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Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen: Registerzugang mittels Internet(?) – Das Gemeinnützigkeitspaket 2015

  • Author: Christian Szücs
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Commerce
  • Collection: Conference Proceedings IRIS 2016
  • Citation: Christian Szücs, Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen: Registerzugang mittels Internet(?) – Das Gemeinnützigkeitspaket 2015, in: Jusletter IT 25 February 2016
Anders als Privatstiftungen werden Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG) und nach den verschiedenen landesrechtlichen Bestimmungen nicht im Firmenbuch eingetragen. Jedoch werden für diese Rechtsträger ebenfalls Register geführt, in die rechtserhebliche Tatsachen eingetragen werden. Der Zugang zu Stiftungsdaten (Name, Sitz, Vertretungsorgane, etc.) war bislang schwer, da eine Registereinsicht mit wenigen Ausnahmen nicht über das Internet erfolgen konnte. Das Gemeinnützigkeitspaket 2015 hat für den Bereich der Bundesstiftungen insoweit eine Änderung gebracht, als seit dem 1.1.2016 Name, Sitz und Adresse einer Stiftung nach diesem Gesetz sowie die Namen der Vertretungsorgane einer solchen Stiftung in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen sind.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Das Register nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
  • 2.1. Aufwertung des Registers
  • 2.2. Inhalt des Registers
  • 2.3. Einsicht in das Register
  • 2.4. Im Internet zu veröffentlichendes Verzeichnis
  • 3. Bewertung
  • 4. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]
Obwohl für gemeinnützige Stiftungen und Fonds in Österreich ebenfalls öffentliche Register geführt werden, waren diese Register bis dato schwer einsehbar und zwar viel schwerer als etwa Firmenbuch oder Vereinsregister.1 Dies lag nicht zuletzt darin begründet, dass eine Einsicht in diese Register in nur wenigen Ausnahmefällen über das Internet erfolgen konnte.2
[2]
Die vormals als «Neue Technologien» bezeichneten elektronischen Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere das Internet, bieten viele Möglichkeiten zur Vereinfachung und Verbesserung des Zugangs zu Registern und zu den in diesen gespeicherten Daten.3
[3]
Das im Rahmen des Gemeinnützigkeitspaketes 2015 verabschiedete Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015)4 beschäftigt sich nicht primär mit dem Registerzugang bei gemeinnützigen Stiftungen und Fonds. Das Gesetz bringt zunächst diverse Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen.5 Durch das GG 2015 soll es zu einer Attraktivierung der Rechtsformen der gemeinnützigen Stiftung und des gemeinnützigen Fonds kommen.6 Im Rahmen des GG 2015 wurde neben den begünstigenden steuerlichen Bestimmungen auch ein neues Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz erlassen, das Bundesstiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015).
[4]
Wie sein Vorgängergesetz gilt dieses Gesetz nicht für sämtliche gemeinnützigen Stiftungen und Fonds, sondern lediglich für bestimmte Stiftungen und Fonds, nämlich für solche, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen, die auf einem privatrechtlichen Willensakt beruhen und für die das BStFG 2015 als Rechtsgrundlage gewählt worden ist.7
[5]
Schon das alte BStFG ist den Landesgesetzgebern Vorbild für ihre landesrechtlichen Gesetze im Bereich des Stiftungs- und Fondswesen gewesen.8 Es ist davon auszugehen, dass auch dem neuen BStFG 2015 eine solche Vorbildfunktion zukommen wird. Insoweit sind Änderungen beim Register nach der bundesgesetzlichen Vorschrift für die künftige Entwicklung der Registerbestimmungen auf Länderebene von Bedeutung.

2.

Das Register nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 ^

2.1.

Aufwertung des Registers ^

[6]
Durch das BStFG 2015 ist es zu einer Aufwertung des Registers gekommen, das für gemeinnützige Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen und die auf einem privatrechtlichen Widmungsakt beruhen, zu führen ist.
[7]
Gemeinnützige Stiftungen und Fonds entstehen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BStFG 2015 erst mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister und nicht bereits mit der Abgabe der Stiftungserklärung oder der Entscheidung der Stiftungs- und Fondsbehörde über die Zulässigkeit der Errichtung der Stiftung oder des Fonds.9 Auch endet die Rechtspersönlichkeit der Stiftung bzw. des Fonds erst mit der Eintragung ihrer bzw. seiner Auflösung oder Umwandlung in das Stiftungs- und Fondsregister (§ 24 Satz 1 BStFG 2015). Damit wurde in dieser Hinsicht ein Gleichklang mit dem Firmenbuch geschaffen.10

2.2.

Inhalt des Registers ^

[8]

Nach § 22 Abs. 2 BStFG 2015 hat das Stiftungs- und Fondsregister

  1. den Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds,
  2. Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds,
  3. den Kreis der Begünstigten,
  4. die Namen und Adressaten der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
  5. die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung,
  6. Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie
  7. die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss

zu enthalten.

