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Der ist kein echter Mann, der nicht «Nein» sagen kann! Beobachtungen zur Häufigkeit der Verwendung von Negationen

  • Author: Gerhard Varga
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Law and Language
  • Collection: Conference Proceedings IRIS 2016
  • Citation: Gerhard Varga, Der ist kein echter Mann, der nicht «Nein» sagen kann! Beobachtungen zur Häufigkeit der Verwendung von Negationen, in: Jusletter IT 25 February 2016
Schon die Zehn Gebote sind überwiegend als Verbote formuliert. Das dort wiederkehrend verwendete «nicht» ist eines der häufigsten Wörter in rechtlichen Texten. Aus Sicht des im Gerichtssaal tätigen Praktikers wird gezeigt, wie Gesetzgeber und Juristen mit Negationen umgehen. Verneinungen werden nicht nur dort verwendet, wo sie unvermeidlich sind, sie sind typisch für die Sprache von Juristen. Die Litotes ist unverzichtbares Stilmittel, doppelte Verneinungen als Affirmation werden subtil als Element der Abschwächung und Relativierung eingesetzt. Juristen und Juristinnen sind «negaholics»!

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Verneinende Rechtsnormen
  • 2.1. Visualisierung durch Zeichen und Schilder
  • 2.2. Runde und eckige PKW-Darstellung
  • 3. Juristen als «negaholics»
  • 3.1. Ausgeschlossene Mitte?
  • 4. Negationsträger
  • 4.1. Nein
  • 4.2. Präfix «un-»
  • 4.2.1. Präfix «un-» als Verneinung
  • 4.2.2. Präfix «un-» als Augmentationssuffix
  • 4.2.3. Sonderformen
  • 4.3. Modalpartikel
  • 4.4. Negationsträger ohne Negationsbedeutung
  • 4.5. Negative Polaritätselemente
  • 5. Doppelte Verneinung
  • 5.1. Sprachgeschichtliches
  • 5.2. Duplex negatio affirmat und Litotes
  • 5.3. Negativer Concord
  • 5.4. Mehrfache Verneinung
  • 6. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]

«All human systems of communication contain a representation of negation. No animal communication system includes negative utterances, and consequently none possesses a means for assigning truth value, for lying, for irony, or for coping with false or contradictory statements» (cf. Altmann 1967: 353–355). «… If we are by definition the animals that talk, we are ipso facto the animals that deny …» (Laurence R. Horn, A natural history of negation, Introduction xiii).

[2]
Verneinungen sind alltäglich, aber vor allem für das Recht prägend. Gebote und Verbote sind eine Basis des Rechtssystems. Dabei sind etwa schon die Zehn Gebote überwiegend als Verbote formuliert: «Du sollst nicht töten, du sollst nicht …» Je nachdem, ob man den katholischen oder den protestantischen Katechismus betrachtet, sind sieben oder acht der Zehn Gebote Verbote.
[3]
Eine nähere Betrachtung zeigt, dass die uns vordergründig so geläufigen Verneinungen komplexe Vorgänge sind, bei denen eine Sache oder ein Sachverhalt zunächst beschrieben oder benannt werden muss, um ihn dann negieren zu können. Nicht alle semiotischen Systeme können eine Negation ausdrücken. Die DNS liefert Informationen zum Aufbau bestimmter Proteine, sie enthält aber keine Informationen, keine Proteine aufzubauen, Bienen können mit ihrem Tanz anzeigen, wo es Nektar gibt, aber nicht, wo man nicht zu suchen braucht.1
[4]
In den natürlichen Sprachen der Menschen gibt es zahlreiche Formen der Verneinung, bei denen aber vielfach die Grundregeln durch Abweichungen und Ausnahmen durchbrochen sind. Das allgemeine Sprachgefühl ist von historischen Wurzeln geprägt und steht dann manchmal in Konflikt mit den Regeln der Logik.

2.

