1.
Einleitung ^
Die Verarbeitung personenbezogener Daten1 ist aus vielen Bereichen der wissenschaftlichen Forschung2 nicht (mehr) wegzudenken. Man denke z.B. an Langzeitstudien in den Erziehungswissenschaften und der zeithistorischen Forschung, immer häufiger aber auch an die naturwissenschaftlichen und technischen Disziplinen, wo bei Energieverbrauchsmessungen, beim Einsatz «smarter» Geräte, klinischen Studien am Patienten und Big Data-Auswertungen oftmals ein Personenbezug vorliegt bzw. herstellbar ist.3 Gleichzeitig stellt die rechtskonforme Datenverwendung ForscherInnen oft vor praktische Herausforderungen4 – welche durch die gestiegenen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)5 nicht geringer werden. Im Folgenden wird – nach einer kurzen verfassungsrechtlichen Einordnung – überblicksartig auf die für die Forschung besonders relevanten Bestimmungen der DSGVO und die (bislang kundgemachte) österreichische Anpassungsgesetzgebung eingegangen. Im Fazit werden die bevorstehenden Aufgaben für Universitäten und andere Forschungseinrichtungen zusammengefasst.
1.1.
Grundrechtsrelevanz der Forschung: Datenschutz versus Wissenschaftsfreiheit? ^
Es ist daher in aller Kürze festzuhalten, dass es im Bereich der wissenschaftlichen Forschung mit personenbezogenen Daten zu Grundrechtskollisionen und Konflikten kommen kann, die durch eine Abwägung zu lösen sind – eine solche Abwägung, die in einem Ausgleich enden soll, versucht der Gesetzgeber in der DSGVO durch spezielle Forschungsklauseln zu erzielen.20 Suda spricht in diesem Zusammenhang von einer «Balanceregelung» des (bisherigen) § 46 DSG 2000 (ab 25. Mai 2018: § 7 DSG i.d.F. Datenschutz-AnpassungsG 2018)21 zwischen Datenschutz und Wissenschaftsfreiheit,22 also der Rechtsnorm, die bis dato den wichtigsten einfachgesetzlichen Datenschutzrahmen für die wissenschaftliche Forschung in Österreich bildete.
2.
Der Wissenschafts- und Forschungsbegriff ^
Beachtlich in diesem Zusammenhang ist auch die Interpretation des Begriffs der wissenschaftlichen Forschung in den Gesetzesmaterialien zu § 7 DSG, wonach dieser «[…] wie auch schon nach den Erläuterungen zu § 46 DSG 2000 – nicht einen inhaltlich abgegrenzten Bereich bezeichnen [...] – etwa in der Richtung, dass nur Grundlagenforschung erfasst und angewandte Forschung ausgeschlossen wäre –, sondern als Bereich verstanden werden [soll], in dem eine bestimmte Methode [...], nämlich eine ‹wissenschaftliche›, angewendet wird.»33
3.1.
Grundlegendes zur Verarbeitung zu Forschungszwecken in der DSGVO ^
In Art. 89 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden darüber hinaus der allgemeine Grundsatz der Datenminimierung in Art. 5 Abs. 1 lit. c sowie Art. 25 und Art. 6 Abs. 4 lit. e konkretisiert. So sind bei der (Weiter-)Verarbeitung zu Forschungszwecken personenbezogene Daten jeweils zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald dies möglich ist, ohne das beabsichtigte Forschungsergebnis zu gefährden. Wie auch aus ErwGr. 156 dritter Satz deutlich hervorgeht, erfordert dies ein dreistufiges Vorgehen:37
- Prüfung, ob der Forschungszweck mit anonymisierten Daten erreichbar ist;
- Prüfung, ob mit pseudonymisierten Daten das Auslangen gefunden wird;
- Nur wenn weder Anonymisierung noch Pseudonymisierung umsetzbar ist, dürfen Daten in personenbezogener Form verarbeitet werden (wobei die Rechte der Betroffenen durch geeignete Garantien sichergestellt werden müssen, siehe sogleich).
