angestellten aus, «Es bedarf keiner näheren Begründung, daß die öffentliche Verwaltung nur dann rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn sichergestellt ist, daß über die dienstlichen Vorgänge von Seiten der Behördenbediensteten nach außen grundsätzlich Stillschweigen bewahrt wird».3 Nichtsdestotrotz ist es «ein Kennzeichen einer demokratisch und rechtsstaatlich verfassten Staatsordnung, die staatliche (und mit öffentlichen Mitteln finanzierte) Verwaltung möglichst weitgehend mit der Öffentlichkeit zu konfrontieren und dadurch von der Allgemeinheit kontrollieren zu lassen».4
2.1.
Geltende Rechtslage: Amtsverschwiegenheit – Auskunftspflicht ^
Gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG5 sind insbesondere alle mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung aus näher bezeichneten Gründen geboten ist6. Art. 20 Abs. 4 B-VG normiert die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Auffallend ist die Nichtanwendbarkeit der Amtsverschwiegenheit auf Gerichtsbarkeit und Gesetzgebung. Weder aus Art. 20 Abs. 3 B-VG noch aus Art. 20 Abs. 4 B-VG7 sei laut VfGH ein subjektives Recht ableitbar.8
2.1.1.
Grenzen von Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht ^
2.1.2.
Veröffentlichungspflicht ^
2.1.3.
Trennungsgebot ^
2.1.4.
Verfahren ^
2.2.1.
Gesetzeszweck ^
2.2.2.
Anwendungsbereich ^
2.2.3.
Grenzen des Rechts auf Zugang zu Informationen ^
2.2.4.
Veröffentlichungspflicht ^
2.2.5.
Trennungsgebot ^
2.2.6.
Verfahren ^
3.
Rechtslage in Hamburg ^
3.1.
Gesetzeszweck ^
3.2.
Anwendungsbereich ^
Informationen sind gemäß § 2 Abs. 1 HmbTG alle Aufzeichnungen, unabhängig von ihrer Speicherung. Unter Veröffentlichung werden Aufzeichnungen im Informationsregister nach Maßgabe des § 10 HmbTG verstanden24. § 3 HmbTG enthält der Veröffentlichungspflicht unterliegende Informationen (z.B. in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse samt der zugehörigen Protokolle und Anlagen, Verträge der Daseinsvorsorge). Grundsätzlich25 sollen außerdem etwa auch Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, sowie alle weiteren, dem Katalog des § 3 Abs. 1 HmbTG vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden.
3.3.
Grenzen des Zugangs zu Informationen ^
3.4.
Veröffentlichungspflicht ^
3.6.
Verfahren ^
4.1.
Gesetzeszweck ^
Der Zweck des slowenischen Access to Public Information Act27 ist vor allem «to ensure that the work of liable bodies is public and open (…)» (Art. 2 Abs. 1 sFOIA) und «increase transparency and responsible management of public resources and financial resources (…)» (Art. 1a Abs. 6 sFOIA).
4.2.
Anwendungsbereich ^
Wenn eine juristische Person im Register der verantwortlichen Personen30 (https://www.ajpes.si/rzijz) eingetragen ist, wird angenommen, dass sie nach dem sFOIA verantwortlich ist.31
Art. 4 Abs. 1 sFOIA definiert öffentliche Information als «(…) information originating from the field of work of the bodies and occuring in the form of a document, a case, a dossier, a register, a record or other documentary material (…) drawn up by the body, by the body in cooperation with other body, or acquired from other persons».
4.3.
Grenzen des Zugangs zu Informationen ^
4.5.