Verneinende Rechtsnormen ^

[5]
Bei der Formulierung von Verboten sind Verneinungen unvermeidlich;2 aber auch sonst sind Verneinungen ein geradezu typisches Ausdrucksmittel von Normsetzern.
[6]
Das deutsche Grundgesetz beginnt mit dem Satz: «Die Würde des Menschen ist unantastbar.» So positiv diese elementare Bestimmung ist, ohne Negation ist die programmatische Einleitung wohl nicht auszudrücken.
[7]
§ 2 ABGB bestimmt unter Verwendung von zwei Negationsträgern, dass die Kenntnis des Gesetzes angenommen wird (auch wenn dies vielfach eine Fiktion ist): «Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.»3 Der «untüchtige Besorgungsgehilfe» nach § 1315 ABGB ist ein zentraler Begriff des Schadenersatzrechts.
[8]
§ 1 JN begrenzt mit dem Nebensatz «soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind» seine Geltung, § 1 ZPO enthält «soweit nicht dieses Gesetz abweichende Anordnungen enthält».
[9]
Bei kritischer näherer Betrachtung sind aber nicht alle Verneinungen eindeutig.
[10]
Wie ist jemand, der nicht schuldfähig ist? Unzurechnungsfähig (78.600 Treffer bei Google für das Adjektiv und 61.000 Treffer für das Substantiv) oder zurechnungsunfähig (nur 4.660 Treffer für das Adjektiv und 13.700 für das Substantiv)? Der Duden (www.duden.de/rechtschreibung) kennt beides, das Zweite aber mit der Anmerkung «Gebrauch: Rechtssprache früher». Das österreichische StGB verwendet als Überschrift zu § 11 «Zurechnungsunfähigkeit» und in § 21 das entsprechende Adjektiv. Zugerechnet oder nicht wird die Schuld, was durch das Gericht erfolgt. Dieses als unfähig zu bezeichnen, ist eine eigenartige Formulierung, auch wenn es dabei um die Zurechnung der Tat geht. Richtiger ist die «Schuldunfähigkeit» nach § 19 (deutschem) StGB.
[11]

Fragwürdig ist die «Vorspiegelung falscher Tatsachen», die etwa in § 263 (deutsches) StGB und § 48a (österreichisches) Börsegesetz 1989 vorkommt. Diese Redewendung ist unklar. Was passiert, wenn man falsche Tatsachen vorspiegelt, kehren sie sich dann um und entsteht ein wahrer Sachverhalt?

[12]
Die umgangssprachliche «Befehlsverweigerung», bei der nicht der Befehl, sondern dessen Befolgung verweigert wird, wurde vom österreichischen Gesetzgeber in § 12 Militärstrafgesetz richtigerweise vermieden, indem die Bestimmung mit «Wer einen Befehl nicht befolgt …» eingeleitet wird.

2.1.

Visualisierung durch Zeichen und Schilder ^

[13]
Nicht näher eingegangen wird hier auf die Visualisierung von Verboten durch Zeichen, vor allem durch die Verbotsschilder im Straßenverkehr. Zu verweisen ist dazu beispielsweise auf von Heusinger, Die Bedeutung von Verboten. Zur Semantik von Verbotszeichen.

2.2.

Runde und eckige PKW-Darstellung ^

[14]
Ein aktuelles Einzelbeispiel aus der Rechtsprechung ist aber doch näher darzustellen, auch weil es ein Musterbeispiel für den «Negaholic-Stil» ist. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2015/02/0022 vom 20. November 2015 wurde eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg aufgehoben. In einem Verwaltungsstrafverfahren hatte dieses ausgesprochen, das an der betreffenden Straßenstrecke angebrachte Verkehrszeichen «Überholen verboten» weiche «nicht gänzlich unwesentlich» (sic!) von dem in § 52 lit. a Z. 4a StVO dargestellten Vorschriftszeichen ab. In der österreichischen StVO zeigt dieses Verbotszeichen zwei PKW im Querschnitt mit abgerundeten Dachkanten. Hingegen hat beim Schild «Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten» (§ 52 lit. a Z. 4c StVO) der überholte schwarze PKW ein trapezförmig «eckiges» Dach.
[15]
Auf dem Verkehrszeichen, um das es ging, waren der rote und der schwarze PKW «eckig» abgebildet, was auch der Darstellung in Deutschland und der Schweiz entspricht. Für das Landesverwaltungsgericht handelte «es sich nicht mehr um eine vernachlässigbare, letztlich unbedeutende Abweichung», weshalb die das Überholverbot anordnende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft nicht gehörig kundgemacht und somit auch nicht anzuwenden war.
[16]
Der VwGH war bezüglich der Identität nicht so streng und sah «keinen Grund zur Annahme, dass [das Straßenverkehrszeichen] … nicht leicht und rechtzeitig als Verbotszeichen «Überholen verboten» erkannt werden konnte» (wieder eine doppelte Verneinung).

