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Zur Nicht-Übertragung des deutschen Aktionärsforums gemäss § 127a AktG in die österreichische Rechtsordnung

  • Author: Christian Szücs
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Commerce
  • Collection: Conference Proceedings IRIS 2015
  • Citation: Christian Szücs, Zur Nicht-Übertragung des deutschen Aktionärsforums gemäss § 127a AktG in die österreichische Rechtsordnung, in: Jusletter IT 26 February 2015
Gesellschaftsrechtliche Änderungen in Deutschland haben häufig Einfluss auf die Gesetzgebung in Österreich. Noch vor der Verabschiedung der Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG und den damit zusammenhängenden nationalen Umsetzungsmaßnahmen hat der deutsche Gesetzgeber die Einführung eines Aktionärsforums beim elektronischen Bundesanzeiger vorgesehen. Dieses Aktionärsforum soll der Kooperation und Koordination von Aktionären börsennotierter Gesellschaften im Zusammenhang mit der Hauptversammlung dienen und elektronisch funktionieren. Nach knapp einem Jahrzehnt seines Bestehens ist der Befund ernüchternd: mangelnde Akzeptanz und geringe Nutzung. Dies liegt aber weniger an der Idee eines Aktionärsforums an sich, sondern an seiner konkreten Ausgestaltung.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Deutsches Aktionärsforum
  • 2.1. Entstehungsgeschichte
  • 2.2. Ort der Einrichtung
  • 2.3. Ausgestaltung des Aktionärsforums
  • 2.4. Mangelnde Akzeptanz und geringe Nutzung
  • 3. Übertragbarkeit/Nicht-Übertragbarkeit in die österreichische Rechtsordnung
  • 4. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]
Aktionäre sind die Eigentümer der Aktiengesellschaft. Die Willensbildung ist bei der Aktiengesellschaft auf verschiedene Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) verteilt. Obwohl die Aktionäre die Eigentümer der Gesellschaft sind, entscheiden sie doch nur in bestimmten im Gesetz genannten Fällen. Der Entscheidung vorgelagert ist die Diskussion bzw. Kommunikation.1 Zwar findet nach dem Konzept des deutschen wie auch des österreichischen Aktienrechts die Kommunikation der Aktionäre untereinander primär in der Hauptversammlung – das ist eine eigene Veranstaltung, die nach festen Regeln einberufen und abgehalten wird und dazu dient, dass die Aktionäre die ihnen zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse ausüben – statt, doch nehmen viele Aktionäre an dieser Veranstaltung gar nicht teil; auch scheinen viele Entscheidungen bereits im Vorfeld der Hauptversammlung getroffen zu werden.2
[2]

Dies führt letztlich zur Frage der Legitimität der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse. Unter dem Stichwort «Aktionärsdemokratie» werden seit nunmehr mehr als einem Jahrzehnt Fragen diskutiert, wie die Aktionäre einer Aktiengesellschaft wieder stärker in den Willensbildungsprozess einbezogen werden können. Mancherorts wird sogar die Ansicht vertreten, der Umstand, dass (viele) Aktionäre zu passiv geblieben seien und ihre Vorstände nicht in die gebotenen Schranken verwiesen hätten, habe die aktuelle Finanz- und Wirtschaftskrise mitverursacht.3 Eine stärkere Einbeziehung der Aktionäre in den Willensbildungsprozess kann geschehen, indem die Kommunikation der Aktionäre untereinander «im Vorfeld der Hauptversammlung»4 erleichtert wird. Eine solche Kommunikation ist sogar «besonders wichtig»5, wenn man berücksichtigt, dass bereits vor der Hauptversammlung festgelegt wird, worüber anlässlich dieser Veranstaltung gesprochen und abgestimmt werden soll.6 Während Aktionäre mit vielen stimmberechtigten Aktien aufgrund der kapitalmarktrechtlichen Beteiligungspublizität dem Publikum und damit auch den anderen Aktionären bekannt sind, ist dies bei Aktionären, deren Beteiligungen die niedrigste Beteiligungsschwelle der Beteiligungspublizität nicht erreichen7, nicht zwingend der Fall. So ist für einen Aktionär einer deutschen Aktiengesellschaft das (deutsche) Aktienregister, das über die Inhaber von Namensaktien Auskunft gibt, gegenwärtig nur hinsichtlich der Angaben über ihn selbst und nicht auch hinsichtlich der Angaben über seine Mitaktionäre einsehbar.8 Wer Inhaberaktien hält, ist – sowohl in Deutschland als auch in Österreich – selbst der Aktiengesellschaft häufig nicht bekannt.

