1.1.
Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ^
1.2.
Die elektronische Stimmabgabe ^
1.2.1.
Die Zulässigkeit der elektronischen Stimmabgabe ^
1.2.2.
Die Zulässigkeit unterschiedlicher Abstimmungsformen für virtuell und physisch an der Generalversammlung teilnehmende Genossenschafter ^
1.2.3.
Die Gleichstellung der virtuell und physisch an der Generalversammlung teilnehmenden Genossenschafter i.S.d. §§ 31 I, 33 I GenG ^
1.3.
Die Wahrung der Mitgliedsrechte der Genossenschafter ^
2.
Die Rechtsfolgen von Durchführungsfehlern einer partiell virtuellen Generalversammlung ^
2.1.
Fehler bei der Registrierung ^
2.2.
Bild- und/oder Tonausfall – Störungen in der Kommunikation ^
2.3.
Abstimmungsfehler ^
3.
Die Einfügung in den Genossenschaftsvertrag ^
3.1.
Im Vorfeld der Generalversammlung ^
3.2.
Die Durchführung der partiell virtuellen Generalversammlung ^
Viertens müssen die Einwilligung der Übertragung in Bild und Ton, die Registrations- und Identifikationsmodalitäten, die Durchführung der elektronischen Stimmabgabe sowie die technischen Details all dieser Materien geregelt sein. Bei diesem Regelungskomplex handelt es sich um das eigentliche Herzstück der partiell virtuellen Generalversammlung. Der vorherige Verzicht auf das Recht am eigenen Bild und Wort sollte insoweit, um eine ad hoc Abschaltung zu vermeiden, eingefügt werden.44 Eine eindeutige Identifikation bei der Registration ist ebenso zu gewährleisten wie, dass die elektronische Stimmabgabe die gleichen Standards aufweist wie die vorort erfolgende. Ratsam ist es fünftens klarzustellen, dass virtuell teilnehmende und physisch anwesende Genossenschafter gleichgestellt sind, um Rechtssicherheit bspw. für das Mindest-Beschlussfassungszehntel nach § 31 GenG und den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu gewährleisten. Zugleich ist mit dieser Gleichstellung auch eine Zwecksetzungs- und Auslegungsregel für die Statuten geschaffen. Sechstens sollte der Genossenschaft eine Regelung zur (Un-)Zulässigkeit einer virtuellen Vertretung enthalten. Geregelt werden müssen siebtens auch Beschlussfähigkeitserfordernisse und Abstimmungsmodi für das Kombinationsmodell. Beides beugt Unklarheiten im Vorhinein vor. Bezüglich der Rede-, Antrags- und Widerspruchsrechte der virtuell und physisch teilnehmenden Genossenschafter müssen achtens – wenigstens vorbereitende – Regelungen getroffen werden, welche den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu gewährleisten vermögen. Zum Schluss ist neuntens die Protokollierung der Redebeiträge physisch und virtuell teilnehmender Mitglieder zu regeln, um den Erfordernissen des § 34 II GenG zu genügen. Protokollierung und Protokollbuch dürfen dabei, solange eine Manipulationsmöglichkeit ausgeschlossen ist, auch elektronisch geführt werden.45
Um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen, muss die jeweils genutzte Software eindeutig etwaige Durchführungsfehler Genossenschaft oder Genossenschafter zuordnen können; außerdem ist insbesondere für Registration und Stimmabgabe eine Notfall-Lösung sinnvoll.46
3.3.
Der mögliche Ausschlusstatbestand für eine virtuelle Teilnahmemöglichkeit ^
4.
Fazit in Thesen & Ausblick ^
- Die Einführung einer partiell virtuellen Generalversammlung (Kombinationsmodell) ist in Genossenschaftsverträgen zulässig.48
- Notwendige Bedingungen für eine partiell virtuelle Generalversammlung gibt es drei:
- Erstens ist die Übertragung in Bild und Ton in den Genossenschaftsvertrag einzufügen. Zur Vermeidung von ad hoc Widersprüchen, die zu Abwicklungsproblemen der partiell virtuellen Generalversammlung führen, ist de lege lata eine Einwilligung in den teilweisen Verzicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aller Genossenschafter in die Satzung aufzunehmen. Wird de lege ferenda die Übertragbarkeit in Bild und Ton im Gesetz aufgenommen, kann diese gesetzgeberische Wertung prinzipiell diese Problematik lösen.49
- Außerdem muss die elektronische Stimmabgabe, bspw. per Email mit Signatur nach SigG, in den Statuten geregelt werden, weil ansonsten die virtuell teilnehmenden Mitglieder nicht ihr Stimmrecht ausüben könnten.50 Unterschiedliche Abstimmungsmodi können den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleisten, sofern die virtualiter und realiter vorgesehenen Modi jeweils die gleichen Attribute aufweisen.51 Virtuell und physisch an der Generalversammlung teilnehmende Genossenschafter sind für §§ 31 I, 33 I GenG gleichgestellt.52
- Auf diese Weise werden drittens die Mitgliederrechte der virtuell an der Generalversammlung teilnehmenden Genossenschafter gewahrt.53
- Für Durchführungsfehler einer partiell virtuellen Generalversammlung ist nach der Sphäre, aus welche diese herrühren (Genossenschaft oder Genossenschafter), zu unterscheiden. Solche Fehler, wie bei der Registration,54 bei Bild- und/oder Tonausfall und sonstigen Kommunikationsstörungen55 sowie bei der Abstimmung56 können zur Anfechtbarkeit des Generalversammlungsbeschlusses bei grundsätzlich analoger Anwendung der §§ 195 ff. AktG57 führen. Für die beiden letzteren Fallkonstellationen bedarf es ausnahmsweise eines der Genossenschaft zurechenbaren Verschuldens, analog § 102 V AktG.
