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Rechtsvisualisierung als Vernetzung von Sprache und Bild – Anmerkungen zum Buch «Kennst du das Recht?»

  • Authors: Caroline Walser Kessel / Friedrich Lachmayer / Vytautas Čyras / Peter Parycek / Yueh-Hsuan Weng
  • Category: Articles
  • Region: Switzerland, Austria, Lithuania, China
  • Field of law: Legal Visualisation, Multisensory Law
  • Collection: Conference Proceedings IRIS 2016
  • Citation: Caroline Walser Kessel / Friedrich Lachmayer / Vytautas Čyras / Peter Parycek / Yueh-Hsuan Weng, Rechtsvisualisierung als Vernetzung von Sprache und Bild – Anmerkungen zum Buch «Kennst du das Recht?», in: Jusletter IT 25 February 2016
Mit dem Buch «Kennst du das Recht?» Ein Sachbuch für Kinder und Jugendliche hat eine bemerkenswerte Serie der Rechtsvisualisierung ihren Ausgang genommen: Einerseits finden sich darin mehrere visuelle Ansätze, von Ablaufdiagrammen, Fotos über gemalte Abbildungen bis hin zu Kinderzeichnungen. Das Buch adressiert nicht professionelle Kreise sondern will einfach nur Verständnis vermitteln und richtet sich von der Konzeption her auch an Kinder und Jugendliche. In der Folge war das Buch dann Grundlage für weitere Visualisierungen bis hin zu Übersetzungen ins Englische und Chinesische.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Ausgangslage
  • 2. Klassische Rechtsvisualisierung
  • 2.1. Bilder vom Recht
  • 2.2. Bilder im Recht
  • 2.3. Kriterien für die sog. Klassische Rechtsvisualisierung
  • 2.3.1. Logik
  • 2.3.2. Systematik
  • 2.3.3. Künstlerische Freiheit vs. Zweckgebundenheit
  • 2.3.4. Verbundenheit von Text und Bild
  • 3. Strukturelle Visualisierungen von Text und Bild
  • 4. Übersetzung ins Englische und in das Chinesische
  • 5. Kolorieren chinesischer Schriftzeichen
  • 6. Literatur

1.

Ausgangslage ^

[1]
Auslöser für das Verfassen des Buchs «Kennst du das Recht?»1 waren die Resultate der empirischen Studie «Fair Play».2 Darüber wurde an der IRIS 2011 ausführlich berichtet.3 Der als universell zu bezeichnende Fairness- und Gerechtigkeitssinn der Kinder und Jugendlichen liess den Schluss zu, dass man grundlegende Rechtsbegriffe und Rechtsinstitute Kindern und Jugendlichen nahebringen kann und dass sie diese auch verstehen. Die Gerechtigkeit und die Fairness sollten immer wie ein roter Faden überall sichtbar. Wichtig erschien, den rechtlichen Inhalt so illustrativ wie möglich darzustellen. Dies erfolgte mit Bildern, aber auch mittels einer bildhaften Sprache, die für Kinder leicht verständlich sein musste. So wurden Text und Bilder miteinander in eine enge Beziehung gebracht.
[2]
Eine weitere Besonderheit bei Studie und Buch war, dass die Kinder selber Beiträge zur Visualisierung des Rechts geliefert haben (S. 80 f.; S. 147). Viele Aufgaben im Buch verlangen bildhafte Lösungen von rechtlichen Fragen und Themen (Beispiele S. 62, 216, 255, 267, 279)

2.

Klassische Rechtsvisualisierung ^

2.1.

Bilder vom Recht ^

[3]
Röhl unterscheidet Bilder vom Recht und Bilder im Recht.4 Bilder vom Recht sind Darstellungen rechtlicher Institutionen wie Gerichtsgebäude, Gefängnisse, mittelalterliche Richtstätten usw. Aber auch die Darstellung der Rechtsgöttin Justitia gehört hierher. Im Buch «Kennst du das Recht?» ist dieser Bildkategorie viel Raum gegeben. Kinder sollen sich ein konkretes Bild davon machen können, wie der Rechtsalltag aussieht bzw. wie er früher ausgesehen hat und wie er sich modernisiert hat – oder auch nicht. (Beispiele: S. 186 ff.; S. 178 ff.). So wird abstrakten Begriffen ein konkretes Bild gegenüber gestellt, sie nehmen im wörtlichen Sinne «Form» an.