3.

Juristen als «negaholics» ^

[17]
Beispiele wie dieses gibt es unzählige. Juristen sind geradezu «negaholics». Der Begriff wurde von Chérie Carter-Scott in ihrem Buch «Negaholics – How to Overcome Negativity and Turn Your Life Around» geprägt und von Laurence R. Horn4 in die Sprachwissenschaft übernommen. «Negaholics» ist in den USA markenrechtlich geschützt:5
[18]
Rami führt in «Jesus und die Juristen» (ÖJZ 2010/30, 288) zahlreiche Beispiele äußerst beliebter juristischer Floskeln an, bei denen statt eines einfachen bejahenden Ausdrucks eine Verneinung des Gegenteils verwendet wird.6
[19]
Juristen scheuen aber auch davor zurück, etwas als «falsch» zu bezeichnen. In einem Rechtsmittel sind die Rechtsmittelgründe anzugeben. Wenn nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers die Sachverhaltsfeststellung falsch ist, wird unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht. Eine falsche rechtliche Beurteilung wird als unrichtige rechtliche Beurteilung bekämpft.

3.1.

Ausgeschlossene Mitte? ^

[20]
Sind dabei «unrichtig» und «falsch» gleichwertig? Die Verneinung des Gegenteils entspricht zwar nach den Regeln der Logik einer Bejahung, sie klingt aber jedenfalls schwächer oder höflicher. Es entspricht daher kollegialer Courtoisie die Äußerung der Richterin, des Richters oder des Gegners als nur unrichtig zu bezeichnen.
[21]
Außerdem gilt der Satz, dass eine Verneinung des Gegenteils eine Bejahung bedeutet, nur in einem eher abstrakten System, das nur zwei Zustände, wie ja/nein oder wahr/falsch, kennt (Prinzip des ausgeschlossenen Dritten). Der kommunikativen Realität entspricht hingegen viel mehr eine mehrwertige Logik mit zumindest drei Wahrheitswerten (wahr – indifferent – falsch) oder, noch differenzierter, eine Fuzzy-logic mit unscharfen Mengen.
[22]
Die Begriffe «gut» und «schlecht» werden in der menschlichen Kommunikation kaum als ausschließlich das eine oder das andere verstanden, es gibt auch indifferente Zustände und Steigerungen. Als graduelle Abstufung sind «gut» und «sehr gut» unterschiedliche Kategorien, in Relation zu «schlecht» gehören sie aber derselben Teilmenge an. Mehrstufige Antwortskalen wie die Likert-Skala (trifft sehr zu – trifft eher zu – neutral – trifft eher nicht zu – trifft gar nicht zu) entsprechen viel eher menschlicher Kommunikation als ein logisch strenges wahr/falsch Schema.
[23]
Die Mitte auszuschließen, ist oft unrichtig. Bei der Strafzumessung bedeutet das Nichtvorliegen eines Milderungsgrundes keinen Erschwernisgrund (und umgekehrt). Wenn ein Gericht feststellt, dass etwas nicht festgestellt werden kann, bleibt offen, was war. Keinesfalls bedeutet es, dass der gegenteilige Sachverhalt richtig ist.

4.