Die DSGVO erfordert in Österreich ein Abgehen von der bisherigen Praxis, da keine Privilegierung pseudonymisierter Daten nach dem Muster des bisherigen § 46 Abs. 1 DSG 2000, dessen Richtlinienkonformität ohnehin umstritten war,38 besteht (sieht man von § 7 Abs. 1 Z 3 DSG ab). Vielmehr ist sowohl bei der Verarbeitung pseudonymisierter als auch (direkt) personenbezogener Daten die DSGVO vollständig anzuwenden. Eine Verarbeitung darf daher nur erfolgen, wenn geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gewährleistet sind, insbesondere Datensicherheit gemäß Art. 3239 u.a. durch Verschlüsselung, Zugangsbeschränkungen, Geheimhaltungsverpflichtungen, Weitergabeverbote, sonstige Verfahrensregelungen etc.40 Die Pseudonymisierung erfordert gemäß Definition in Art. 4 Z 5 geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor Re-Identifizierung.
3.2.
Privilegierungen zu Forschungszwecken in der DSGVO ^
3.2.1.
Zweckbindung und Speicherbegrenzung ^
Wie bereits bisher, sind auch zukünftig prinzipiell alle personenbezogenen Daten für Wissenschaft und Forschung nutzbar, da aufgrund des schon oben festgestellten hohen Stellenwertes in unserer Gesellschaft eine entsprechende Interessensabwägung häufig42 zugunsten dieser Verarbeitungen ausfallen wird – insofern ist die grundsätzliche Vereinbarkeit mit den ursprünglichen Zwecken gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a und die Ausnahme von der Speicherbegrenzung in Art. 5 Abs. 1 lit. e kein Systembruch. Weitaus größeres Augenmerk als bisher wird allerdings auf Datensicherheit gelegt, und zwar in Bezug auf die Aufbewahrung von Daten über die für die ursprünglichen Zwecke notwendige Dauer hinaus. Sie stellt nichts anderes als eine erlaubte Form der «Vorratsdatenspeicherung» dar und ist daher nur mit einer strikten Änderung der Zweckbindung rechtmäßig, d.h. es muss u.a. dafür Sorge getragen werden, dass die Daten nur noch für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 verarbeitet werden.43 Auch in diesen Fällen ist für Forschungszwecke und Statistik u.E. jedoch im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten eine Löschfrist gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. f festzulegen. Die durchgängige Trennung von Archiv- und (wissenschaftlichen) Forschungszwecken in der DSGVO lässt u.E. nämlich nur den Schluss zu, dass zwar eine (langfristige) Speicherung zu Forschungszwecken zulässig sein muss, die Privilegierungen für im öffentlichen Interesse liegende (auch wissenschaftliche) Archivzwecke aus Art. 89 Abs. 3 aber nicht für einzelne Forschungsvorhaben in Anspruch genommen werden dürfen. Andernfalls könnten über den Umweg nationaler Bestimmungen gemäß Art. 89 Abs. 3 nämlich Beschränkungen für die Betroffenenrechte aus Art. 19 und 20 normiert werden, die für die Durchführung einzelner Forschungsprojekte in Art. 89 Abs. 2 nicht vorgesehen sind. Daraus folgt ebenso, dass eine (unbefristete) Archivierung zu nicht im öffentlichen Interesse liegenden (auch wissenschaftlichen) Zwecken – die ohnehin nicht privilegiert wäre – unzulässig ist. Demnach unterliegt auch die (unbefristete) Archivierung am Ende eines Forschungsprojekts, die im Zuge des Trends zu «Open Research Data» an Bedeutung gewinnt, den Regelungen der DSGVO zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken.
3.2.2.
