1.
Definitionen: Bürokratie & Bürokratieabbau ^
2.
Wege und Potentiale des Bürokratieabbaus ^
3.
Bürokratieabbau in der Praxis: Herausforderungen ^
- Starres Festhalten an Kernkompetenzen – Gemeinsame Nutzung bzw. Vernetzung/Öffnung der Systeme und hierdurch Nutzung von Synergieeffekten
- Festhalten an bestehenden Verfahren – Öffnen der Verfahren
- Stärkere Vernetzung und organisationsübergreifende Abläufe – Schwinden der Wahrnehmung beim Betroffenen
- Bündelung beim Verwaltungszugang – Zuordnung: Zuständigkeit, Verantwortung
- Proaktivität – Datenschutz, Frage: «Bürokratieabbau oder Bevormundung»
4.
Antragslose Familienbeihilfe (ALF) ^
Die Umsetzung der Antragslosen Familienbeihilfe erforderte Änderungen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967. Neu geschaffen wurde § 10a FLAG 19677. Es wird folglich auf derzeit schon bestehende Datenflüsse nach § 46a FLAG 1967 zurückgegriffen. Des Weiteren kommt die Bundesabgabenordnung subsidiär zur Anwendung. Die Finanzierung des Verfahrens ist in § 39 g (4) FLAG 19678 geregelt. Die Finanzierung erfolgte durch das BMFJ, das nach Controlling durch das BMF die Zahlung direkt an den IT-Dienstleister vornimmt.
5.
Elektronisches Datenmanagement in der Umwelt- und Abfallwirtschaft (EDM) ^
6.
Grundbesitzinformationssystem (GRUIS) ^
Vernetzung zur verstärkten Einbindung externer Daten ist auch ein wesentlicher Punkt bei der Neuentwicklung bzw. Umgestaltung des EDV-Verfahrens «Grundbesitzinfomationssystem» (GRUIS), dem IT-Verfahren der Finanzverwaltung für die Einheitsbewertung, Bodenschätzung und Kaufpreissammlung. Die Verfügbarkeit der neuen Anwendung ist für die Hauptfeststellung 2014 unabdingbar, im Rahmen derer sämtliche Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens neu festgestellt werden. Im Rahmen der Hauptfeststellung 2014 werden an ca. 600.000 wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorausgefüllte Erklärungen versendet sowie Erhebungen und Berechnungen durchgeführt und letztendlich Bescheide erlassen. Das neue IT-Verfahren umfasst alle für die Vollziehung des Bewertungsgesetzes 195512 und für die Vollziehung des Bodenschätzungsgesetzes 197013 erforderlichen Anwendungen und die Kaufpreissammlung umfasst die Übernahme der Daten aus der Grunderwerbsteuerdatenbank und der anschließenden Zurverfügungstellung der Daten in der Kaufpreissammlung. Die rechtliche Grundlage für das Verfahrensrecht ist die Bundesabgabenordnung (BAO). Der Vollzug des Bewertungsgesetzes, des Bodenschätzungsgesetzes und der BAO obliegt der Finanzverwaltung. Das Bodenschätzungsgesetz wird in Teilen durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vollzogen.
Bei der Umsetzung wurde auf eine automatische Integration verschiedener Datenquellen bzw. Weitergabe der Daten in elektronischer Form Wert gelegt. Hierfür war sehr viel Detailarbeit notwendig. Ebenso musste auf eine gemeinsame Sprache Wert gelegt werden, da aus historischen Gründen Unterschiede zwischen den Dienststellen vorliegen. Die AMA (Agrarmarkt Austria) speichert die Daten bspw. in Ar, das Grundbuch in Quadratmeter.14 Weitere Zielsetzungen im Zuge der Umgestaltung der Anwendung sind u.a. die Automatisierung der Abläufe, die Änderung der Arbeitsweise durch den Ersatz papiergetriebener Bearbeitung durch eine listengesteuerte Bearbeitung, die durchgehende Erfassung sämtlicher Sachverhalte im EDV-System (inkl. Fotos, Dokumente), der Ersatz des Papieraktes durch einen digitalen Akt, der Aufbau eines «Digitalen Archives der österreichischen Bodenschätzung», die Trennung der Daten in verschiedene Ebenen (Grundlagen, Bewertung,...), wodurch auf die unterschiedlichen Gültigkeiten, Auswirkungen und Historien Rücksicht genommen wird sowie der Einsatz von GIS15-Funktionalitäten.
Auch die Hauptfeststellung wurde sowohl Top Down als auch Bottom Up getrieben. Gesetzliche Änderungen, die den Bürokratieabbau legitimieren sind im Bewertungsgesetz, Bodenschätzungsgesetz sowie in der Bundesabgabenordnung (BAO) dokumentiert. Des Weiteren wurde Bootom Up eine komplett neue IT-Infrastruktur umgesetzt, die einerseits für die Betroffenen so unaufdringlich wie möglich gestaltet wurde und andererseits die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen größtmögliche Unterstützung bei der Bewältigung der täglichen Arbeit sowie der Durchführung der Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bietet.
7.
Zusammenfassung ^
- 1 Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Auflage, Verlag Mohr. Tübingen (1972).
- 2 Brüggemeier, Lenk, Bürokratieabbau im Verwaltungsvollzug. Better Regulation zwischen Go-Government und No-Government, edition sigma (2011).
- 3 Siehe FN 2.
- 4 Winter, Gspan, Innovative Konzepte der Kooperation im öffentlichen Sektor, in: Schweighofer, Kummer, Hötzendorfer, Tagungsband des 18. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2015, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien (2015).
- 5 Vgl. https://www.bmfj.gv.at/ministerin/Aktuelles/Themen/Antraglose-FBH.html und https://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/familienbeihilfe0.html, abgerufen am 14. Januar 2016.
- 6 Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) erlassen sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Meldegesetz 1991 und das Namensänderungsgesetz geändert werden und das Personenstandsgesetz aufgehoben wird, BGBl. I Nr. 16/2013.
- 7 § 10a FLAG 1967: (1) Anlässlich der Geburt eines Kindes kann das Finanzamt die Familienbeihilfe automationsunterstützt ohne Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die maßgeblichen Personenstandsdaten gemäß § 48 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, vorliegen. (2) Zur Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wird der nach § 46a vorgesehene automationsunterstützte Datenverkehr unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung herangezogen.
- 8 (4) Die Kosten für die technische Umsetzung der automationsunterstützten Auszahlung der Familienbeihilfe nach § 10a werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 784.540 € getragen. Die Auszahlung dieses Pauschalbetrages hat direkt an den vom Bundesministerium für Finanzen beauftragten IT-Dienstleister, nach Prüfung der Rechnung des IT-Dienstleisters durch das Bundesministerium für Finanzen, zu erfolgen.
- 9 Vgl. AWG 2002 § 22 Abs. 4, Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002), BGBl. I Nr. 193/2013.
- 10 Vgl. https://secure.umweltbundesamt.at/edm_portal/home.do?ubastyle_page=about&ubastyle_roles=false, abgerufen am 7. Januar 2015.
- 11 Siehe FN 4.
- 12 Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften.
- 13 Bundesgesetz vom 9. Juli 1970 über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens.
- 14 Startschuss für die Hauptfeststellung: Neue Einheitswerte sollen eine aktuelle Basis für Abgaben und Beiträge schaffen. FinanzAktuell 2/2014, BMF-interne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zeitschrift.
- 15 Geoinformationssystem (GIS).
- 16 Vgl. Kapitel 4, 5, 6.
- 17 Vgl. Kapitel 3.