[3]
Die Kommunikation der Aktionäre im Vorfeld einer Hauptversammlung kann auf verschiedene Art erleichtert werden. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dafür entschlossen, ein Aktionärsforum zu schaffen. Dessen Ausgestaltung sowie die Frage der Übertragbarkeit bzw. Nicht-Übertragbarkeit in die österreichische Rechtsordnung sollen Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sein.

2.

Deutsches Aktionärsforum ^

2.1.

Entstehungsgeschichte ^

[4]
Das Aktionärsforum wurde durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)9 geschaffen, das am 1. November 2005 in Kraft getreten ist. Die gesetzliche Regelung wurde im deutschen Aktiengesetz und zwar im neu geschaffenen § 127a dAktG verortet. Zur gesetzlichen Regelung wurde eine Verordnung erlassen, die Aktionärsforumsverordnung – AktFOV.10
[5]
Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Aktionärsforums eine Anregung der Regierungskommission «Corporate Governance» unter Vorsitz von Theodor Baums aufgegriffen.11 Auch der Aktionsplan der Europäischen Kommission «Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union» aus dem Jahr 200312 sprach sich für eine größtmögliche Ausnutzung moderner technischer Hilfsmittel und somit insbesondere des Internet aus, wenngleich dieser Aktionsplan noch nicht dezidiert auf Aktionärsforen einging. Spätere Grünbücher der Europäischen Kommission13 wie auch der Aktionsplan der Europäischen Kommission «Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance – ein moderner Rechtsrahmen für engagierte Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen» aus dem Jahr 201214 greifen die Idee der Aktionsforen sehr wohl auf und unterstützen diese.
[6]
Die Diskussion zum UMAG im Allgemeinen und zum Aktionärsforum im Besonderen wurde im Gesetzgebungsverfahren (und bereits davor) intensiv geführt.15

2.2.

Ort der Einrichtung ^

[7]

Anders als ursprünglich erwogen, findet sich das Aktionärsforum nicht auf der jeweiligen Unternehmenshomepage, sondern beim elektronischen Bundesanzeiger. Der deutsche Gesetzgeber ist damit einem Vorschlag der Regierungskommission «Corporate Governance» nicht gefolgt.16 Beim Aktionärsforum nach § 127a dAktG handelt es sich folglich um ein gemeinsames Forum17, welches die Aktionäre sämtlicher deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften nutzen können; gesonderte Foren für die einzelnen Gesellschaften existieren nicht.

[8]
Das Aktionärsforum ist unter www.aktionärsforum.de, unter www.bundesanzeiger.de sowie unter www.unternehmensregister.de erreichbar. Die ursprünglich geplante zusätzliche Erreichbarkeit unter der Internetadresse www.aktionaersforum.de ist nicht gegeben, da diese Adresse schon anderweitig vergeben war.18

2.3.

Ausgestaltung des Aktionärsforums ^

[9]
Die Eintragungen im Aktionärsforum sind in Entsprechung von § 2 Abs. 1 AktFOV nach Gesellschaften alphabetisch geordnet. Zu den einzelnen Gesellschaften erfolgt die Darstellung der Eintragungen in zeitlicher Abfolge. Eintragungen im Aktionärsforum haben drei Jahre lang über das Aktionärsforum zugänglich zu bleiben; danach sind sie aus dem Aktionärsforum zu löschen.19
[10]

Während Eintragungen im Aktionärsforum jederzeit von jedermann über das Internet kostenfrei und ohne Registrierung eingesehen werden können, besteht die Möglichkeit, Eintragungen zu verfassen, erst nach einer erfolgten Registrierung; zudem ist das Verfassen von Eintragungen kostenpflichtig. Es besteht kein Kostenerstattungsanspruch des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft für getätigte Eintragungen.20 Während das Registrierungserfordernis einsichtig ist und eine Registrierung auch nur einmalig für alle zukünftigen Fälle zu erfolgen hat, vermag der Umstand, dass das Verfassen von Einträgen für die Aktionäre nicht kostenfrei ist, die Nutzung des Aktionärsforums durchaus negativ zu beeinflussen; dies selbst bei einer geringen Gebühr von nur € 25,– pro Eintragung.21