Veröffentlichungspflicht ^
Jede Behörde ist verpflichtet, einen Katalog öffentlicher Informationen in elektronischer Form zu veröffentlichen.33 Der Zugang zu den proaktiv von Behörden zu veröffentlichenden Informationen wird mittels eines zentralen Portals (http://e-uprava.gov.si/e-uprava/) ermöglicht. Enthalten sind gemäß Art. 10 Abs. 2 sFOIA etwa Entwürfe von Verordnungen und auch jede öffentliche Information, deren Zugänglichmachung zumindest dreimal beantragt wurde sowie «andere öffentliche Information». Dies bedeutet nicht, dass jegliche als öffentlich qualifizierte Information veröffentlicht werden soll. Die Verordnung für die Bereitstellung und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors enthält eine taxative Liste von Informationen, die unter dem Begriff «andere öffentliche Information» zu verstehen sind.
4.6.
Verfahren ^
5.
Conclusio ^
Zweck der untersuchten Regelungen ist eine Förderung der Transparenz und Offenheit (nicht nur) staatlicher Handlungen. Zur Verfolgung dieser Ziele wurde der Kreis der nach den jeweiligen Gesetzen Verpflichteten eher weit gezogen. Die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der VfGH, sollen in Österreich in Zukunft aus dem Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Informationen ausgenommen sein38. In Hamburg besteht keine Informationspflicht für Gerichte als Organe der Rechtspflege. In Slowenien dürfen Gerichte dann, wenn Verfahren beeinträchtigt würden, den Zugang verweigern. Eine vergleichende Betrachtung der Interessen, die eine Verweigerung des Zugangs zu Informationen rechtfertigen, führt zur Feststellung einer gewissen Parallelität wie etwa betreffend Datenschutz, Internationale Beziehungen, Geschäftsgeheimnisse und grundsätzliche Formfreiheit der Antragstellung. Nationale Sicherheit wird sowohl in Österreich als auch in Hamburg als berechtigtes Geheimhaltungsinteresse beurteilt. In Bezug auf die Art der Veröffentlichung werden in Österreich voraussichtlich im Vergleich zu Hamburg und Slowenien die wenigsten Vorgaben bestehen. Für Slowenien liegen detaillierte Vorschriften (siehe Kapitel 4.5) vor. In Slowenien und Hamburg ist das Trennungsgebot rechtswirksam, während es in Österreich Hinweise gibt, dass ein solches in Zukunft implementiert werden wird39. Nur in Slowenien und Hamburg ist bisher die/der Beauftragte vorgesehen. Mit Interesse ist den zu erlassenden Ausführungsbestimmungen und der künftigen Erlassung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes in Österreich entgegenzublicken. «Kernpunkt der Transparenz ist, dass der Staat seine Behörden und Dienstleister verpflichtet, sämtliche für BürgerInnen relevante Daten und Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen».40
6.
Literatur ^
Bertel, Informationsfreiheit statt Amtsgeheimnis, JRP 22, Verlag Österreich, Wien (2014), 203–212.
Bielefeld, Informationszugangsfreiheit – Öffentlichkeitsarbeit – Transparenz, JZ 4/2014, Verlag Mohr Siebeck, Tübingen (2014), 171.
Hjertonsson, Öffentlichkeitsprinzip vs. Amtsverschwiegenheit, Compliance-Praxis, Lexis Nexis, 4/2013, 40.
Medimorec/Sachs/Legat/Parycek, in Wolfgang Eixelsberger, eGovernment Review Let the sunshine in – Open Government, 6 (2010), 10–11.
Wieser in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, 4. Lfg, Springer, Wien (2001).