Informations- und Einwilligungspflichten ^
Wird eine Datenverarbeitung zu Forschungszwecken nicht auf eine Einwilligung, sondern auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, sind weiterhin die Informationspflichten aus Art. 13 und 14 relevant. Hinsichtlich der Zwecke der Verarbeitung ergibt sich analog zu Einwilligungen die oben dargestellte Problematik. Werden oder wurden personenbezogene Daten bei Betroffenen direkt erhoben, so muss jedenfalls über diese Zwecke informiert werden, was die spätere Weiterverwendung u.U. erschwert. Nur bei Datenerhebung aus anderen Quellen erlaubt Art. 14 Abs. 5 lit. b ein Abgehen von der Verpflichtung bei «Unmöglichkeit» oder «unverhältnismäßigem Aufwand», wobei ErwGr. 62 u.a. auf die Zahl der Betroffenen und das Alter der Daten abstellt. In diesen Fällen muss der Verantwortliche jedoch die Öffentlichkeit auf geeignete Weise über die Verarbeitung informieren und Vorkehrungen zum Schutz der Betroffeneninteressen ergreifen, denkbar ist hier neben Sicherheitsmaßnahmen beispielsweise eine DSFA und die Einbeziehung von Ethik-Kommissionen. Die Möglichkeit, auf Basis des Art. 14 Abs. 5 lit. c nationale Ausnahmeregelungen von den Informationspflichten auch im Forschungskontext zu normieren, erscheint im Übrigen zumindest denkbar.
3.2.3.
Privilegierungen bei Betroffenenrechten ^
3.3.
Verhältnis von DSGVO und nationalen Normen sowie Verhaltensregeln gemäß Art. 40 ^
Bei grenzüberschreitenden Forschungsprojekten ist durch das Abstellen auf nationale Regelungen bei Privilegierungen in Art. 85 und 89 Abs. 2-3 zunächst das jeweils anzuwendende Recht zu bestimmen, welches aufgrund der dargestellten Gestaltungsspielräume der DSGVO von der eigenen nationalen Rechtslage abweichen kann.54 Die DSGVO enthält, anders als Art. 4 DSRL, keine Kollisionsnorm zum Anwendungsbereich der mitgliedstaatlichen Regelungen. Daher ist zunächst im Einzelfall zu bestimmen, ob das Sitzlandprinzip oder das Territorialitätsprinzip anzuwenden ist. Unklar ist in diesem Zusammenhang, inwieweit dies ausschließlich auf Basis des Wortlauts der jeweiligen Öffnungsklausel zu erfolgen hat55 oder der nationalstaatlichen Regelung jeweils selbst vorbehalten sein kann, wobei aufgrund des Anwendungsvorrangs und der Harmonisierungsbestrebungen tendenziell erstere Lösung vorzuziehen wäre, etwa Deutschland und Österreich in der Umsetzung der DSGVO aber eine entsprechende Regelungskompetenz (unter Beibehaltung der bisherigen Rechtslage) für sich in Anspruch genommen haben. Selbst bei Zugrundelegung der DSGVO bestehen jedoch Unsicherheiten in der Auslegung, etwa bei Verantwortlichen ohne EU-Niederlassung oder in Bezug auf – für Forschungszwecke eher selten relevante – Einwilligungen von Kindern gemäß Art. 8 Abs. 1. Für Einwilligungen in Forschungsprojekte oder Veröffentlichungen kann dennoch gerade bei Kindern entscheidend sein, inwieweit nationale Bestimmungen in Bezug auf Einwilligungs-, Vertretungs- und Geschäftsfähigkeit zum Tragen kommen, da die DSGVO dazu keine Norm enthält, wie sie etwa für klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln auf unionsrechtlicher Ebene besteht.56 Welche Kollisionsnormen ggf. anzuwenden sind, hängt u.a. von der rechtlichen Qualifizierung ab, wobei es sowohl Argumente zugunsten einer privatrechtlichen als auch einer öffentlich-rechtlichen Natur derartiger Einwilligungen gibt.57
4.
Forschung unter dem Datenschutzgesetz i.d.F. Datenschutz-AnpassungsG 2018 ^
4.1.