[11]
Noch stärker negativ beeinflusst die Nutzung des Aktionärsforums die Tatsache, dass das Aktionärsforum kein Diskussionsforum für die Aktionäre ist «und erst recht kein Chat»22. Es handelt sich vielmehr nur um eine «Pinwand mit Kontaktadresse»23, die beim elektronischen Bundesanzeiger eingerichtet ist. Diese dient der Veröffentlichung von an die übrigen Aktionäre gerichteten Aufforderungen eines Aktionärs, gemeinsam einen Antrag nach dem dAktG zu stellen oder in einer Hauptversammlung das Stimmrecht in einem bestimmten Sinn auszuüben.24 Da der Wortlaut von § 127a dAktG keine diesbezügliche Einschränkung enthält, soll die Aufforderung sich auch auf Anträge, die kein Mindestquorum voraussetzen, beziehen können.25 Die Aufforderung darf keine Begründung enthalten. Nach § 127a Abs. 3 dAktG kann der Aktionär in der Aufforderung lediglich auf eine Begründung auf seiner Internetseite hinweisen und seine E-Mail-Adresse angeben. Damit werden Voraussetzungen für eine Kommunikation der Aktionäre außerhalb des Aktionärsforums geschaffen. Im Aktionärsforum selbst ist hingegen nicht ersichtlich, ob und wie die übrigen Aktionäre auf diese Aufforderung des Aktionärs kommunikativ regieren. Jedoch besteht für den Vorstand der Aktiengesellschaft die Möglichkeit, auf die Aufforderung eines Aktionärs mit einem (Hinweis-) Eintrag zu regieren.26 Nach § 127a Abs. 4 AktG ist der Aktiengesellschaft das Recht eingeräumt, zu einer Aufforderung eines Aktionärs einen Eintrag im Aktionärsforum zu tätigen, welcher auf die Stellungnahme der Aktiengesellschaft verweist. Die Stellungnahme findet sich nicht im Aktionärsforum, sondern auf der Unternehmenshomepage. Eine solche Unternehmenshomepage muss jede börsennotierte Aktiengesellschaft in Europa nach den Vorgaben der Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG haben.
[12]
Um dem Zweck des Aktionärsforums als elektronisches Forum gerecht zu werden, ist eine Einreichung von Aufforderungen oder Hinweisen zum Aktionärsforum per Post oder Telefax nicht vorgesehen. Ein Medienbruch soll gerade nicht stattfinden.27 Das weitere «Prozedere»28 nach einer erfolgreichen Koordination und Kooperation der Aktionäre kann in der Praxis ein Abgehen von den elektronischen Medien verlangen.29 Dies trotz § 126a BGB.

2.4.

Mangelnde Akzeptanz und geringe Nutzung ^

[13]
Das deutsche Aktionärsforum wird von Aktionären und Aktiengesellschaften de facto nicht genutzt. Für das Jahr 2014 ist im Aktionärsforum kein einziger Eintrag angezeigt, für das Jahr 2013 fünf Einträge.30 Dabei handelt es sich um fünf Aufforderungen zu verschiedenen Aktiengesellschaften. Drei von fünf Mal geht es um eine Aufforderung zur Übertragung von Stimmrechten, also nicht um eine Aufforderung zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung.
[14]
In der Praxis hat das deutsche Aktionärsforum folglich kaum Bedeutung erlangt.31 § 127a AktG ist in seiner Ausgestaltung «rechtspolitisch […] umstritten geblieben»32. Vielfach wird eine Reform oder eine Abschaffung des deutschen Aktionärsforums vorgeschlagen.33

3.