Negationsträger ^

[24]

Für Verneinungen steht eine Vielzahl von Negationsträgern zur Verfügung: Das Satzäquivalent «nein», Partikel (nicht), Artikel (kein), Pronomen (keiner, niemand, nichts7), Adverbien (nie und niemals, nirgends und nirgendwo), Verben mit negativer Aussage (untersagen, verbieten, warnen), Konjunktionen (weder – noch), Präfixe (un-, miss-, a-, anti-, des-, dis-, in-, im-), Suffixe (-los, -frei) und Konjunktoren (ohne zu, anstatt).

[25]
Bei einigen Wörtern haben sich aber mit verschiedenen Negationsträgern aus den Wortstämmen verschiedene Bedeutungen gebildet, sodass die Negationsträger nicht austauschbar sind:8 Unbildung ist etwas ganz anderes als Missbildung. Die Nichtbeachtung der unterschiedlichen Bedeutung von «unbeachtet» und «missachtet» wäre ein Fehler.

4.1.

Nein ^

[26]
«Nein» ist ein Satzäquivalent, das etymologisch durch Zusammenziehung aus «nicht eines» entstanden ist:9 Ein alleinstehendes «nein» wirkt aber meist streng und unhöflich. Es wird daher oft vermieden und durch eine angehängte Erklärung oder Rechtfertigung entschärft. Im Englischen ist ein simples «no» ganz unüblich. Es heißt dort «no, it isn’t» oder «no, I’m not». Im Lateinischen gibt es überhaupt kein «nein», es kann stattdessen nur die Phrase «ita non est» verwendet werden.
[27]
Eine Verdoppelung mit «nein, nein» kann verstärkenden Charakter haben, aber auch beschwichtigend wirken. Welche der gegensätzlichen Bedeutungen gemeint ist, ergibt sich aus dem Tonfall oder aus Gesten.
[28]
Bei Vernehmungen sind negative Fragen oft problematisch. Wie antwortet man korrekt auf eine negative Frage («Gehen Sie nicht mit zur Plenarsession?»)? Bei «nein, ich gehe nicht mit» bezieht sich das Satzäquivalent auf die eigene Antwort, ein «ja, ich gehe nicht mit» bestätigt die Richtigkeit der vorhergehenden Frage. Ohne eine Aussage im Nachsatz bleibt die Antwort unklar.
[29]
Es kommt immer wieder vor, dass eine vor Gericht vernommene Person statt mit «ja» oder «nein» zu antworten, lange herumredet. Dann folgt oft die Aufforderung, einfach mit «ja oder nein» zu antworten. So berechtigt das in vielen Fällen sein mag, gibt es doch Fragen, auf die man außer in einem streng logischen System sinnvoll weder mit «ja» noch mit «nein» antworten kann: «Haben Sie weiter vor, uns anzuschwindeln?» «Haben Sie aufgehört bestechlich zu sein?» oder in Abwandlung des bekannten Beispiels von Bertrand Russell «Ist der gegenwärtige König von Frankreich kahl?»

4.2.

Präfix «un-» ^

[30]
Das Präfix «un-» ist eine der häufigsten Silben in rechtlichen Texten, Adjektive mit «un-» sind geradezu kennzeichnend für den Stil von Juristen (Litotes).

4.2.1.

