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Der Bundesrat hat in seiner heutigen Medienmitteilung bekannt gegeben, dass das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121) und die entsprechenden Verordnungen zur Umsetzung am 1. September 2017 in Kraft treten werden. Mit diesem Gesetz wird dem Bundesverwaltungsgericht eine neue Aufgabe zugeteilt, indem das Gericht im neuen Genehmigungsverfahren die Rechtskonformität der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen prüft. Die Verfahrensarten vor Bundesverwaltungsgericht betrafen bisher Beschwerden, Klagen und Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten in der Amts- und Rechtshilfe.
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Damit das Bundesverwaltungsgericht seine neue Aufgabe wahrnehmen kann, waren mehrere Vorbereitungsarbeiten nötig. Das Gericht musste sein Geschäftsreglement (VGR; SR 173.320.1) anpassen, ferner sein Informationsreglement (SR 173.320.4) und das Reglement der für die neuen Verfahren zuständigen Abteilung I. Es richtete gesicherte Büros ein und stimmte die technischen Abläufe mit den involvierten Bundesstellen ab. Entsprechend begannen die Vorbereitungsarbeiten mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vor über einem Jahr. Inskünftig erfolgt der Informationsaustausch auf einer gesicherten und autonomen IT-Infrastruktur, auf der einzig die besagten Verfahren bearbeitet werden. Nur ein kleiner Personenkreis innerhalb des Gerichts hat darauf Zugriff.
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Im Zentrum des neuen Verfahrens stehen diejenigen Überwachungsmassnahmen des NDB, die erst nach erteilter Genehmigung eingesetzt werden dürfen. Das Gesetz nennt namentlich das Abhören des Telefonverkehrs, den Einsatz von Geräten, die den Standort und die Bewegungen von Sachen und Personen orten, den Einsatz von versteckten Mikrofonen und Kameras an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten, das Eindringen in Computer oder die Durchführung von versteckten Durchsuchungen.
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In einem zweistufigen Verfahren stellt der NDB zuerst einen Antrag ans Bundesverwaltungsgericht. Dieser enthält die Zielpersonen, die Überwachungsmethode und den Beginn sowie das Ende der Überwachungsaktion. Das Bundesverwaltungsgericht prüft innerhalb von fünf Werktagen, ob die Überwachungsaktion den
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gesetzlichen Anforderungen entspricht. Falls der Antrag genehmigt wird, folgt die Freigabe durch den Vorsteher des Verteidigungsdepartements, nachdem die beiden Vorsteher bzw. Vorsteherinnen des Justiz- und Aussendepartements konsultiert wurden. Bei dringlichen Massnahmen, in denen die Durchführung des beschriebenen Verfahrens nicht abgewartet werden kann, hat die Direktion des NDB die Kompetenz, die sofortige Überwachung provisorisch anzuordnen. Die Bewilligungen werden in diesen Fällen nachträglich eingeholt und die Massnahmen müssen unverzüglich eingestellt werden, wenn die Bewilligung durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. die Freigabe durch den Chef VBS nicht erteilt wird.
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«Das Gericht ist überzeugt, dass mit dem zweistufigen Genehmigungsverfahren, welches eine Rechtskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht und eine politische Prüfung vorsieht, eine effiziente Kontrolle des NDB möglich ist» sagt Salome Zimmermann, Präsidentin der für diese Verfahren zuständigen Abteilung I am Bundesverwaltungsgericht.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 00855 vom 16. August 2017