Übertragbarkeit/Nicht-Übertragbarkeit in die österreichische Rechtsordnung ^

[15]
In Österreich wurde dem deutschen Aktionärsforum bislang nur wenig Aufmerksamkeit zuteil. Neben Arnold/Rechberger34 haben sich soweit ersichtlich lediglich Heindl/Szücs35 mit dem deutschen Aktionärsforum beschäftigt. Nach Ansicht aller vier Autoren wäre ein Aktionärsforum, welches die Kommunikation der Aktionäre untereinander fördert, «prinzipiell zu begrüßen»36. Während Arnold/Rechberger jedoch bezweifeln, dass «diese (deutsche) Maßnahme […] greift»37, sprechen sich Heindl/Szücs unabhängig von einem Erfolg oder Misserfolg des deutschen Aktionärsforums für eine Schaffung eines elektronischen Aktionärsforums aus, mit dessen Hilfe Aktionäre im Vorfeld einer Hauptversammlung kommunizieren und sich zusammenschließen können.38 Dieser Ansicht, die eine Schaffung eines Aktionärsforums für Österreich propagiert, ist beizutreten. Dies nicht zuletzt aufgrund der Aktivitäten der Europäischen Kommission.39
[16]

Für die Schaffung einer entsprechenden Bestimmung im öAktG sind § 127a AktG und die AktFOV nur bedingt taugliche Vorlagen. Jedenfalls sollte nicht bloß auf die Kostenpflichtigkeit der Einträge verzichtet werden.40 Vielmehr sollte eine Kommunikation im Aktionärsforum und nicht außerhalb dessen ermöglicht werden. Nur ein «erster Schritt» wäre es, wenn die in das Aktionärsforum eingestellte Aufforderung eines Aktionärs auch eine Begründung enthielte und nicht wie in Deutschland bloß einen Hinweis, wo eine solche erhältlich ist.

[17]

Anzudenken für Österreich ist, die Unternehmenshomepages für das Aktionärsforum dienlich zu machen. Dies könnte wie Noack41 vorschlägt entweder dadurch geschehen, indem man in § 108 öAktG – das Pendant zu § 124a dAktG, auf den sich Noack bezieht – eine Bestimmung einfügt, wonach auf der Unternehmenshomepage zwingend auch auf das Aktionärsforum hinzuweisen ist (Existenz und Möglichkeiten) oder dadurch, dass die Unternehmenshomepage selbst als Aktionärsforum für die jeweilige Aktiengesellschaft fungiert. Damit würde Österreich jenem Vorschlag der Regierungskommission «Corporate Governance» folgen, den man in Deutschland nicht aufgegriffen hat.42 Dem zentralen Argument, dass der Vorstand damit ein Forum für seine Opposition zu organisieren habe, ist zu erwidern, dass der österreichische Corporate Governance Kodex eine Regel (R-7) vorsieht, wonach börsennotierte Aktiengesellschaften ihre Aktionäre bei der Teilnahme an der Hauptversammlung und bei der Ausübung ihrer Rechte bestmöglich unterstützen sollen.

4.

Literatur ^

Arnold, Stefan/Rechberger, Clemens, Neues vom Haften, Anfechten und Hinterlegen, GeS S. 184–194 (2005).

Bachmann, Gregor, Der «Europäische Corporate Governance-Rahmen» – Zum Grünbuch 2011 der Europäischen Kommission, WM S. 1301–1310 (2011).

Heindl, Gisela/Szücs, Christian, Virtuelle Unternehmenskommunikation: Die neue EU-Richtlinie über die Ausübung von Aktionärsrechten, in: Siems, Florian U./Brandstätter, Manfred/Gölzner, Herbert (Hrsg.), Anspruchsgruppenorientierte Kommunikation, Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden, S. 387–401 (2008).

Hölters, Wolfgang (Hrsg.), Aktiengesetz – Kommentar, 1. Auflage, Vahlen, München, 2011.

Hüffer, Uwe (Hrsg.), Aktiengesetz – Kommentar, 10. Auflage, C.H. Beck, 2012.

Klose, Roland, Der Anteilseignereinfluss auf die Tätigkeit von Aufsichtsräten – Perspektiven für mehr Aktionärsdemokratie, in: Grundei, Jens/Zaumseil, Peter (Hrsg.), Der Aufsichtsrat im System der Corporate Governance, Gabler, Wiesbaden, S. 332–368 (2012).

Noack, Ulrich, Neue Entwicklungen im Aktienrecht und moderne Informationstechnologie 2003–2005, NZG S. 297–302 (2004).