- Um eine partiell virtuelle Generalversammlung in den Statuten einzufügen, müssen neben den notwendigen Bedingungen von den vorbereitenden Materien im Vorfeld der Generalversammlung, wie der Einberufung,58 über die Durchführung bis zu deren Dokumentation59 viele weitere Fragen, bspw. die Gleichstellung von virtuell und präsent Teilnehmenden, en detail geregelt werden. Nur dann kann eine partiell virtuelle Generalversammlung in rechtlicher Hinsicht so reibungslos als möglich durchgeführt werden. Um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen, ist darauf zu achten, dass die genutzte Software aufzeichnet, aus welcher Sphäre der Fehler stammt. Außerdem sind bspw. für Registration oder Stimmabgabe nicht digitale Notfall-Ersatzlösungen sinnvoll.
Ratsam ist es, im Genossenschaftsvertrag hinzu ein besonderes Begründungserfordernis zur virtuellen Teilnahme einzufügen, wenn die Existenz der Genossenschaft gefährdet ist, um Genossenschaftsidee sowie den persönlichen Zusammenhalt unter den Mitgliedern in solcher Notsituation wieder zu verstärken.60 - Eine partiell virtuelle Generalversammlung stiftet nur dann Sinn, wenn sie möglichst ohne technische Probleme stattfinden kann und gesichert ist, dass tatsächlich nur berechtigte Personen daran teilnehmen können. Inwiefern die Virtualität genutzt wird und zu einer zu erwartenden höheren Beteiligung in Gesellschaften führen kann – sich also für Genossenschaften lohnen könnte –, wird die Zukunft weisen.
- 1 Vortrag und Beitrag beruhen auf einem gemeinsamen Projekt mit Dr. iur. Elisabeth Reiner LL.M., Universität Wien; weiter zur virtuellen Generalversammlung in österreichischen Genossenschaften auch: Klappstein, Verleiht die virtuelle Generalversammlung der Genossenschaft erneut Konkurrenzfähigkeit im europäischen Wettbewerb der Rechtsformen?, in: Brazda (Hrsg.), Genossenschaften im Fokus einer neuen Wirtschaftspolitik, Wien 2013, S. 259 ff. (289 ff.); Klappstein, Partiell virtuelle Generalversammlungen, Warum sind sie zulässig und sinnvoll?, Österreichisches Genossenschaftsmagazin 2016, S. 12 ff.; Klappstein/Reiners, «Virtuelle Generalversammlung» – auch in der österreichischen Genossenschaft zulässig?, JusIT 2017 (erscheint demnächst).
- 2 Hierzu ausführlich: Klappstein, in: Brazda (Fn. 1), S. 259 ff. (289 ff.): Keine vollständig virtuelle Generalversammlung nach systematischem Rechtsformvergleich mit den expliziten Regelungen der österreichischen Aktiengesellschaft; dies., österreichisches Genossenschaftsmagazin 2016, 12 ff.; Klappstein/Reiners (Fn. 1).
- 3 Siebenbäck, in: Dellinger (Hrsg.), Genossenschaftsgesetz samt Nebengesetzen, 2. Aufl., Wien 2014, § 27 Rdn. 16 ff.
- 4 Behandelt wird hier lediglich deren gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit und nicht mögliche Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, in Gestalt des Rechtes am eigenen Wort und Bild. Im Kontext der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, bei der sich die gleichen Fragen stellen: Bruckner, Aufbruch in das elektronische Zeitalter nun auch bei Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, in: Feiler (Hrsg.), Innovation und internationale Rechtspraxis, 2009, S. 89 ff. (93 f.); Gurmann/Thaler, Aufzeichnung und öffentliche Übertragung der Hauptversammlung, GeS 2009, S. 52 ff.; Oberlechner/Stelzel, Die Aufzeichnung und Übertragung von Hauptversammlungen, GesRZ 2008, S. 57 ff.
