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Bundesgerichtshof verneint Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing

  • Author: Jurius
  • Category: News
  • Region: Germany
  • Field of law: IP Law
  • Citation: Jurius, Bundesgerichtshof verneint Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing, in: Jusletter IT 21 September 2017
BGH – The First Civil Chamber, which is responsible for copyright, amongst other things, has dealt with the question if, in case of a copyright infringement due to file sharing, the information that the copyright holder obtained by the final customer-provider – who is not the network operator – is subject to an inadmissibility of evidence in the process against the subscriber. This is subject to the condition that a judicial permission under § 101 section 9 of the Copyright Act is given solely for the disclosure of the network operator, but not for the disclosure of the final customer-provider. (Judgement I ZR 193/16) (ah)
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Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel «Dead Island» zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss.
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Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren.
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 EUR) und Schadensersatz (500 EUR).
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Für die Auskünfte der X-AG besteht – so der Bundesgerichtshof – kein Beweisverwertungsverbot. Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es daher nicht.
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Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verletzungshandlung nachzuholen haben.

Verfahrensgang:

  • AG Frankenthal (Pfalz) – Urteil 3b C 323/15 vom 23. November 2015
  • LG Frankenthal (Pfalz)- Urteil 6 S 149/15 vom 23. August 2016

Urteil des BGH I ZR 193/16 vom 13. Juli 2017

Quelle: Medienmitteilung des BGH Nr. 114/2017 vom 13. Juni 2017