Noack, Ulrich, Hauptversammlung und Internet: Information – Kommunikation – Entscheidung, in: Asada, Kazushige u.a. (Hrsg.): Das Recht vor den Herausforderungen neuer Technologien. Deutsch-japanisches Symposium in Tübingen vom 12. bis 18. Juli 2004, Mohr Siebeck, Tübingen, S. 405–423 (2006).

Seibert, Ulrich, UMAG und Hauptversammlung – Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), WM S. 157–161 (2005).

Seibert, Ulrich, Aktionärsforum und Aktionärsforumsverordnung nach § 127a AktG, AG S. 16–23 (2006).

Seibert, Ulrich, Berufsopponenten – Anfechtungsklage – Freigabeverfahren – Haftungsklage: Das UMAG, eine Rechtsfolgenanalyse, NZG S. 841–846 (2007).

Siems, Mathias, Der anonyme Aktionär – The anonymous shareholder – L´actionnaire anonyme, ZGR S. 218–235 (2003).

Spindler, Gerald/Stilz, Eberhard (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage, C.H. Beck, München, 2010.


 

Christian Szücs, FH-Professor, Fachhochschule Oberösterreich/Campus Linz, Garnisonstraße 21, 4020 Linz, AT, christian.szuecs@fh-linz.at

  1. 1 So Noack, Hauptversammlung und Internet: Information – Kommunikation – Entscheidung, in: Asada u.a. (Hrsg.): Das Recht vor den Herausforderungen neuer Technologien, Mohr Siebeck, Tübingen, S. 408 (2006).
  2. 2 In diesem Sinne etwa Klose, Der Anteilseignereinfluss auf die Tätigkeit von Aufsichtsräten – Perspektiven für mehr Aktionärsdemokratie, in: Grundei/Zaumseil (Hrsg.): Der Aufsichtsrat im System der Corporate Governance, Gabler, Wiesbaden, S. 352 (2012), der davon spricht, dass es offenkundig sei, dass die Meinungen im Vorfeld der Hauptversammlung gemacht werden und dass man sich folglich von der Fiktion verabschieden müsse, die Willensbildung geschehe erst in der Hauptversammlung.
  3. 3 Dazu mit Nachweisen Bachmann, Der «Europäische Corporate Governance-Rahmen» – Zum Grünbuch 2011 der Europäischen Kommission, WM S. 1305 (2011).
  4. 4 Siems, Der anonyme Aktionär – The anonymous shareholder – L'actionnaire anonyme, ZGR S. 225 (2003).
  5. 5 Ebenda.
  6. 6 Dies legt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung wird von demjenigen erstellt, der die Hauptversammlung einberuft – also in aller Regel vom Vorstand. Gemäß § 109 Abs. 1 öAktG und § 122 Abs. 2 dAktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden, die diese erörtern möchten. In Deutschland reicht neben einer fünfprozentigen Aktionärsminderheit auch ein Anteil am Grundkapital von mindestens 500.000 € aus.
  7. 7 In Deutschland 3%, in Österreich 4%.
  8. 8 Vgl. § 67 Abs. 6 dAktG. Dazu bereits Siems, a.a.O., S. 224 f., der auch auf die gegenteilige Rechtslage vor der Verabschiedung des NaStrG im Jahr 2001 hinweist; für Österreich siehe OGH 16. November 1965, 8 Ob 260/65, SZ 38/198.
  9. 9 BGBl. Teil I Nr. 2005/2802.
  10. 10 BGBl. Teil I Nr. 2005/3193.
  11. 11 Bericht der Regierungskommission «Corporate Governance», Unternehmensführung – Unternehmenskontrolle – Modernisierung des Aktienrechts, Rn. 131 und 248 (2001), abrufbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/075/1407515.pdf.
  12. 12 KOM (2003) 284 endg.
  13. 13 Grünbuch «Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik», KOM (2010) 285 endg., S. 18 sowie Grünbuch «Europäischer Corporate Governance-Rahmen», KOM (2011) 164 endg., S. 16.
  14. 14 KOM (2012) 740 endg., S. 8.
  15. 15 Arnold/Rechberger, Neues vom Haften, Anfechten und Hinterlegen, GeS S. 184 (2005), sprechen aus der Distanz – nämlich von Österreich aus – von einer «lebhaften Diskussion mit zahlreichen Stellungnahmen».