Peter Parycek, Leiter des Zentrums für E-Governance der Donau-Universität Krems, Dr. Karl-Dorrek-Straße 30, 3500 Krems, AT, peter.parycek@donau-uni.ac.at; www.donau-uni.ac.at/egov /
Bettina Rinnerbauer, Wissenschaftliche Projektmitarbeiterin, Zentrum für E-Governance, Donau-Universität Krems, Dr. Karl-Dorrek-Straße 30, 3500 Krems, AT, bettina.rinnerbauer@donau-uni.ac.at; www.donau-uni.ac.at/egov
Neja Domnik, Studentin der Rechtswissenschaften, Praktikantin am Zentrum für E-Governance, Donau-Universität Krems, Dr. Karl-Dorrek-Straße 30, 3500 Krems, AT, domnikneja@gmail.com
- 1 In verschiedenen Ausprägungen: In Schweden sind sogar Privatpersonen oder Unternehmen betreffende jährliche (sehr allgemein gehaltene) Einkommenssteuerbescheide öffentliche Dokumente, die von Interessierten eingesehen werden können, siehe Hjertonsson, Öffentlichkeitsprinzip vs. Amtsverschwiegenheit, Compliance-Praxis, Lexis Nexis, 4/2013, 40.
- 2 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur RV REGV_COO_2026_100_2_986947 vom 2. Dezember 2014, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/RegV/REGV_COO_2026_100_2_986947/COO_2026_100_2_1058719.html.
- 3 Bundesverfassungsgericht vom 28. April 1970, 1 BvR 690/65, Rn. 21.
- 4 Wieser in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, 4. Lfg, Springer, Wien (2001), Art. 20/3, Rz. 5.
- 5 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl 1930/1 i.d.F. BGBl I 2014/102.
- 6 Näheres siehe Wieser in Korinek/Holoubek, Art. 20 Abs. 3 Rz. 21–36.
- 7 Wieser in Korinek/Holoubek, Art. 20/4, Rz. 7 und 10, VfSlg 12.838/1991.
- 8 Ein Großteil der Lehre teilt diese Auffassung. Siehe Wieser in Korinek/Holoubek, Art. 20/3, Rz. 37 f.
- 9 Wieser in Korinek/Holoubek, Art. 20 Abs. 4, Rz. 29–31. Der VwGH sieht nur gesichertes Wissen im rechtlichen Bereich als von der Auskunftspflicht erfasst an. Wieser in Korinek/Holoubek, Art. 20 Abs. 4, Rz. 34–54 enthält Ausführungen über Auskunftsverweigerungsgründe.
- 10 Mit Ausnahme von Spezialmaterien, siehe z.B. § 9 UIG (Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt, BGBl 1993/495 i.d.F. BGBl I 2013/97).
- 11 § 2 Auskunftspflichtgesetz, BGBl 287/1987 i.d.F. BGBl. I 158/1998, im Folgenden: APG.
- 12 RV vom 2. Dezember 2014: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/RegV/REGV_COO_2026_100_2_986947/REGV_COO_2026_100_2_986947.html. ErlRV vom 2. Dezember 2014: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/RegV/REGV_COO_2026_100_2_986947/COO_2026_100_2_1058720.html.
- 13 Vorblatt zur Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zur RV REGV_COO_2026_100_2_986947 vom 2. Dezember 2014, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/RegV/REGV_COO_2026_100_2_986947/COO_2026_100_2_1058719.html.
- 14 Die Erläuterungen nehmen Bezug auf den Grundsatz des «Open Government» und § 1 Abs. 3 E-GovG.
- 15 Die Erläuterungen legen gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich zu Grunde, was nahe legt, dass Rechtsauskünfte keine Information in diesem Sinn sind. So auch Bertel, Informationsfreiheit statt Amtsgeheimnis, JRP 22, Verlag Österreich, Wien (2014), 203–212, 209.
- 16 So auch Bertel (Informationsfreiheit statt Amtsgeheimnis, JRP 22, Verlag Österreich, Wien (2014), 203–212, 211) die bei exzessiver Inanspruchnahme der Klausel durch die Gesetzgeber die Begünstigung der Aushöhlung des Grundrechts für möglich hält.
- 17 Bertel (FN16).
- 18 Dies kann den Erl RV vom 2. Dezember 2014 entnommen werden.
- 19 Dies kann den Erl RV vom 2. Dezember 2014 entnommen werden..