2.2.

Bilder im Recht ^

[4]
Etwas schwieriger wird es, Bilder im Recht darzustellen.5 Hier geht es darum, den Inhalt des Rechts (der Gesetze) durch Bilder oder Bildelemente zu illustrieren. Der Ablauf eines Strafverfahrens wird durch ein Ablaufdiagramm mit Pfeilschema dargestellt (S. 43 ff.). Eine Rechtsnorm kann als Comic oder Cartoon dargestellt werden. Die Abstraktheit des Gesetzestextes wird dabei aufgebrochen und es entsteht ein Beispiel, ein Anwendungsfall. Text und Bild entsprechen sich auf zwei Ebenen, der abstrakten und der konkreten. Es ist aber auch möglich, wenn auch sehr anspruchsvoll, abstrakte Bilder im Recht zu schaffen.6 Schon im mittelalterlichen Sachsenspiegel wurden comicartige Elemente mit Text und Symbolen zu einer detailreichen Illustration des Landrechts verwendet. Um den Bogen zum nachfolgenden Abschnitt 3. zu spannen, sei auf den Zen-Meister Sengai (1750–1837) verwiesen, der comicartige Tuschillustrationen verwendete, um seinen Schülern philosophische Fragen verständlicher zu machen.7

2.3.

Kriterien für die sog. Klassische Rechtsvisualisierung ^

[5]
Für die sogenannt «klassische» Rechtsvisualisierung besonders herausfordernd sind die Bilder im Recht, da es hier um die Vermittlung und allenfalls Vereinfachung schwierig zu verstehender Zusammenhänge geht.8 Daher ist es unerlässlich, sich an gewisse Regeln zu halten, die generell für Visualisierungen gelten.

2.3.1.

Logik ^

[6]
Rechtliche Vorgänge sollen in logischer Reihenfolge aufgezeichnet werden (Ursache – Wirkung; Tatbestand – Rechtsfolge). Flussdiagramme, Zeitachsen, Entscheidbäume sind klar und übersichtlich, nicht allzu verschachtelt, darzustellen. Weniger ist mehr. Text soll dabei vorkommen (Benennungen in den Pfeilen oder Kästchen). Es ist unerwünscht, zu viele Symbole zu verwenden, die sich dem Betrachter erst mittels einer untenstehenden Legende entschlüsseln lassen. Eine Visualisierung, die zuerst einmal «übersetzt» werden muss, hat ihr Ziel verfehlt. Da ist einfacher Text hilfreicher.
[7]
Farben sind eine willkommene Hilfe. Sie dürfen jedoch nicht einfach aus ästhetischen Überlegungen eingesetzt werden, sonst verwirren sie nur. Sie müssen vielmehr nach sachlogischen Kriterien angewendet werden: zum Beispiel gleiche Personen(gruppen) > gleiche Farbe; steigende Intensität einer Massnahme/Rechtsfolge > Skala von hell zu dunkel bei gleichbleibender Grundfarbe.

2.3.2.

Systematik ^

[8]
Bei der bildhaften Darstellung rechtlicher Fragen muss die Systematik des Rechts strikte befolgt werden. Zum Beispiel: Hierarchie von Rechtsnormen; Über – bzw. Unterordnung von Begriffen; zeitliche Reihenfolge von Verfahrensschritten; historische Entwicklungen.

2.3.3.