  16. 16 Bericht der Regierungskommission «Corporate Governance», Rn. 131 und 248 (2001): «Als Medium hierfür bietet sich die Internetseite der Gesellschaft an.»
  17. 17 So Drinhausen in Hölters, AktG, § 127a Rn. 2.
  18. 18 Dazu Seibert, Berufsopponenten – Anfechtungsklage – Freigabeverfahren – Haftungsklage: Das UMAG, eine Rechtsfolgenanalyse, NZG S. 842 (2007).
  19. 19 Vgl. Rieckers in Spindler/Stilz, AktG2, § 127a Rn. 5.
  20. 20 Nach Seibert, UMAG und Hauptversammlung – Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), WM S. 159 (2005), wäre ein Kostenerstattungsanspruch unsystematisch, da es vorliegend um reine Verfolgung von Vermögensinteressen auf der Anteilseignerebene gehe. Abgesehen davon stünde der Aufwand für eine Erstattungsbeantragung durch den Aktionär, die Prüfung durch die Aktiengesellschaft und die Überweisung des Geldbetrages in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu der für einen Eintrag im Aktionärsforum anfallenden Gebühr.
  21. 21 Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, der die gesetzliche Mehrwertsteuer noch zugeschlagen wird. Anfänglich, d.h. bei Einführung des Aktionärsforums, betrug die Gebühr € 20,–.
  22. 22 Seibert, Aktionärsforum und Aktionärsverordnung nach § 127a AktG, AG S. 18 (2006).
  23. 23 Ebenda.
  24. 24 Zudem erlaubt die gesetzliche Bestimmung, dass Aktionärsvereinigungen, die selbst keine Aktien der Aktiengesellschaft halten, sich über das Aktionärsforum als Stimmrechtsvertreter anbieten (vgl. Seibert, a.a.O. [FN 22], S. 17).
  25. 25 In diesem Sinne Rieckers in Spindler/Stilz, AktG2, § 127a Rn. 11, der an dieser Stelle aber auch eine Übersicht über jene Angelegenheiten gibt, die die Erfüllung eines bestimmten Quorums voraussetzen. Bedeutung haben solche Aufrufe insbesondere für quorumgebundene Anträge.
  26. 26 Dieser ist ebenfalls kostenpflichtig.
  27. 27 Vgl. Seibert, a.a.O. [FN 22], S. 19.
  28. 28 Noack, Neue Entwicklungen im Aktienrecht und moderne Informationstechnologie 2003 – 2005, NZG S. 302 (2004).
  29. 29 Man denke an das Verlangen einer Minderheit, nach § 122 Abs. 1 dAktG eine Hauptversammlung einzuberufen (dazu bereits Noack, a.a.O. [FN 28], S. 302).
  30. 30 Abfrage im Aktionärsforum am 10. Januar 2015.
  31. 31 In diesem Sinne für viele Drinhausen in Hölters, AktG, § 127a Rn. 1.
  32. 32 Hüffer in Hüffer, AktG10, § 127a Rn. 1.
  33. 33 Plakativ Noack in einem Rechtsblog aus dem Jahr 2013: «Die Abschaffung des sog. Aktionärsforums liegt nach den bisherigen Erfahrungen auf der Hand, denn so wird nichts mehr daraus. Oder man macht Ernst und entwickelt ein richtiges Forum» (http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2013/03/18/aktionarsforum-im-bundesanzeiger-ein-flop/).
  34. 34 Arnold/Rechberger, a.a.O., S. 190. Die deutsche Praxis werde zeigen, inwieweit sich die neue Einrichtung bewährt.
  35. 35 Heindl/Szücs, Virtuelle Unternehmenskommunikation: Die neue EU-Richtlinie über die Ausübung von Aktionärsrechten, in: Siems/Brandstätter/Gölzner (Hrsg.), Anspruchsgruppenorientierte Kommunikation, Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden, S. 399 (2008).
  36. 36 Arnold/Rechberger, a.a.O., S. 190.
  37. 37 Ebenda.
  38. 38 Heindl/Szücs, a.a.O., S. 399.
  39. 39 Siehe oben 2.1.
  40. 40 In diesem Sinne auch schon Seibert, a.a.O. [FN 18], S. 842.
  41. 41 Noack, a.a.O. [FN 33].
  42. 42 Oben 2.2.