Präfix «un-» als Verneinung ^

[31]
«Un-» wird überwiegend zur Bildung eines Antonyms (Gegensatzwortes) verwendet. Es ist aber nur bei einigen Substantiven und häufiger bei Adjektiven gebräuchlich. Auch bei diesen gibt es aber welche, die nicht durch «un-» in ihr Gegenteil verkehrt werden können (kurz, jung, schlank).
[32]
Die Begriffe «lauter» und «unlauter» sind fast nur mehr in rechtlichem Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht geläufig (durch das UWG, das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb 1984). Lange Zeit wurde dabei fast nur die negative Form «unlauter» verwendet. Durch die unionsrechtliche Bezeichnung Wettbewerbsrecht für das, was in Österreich das Kartellrecht ist, wurde eine Unterscheidung von Wettbewerbsrecht im kartellrechtlichen Sinn und nach UWG erforderlich und ersetzt allmählich «Lauterkeitsrecht» das UWG-Wettbewerbsrecht. Auf diese Weise erlebt das Wort «Lauterkeit» zumindest bei den Juristen eine unerwartete Wiederbelebung.
[33]
Das Substantiv «Unvermögen», für das es im RIS 10 Treffer gibt, ist nicht der Gegenbegriff zum Substantiv «Vermögen», für das es im RIS 2507 Treffer gibt, sondern zum Verb «vermögen» (etwas können). Bei «Zucht» (85 Treffer) geht es meist um Tiere und Pflanzen, «Unzucht» (15 Treffer) ist ein strafrechtlicher Begriff.
[34]
Eine Besonderheit ist jene größere Gruppe von Wörtern, bei denen sich nur das negative Wort mit dem Präfix erhalten hat, während die positive Grundform bereits ausgestorben ist. Allerdings werden dabei meist auch die Negativformen immer seltener gebraucht.
[35]
Dem ungebührlichen Verhalten steht als Gegenbegriff nur das gebotene Verhalten gegenüber. Unbotmäßiges Verhalten ist die Abweichung vom gebotenen Verhalten, wer sich normgerecht verhält, handelt aber trotzdem nicht «botmäßig». Unfug ist noch allgemein gebräuchlich und kommt sogar in § 189 StGB (Störung einer Religionsausübung) vor, Fug hat sich nur in der Floskel «mit Fug und Recht» erhalten. Es gibt zwar unbeholfen und unerfindlich, Ungeziefer und Ungeheuer, nicht aber jeweils das positive Gegenteil. Das Wort «geheuer» wird noch verwendet, aber nur in Verbindung mit dem negierenden «nicht».

4.2.2.

Präfix «un-» als Augmentationssuffix ^

[36]
Das Präfix «un-» wird aber nicht nur zur Bildung des Gegenbegriffs verwendet, sondern auch als Augmentationssuffix, mit dem die Wortbedeutung verstärkt wird, um eine vom Normalen abweichende Form, Qualität oder Quantität auszudrücken. In der Regel sind solche Begriffe negativ konnotiert.
[37]
Eine Untat bleibt eine Tat oder Handlung, ist aber eine besondere, nämlich negative, abwertend markierte Form. Weitere Beispiele sind der Mensch, der als Unmensch bezeichnet wird, das Unwetter, das Unkraut. Unkosten werden in § 13c Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) erwähnt, Unsummen kommen im Bundesrecht laut RIS nicht vor.
[38]
Unrecht wird überwiegend als Gegenbegriff zum Recht verstanden, für Norbert Hoerster ist dies eine Qualifizierung (Was ist Recht? München 2006). Lothar Philipps lehnt diese These letztlich ab, die typischen Formen des Unrechts wie die strafrechtlichen Delikte seien keine Erscheinungsformen des Rechts.10

4.2.3.

Sonderformen ^

[39]
In einigen Fällen ist bei der Entwicklung der negativen Form des Wortes mit dem Präfix «un-» der Bedeutungszusammenhang verloren gegangen. Das Wortpaar «scheinbar» und «unscheinbar» ist nicht gegensätzlich, es handelt sich aber auch nicht um Qualitäten oder Quantitäten. Auch Mut und Unmut sowie Rast und Unrast sind trotz desselben Wortstamms nur weit entfernte Verwandte.

4.3.

Modalpartikel ^

[40]
Die Antwort auf die Frage «Du bist mir doch nicht böse?» ist wegen des eingefügten «doch» und der geänderten Satzstellung ein «nein», obwohl streng logisch ein «ja» richtiger wäre. Modalpartikel (Abtönungspartikel), wie ja, halt, doch, denn, eben, vielleicht, sind typisch für die gesprochene Sprache. Sie vermitteln die Erwartungen und Einstellungen des Sprechers und sind wegen ihrer suggestiven Wirkung bei Vernehmungen unzulässig, es wird aber genau deshalb immer wieder versucht sie einzusetzen.

4.4.