Künstlerische Freiheit vs. Zweckgebundenheit ^

[9]
Damit die Rechtsvisualisierung ihr Ziel erreichen kann, muss die künstlerische Freiheit manchmal vor dem Zweck zurücktreten. Die unter 2.3.1 erwähnte Logik in der Farbgebung verbietet leider oft ein unter künstlerischen Aspekten farblich ansprechendes Bild. Werden Cartoons oder Comics verwendet, was zur Auflockerung beiträgt, so stellt sich eine wichtige Frage: Wie sollen die Akteure dargestellt werden? Hier muss zuerst abgeklärt werden, an wen sich die Botschaft richten soll: An Studierende, zu Betreuende, Fachleute anderer Berufsgattungen, Berater. Anderseits finden Studierende karikaturhafte Darstellungen meist nützlich für den Lerneffekt.9 Ein wichtiges Kriterium ist auch der Wiedererkennungseffekt: Die gleichen Akteure sollen immer gleich aussehen. Solche Gesetzmässigkeiten kann man bereits bei den Darstellungen im Sachsenspiegel erkennen. Der König immer eine Krone, die aus einem Kronreif mit einem Aufsatz aus Lilien besteht.10 Auch wenn dabei Klischées bedient werden, soll sich eine Darstellung an berufsspezifische Standards halten.

2.3.4.

Verbundenheit von Text und Bild ^

[10]
Die beste Rechtsvisualisierung kommt nicht ganz ohne Text aus, um prima vista verständlich zu sein.11 Auch hier sei wieder auf den Sachsenspiegel verwiesen: Die Illustrationen waren oft mit Spruchbändern versehen. Die Symbole und konkreten Darstellungen allein hätten kaum gereicht.12 Die von Kindern erstellten Rechtsvisualisierungen in der Studie «Fair Play» enthalten auch Bild und Text. Auch rein grafische Darstellungen mit allgemein bekannten Grafikelementen wie Flussdiagramme usw. sind auf textliche Ergänzungen angewiesen. Ein Grafikelement wie der Kuchen kann für tausend Themen verwendet werden (Bevölkerungszusammensetzung, Rohstoffverteilung, Anteil am Aktienkapital, Erbteil). Erst der Text ermöglicht das Verständnis des Bildes. Hier liegt noch eine andere Gefahr: Indem man immer dieselben, elektronisch leicht verfügbaren Grafikelemente für alle möglichen Themen verwendet, gibt es eine gewisse Ermüdung beim Betrachter. Gerade dies will jedoch die visuelle Darstellung eines Themas verhindern. Es sollte eine erhöhte Aufmerksamkeit erreicht werden und nicht eine Sättigung. Darum ist es so wichtig, die richtigen Mittel am richtigen Ort vor dem richtigen Publikum einzusetzen. Eine neue Technik der Visualisierung, das sogenannte «Sketching» will das Publikum direkter ansprechen und dessen Aufmerksamkeit und Kreativität förderm. Es werden spontane, handgezeichnete Skizzen verwendet und nicht mehr elektronisch perfekte Visualisierungen, die zuvor in einem aufwändigen Verfahren hergestellt wurden. Auf diese Weise sollen die Teilnehmer an Seminaren oder Informationsmeetings in Wissenschaft und Wirtschaft weniger Scheu haben, das Dargestellte zu hinterfragen oder mit eigenen Skizzen zu ergänzen oder zu berichtigen. Die Gedanken sind freier und nicht in ein Power Point-Korsett eingezwängt.13 In diesem Zusammenhang ist besonders faszinierend, dass der Zen-Meister Sengai diese Ideen bereits vor über 200 Jahren in seinem Tempel auf der Insel Kyûshû hatte und als philosophischer Lehrer oft unvollständige, skizzenhafte Darstellungen wählte, um dem Betrachter geistigen Freiraum zu gewähren.14 Eine Herausforderung für die Juristen!

3.