Zur Entstehung von § 7 DSG ^
Aus Platzgründen kann nicht im Detail auf § 7 DSG eingegangen werden, sondern es muss vor allem auf die Genese und die Folgen hingewiesen werden. Im Zuge der Regierungskrise im Frühjahr 2017 wurde klar, dass sich eine fristgerechte Umsetzung der DSGVO nur noch vor den Neuwahlen realisieren lassen dürfte, weshalb es am 12. Mai 2017 trotz bereits weit fortgeschrittener Vorarbeiten zum ungeplant frühen Einbringen einer Entwurfsvorlage für ein Datenschutz-AnpassungsG 2018 durch das Bundeskanzleramt im Nationalrat kam. Der hohe Zeitdruck vor der parlamentarischen Sommerpause wird schon am äußerst ungewöhnlichen Umstand deutlich, dass die Regierungsvorlage am 7. Juni 2017 noch vor Ablauf der regulären Begutachtungsfrist dem Verfassungsausschuss im Parlament zugewiesen wurde. Dass der Neuentwurf speziell für Forschungszwecke nicht mehr den Stellenwert einer Balanceregelung wie im DSG 2000 einnehmen würde, sondern eher einen Hemmschuh für den Wissenschaftsstandort Österreich darstellt, wurde zwischenzeitlich in vielen Stellungnahmen von Bildungs- und Forschungsinstitutionen sowie -verbänden thematisiert; die geringfügigen Adaptionen in der Regierungsvorlage konnten das jedoch nicht mehr ausmerzen. 62
4.2.
§ 7 DSG im Verhältnis zur DSGVO ^
Aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 DSG geht klar hervor, dass die Norm Forschungszwecke i.S.d. § 89 Abs. 1 näher regelt, allerdings nicht in Umsetzung des folgenden Art. 89 Abs. 2, sondern (in § 7 Abs. 1–4 DSG) ergänzend (und teilweise abweichend) zum Weiterverwendungsprivileg der DSGVO in Art. 5 Abs. 1 lit. b. Die Öffnungsklausel, auf die sich § 7 DSG den Erläuterungen63 zufolge stützt, ist Art. 6 Abs. 2 – höchst fraglich ist dennoch, ob diese tauglich ist, einen Eingriff in Art. 5 zu legitimieren. Daraus ergibt sich zudem, dass nur Forschungsvorhaben, die sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c oder e als Rechtsgrundlage stützen, von § 7 DSG umfasst sind, während etwa Forschungszwecke aus einem – überwiegend oder ausschließlich – privaten (kommerziellen) Interesse demnach wohl nicht der Regelung unterliegen.64 In der Auslegungspraxis bedeutsamer dürfte hingegen sein, dass § 7 Abs. 1 DSG sich augenscheinlich nur auf konkrete Forschungsprojekte beziehen kann, die zudem keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, weshalb Datensammlungen zu vorerst unbestimmten Zwecken oder Projekte mit personenbezogenen Ergebnissen – typisch etwa für zeithistorische Forschung – ipso facto § 7 Abs. 2 unterliegen. Aufgrund des unbestimmten Begriffs «ermitteln» in § 7 Abs. 1 Z 2 DSG bestehen auch Unsicherheiten, ob die Weiterverarbeitung der personenbezogenen Ergebnisse von abgeschlossenen Forschungsprojekten damit umfasst ist, soweit diese nicht veröffentlicht wurden.
Die keine Deckung in der DSGVO findende Privilegierung pseudonymisierter Daten des alten § 46 DSG 2000 hat durch die Neuformulierung in § 7 Abs. 1 Z 3 DSG noch weitreichendere Folgen: Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 DSG dürften zukünftig bei Forschungsprojekten mit personenbezogenen oder pseudonymisierten Daten (bei denen für den Verantwortlichen eine Re-Identifizierung mit «rechtlich zulässigen» Mitteln ausgeschlossen sein muss) nur noch sehr selten vorliegen, weshalb weitaus häufiger als bisher Genehmigungen der Datenschutzbehörde gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 DSG notwendig werden.
Wie bereits angemerkt, erfolgt im DSG keine Umsetzung des Art. 89 Abs. 2 und 3, weshalb bei allen Datensammlungen und Forschungsprojekten in Österreich Ausnahmen von den dort aufgezählten Betroffenenrechten nur auf Basis der DSGVO begründet werden können. Auch wenn deren Ausübung nicht alltäglich in hoher Zahl zu erwarten ist, wird erst die Praxis zeigen, wie sich dies auswirkt.
