1.
«ZeWaeR» – die Vorgeschichte ^
Die Vorgeschichte des «Zentralen Wählerregisters» – in der Folge als «ZeWaeR» bezeichnet – gliedert sich in drei Phasen. Im Spätsommer 2012 hatten sich sowohl die Bundesregierung als auch die Klubs der Regierungsparteien dazu bekannt, bis Ende 2013 ein «ZeWaeR» schaffen zu wollen. Zum damaligen Zeitpunkt sollte die geplante Datenapplikation neben den behördeninternen Vorteilen (insbesondere Verbesserung der Datenqualität und Clearingmöglichkeiten) einerseits die Möglichkeit bieten, Volksbegehren von jeder Gemeinde aus auch online unterstützen zu können, andererseits die Registrierung und Priorierung von unterstützungswilligen Personen hinsichtlich der nach dem Geschäftsordnungsgesetz des Parlaments eingerichteten Instrumenten der direkten Demokratie1 zu gewährleisten. Im ersten Halbjahr 2013 kam es – «von Verfassungsausschuss zu Verfassungsausschuss» – zu mehreren Modifikationen des im Bundesministerium für Inneres (BMI) erstellten, aber als Initiativantrag der Regierungsparteien eingebrachten Gesetzesentwurfs2. Mitte 2013 sah es kurze Zeit so aus, als hätte es eine Einigung zwischen den Regierungsparteien und dem GRÜNE-Klub gegeben, zu einem modifizierten Gesetzesentwurf neben den oben grob beschriebenen Möglichkeiten auch den gelegentlich als «Durchstich» bezeichneten Rechtsvorgang zu ermöglichen. Gemeint ist hier die Möglichkeit, mit einem qualifizierten, also bestimmte zusätzliche, schon bei der Einleitung aufzuweisende Voraussetzungen erfüllenden Volksbegehren, das einen deutlich höheren Schwellwert als die nach geltenden Recht geforderten Unterstützungen für eine parlamentarische Behandlung überschritten hat, automatisch zu einem Plebiszit zu verhelfen. Hatten die Oppositionsparteien lange Zeit für diesen «Durchstich» die obligate Abhaltung einer Volksabstimmung3 gefordert, so hatte man sich auf die obligate Abhaltung einer Volksbefragung nach geltendem Recht geeinigt. Pressekonferenzen der Klubobmänner der Regierungsparteien deuteten allerdings schon kurze Zeit später darauf hin, dass es in der XXIV. Gesetzgebungsperiode zu keiner Einigung kommen würde; in Presseaussendungen wurde insbesondere auf die zur erwartenden – zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen – zahlreichen zu evaluierenden Reaktionen im parlamentarischen Begutachtungsverfahren hingewiesen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass in einem Ministerium, das eine Datenanwendung wie das ZeWaeR zu vollziehen hat, bereits im Vorfeld zu einer hierzu notwendigen, umfangreichen Gesetzesänderung gewisse Vorarbeiten getätigt werden müssen, wenn die politische Einigung fix scheint. Beim Projekt ZeWaeR war es möglich, die ressortintern geleisteten Vorarbeiten – hierbei handelt es sich insbesondere um Studien – weitgehend in ein Projekt überzuführen, das den Arbeitstitel «ZWE-neu ZeWaeR ready»4 erhielt. Sowohl die Großrechner-Plattform der alten «Zentralen Wählerevidenz» als auch die MS-Access-Lösung der Zentralen Europawählerevidenz waren in die Jahre gekommen und wiesen bei der Vollziehung erhebliche Mängel auf. Man kam daher im BMI überein, die beiden Applikationen zusammenzuführen und der größtmöglichen Modernisierung und Erweiterung zuzuführen, die weitgehend ohne Gesetzesänderung5 umsetzbar war. Anfang 2016 waren die Arbeiten an dieser Datenapplikation bereits weit fortgeschritten, lediglich das «GUI» für die «Zentrale Europawählerevidenz» war – und ist – noch nicht in Produktion.6