- 20 Bielefeld, Informationszugangsfreiheit – Öffentlichkeitsarbeit – Transparenz, JZ 4/2014, 171, Verlag Mohr Siebeck, Tübingen.
- 21 Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) vom 19. Juni 2012, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt (HmbGVBl) 2012, 271.
- 22 Das sind die in § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Behörden.
- 23 § 2 Abs. 3 HmbTG i.V.m. § 3 Abs. 4 HmbTG, § 2 Abs. 5 i.V.m. § 3 HmbTG.
- 24 § 2 Abs. 2 HmbTG.
- 25 Gemäß § 3 Abs. 2 HmbTG vorbehaltlich der in §§ 4 bis 7 und 9 enthaltenen Regelungen.
- 26 Daneben stehen antragstellenden Personen zur Bekämpfung die Möglichkeiten nach der Verwaltungsgerichtsordnung offen.
- 27 Veröffentlicht am 22. März 2003, Official Gazette of RS No 24/2003 i.d.F. Official Gazette of RS, No. 50/14, ZDIJZ-D. Eine Besonderheit des sFOIA ist dessen Konzeption als Bestimmungen zur Umsetzung der Vorgaben auf europäischer Ebene bezüglich der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und gleichzeitig Regelungen der Informationsfreiheit beinhaltend.
- 28 State bodies, local government bodies, public agencies, public funds and other entities of public law, public powers holders and public service contractors.
- 29 Die Ausdehnung des Kreises der Verpflichteten ist eine wichtige Veränderung für Slowenien und seine Bürger und Bürgerinnen. Wie die Beauftragte für öffentliche Informationen betont, hat die Geschichte und die frühere Regierung einen großen Effekt auf die Eigentümerstruktur der slowenischen Unternehmen. Mit der Unabhängigkeit Sloweniens gingen Unternehmen hauptsächlich in Staatseigentum über. Der slowenische Staat ist nach wie vor Eigentümer vieler bedeutender slowenischer Gesellschaften, die mehr oder weniger Monopolstellung auf dem nationalen Markt haben. Hier waren Kontrollmechanismen ungenügend, siehe http://www.delo.si/zgodbe/ozadja/kdo-se-boji-pravice-do-informacij-javnega-znacaja.html.
- 30 Das Register wird geführt von der Agency of the Republic of Slovenia for Public Legal Records and Related Services (APLRRS) bzw. Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve (AJPES).
- 31 Art. 3b Abs. 5 sFOIA.
- 32 Decision of Administrative Court of Republic of Slovenia from 18. April 2012, I-U-1488/2011-95.
- 33 Art. 8 sFOIA i.V.m. der einschlägigen Verordnung. Der Staatskatalog öffentlicher Informationen ist unter http://www.ckijz.gov.si/ abrufbar. Die Art. 8 sFOIA konkretisierende Verordnung hält in deren Art. 2 fest, welche Informationen in diesem Katalog zu veröffentlichen sind.
- 34 Gemäß Art. 63 ZUP ist die elektronische Form der Schriftform gleichgestellt.
- 35 Andernfalls wird gemäß Art. 22 Abs. 6 sFOIA Verweigerung angenommen, sodass ein Rechtsmittel offensteht.
- 36 Art. 27 Abs. 6 sFOIA; siehe http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO4498 Zakon o informacijskem pooblaščencu, Art. 15; Strafbestimmungen sind in Art. 39 und Art. 39a sFOIA enthalten.
- 37 (Administrative Court) Und dessen Entscheidung kann anschließend vor dem Supreme Court bekämpft werden.
- 38 Art. 22a neu Abs. 2 B-VG, i.d.F. RV vom 2. Dezember 2014 (FN 12).
- 39 Dies kann den Erl. RV vom 2. Dezember 2014 entnommen werden.
- 40 Medimorec/Sachs/Legat/Parycek, in Wolfgang Eixelsberger, eGovernment Review Let the sunshine in – Open Government, 6 (2010), 10–11.