Negationsträger ohne Negationsbedeutung ^

[41]
«Nicht» ist der typische Negationsträger (siehe die Zehn Gebote). Ausnahmsweise kann «nicht» aber auch ohne Negationsbedeutung verwendet werden. Der Ausrufungssatz «Was Du nicht alles weißt!» bedeutet trotz Verwendung von «nicht», dass der/die Angesprochene alles oder fast alles weiß. Das «nicht» ist hier keine Verneinung, sondern Abtönungspartikel, der die gefühlsmäßige Beteiligung ausdrückt.
[42]
Eine besondere Feinheit sind Fragesätze, mit denen die umgekehrte Antwort erwartet wird («Kannst du mir nicht helfen?»). Die korrekte Antwort ist «doch». Wenn vor Gericht die Richterin oder der Gegenanwalt fragt, «Haben Sie nicht gesehen, dass Sie Nachrang haben?» oder «Haben Sie nicht gewusst, dass das verboten ist?», so ist dies nicht wirklich eine Frage, sondern ein Vorwurf oder Tadel. Das Gegenteil eines positiven Fragesatzes, der ohne ausdrücklichen Negationsträger eine Negation beinhaltet, ist auch möglich: «Haben Sie etwa geglaubt Vorrang zu haben?»

4.5.

Negative Polaritätselemente ^

[43]
Als Polaritätselement wird in der Linguistik ein Ausdruck bezeichnet, der bei korrekter Verwendung nur in einem bestimmten Kontext auftritt. Beispiele für negative Polaritätselemente im Deutschen sind «Menschenseele» und «Mucks», die nur im negativen Konnex als «keine Menschenseele» und «keinen Mucks machen» verwendet werden. Auch «keine Sekunde», «kein Honiglecken», «kein Wort verstanden», «nicht im Entferntesten», «keinen Finger rühren», «kein Haar krümmen», «nicht mit der Wimper zucken», «nicht klugwerden» sind nur in dieser und nicht umgekehrt in positiver Form gebräuchlich.
[44]
Es gibt Elemente, die eine Negation verdeutlichen: «Er ist beileibe nicht dumm.» «Beileibe» passt nur in eine negative Aussage, «er ist beileibe dumm» ist kein vernünftiger deutscher Satz.

5.

Doppelte Verneinung ^

[45]
Nach den Regeln der Logik (und in künstlichen Sprachen) ist die Sache einfach, was bereits die antiken Stoiker erkannten: eine doppelte Negation entspricht einer Affirmation, da sich die Negativa aufheben (duplex negatio affirmat). Sprachverständnis und Kommunikation folgen aber nicht immer den logischen Prinzipien. Eine doppelte Verneinung kann aber auch eine Bekräftigung der Negation bedeuten (negativer Concord).
[46]
Welche Bedeutung gemeint ist, ist eine Frage der Auslegung. Die Litotes ist als rhetorisches Mittel meist leicht erkennbar. Ansonsten ist der sprachliche Ausdruck bei Einbettung in einen längeren Text aus dem Zusammenhang ableitbar, aber je isolierter die doppelte Verneinung steht, desto schwieriger ist die richtige Interpretation. Doppelte Verneinung in einem Wort, aber eindeutig verständlich ist «un/miss/verständlich».

5.1.

Sprachgeschichtliches ^

[47]
Der negative Concord hat tiefe sprachgeschichtliche Wurzeln. In den indogermanischen Sprachen wurde in der Urform die Negation mit einem Negationspartikel gebildet. Darauf folgte ein Zwischenstadium, in dem die zusätzliche Verneinung etwa des Verbs (ich enkan niht – ich nichtkann nicht) verdeutlichend oder verstärkend wirkte11. Erst mit dem späteren Wegfall des ursprünglichen Negationspartikels wurde aus der als Verneinung zu verstehenden doppelten Verneinung (negativer Concord) die heutige einfache Verneinung (Jespersens Zyklus, nach Otto Harry Jespersen, der diese Abfolge erforschte).
[48]
Im Mittelhochdeutschen (etwa zwischen 1050 und 1350) ist eine Mehrfachnegation durch «ne + niht» die Norm, erst ab dem 16. Jahrhundert verschwand der Partikel aus der Standardsprache. Im Englischen kann man den Wechsel genau datieren. Bischof Robert Lowth schrieb 1762 eine «Short Introduction to English Grammar», in der er die doppelte Verneinung als nicht mehr akzeptabel bezeichnete, und sich mit dieser Ansicht durchsetzte.