Die aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Juli 20167 notwendig gewordene Wiederholung des zweiten Wahlgangs der Bundespräsidentenwahl 2016 und die in der Folge aufgrund fehlerhafter Wahlkartenkuverts notwendige Verschiebung dieser Wiederholungswahl vom 2. Oktober 2016 auf den 4. Dezember 2016 waren der Auslöser, über verschiedene Risikominimierungen im Bereich der Vollziehung von bundesweiten Wahlen in Österreich nachzudenken. Schon bei einem vom Bundesminister für Inneres für den 15. Juni 2016 einberufenen «Runden Tisch», an dem Vertreter der Parlamentsklubs, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Ämter der Landeregierungen, des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres und des Auslandsösterreicher-Weltbundes teilgenommen hatten, war unter den Anwesenden deutliches Interesse an der baldigen Schaffung eines ZeWaeR erkennbar.8 Am 8. Juli 2016 wurde von Abgeordneten der Regierungsparteien erneut ein Initiativantrag zur Errichtung eines ZeWaeR eingebracht.9 Im Vorfeld dazu wurde im BMI wiederum ein Entwurf erstellt und den Klubs der Regierungsparteien – deren Vorgaben folgend – zur Verfügung gestellt. Der Entwurf war, was die Bereiche «ZeWaeR» (in engerem Sinn) und «Volksbegehren» betrifft, identisch mit dem Entwurf aus dem Jahr 2012.10 Es wurden allerdings einerseits alle Bereiche herausgenommen, die Neuerungen im Bereich der Geschäftsordnung des Nationalrats betrafen, andererseits wurde auf den oben erwähnten «Durchstich», dessen Umsetzung mit der Schaffung des ZeWaeR seitens der Oppositionsparteien lange Zeit junktimiert war, verzichtet. Auch seinerzeit geplante neue Regelungen zur parlamentarischen Behandlung von Volksbegehren flossen in den Entwurf nicht ein.
2.
Das Wahlrechtsänderungsgesetz 2017 ^
Vorangestellt wurde dem Paket die Verankerung des ZeWaeR in der Bundesverfassung. Es war unumgänglich, verfassungsrechtliche Anpassungen vorzunehmen. Der Gesetzgeber kam diesem Erfordernis nach, indem er die für die Registrierung von Wählerinnen und Wählern maßgebliche Bestimmung aus Art. 26 in Art. 26a übergeführt hat. Art. 26a Abs. 2 lautet:
«(2) Die Führung der Wählerevidenz und die Anlegung der entsprechenden Verzeichnisse bei einer Wahl zum Europäischen Parlament, einer Wahl zum Nationalrat, einer Wahl des Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung und einer Volksbefragung obliegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich. Die Speicherung der Daten der Wählerevidenzen erfolgt in einem zentralen Wählerregister, in dem auch Wählerevidenzen aufgrund der Landesgesetzgebung gespeichert werden können; die Länder und Gemeinden können diese Daten für solche Verzeichnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich verwenden.»
Für die Umsetzung der Änderungen bei der Durchführung von Volksbegehren wurde Art. 41 Abs. 2 B-VG neu gestaltet:
«(2) Jedes von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstützte Volksbegehren ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden. Bundesgesetzlich kann eine elektronische Unterstützung eines Volksbegehrens durch die Stimmberechtigten vorgesehen werden, wobei zu gewährleisten ist, dass sie nur persönlich und nur einmal erfolgt.»
- Möglichkeit, Unterstützungserklärungen und Eintragungen für Volksbegehren in Papierform in jeder Gemeinde zu tätigen.
- Möglichkeit, online (mittels qualifizierter digitaler Signatur, auch mit Handy-Signatur) Unterstützungserklärungen und Eintragungen für Volksbegehren zu tätigen.
- Möglichkeit, dass Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher online (mittels qualifizierter digitaler Signatur) Unterstützungserklärungen und Eintragungen für Volksbegehren tätigen könnten.
- Verbesserung des «Clearings» aller Wahlberechtigten, insbesondere im Hinblick auf allfällige Doppelregistrierung von vermeintlichen Auslandsösterreichern und Auslandsösterreicherinnen.
- Verbesserte Datenqualität bei der Weitergabe der Wählerevidenz-Daten an die im Nationalrat vertretenen Parteien.
- Zielsichere Zuordnung von Häftlingen zu einer Wählerevidenz während der Haft (unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 B-VG).
- Stark vereinfachte Beauskunftung anderer EU-Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 93/109/EG bezüglich wahlberechtigter Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Europawahlen.