- 5 Astl/Pfalz/Steinböck, in: Dellinger (Fn. 3), § 11 Rdn 1; Keinert, Österreichisches Genossenschaftsrecht, Wien 1988, Rdn. 158 f.; zum deutschen Recht: Beuthien, in: Beuthien/Wolff/Schöpflin (Hrsg.), Genossenschaftsgesetz, 15. Aufl., München 2011, § 18 Rdn 1.
- 6 So indes für die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Weber, Internet und Hauptversammlung – ist das AktG reif für die technische Zukunft?, ecolex 2004, S. 377 ff.
- 7 Siebenbäck, in: Dellinger (Fn. 3), § 27 Rdn. 69.
- 8 Hierzu im Kontext der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Bienemann, Die internetgestützte Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, Siegen 2006, S. 127 ff.; Högler-Pracher, Die Übertragung der Hauptversammlung im Internet, GesRZ 2003, S. 259 ff.; Weber, ecolex 2004, S. 377 ff.; im Kontext der vereinsrechtlichen Mitgliederversammlung: Höhne, «Virtuelle» Mitgliederversammlung – auch im Verein?, ecolex 2009, S. 324 ff.
- 9 Vgl. hierzu für die deutsche Genossenschaft: Klappstein, Demokratisches Potential genossenschaftlichen Zeitungswesens, ZfgG 2013, S. 43 ff.
- 10 Jedes Mitglied hat eine Stimme: Prinzip «Ein Kopf eine Stimme» gilt als «Idealausprägung» der Genossenschaft und findet sich auch in dem Regelwerk der ICA (International Cooperatives Allicance) wieder, Guidelines for Cooperative Legislation, http://ica.coop/sites/default/files/attachments/ILO_Guidelines_for_cooperative_legislation_third_edition.pdf (zuletzt eingesehen am 5. Januar 2017).
- 11 Das Stimmrecht kann sowohl von der Geschäftsanteilsanzahl abhängig gemacht als auch gedeckelt werden. Letztere österreichische Besonderheit findet sich oftmals in den Genossenschaftsverträgen. Im deutschen Genossenschaftsrecht ist das Stimmrecht auf maximal drei Stimmen beschränkt (§ 43 III 3 Nr. 1 S. 2 dGenG). Solch eine Grenze existiert in Österreich nicht.
- 12 Zum Ganzen: Astl/Pfalz/Steinböck, in: Dellinger (Fn. 3), § 5 Rdn. 76.
- 13 Hierzu siehe oben: 1.1, S. 1 Text ab Fn. 4 und Nachweise in Fn. 5.
- 14 Siebenbäck, in: Dellinger (Fn. 3), § 27 Rdn. 17 & § 33 Rdn. 6.
- 15 Statt aller: Siebenbäck, in: Dellinger (Fn. 3), § 27 Rdn. 17.
- 16 Siebenbäck, in: Dellinger (Fn. 3), § 27 Rdn. 63; anders ist das für Vorstandsbeschlüsse: Strommer, in: Dellinger (Fn. 3), § 17 Rdn. 2. Gleiches wie in Österreich gilt in Deutschland für Generalversammlungs- und Vorstandsbeschlüsse: Beuthien, in: Beuthien/Wolff/Schöpflin (Fn. 5), § 25 Rdn. 17 & § 43 Rdn. 30.
- 17 Zum Ganzen: Siebenbäck, in: Dellinger (Fn. 3), § 27 Rdn. 17 & § 33 Rdn. 6 m.w.N.
- 18 Astl/Pfalz/Steinböck, in: Dellinger (Fn. 3), 22014, § 5 Rdn. 77.
- 19 Vgl. nur: Nowotny, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Hrsg.), Österreichisches Gesellschaftsrecht, Wien 2008, Rdn. 5/99.
- 20 Feil, in: Feil/Perkounigg/Igerz (Hrsg.), Die Genossenschaft im österreichischen Handels- (Genossenschafts-), Steuer- und Bilanzrecht, 2. Aufl., Eisenstadt 1986, Rdn. 263 ff.; Nowotny, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Fn. 19), Rdn. 5/102 ff.
- 21 Siebenbäck, in: Dellinger (Fn. 3), § 31 Rdn. 1 ff.
- 22 Hierzu siehe sogleich: 1.3., S. 4.
- 23 Siebenbäck, in: Dellinger (Fn. 3), 22014, § 27 Rdn. 5.