5.2.

Duplex negatio affirmat und Litotes ^

[49]
In der deutschen Standardsprache gilt duplex negatio affirmat. Von der regelkonformen Affirmation ist der Unterfall zu unterscheiden, bei dem die beiden Negationen mäßigend wirken. Die Litotes ist ein rhetorisches Stilmittel, bei dem das verneinte Gegenteil eines Wortes verwendet wird, um eine Aussage abzuschwächen.
[50]
Wer «nicht unschuldig» ist, ist durchaus schuldig (affirmative Bedeutung), aber viel weniger schuldig als der, der als «schuldig» bezeichnet wird. Was «nicht ungefährlich» ist, ist durchaus gefährlich, aber viel weniger gefährlich als etwas, das die Eigenschaft «gefährlich» erhält. Die Litotes wird für einen Zwischenbereich eingesetzt, bei dem die Äußerung zwar als Affirmation zu verstehen ist, aber weniger affirmativ als eine reine Affirmation und weniger negativ als eine Negation. Die sprachliche Konstruktion wird damit umständlicher12, wird aber gewählt, um zusätzlich eine Größeninformation zu geben.
[51]
Wird eine Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht, kann nach § 230a und § 261 Abs. 6 ZPO ein Überweisungsantrag gestellt werden. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, «wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet». Diese bejahende doppelte Verneinung der Zuständigkeit hat durchaus Sinn, denn das zunächst angerufene Gericht hat nicht endgültig über die Zuständigkeit des anderen Gerichts zu entscheiden.
[52]
Keine doppelte Verneinung ist die umgangssprachliche Redewendung «nie und nimmer», denn die beiden negativen Elemente werden hintereinander, aufzählend gebraucht, mathematische Entsprechung wäre die Addition negativer Zahlenwerte. Ebenfalls nur eine Aneinanderreihung von Verneinungen ist «null und nichtig» in § 716 ABGB. Die Verstärkung wird durch die Alliteration noch prägnanter. Diese Fassung von § 716 ABGB gilt aber nur mehr bis 31. Dezember 2016.

5.3.

Negativer Concord ^

[53]

Wie erwähnt kann eine doppelte Verneinung auch eine Bekräftigung der Negation bedeuten, in der Linguistik negativer Concord genannt. Laut der englischen Version von Wikipedia (https://en.wikipedia.org/wiki/Double_negative) ist unter anderem im modernen Griechisch, in slawischen und baltischen Sprachen, im Ungarischen und im Türkischen der negative Concord grammatisch korrekt und Standard. Entsprechende muttersprachliche Prägungen sind bei der Vernehmung fremdsprachiger Personen zu berücksichtigen.

[54]

Im Deutschen hat sich der negative Concord teilweise in Dialekten erhalten, wird aber immer mehr zurückgedrängt. Gebräuchlich ist er vor allem im Bairischen: «nia ned» für niemals, «das macht koa Mensch ned», «mir werd’n koan Richter ned brauchen».  Ein ähnlicher Unterschied zwischen Regelsprache und Umgangssprache oder Dialekten besteht im Englischen. Eine der (weltweit) populärsten Phrasen mit negativem Concord ist wohl «I cant get no satisfaction» von Mick Jagger/Keith Richards. Als koloniales Erbe kommt im Englischen aber hinzu, dass negativer Concord im African American Vernacular English gebräuchlich ist. Bob Marley sang «I shot the sheriff, but I did not shoot no deputy», der Brite Eric Clapton ersetzte das «no» durch den Artikel und sang im Standardenglisch «…but I did not shoot the deputy»

5.4.

Mehrfache Verneinung ^

[55]
Beispiel für eine vierfache Verneinung ist das österreichische «nanonaned» in der Bedeutung von «aber sicher, natürlich», zwar umgangssprachlich, aber logisch korrekt affirmativ.
[56]

Es geht noch besser. In § 118 BGB über die Scherzerklärung sind fünf Negationsträger enthalten: nicht, Mangel, nicht verkannt, nichtig: «Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel an der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.»