- Wegfall des bestehenden Verfahrens für die Ermittlung des Ergebnisses von Volksbegehren (Niederschriften, Sofortmeldungen und dergleichen sind obsolet).
- Wesentliche Vereinfachungen für Gemeinden bei Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wählerevidenz und der Europa-Wählerevidenz.
- Skalierungsmöglichkeit durch Implementierbarkeit einer Evidenz der ausgestellten und der rücklangenden Wahlkarten durch Anpassung der einschlägigen Wahlrechtskodifikationen.14
3.
Skalierung – in die Breite und in die Tiefe ^
4.
«Skalierung in die Breite» – Anwendung auf Wahlereignisse auf der Ebene der Länder ^
5.
«Skalierung in die Tiefe» ^
5.1.
Die erste Skalierung: Wahlkarten-Erfassung ^
5.2.
Vom «Self Mailer» zur amtswegigen Ausstellung der Wahlkarten ^
Noch «eine Stufe höher» anzusiedeln wäre eine amtswegige Zusendung der Wahlkarten an alle Wahlberechtigten. Eine solche Lösung hätte den Vorteil, dass sich bezüglich der Ausstellung von Wahlkarten die aufwändige Verwaltung für die Antragstellungen erübrigen würde. Abgesehen von der erforderlichen finanziellen Bedeckung wäre eine Anpassung des Art. 26 B-VG erforderlich, in dem für die Ausübung der Briefwahl eine Begründung für die Verhinderung einer Person zum Aufsuchen eines Wahllokals verankert ist. Dieses Erfordernis der Begründung eines Wahlkartenantrags – auf Grund des Wesens der Briefwahl als Ausnahme zur Urnenwahl17 – wurde vom Verfassungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 201618 erneut betont.
5.3.
Erfassung der Mitglieder der Wahlbehörden ^
5.4.
Lückenlose Verfolgung des Weges von Wahlkarten ^
5.5.
Stimmabgabe in jedem Wahllokal ^
Unter Heranziehung des ZeWaeR wäre es bei Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen theoretisch möglich, allen Wahlberechtigten eine Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich ohne Wahlkarte zu ermöglichen. Hierzu wäre allerdings eine lückenlose EDV-mäßige Vernetzung aller Wahllokale erforderlich. Geklärt werden müsste vor der Implementierung einer Lösung einerseits die Frage der Kostentragung, andererseits auch die Frage einer hinreichenden Ausfallssicherung der EDV-Geräte. Für eine Nationalratswahl müsste obendrein beachtet werden, dass die Wahllokale lückenlos mit 39 verschiedenen Stimmzetteln aus den 39 Regionalwahlkreisen ausgestattet sein müssten. Diese Maßnahme würde ebenfalls zusätzliche Kosten nach sich ziehen und könnte ebenfalls eine Fehlerquelle darstellen.
5.6.
E-Voting ^
Obwohl in Österreich zuletzt eine verstärkte politische Diskussion über die Implementierung einer E-Voting-Lösung zu verzeichnen war, ist eine diesbezügliche gesetzliche Regelung – unter Berücksichtigung des derzeitigen Stimmungsbildes bei den im Parlament vertretenen Parteien – für die nächsten Jahre als nicht allzu wahrscheinlich anzusehen. Für die Verankerung einer E-Voting-Lösung in der Bundesverfassung wäre jedenfalls eine parlamentarische Zwei-Drittel-Mehrheit – vergleichbar mit der Einführung der Briefwahl – erforderlich.19 Neben Art. 26 Abs. 6 B-VG wären auch die einschlägigen Wahlgesetze entsprechend anzupassen. Für die Einführung von E-Voting ist das Vorhandensein eines funktionierenden ZeWaeR unerlässlich. Mit der Schaffung des ZeWaeR ist jedenfalls der erste Schritt für mögliche zukünftige E-Voting-Lösungen gesetzt.20
5.7.
Elemente der direkten Demokratie außerhalb des Wahlrechts ^
6.
Ausblick ^
- 1 Näheres siehe Punkt 5.7. Konkret beinhaltete der Entwurf laut Anm. 3 ein «elektronisches Anliegen» sowie eine «elektronische Bürgerinitiative».
