1.
Einleitung ^
2.1.
Aufwertung des Registers ^
2.2.
Inhalt des Registers ^
Nach § 22 Abs. 2 BStFG 2015 hat das Stiftungs- und Fondsregister
- den Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds,
- Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds,
- den Kreis der Begünstigten,
- die Namen und Adressaten der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
- die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung,
- Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie
- die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss
zu enthalten.
Anders als bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, oder bei im Vereinsregister eingetragenen Vereinen ist die Art der Vertretungsbefugnis, d.h. ob jemand allein oder nur gemeinsam mit jemand anderem vertretungsbefugt ist, dem Register nach dem BStFG 2015 nicht zu entnehmen.13 Dies war auch nach dem alten BStFG so.14
2.3.
Einsicht in das Register ^
Diese seit dem 1. Januar 2016 in Kraft stehende Regelung unterscheidet sich sowohl von der alten Regelung des BStFG als auch von jener, die im Ministerialentwurf zum BStFG 2015 vorgesehen war. Bei beiden fehlte die Formulierung «gegen Nachweis der Identität». In § 22 Abs. 1 BStFG 2015-MEntw. war darüber hinaus noch ein Satz angeschlossen, wonach der Bundesminister für Inneres den aktuellen Stand des Stiftungs- und Fondsregisters in einem öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen habe. Auch wenn der MEntw. nicht ausdrücklich von einem Registerzugang mittels Internet sprach, so wurde ein solcher im Rahmen der Begutachtung doch vielfach propagiert. Der Gesetzgeber hat sich jedoch letztlich gegen einen solchen unmittelbaren Zugang mittels Internet entschieden.
2.4.
Im Internet zu veröffentlichendes Verzeichnis ^
Das Verzeichnis, genauer die Verzeichnisse15 sind unter http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Service/fonds_stiftung/start.aspx im Internet zugänglich. Dabei handelt es sich lediglich um PDF-Dateien, so wie es auch beim Tiroler Stiftungs- und Fondsregister der Fall ist.16 Die Verzeichnisse werden laut Ministeriumshomepage monatlich aktualisiert. Sie standen erstmalig kurz vor dem Jahreswechsel 2015/2016 im Internet zur Verfügung.17
3.
Bewertung ^
4.
Literatur ^
Hartlieb, Franz/Schimka, Matthias/Thorbauer, Marco/Volgger, Marie-Theres, Stiftungsradar, PSR S. 195–199 (2015).
Hauser, Werner/Schwar, Beatrix, Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds. Ein Plädoyer für die Renaissance zweier nützlicher Rechtsformen, NZ S. 217–222 (2001).
Kalss, Susanne, Die gemeinnützige Stiftung, in: Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg.), Das Recht der Non-Profit-Organisationen, Linde, Wien, S. 207–252 (2006).
Kirchmayr, Sabine/Achatz, Markus, Gemeinnützigkeitspaket nur in der Warteschleife?, taxlex S. 217 (2015).
Morscher, Siegbert/Christ, Peter, Öffentliche Bücher, Evidenzen, Listen, Register, Verzeichnisse, ZfV S. 158–175 (2005).
Rummel, Peter/Lukas, Meinhard (Hrsg.), ABGB Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 531–824, 4. Auflage. Manz, Wien (2014).
Szücs, Christian, Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen: Registerzugang mittels Internet? In: Schweighofer, Erich/Kummer, Franz/Hötzendorfer, Walter (Hrsg.), Abstraktion und Applikation. Tagungsband des 16. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2013, ocg, Wien, S. 545–550 (2013).
- 1 Vgl. Kalss, Die gemeinnützige Stiftung, in: Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg.), Das Recht der Non-Profit-Organisationen, Linde, Wien, S. 218 (2006).
- 2 In diesem Sinne Szücs, Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen: Registerzugang mittels Internet? In: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.), Abstraktion und Applikation, IRIS 2013, ocg, Wien, S. 545 (2013).
- 3 Dazu etwa Morscher/Christ, Öffentliche Bücher, Evidenzen, Listen, Register, Verzeichnisse, ZfV S. 162 (2005).
- 4 BGBl. I 2015/160.
- 5 Vgl. Hartlieb et al., Stiftungsradar, PSR S. 195 (2015) sowie Kirchmayr/Achatz, Gemeinnützigkeitspaket in der Warteschleife?, taxlex S. 217 (2015), alle drei noch zum Entwurf und nicht bereits zum vom Parlament beschlossenen Gesetz.
- 6 Eine solche Attraktivierung haben bereits Hauser/Schwar, Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds. Ein Plädoyer für die Renaissance zweier nützlicher Rechtsformen, NZ S. 217 ff. (2001), vor 15 Jahren gefordert.
- 7 Siehe dazu Szücs, a.a.O., S. 545 f., wonach Stiftungen und Fonds kirchlicher Provenienz häufig nach kanonischem Recht eingerichtet sind und darüber hinaus auch das Privatstiftungsgesetz für gemeinnützige Stiftungen in Frage kommt, wenngleich der Großteil der Privatstiftungen in Österreich eigennützig und nicht gemeinnützig ist. Ebenfalls zu den Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz, wenngleich anders akzentuierend als hier Welser in Rummel/Lukas, ABGB4, § 646 Rz. 1.
- 8 Vgl. Szücs, a.a.O., S. 547.
- 9 Nach dem alten BStFG erlangte eine Stiftung mit der Entscheidung der Behörde, dass ihre Errichtung zulässig ist, Rechtspersönlichkeit. Entsprechendes galt auch für Fonds. Die Entscheidung der Behörde war im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Eintragung im Stiftungs- und Fondsregister war bloß deklarativ.
- 10 Nur vereinzelt wurde angeregt, gemeinnützige Stiftungen und Fonds, die dem BStFG 2015 unterliegen, gleich wie Privatstiftungen ins Firmenbuch einzutragen (etwa die Stellungnahme von «Vier Pfoten – Stiftung für Tierschutz, gemeinnützige Privatstiftung» zum Ministerialentwurf für das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015, S. 3, abrufbar unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_05149/index.shtml, eingesehen am 10. Januar 2016).
- 11 Einen Jahresabschluss haben nach § 20 Abs. 6 BStFG 2015 jene Stiftungen und Fonds aufzustellen, bei denen die gewöhnlichen Ausgaben oder die Ausschüttungen jährlich höher als eine Million Euro sind. Bei allen anderen Stiftungen und Fonds genügt eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
- 12 Ablehnend u.a. Caritas Österreich in ihrer Stellungnahme zum Ministerialentwurf für das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015, S. 3, abrufbar unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_05181/index.shtml, eingesehen am 10. Januar 2016, wonach die Veröffentlichung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses deutlich über die Veröffentlichungspflichten vergleichbarer Rechtsformen hinausgehe und deshalb nur im Gleichklang mit diesen geregelt werden sollte.
- 13 Für die Angabe auch der Art der Vertretungsbefugnis im Register nach § 22 BStFG 2015 z.B. die Wirtschaftskammer Österreich in ihrer Stellungnahme zum Ministerialentwurf für das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015, abrufbar unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_05176/index.shtml, eingesehen am 10. Januar 2016.
- 14 Siehe § 40 Abs. 2 BStFG.
- 15 Ein Verzeichnis für Stiftungen, eines für Fonds.
- 16 Dazu Szücs, a.a.O., S. 549.
- 17 Der Verfasser des Beitrages hat die Ministeriumshomepage am 31. Dezember 2015 aufgerufen. An diesem Tag fanden sich die beiden Verzeichnisse bereits eingestellt.