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Besserer Schutz der Schweiz bei gleichzeitiger Wahrung der individuellen Freiheit

  • Author: Jurius
  • Category: News
  • Region: Switzerland
  • Field of law: Data Protection
  • Citation: Jurius, Besserer Schutz der Schweiz bei gleichzeitiger Wahrung der individuellen Freiheit, in: Jusletter IT 22 September 2016
Facing the constantly changing threats Switzerland is confronted with, Federal Council and Parliament have adopted the new Intelligence Agency Act (NDG). With the NDG, the Federal Intelligence Service (NDB) receives additional funding. Conversely, detailed legal regulations and further controls are imposed. (ah)
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Das NDG gewährleistet das Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Wahrung der individuellen Freiheit. Das Gesetz stärkt die Sicherheit der Schweiz und den Schutz vor Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst, Proliferation und Angriffen auf kritische Infrastrukturen. Gegen das Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Die Volksabstimmung findet am 25. September 2016 statt.

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Die Schweiz verfügt angesichts der aktuellen Bedrohungen über keinen ausreichenden Schutz mehr und die geltenden gesetzlichen Grundlagen (Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS] und Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes [ZNDG]) müssen an die immer komplexeren und unberechenbareren Umstände angepasst werden. Mit dem NDG wird für den Nachrichtendienst eine moderne Gesetzesgrundlage geschaffen, damit er die Bedrohungen möglichst früh erkennen und davor warnen kann. Nach der geltenden Schweizer Gesetzgebung darf der Nachrichtendienst heute nur an öffentlichen Orten Informationen sammeln. Das Eindringen in Computer und die Überwachung der Telekommunikation ist ihm ebenfalls untersagt. Das NDG sieht neue Massnahmen vor, beschränkt sie jedoch strikt und unterstellt sie einem mehrstufigen richterlichen und politischen Genehmigungsverfahren.
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Diese Massnahmen dürfen nur bei schwerwiegenden Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit im Zusammenhang mit Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst, Proliferation von Massenvernichtungswaffen und Cyberattacken auf kritische Infrastrukturen zur Anwendung kommen, nicht aber bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gewaltextremismus. So muss der Nachrichtendienst vor einer gezielten Abhörung die Zustimmung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport einholen, in Absprache mit den Vorstehern des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten. Auch im Vollzugsstadium werden die Massnahmen von der Geschäftsprüfungsdelegation und von einer unabhängigen Aufsichtsinstanz kontrolliert.

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Das NDG gewährleistet das Gleichgewicht zwischen der Freiheit des Einzelnen und dem Schutz der Allgemeinheit. Wie es bereits jetzt der Fall ist, dürfen Personendaten, die keinen Bezug zur Bedrohungslage aufweisen, nicht verwendet werden und müssen vernichtet werden. Bei der Kabelaufklärung dürfen nur jene Informationen bearbeitet werden, die den vorgängig definierten Suchbegriffen entsprechen. Angaben über natürliche oder juristische Personen aus der Schweiz sind als Suchbegriffe nicht zulässig. Damit wird die Massenüberwachung auch im Bereich der Kabelaufklärung verhindert.

Quelle: Medienmitteilung des Bundesrats Nr. 62151 vom 13. Juni 2016