[9]
Mit diesen Angaben geht das BStFG 2015 über die Anforderungen des alten BStFG hinaus, als nunmehr auch die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder der Jahresabschluss der Stiftung oder des Fonds im Register enthalten sein muss.11 Diese Anforderung bezüglich der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses ist nicht unumstritten.12
[10]

Anders als bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, oder bei im Vereinsregister eingetragenen Vereinen ist die Art der Vertretungsbefugnis, d.h. ob jemand allein oder nur gemeinsam mit jemand anderem vertretungsbefugt ist, dem Register nach dem BStFG 2015 nicht zu entnehmen.13 Dies war auch nach dem alten BStFG so.14

2.3.

Einsicht in das Register ^

[11]
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BStFG 2015 kann jedermann gegen Nachweis der Identität in das Register nach dem BStFG 2015 Einsicht nehmen und Auszüge von den Unterlagen und Urkunden verlangen.
[12]

Diese seit dem 1. Januar 2016 in Kraft stehende Regelung unterscheidet sich sowohl von der alten Regelung des BStFG als auch von jener, die im Ministerialentwurf zum BStFG 2015 vorgesehen war. Bei beiden fehlte die Formulierung «gegen Nachweis der Identität». In § 22 Abs. 1 BStFG 2015-MEntw. war darüber hinaus noch ein Satz angeschlossen, wonach der Bundesminister für Inneres den aktuellen Stand des Stiftungs- und Fondsregisters in einem öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen habe. Auch wenn der MEntw. nicht ausdrücklich von einem Registerzugang mittels Internet sprach, so wurde ein solcher im Rahmen der Begutachtung doch vielfach propagiert. Der Gesetzgeber hat sich jedoch letztlich gegen einen solchen unmittelbaren Zugang mittels Internet entschieden.

2.4.

Im Internet zu veröffentlichendes Verzeichnis ^

[13]
Anstelle eines unmittelbaren Registerzugangs mittels Internet sieht § 22 Abs. 1 letzter Satz BStFG 2015 nunmehr vor, dass der Bundesminister für Inneres den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane – also nur bestimmte Registerinhalte und nicht das gesamte Register – in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen hat.
[14]

Das Verzeichnis, genauer die Verzeichnisse15 sind unter http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Service/fonds_stiftung/start.aspx im Internet zugänglich. Dabei handelt es sich lediglich um PDF-Dateien, so wie es auch beim Tiroler Stiftungs- und Fondsregister der Fall ist.16 Die Verzeichnisse werden laut Ministeriumshomepage monatlich aktualisiert. Sie standen erstmalig kurz vor dem Jahreswechsel 2015/2016 im Internet zur Verfügung.17

[15]
Die Ministeriumshomepage weist zutreffend darauf hin, dass zwischen dem öffentlich einsehbaren Verzeichnis und einer schriftlichen Auskunftserteilung über die im Stiftungs- und Fondsregister nach dem BStFG 2015 enthaltenen Angaben zu unterscheiden ist. Nicht nur, dass mehr und aktuellere Daten im Stiftungs- und Fondsregister verfügbar sind; die Auszüge aus dem Stiftungs- und Fondsregister können auch mit einer Amtssignatur versehen werden.

3.

Bewertung ^

[16]
Das Gemeinnützigkeitspaket 2015 hat keinen großen, sondern – wenn überhaupt – nur einen kleinen Fortschritt bei der Zugänglichmachung von rechtserheblichen Tatsachen von gemeinnützigen Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen und die auf einem privatrechtlichen Willensakt beruhen, gebracht.
[17]
Obgleich eine Aufwertung des Registers dadurch stattgefunden hat, dass gemeinnützige Stiftungen und Fonds nach dem BStFG 2015 erst mit der Registereintragung entstehen und ihre Rechtspersönlichkeit mit einer Registereintragung wieder verlieren, hat sich der Gesetzgeber letztendlich nicht dazu durchringen können, das gesamte Register mittels Internet verfügbar zu machen.
[18]
Auf eine Vernetzung des Registers nach dem BStFG 2015 mit den Registern auf der Ebene der Bundesländer wurde verzichtet. Entwicklungen auf europäischer Ebene blieben ausgeblendet.

4.

Literatur ^

Hartlieb, Franz/Schimka, Matthias/Thorbauer, Marco/Volgger, Marie-Theres, Stiftungsradar, PSR S. 195–199 (2015).

Hauser, Werner/Schwar, Beatrix, Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds. Ein Plädoyer für die Renaissance zweier nützlicher Rechtsformen, NZ S. 217–222 (2001).

Kalss, Susanne, Die gemeinnützige Stiftung, in: Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg.), Das Recht der Non-Profit-Organisationen, Linde, Wien, S. 207–252 (2006).