- 2 Antrag der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert, das Volksbegehrengesetz 2013 und das Wählerevidenzgesetz 2013 erlassen sowie das Volksbegehrengesetz 1973 und das Wählerevidenzgesetz 1973 aufgehoben werden, 2177/A (XXIV. GP).
- 3 Eigentlich war ein Plebiszit sui generis, also eine Volksbefragung mit Bindungswirkung, gemeint.
- 4 Bedeutet «übersetzt»: Überarbeitung der seit 1983 eingerichteten «Zentralen Wählerevidenz», Überführung auf eine neue EDV-Plattform, DV-technische Zusammenführung mit der «Zentralen Europawählerevidenz» (ZEUWE) mit dem Augenmerk einer Erweiterung auf die Datenanwendung ZeWaeR.
- 5 Erforderlich war lediglich eine kleine einfachgesetzliche Änderung, die insbesondere das Testen der Datenanwendung ermöglicht hat; vgl. § 3 Abs. 4 und 5 des Wählerevidenzgesetzes 1973 sowie § 13 des Europa-Wählerevidenzgesetzes, jeweils in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 158/2015.
- 6 Die in den Jahren 2015 und 2016 im BMI vorgenommenen Arbeiten sind ausführlich dargestellt in Stein, Zentrale Wählerevidenz – nach mehr als 30 Jahren höchste Zeit für «Runderneuerung», in: Schweighofer/Hötzendorfer/Kummer/Borges (Hrsg.), Netzwerke – Tagungsband des 19. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2016, books@ocg, Wien 2016, S. 277 ff.
- 7 Zahl: W I 6/2016.
- 8 Vgl. Der Standard, Innenministerium für zentrales Wählerregister, 15. Juni 2016 (http://derstandard.at/2000038994415/Anfechtung-der-Praesidentenwahl-Unklar-wen-FPOe-zur-Verhandlung-schickt; alle Internetquellen abgerufen am 2. Februar 2017).
- 9 Vgl. IA 1809/A XXV. GP.
- 10 Als Basis wurde die Fassung des Entwurfs vom 28. Juni 2013 (vgl. Anm. 3) herangezogen, in dem zahlreiche – insbesondere datenschutzrechtliche – Aspekte berücksichtigt waren, die sich zuvor im Rahmen mehrerer Sitzungen des Verfassungsausschusses ergeben hatten.
- 11 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert sowie das Volksbegehrengesetz 2018 und das Wählerevidenzgesetz 2018 erlassen werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2017), BGBl. I Nr. 106/2016.
- 12 Stein, «Volksbegehren goes online», in: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.), Abstraktion und Applikation – Tagungsband des 16. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2013, books@ocg, Wien 2013, S. 303 ff.
- 13 Quelle: Selbständiger Antrag der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Wittmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert sowie das Volksbegehrengesetz 2018 und das Wählerevidenzgesetz 2018 erlassen werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2017), 1809/A XXV. GP.
- 14 Diese geplante Skalierung wurde im Zug der parlamentarischen Behandlung des Entwurfs mit dem Abänderungsantrag AA-173 XXV. GP zeitgleich mit der Beschlussfassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2017 bereits umgesetzt. Näheres siehe Punkt 5.1.
- 15 Vgl. Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Art. 2 e.a.
- 16 Vgl. § 36 Abs. 3 NRWO.
- 17 Vgl. Vogl, Die Bundespräsidentenwahl 2016 aus Sicht der Verwaltung, in: Adamovich/Frank/Funk/Holzinger (Hrsg.), Festschrift für Gerhart Holzinger, Verlag Österreich, Wien 2017 (in Druck).
- 18 Vgl. Anm. 8.
- 19 Vgl. Vogl, Briefwahl und E-Voting auf Bundesebene, JRP 2004, S. 119 ff.
- 20 Vgl. bereits die Empfehlung der Arbeitsgruppe zu E-Voting im BMI vom 15. November 2004: «Auf einfachgesetzlicher Ebene ist für die Abwicklung eines E-Voting-Vorgangs die Schaffung einer E-Voting-tauglichen Zentralen Wählerevidenz Grundvoraussetzung.» (http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_wahlen/faq/files/Abschlussbericht_E_Voting_2004_11_29.pdf).
- 21 Näheres siehe Anm. 3.