Strukturelle Visualisierungen von Text und Bild ^

[11]
In der Dialektik von Zentrum und Peripherie zeigt es sich des Öfteren, dass neue Ansätze von der Peripherie ausgehen, da in der Peripherie das Methodenproblem offener gesehen wird und mehr um eine Positionierung bemüht ist, als im Zentrum, das meist in methodischer Hinsicht schon etabliert und verfestigt ist. Dies kann sich auch beim Recht ereignen, wobei es vor allem zwei Katalysatoren sind, welche die Situation geändert haben: Einerseits die Rechtsinformatik, welche die Menschen durch programmiertes Recht und Maschinen ersetzt, und andererseits die Rechtsvisualisierung, welche die Texte durch Visualisierungen ersetzt beziehungsweise ergänzt. Beides bringt einen Paradigmenwechsel mit sich.
[12]
Mit der Rezeption des römischen Rechtes um 1500 wurde das Recht textuell geprägt. Die Menschen wurden seither zwischen den Texten gleichsam eingeklemmt: Einerseits gab es die Texte der Rechtsquellen, wozu auch die lateinischen Texte des römischen Rechts gehörten, und andererseits die diese interpretierenden juristischen Texte, anfänglich ebenfalls zumeist lateinisch. Die Herrschaft der textuellen Rechtskultur neigt sich nunmehr dem Ende zu. Einerseits treten situative rechtliche Maschinen auf, zB Verkehrsampeln, andererseits übernehmen zunehmend die vornehmlich visuell agierenden Medien Komponenten des verbindlichen kollektiven Bewusstseinsmanagements, welches bisher von den Religionen und dem Recht geleistet wurde. Neue Personengruppen betreten die rechtliche Bühne, etwa die Migranten, welche mit einer visuellen und medialen Vermittlung des Rechtes eher was anfangen können als mit konventionellen Rechtstexten und ihrer juristischen textuellen Interpretation. Auch die Jugendlichen und Kinder haben einen methodisch erneuerten Bedarf für die Vermittlung dessen, was als «Recht» bezeichnet wird.
[13]
Die relevante Frage ist dabei «Was sehen Sie, wenn Sie an das Recht denken?», vergleichbar den Fragen «Was sehen Sie, wenn Sie Musik hören?» und «Was sehen Sie, wenn Sie rechnen?». Die Visualisierung trägt dazu bei, den Anschauungsbereich der Rechtstexte deutlicher zu machen.
[14]
Im Sinne dieses neuen Mainstreams kommt dem Buch von Caroline Walser-Kessel «Kennst du das Recht?» ein wichtiger Stellenwert zu. Gerade weil sich dieses Buch von der textuellen Dominanz zu lösen vermochte, war es ein hervorragender Ausgangspunkt für weiterführende Visualisierungen. Es geht jetzt nicht mehr so sehr um die äußere Erscheinungsform des Rechtes, wie sie in Fotos, Kunstwerken und Bilder verschiedener Art und Weise zum Ausdruck kommt, sondern um das Sichtbarmachen der universalia in re, also jener Strukturen, welche den Geschehnissen innewohnen. Freilich sind das auch Projektionen, aber strukturelle Projektionen mittlerer Abstraktion. Zum Unterschied von den maschinellen Visualisierungen, wie sie etwa Visualisierungsprogramme des Internet zu leisten vermögen, sollen diese Visualisierungen nicht nur strukturell korrekt sondern auch intuitiv ansprechend sein. Während technische und logische Visualisierungen bereits mehr für die Maschinen bestimmt sind, sollen diese strukturellen Visualisierungen auch für Menschen unmittelbar verstehbar und merkbar sein. Das elektronische Medium ermöglicht hier völlig neue Wege der Darstellung und auch der Produktion.

4.

Übersetzung ins Englische und in das Chinesische ^

[15]
Die Visualisierungen wirken sich aber wieder auf die Sprachen, vor allem auf die Beschriftungen aus. In den Beschriftungen, die meist nur aus einzelnen Worten oder Wortgruppen bestehen, gelten nicht die Regeln der Satzgrammatik. Freilich werden die kulturellen Kontexte der Sprachen verschieden sein, was dann wiederum Rückwirkungen auf die Visualisierungen selbst haben kann.

5.