[57]
Der ist kein echter Mann, der nicht nein sagen kann, aber Juristen und Juristinnen sind Negaholics.

6.

Literatur ^

Cus, Das sonderbare Lexikon der deutschen Sprache, Eichborn AG, Frankfurt am Main, 2009.

Horn, Laurence R., A natural history of negation, CSLI Publications Center for the Study of Language and Information, Leland Stanford Junior University, 2001, Originally published: University of Chicago Press, 1989.

Horn, Laurence R., Duplex negatio affirmat: The economy of Double Negation, 27th Regional Meeting of the Chicago Linguistic Society 1991, http://ling.yale.edu/sites/default/files/files/horn/Horn1991_DoubleNegation_CLS.pdf.

Jang, Kyung-Won, Die Realität des Ungesagten: Rezeption und Repräsentation von Attribut-Negation, Dissertation an der Universität Bielefeld, 2005, https://pub.uni-bielefeld.de/publication/2306415.

Kirby, Philippa, Double and Multiple Negatives; Accents and Dialects, https://www.american.edu/cas/tesol/resources/upload/Kirby_Philippa.pdf.

Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache24, bearbeitet von Elmar Seebold, Walter de Gruyter, Berlin/New York 2002.

Philipps, Lothar, Der Kampf um markierte und unmarkierte Ausdrücke in Sprache und Recht, in: Jusletter IT 5. Oktober 2011.

Rami, Michael, «Jesus und die Juristen», ÖJZ 2010/30, S. 288.

von Heusinger, Klaus, Die Bedeutung von Verboten. Zur Semantik von Verbotszeichen, Universität Konstanz, 2001, https://www.yumpu.com/de/document/view/3178678/die-bedeutung-von-verboten-zur-semantik-von-negationszeichen.

  1. 1 Von Heusinger, Die Bedeutung von Verboten – Semantik von Negationszeichen, S. 9.
  2. 2 Typischerweise wird hier von mir, wie an vielen anderen Stellen des Textes, eine Litotes gesetzt.
  3. 3 Bei den Zitaten wird die ursprüngliche Schreibweise beibehalten, auch wenn sie nicht den heutigen Rechtschreibregeln entspricht.
  4. 4 Siehe dazu die beiden Literaturangaben zu Horn.
  5. 5 Registration Number 1539677, https://trademarks.iustia.com/737/48/negaholics-73748125.html, alle Websites abgerufen am 8. Januar 2016.
  6. 6 Ramis Beispiel, dass «unzweideutig» in § 5c Abs. 2 KSchG nicht eindeutig ist, da nicht nur Eindeutiges, sondern auch Mehrdeutiges bei mehr als zwei Deutungsmöglichkeiten «unzweideutig» ist, ist wegen einer zwischenzeitigen Gesetzesänderung nicht mehr aktuell. «Unzweideutig» wird aber immer noch (unnötig) in § 12 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und anderen österreichischen Wahlordnungen verwendet.
  7. 7 Nach Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache24, hat bei der Bildung des Wortes «nichts» vielleicht die Verstärkung nihtesniht (überhaupt nicht), bei der der zweite Bestandteil weggelassen wurde, mit eingewirkt.
  8. 8 CUS, Das sonderbare Lexikon der deutschen Sprache, S. 308.
  9. 9 Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache24.
  10. 10 Philipps, Der Kampf um markierte und unmarkierte Ausdrücke, Rz 19.
  11. 11 Anderes Beispiel für negativen Concord: «ich verbot iu daz ir niht sprechen solt», beide aus http://www.arcuslunaris.de/download/negation.pdf.
  12. 12 Kyung-Won Jang (siehe die Literaturangaben) beschäftigte sich in seiner Dissertation höchst interessant mit der Negation aus kognitionswissenschaftlicher Sicht und der Verarbeitung negierter Attribute und Handlungsanweisungen.