- 24 OGH vom 7. Februar 1989, 2 Ob 599/88; OGH vom 29. Juni 1989, 6 Ob 605/89; OGH vom 21. Dezember 1994, 6 Ob 1045/94; Reischauer, Das Schicksal fehlerhafter Generalversammlungsbeschlüsse einer Genossenschaft, JBl 1976, S. 7 (18 ff.); statt aller: Nowotny, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Fn. 19), Rdn. 5/105; Strasser, in: Jabornegg/Strasser (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl., Wien 2011, § 195 Rdn. 1.
- 25 Strommer, in: Dellinger (Fn. 3), § 17 Rdn. 14; Nowotny, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Fn. 19), Rdn. 5/105 f., jeweils m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; fehlt es an besonderen Beschlusserfordernissen, können die Beschlüsse auch unwirksam sein, hierzu für Hauptversammlungsbeschlüsse: Kalss, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Fn. 19), Rdn. 3/640.
- 26 Kalss, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Fn. 19), Rdn. 3/639.
- 27 Zum Ganzen: Siebenbäck, in: Dellinger (Fn. 3), § 30 Rdn. 19; Nowotny, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Fn. 19), Rdn. 5/106.
- 28 Früher wurde Nichtigkeit angenommen: OGH vom 10. Oktober 1971, 6 Ob 173/71; OGH vom 7. April 1987, 5 Ob 29/86; Nowotny, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Fn. 19), Rdn. 5/105.
- 29 Kalss, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Fn. 19), Rdn. 3/641.
- 30 OGH vom 26. Januar 1995, 6 Ob 635/94; Siebenbäck, in: Dellinger (Fn. 3), § 30 Rdn. 26.
- 31 Nowotny, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Fn. 19), Rdn. 5/105 f.
- 32 Kalss, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Fn. 19), Rdn. 3/651 m.w.N.
- 33 Siebenbäck, in: Dellinger (Fn. 3), § 30 Rdn. 25 f.
- 34 Für Erstere: Siebenbäck, in: Dellinger (Fn. 3), § 27 Rdn. 67; für das deutsche Genossenschaftsrecht: Metz/Schaffland, in: Schaffland/Lehnhoff (Hrsg.), Lang/Weidmüller. Genossenschaftsgesetz, 38. Aufl., Berlin 2016, § 43 Rdn. 149 m.w.N.
- 35 Eine Satellitenversammlung ist eine zeitgleich mit der Hauptversammlung an einem anderen Ort im In- oder Ausland stattfindende Teilversammlung mit Übertragung von Bild und Ton in Echtzeit.
- 36 Vgl. generell: Kalss, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Fn. 19), Rdn. 3/651.
- 37 Hierzu: ErläutRV 208 BlgNR 24. GP 17.
- 38 Zum Ganzen: Bydlinski/Potyka, in: Jabornegg/Strasser (Fn. 24), § 102 Rdn. 33.
- 39 ErläutRV 208 BlgNR 24. GP 17.
- 40 Kalss, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Fn. 19), Rdn. 3/651; Siebenbäck, in: Dellinger (Fn. 3), § 30 Rdn. 23.
- 41 Urteil des OGH vom 20. Juni 1974, 7 Ob 109/74: «Die Satzungen einer Genossenschaft sind aus sich heraus nach objektiven, für die Allgemeinheit voll übersehbaren Gesichtspunkten auszulegen. Maßgebend ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Vertragstext entnehmen kann, nicht aber, was der Normgeber darüber hinaus seinerzeit gewollt hat». Hierzu auch: Nowotny, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Fn. 19), Rdn. 5/41.
- 42 Keinert (Fn. 5), Rdn. 286; Nowotny, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Fn. 19), Rdn. 5/97.
- 43 Hierzu: Siebenbäck, in: Dellinger (Fn. 3), § 27 Rdn. 68 ff.
- 44 Hierzu siehe oben: 1.1, S. 1, Text ab Fn. 6.
- 45 Siebenbäck, in: Dellinger (Fn. 3), § 34 Rdn. 7.
- 46 Hierzu siehe oben: 2., S. 4 ff.
- 47 § 7 GenRevG; Perkounigg/Herrbolzheimer/Laner, in: Dellinger (Fn. 3), § 7 Rdn. 1 ff.
- 48 Siehe oben: Abstract, S. 1.
- 49 Siehe oben: 1.1., S. 1 f.
- 50 Siehe oben: 1.2.1., S. 2.
- 51 Siehe oben: 1.2.2., S. 3.
- 52 Siehe oben: 1.2.3., S. 3.
- 53 Siehe oben: 1.3., S. 4.
- 54 Siehe oben: 2.1., S. 5.
- 55 Siehe oben: 2.2., S. 5.
- 56 Siehe oben: 2.3., S. 6.
- 57 Siehe oben: 2., S. 4.
- 58 Siehe oben: 3.1., S. 6.
- 59 Siehe oben: 3.2., S. 7.
- 60 Siehe oben: 3.3., S. 7.