Kolorieren chinesischer Schriftzeichen ^

[16]
Die chinesischen Schriftzeichen entstammen einer Bilderschrift und sind von ihrer Genese her an den Gegenständen orientiert, zum Unterschied von der Lautschrift, die von der Kommunikation her zu verstehen ist.
[17]
In dem Projekt des Kolorisierens der chinesischen Schriftzeichen wird gemeinsam mit Yueh-Hsuan Weng der Versuch unternommen, die semantischen Komponenten in den chinesischen Schriftzeichen auf Grund der historischen Entwicklung explizit zu machen, indem die syntaktischen Komponenten der Bildgestaltung je nach ihrer semantischen Zuordnung durch unterschiedliche Farben deutlich gemacht werden. Durch diese semantische Anreicherung wird die syntaktische Komplexität der Zeichen stark reduziert. Damit wird der Zugang zum Verständnis dieser Schriftzeichen wesentlich erleichtert. War bisher Tusch das Medium der Schriftzeichen, so können in der elektronischen Version unschwer verschiedene Farben verwendet werden.
[18]
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Lautschrift als auch die Bilderschrift der Verankerung in den gesellschaftlichen Konventionen bedürfen, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Es scheint so zu sein, dass die Entwicklung neuer Bildschriftzeichen elastischer geschieht als bei der Lautschrift, die durch das jahrtausendealte Babylon-Sprachverwirrungs-Tabu gesellschaftlich abgesichert ist.
[19]
Das Anliegen des Kolorisierens der chinesischen Schriftzeichen lässt sich auch auf Piktogramme anwenden, die sehr oft einfärbig gestaltet sind. Doch gerade die Strassenverkehrszeichen, denen eine extrem hohe situative Bedeutung zukommen kann, sind bisweilen mehrfärbig gestaltet. Insofern ist dieser Ansatz gar nicht so neu.

6.

Literatur ^

Brunschwig, Colette R., Visualisierung von Rechtsnormen Legal Design, Zürich, 2001.

Eppler, Martin J./Pfister, Roland, Sketching at Work: A Guide to Visual Problem Solving and Communication, MCM Institute, St. Gallen, 2011.

Epprecht, Katharina, Hilfsmittel zur Spiegelung des eigenen Selbst, in: Museum Rietberg, Katharina Epprecht, (Hrsg.), Zen-Meister Sengai 1750–1837, Zürich, 2014, S. 26–30.

Hahn, Tamara/Mielke, Bettina/Wolff, Christian, Klassifikation von Darstellungsformen in der Rechtsvisualisierung, in: Erich Schweighofer/Franz Kummer/Walter Hotzendörfer (Hrsg.), Transparenz Tagungsband des 17. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2014, Salzburg, 2014, S. 491–502.

Kahlig, Wolfgang, Visualisierungstypologie des deutschen Privatrechts, in: Erich Schweighofer/Franz Kummer, (Hrsg.), Europäische Projektkultur als Beitrag zur Rationalisierung des Rechts, Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2011, Salzburg, 2011, S. 575–503.

Kuroda, Taizô, Sengai betrachten – die Vertiefung des Denkens, in: Museum Rietberg, Katharina Epprecht,, (Hrsg.), Zen-Meister Sengai 1750–1837, Zürich, 2014, S. 10–15.

Munzel-Everling, Dietlinde, Der Sachsenspiegel Die Heidelberger Bilderhandschrift, Faksimile – Transkription – Übersetzung – Bildbeschreibung Interaktive CD-ROM PC/MAC, Universität Heidelberg, 2009.

Röhl, K.F./Böhm, A./Böhnke, M./Langer, Th./Machura, St./Marfels, G.; Ulbrich, St./Weiss, M., Das Projekt «Recht anschaulich», in: Erich Hilgendorf, (Hrsg.): Beiträge zur Rechtsvisualisierung, Berlin, 2005, S. 51–121.

Röhl, Klaus F.; Röhl, Hans Christian, Allgemeine Rechtslehre, 3.A. Köln 2008.

Walser Kessel, Caroline, Visualisierung des Rechts im digitalen Zeitalter – Wie Kinder und Jugendliche zu Rechtsinformationen gelangen, in: Recht im digitalen Zeitalter, Festgabe Schweizerischer Juristentag 2015 in St. Gallen, Dike Verlag, Zürich/St. Gallen, 2015, S. 145–164.

