Beschränkung des Rechtsschutzes im TKG bedarf der Nachbesserung
BVerfG – § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG schränkt den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur ein, indem eine rückwirkende Korrektur zu niedrig festgesetzter Entgelte davon abhängig gemacht wird, dass bereits ein Eilantrag auf vorläufige Anordnung eines höheren Entgelts erfolgreich war. (Urteile 1 BvL 6/14, 1 BvL 6/15, 1 BvL 4/15, 1 BvL 3/15)