Jusletter IT

Urheberrechtliche Vergütungspflicht für Radio- und TV-Verbreitung in Hotelzimmern

  • Author: Jurius
  • Category: News
  • Region: Switzerland
  • Field of law: IP Law
  • Citation: Jurius, Urheberrechtliche Vergütungspflicht für Radio- und TV-Verbreitung in Hotelzimmern, in: Jusletter IT 24 May 2018
BGer – The distribution of radio and television programs in hotel rooms and other hospitability companies is subject to copyright obligations. The respective joint tariff «3a addition» of the copyright collecting societies is not to be applied retroactively onto 1 January 2013, but – for practical reasons – only from 8 July 2015 on. The Federal Supreme Court approves the claims of GastroSuisse and hoteleriesuisse. (Judgement 2C_685/2016, 2C_806/2016) (ah)
[1]

Der Gemeinsame Tarif «3a Zusatz» betrifft die Urheberrechts-Entschädigungen für den Sendeempfang und für Aufführungen von Ton- und Tonbildträgern in Gemeinschaftsräumen und Gästezimmern von Hotels, Spitälern, Gefängnissen und Ferienwohnungen. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) hatte 2015 auf Antrag der fünf in diesem Bereich zugelassenen Urheberrechts-Verwertungsgesellschaften den Gemeinsamen Tarif «3a Zusatz» abschliessend genehmigt. Die ESchK legte dabei fest, dass der Tarif rückwirkend per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden könne. Bezüglich der Anwendung des Tarifs «3a Zusatz» bei Hotelzimmern gelangten die Verbände GastroSuisse und hoteleriesuisse gegen den Genehmigungsentscheid der ESchK mit Beschwerden ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses kam zum Schluss, dass der Sendeempfang in Gästezimmern von Hotels grundsätzlich vergütungspflichtig und der Tarif rückwirkend auf den 1. Januar 2013 anzuwenden sei.

[2]

Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobenen Beschwerden der beiden Verbände bezüglich des Rückwirkungszeitpunkts gut und weist sie im Übrigen ab. Bei der Hausverteileranlage eines Hotels für Radio- und Fernsehsignale handelt es sich um eine gebührenpflichtige «Weitersendung» im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. e des Urheberrechtsgesetzes (URG). Das Bundesverwaltungsgericht ist insofern zu Recht davon ausgegangen, dass der Hotelier, der in der Regel einen Gewinnzweck verfolgt, diesbezüglich keinen erlaubten und vergütungsfreien Eigengebrauch geltend machen kann. Es liegt auch kein von der Vergütungspflicht ausgenommenes «Weitersenden» an eine kleine Empfängerzahl im Sinne von Art. 22 Abs. 2 URG vor. Sodann vermögen die beschwerdeführenden Verbände mit ihren Einwänden nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Tarif unangemessen sein sollte, beziehungsweise inwiefern das Bundesverwaltungsgericht diese Prüfung bundesrechtswidrig vorgenommen haben sollte. Was die Anwendung des Tarifs ab dem 1. Januar 2013 betrifft, erscheint die Dauer dieser Rückwirkung weder als massvoll noch als angemessen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass den Beschwerden der beiden Verbände für die Zeit vor dem 8. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Seit dem 8. Juli 2015 werden die Vergütungen gemäss dem Tarif «3a Zusatz» in Rechnung gestellt, was offenbar alle Beteiligten nicht vor grössere Probleme gestellt hat. Es rechtfertigt sich deshalb aus praktischen Gründen, den Zeitpunkt der Rückwirkung auf den 8. Juli 2015 festzulegen.

Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2016, 2C_806/2016 vom 13. Dezember 2017

Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts Nr. 11.5.2/53_2017 vom 3. Januar 2018