Walser Kessel, Caroline, «Kennst du das Recht?» – eine Visualisierung des Rechts für Kinder ab 12 Jahren und Jugendliche, in: Erich Schweighofer/Franz Kummer (Hrsg.), Europäische Projektkultur als Beitrag zur Rationalisierung des Rechts, Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2011, Salzburg, 2011, S. 593–602.

Walser Kessel, Caroline, Kennst du das Recht? Ein Sachbuch für Kinder und Jugendliche, Editions Weblaw, Bern, 2011.

Walser Kessel, Caroline/Crespo, Maria, Visualisierung von Rechtsnormen durch Kinder – Darstellung ihres Fairness- und Gerechtigkeitssinns, in: Jusletter 24. August 2009, Editions Weblaw, Bern, 2009.

  1. 1 Walser Kessel, Caroline, Kennst du das Recht? Ein Sachbuch für Kinder und Jugendliche, Editions Weblaw, Bern, 2011. Das Buch ist nicht an die professionellen Kreise gerichtet sondern will einfach nur Verständnis vermitteln und ist von der Konzeption her auch an Kinder und Jugendliche gerichtet. Dies entspricht auch dem Theorieansatz der Aufbruchszeit in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts (vgl. Philipp Felsch, Der lange Sommer der Theorie, 1960 – 1990, H C Beck, 2015, S 159). In Projekte eingebettet hat diese Publikation auch weitere Visualisierungen mit sich gebracht, die auf demselben Ansatz basieren. So ist eine Schriftenreihe entstanden unter dem Titel: «Im Bild sein über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht». Bisher sind darin zu drei Themenkreisen (Vorsorgeauftrag, Massnahmen- und Beschwerdeverfahren, Kindesschutz) visualisierte Ratgeber in allgemein verständlicher Sprache für Betroffene sowie nicht juristische Fachleute und Betreuungspersonen erschienen. Andererseits baut auf diesem Buch eine Reihe von strukturellen Visualisierungen der Grundbegriffe des Rechts auf, die von der Weblaw AG im Internet zur Verfügung gestellt werden: http://jusletter-it.weblaw.ch/visualisierung/kennstdudasrecht.html. Diese waren wiederum Grundlage für Übersetzungen ins Englische und in das Chinesische: http://jusletter-it.weblaw.ch/visualisierung/chinese.html. Auch der Versuch, die chinesischen Schriftzeichen zu kolorieren, ist in dieser Reihe zu sehen: http://jusletter-it.weblaw.ch/visualisierung/ColChinC.html und https://chinesecolchinc.wordpress.com/.
  2. 2 Walser Kessel, Caroline/Crespo, Maria, Visualisierung von Rechtsnormen durch Kinder – Darstellung ihres Fairness- und Gerechtigkeitssinns, in: Jusletter 24. August 2009, Editions Weblaw, Bern, 2009. Hier wird die Studie Fair Play sehr detailliert dargestellt.
  3. 3 Walser Kessel, Caroline, 2011, S. 593–602.
  4. 4 Röhl/Röhl, 2008, S. 20.
  5. 5 Eher kritisch steht die Studie «Recht anschaulich» dem Trend zur Visualisierung des Rechts gegenüber. Vgl. Röhl, K.F. et al., 2005, S. 51–121.
  6. 6 Brunschwig, Colette R., 2001, S. 217 ff.
  7. 7 Epprecht, Katharina, 2014, S. 26–30.
  8. 8 Kahlig, Wolfgang, 2011, S. 575–503.
  9. 9 Hahn, Tamara/Mielke, Bettina/Wolff, Christian, 2014, S. 500.
  10. 10 Vgl. hierzu die ausführliche Arbeit von Munzel-Everling, Dietlinde, Der Sachsenspiegel, auf CD-ROM.
  11. 11 Hahn, Tamara/Mielke, Bettina/Wolff, Christian, 2014, S. 502.
  12. 12 Brunschwig, Colette R., 2001, S. 55 ff.
  13. 13 Eppler, Martin J./Pfister, Roland, 2011, S. 5 ff.
  14. 14 Kuroda, Taizô, 2014, S. 10–15.