Der Verfassungsgerichtshof hat einen Individualantrag der Hotel-Buchungsplattform booking.com gegen das Verbot von Bestpreisklauseln abgewiesen. Die Richterinnen und Richter haben entschieden, dass die Regelungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) adäquat und sachlich gerechtfertigt sind. Wörtlich heißt es in dem Erkenntnis vom 29. September 2017: «Der vom Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgte Schutz der Wettbewerbsordnung (letztlich auch im Interesse der Verbraucher) überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen an einer freien Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen.»
Der VfGH tritt außerdem dem Argument entgegen, dass mehrere europäische Wettbewerbsbehörden sogenannte «enge» Paritäts- bzw. Bestpreisklauseln für zulässig halten. In dem Erkenntnis heißt es wörtlich, dass es «nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes in einem Verfahren nach Art. 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist, die Richtigkeit wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen zu prüfen, sondern einzig, ob der Gesetzgeber die ihm von der Verfassung gesetzten Grenzen eingehalten hat. Ein verfassungsrechtlich relevanter (unsachlicher) Widerspruch innerhalb des wettbewerbsrechtlichen Systems ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar».
Urteil des VfGH G 44-45/2017-9 vom 29. September 2017
Quelle: Medienmitteilung des VfGH Nr. G 44/2017 ua vom 17. Oktober 2017