Kirchmayr, Sabine/Achatz, Markus, Gemeinnützigkeitspaket nur in der Warteschleife?, taxlex S. 217 (2015).

Morscher, Siegbert/Christ, Peter, Öffentliche Bücher, Evidenzen, Listen, Register, Verzeichnisse, ZfV S. 158–175 (2005).

Rummel, Peter/Lukas, Meinhard (Hrsg.), ABGB Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 531–824, 4. Auflage. Manz, Wien (2014).

Szücs, Christian, Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen: Registerzugang mittels Internet? In: Schweighofer, Erich/Kummer, Franz/Hötzendorfer, Walter (Hrsg.), Abstraktion und Applikation. Tagungsband des 16. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2013, ocg, Wien, S. 545–550 (2013).

  1. 1 Vgl. Kalss, Die gemeinnützige Stiftung, in: Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg.), Das Recht der Non-Profit-Organisationen, Linde, Wien, S. 218 (2006).
  2. 2 In diesem Sinne Szücs, Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen: Registerzugang mittels Internet? In: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.), Abstraktion und Applikation, IRIS 2013, ocg, Wien, S. 545 (2013).
  3. 3 Dazu etwa Morscher/Christ, Öffentliche Bücher, Evidenzen, Listen, Register, Verzeichnisse, ZfV S. 162 (2005).
  4. 4 BGBl. I 2015/160.
  5. 5 Vgl. Hartlieb et al., Stiftungsradar, PSR S. 195 (2015) sowie Kirchmayr/Achatz, Gemeinnützigkeitspaket in der Warteschleife?, taxlex S. 217 (2015), alle drei noch zum Entwurf und nicht bereits zum vom Parlament beschlossenen Gesetz.
  6. 6 Eine solche Attraktivierung haben bereits Hauser/Schwar, Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds. Ein Plädoyer für die Renaissance zweier nützlicher Rechtsformen, NZ S. 217 ff. (2001), vor 15 Jahren gefordert.
  7. 7 Siehe dazu Szücs, a.a.O., S. 545 f., wonach Stiftungen und Fonds kirchlicher Provenienz häufig nach kanonischem Recht eingerichtet sind und darüber hinaus auch das Privatstiftungsgesetz für gemeinnützige Stiftungen in Frage kommt, wenngleich der Großteil der Privatstiftungen in Österreich eigennützig und nicht gemeinnützig ist. Ebenfalls zu den Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz, wenngleich anders akzentuierend als hier Welser in Rummel/Lukas, ABGB4, § 646 Rz. 1.
  8. 8 Vgl. Szücs, a.a.O., S. 547.
  9. 9 Nach dem alten BStFG erlangte eine Stiftung mit der Entscheidung der Behörde, dass ihre Errichtung zulässig ist, Rechtspersönlichkeit. Entsprechendes galt auch für Fonds. Die Entscheidung der Behörde war im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Eintragung im Stiftungs- und Fondsregister war bloß deklarativ.
  10. 10 Nur vereinzelt wurde angeregt, gemeinnützige Stiftungen und Fonds, die dem BStFG 2015 unterliegen, gleich wie Privatstiftungen ins Firmenbuch einzutragen (etwa die Stellungnahme von «Vier Pfoten – Stiftung für Tierschutz, gemeinnützige Privatstiftung» zum Ministerialentwurf für das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015, S. 3, abrufbar unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_05149/index.shtml, eingesehen am 10. Januar 2016).
  11. 11 Einen Jahresabschluss haben nach § 20 Abs. 6 BStFG 2015 jene Stiftungen und Fonds aufzustellen, bei denen die gewöhnlichen Ausgaben oder die Ausschüttungen jährlich höher als eine Million Euro sind. Bei allen anderen Stiftungen und Fonds genügt eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
  12. 12 Ablehnend u.a. Caritas Österreich in ihrer Stellungnahme zum Ministerialentwurf für das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015, S. 3, abrufbar unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_05181/index.shtml, eingesehen am 10. Januar 2016, wonach die Veröffentlichung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses deutlich über die Veröffentlichungspflichten vergleichbarer Rechtsformen hinausgehe und deshalb nur im Gleichklang mit diesen geregelt werden sollte.
  13. 13 Für die Angabe auch der Art der Vertretungsbefugnis im Register nach § 22 BStFG 2015 z.B. die Wirtschaftskammer Österreich in ihrer Stellungnahme zum Ministerialentwurf für das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015, abrufbar unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_05176/index.shtml, eingesehen am 10. Januar 2016.
  14. 14 Siehe § 40 Abs. 2 BStFG.
  15. 15 Ein Verzeichnis für Stiftungen, eines für Fonds.
  16. 16 Dazu Szücs, a.a.O., S. 549.
  17. 17 Der Verfasser des Beitrages hat die Ministeriumshomepage am 31. Dezember 2015 aufgerufen. An diesem Tag fanden sich die beiden Verzeichnisse bereits eingestellt.