Zusammenfassend hat der Gesetzgeber den sich in der DSGVO bietenden Spielraum nicht genutzt.65 Fairerweise ist anzumerken, dass allzu liberale nationale Regelung allerdings davon bedroht sind, DSGVO-widrig zu sein und früher oder später aufgehoben zu werden, was gleichermaßen die Rechtsunsicherheit erhöht. Vorerst viel dramatischer wirkt sich jedoch aus, dass Österreich an antiquierten und zeitraubenden Genehmigungen durch die Datenschutzbehörde festhält,66 die in der DSGVO weitgehend überwunden wurden. Verbunden mit dem erhöhten Druck für Forschungsinstitutionen, Datenschutz-Compliance sicherzustellen, und der weitaus häufigeren Notwendigkeit solcher Genehmigungen im Vergleich zur Vorgängerregelung, sollten die Folgen nicht unterschätzt werden.
4.3.
§ 9 DSG und Art. 85 DSGVO ^
Während Verarbeitungstätigkeiten im Vorfeld «unmittelbar» publizistischer wissenschaftlicher Aktivitäten unzweifelhaft nicht dem § 9 DSG unterliegen, erscheint eine Abgrenzung zu § 7 Abs. 1 DSG in jenen Fällen, in denen personenbezogene Ergebnisse von vornherein ausschließlich zur Veröffentlichung im Rahmen des Medienprivilegs bestimmt sind, als interpretativ schwierig. Der Widerspruch ist möglicherweise lösbar, indem § 9 DSG als «besondere gesetzliche Vorschrift» i.S.d. § 7 Abs. 2 Z 1 DSG herangezogen werden könnte, was etwa im oben erwähnten Bereich der zeithistorischen Forschung vielfach (insbesondere bei Beschränkung auf öffentlich zugängliche und durch Archivgesetze geregelte Quellen) eine Genehmigung der Datenschutzbehörde erübrigen würde.
4.4.
Ausblick auf geplante nationale leges speciales ^
5.
Fazit samt Auswahl an «To-Dos» für österreichische Forschungseinrichtungen ^
Zwar werden gem. § 30 Abs. 5 DSG gegen Behörden und öffentliche Stellen (und damit auch gegen Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 4 UG) keine Geldbußen verhängt, dennoch sprechen (neben der Tatsache, dass der Datenschutz grundrechtlich verankert ist) mehrere gewichtige Argumente für eine Datenschutz-Compliance durch Universitäten und sonstige Forschungseinrichtungen: Zum einen sieht § 62 DSG Verwaltungsstrafen bis zu € 50‘000,– u.a. bei Verstoß gegen § 7 DSG vor, zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen (§ 63 leg. cit.). Weitaus relevanter ist jedoch die zivilrechtliche Haftung des Verantwortlichen (der Universität) gegenüber Betroffenen und Auftraggebern (man denke z.B. an Drittmittelgeber und entsprechende Schad- und Klagloshaltungsklauseln in Förderverträgen) nach Art. 82 DSGVO, «Fördersperren» durch Fördergeber nach einem negativen Datenschutz-Audit, die Prüfung durch die Datenschutzbehörde (mit einer eventuellen Untersagung der Datenverarbeitung gem. § 22 Abs. 4 DSG). Last but not least ist an die öffentlichkeitswirksame Berichterstattung («PR-Desaster») über einen Datenschutzvorfall zu denken, die eine Universität in erheblichen Rechtfertigungsnotstand bringen könnte.
Zunächst ist (sofern dies nicht bereits geschehen ist) im Rektorat bzw. der jeweiligen Geschäftsführung die Awareness für den gesteigerten Stellenwert des Datenschutzes zu schaffen. Nach einem entsprechenden Auftrag und der Ressourcenbereitstellung durch die leitenden Organe ist ein multidisziplinäres Kernteam mit der Ausarbeitung eines Umsetzungskonzepts und der weiteren Implementierung samt Berichterstattung zu betrauen (eventuell unter Beiziehung Externer).73 Nach Ansicht der Autoren besteht für die meisten Bildungs- und Forschungseinrichtungen die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. b bzw. lit. c (soweit sie nicht ohnehin als «öffentliche Stelle» gem. Art. 37 Abs. 1 lit. a zu qualifizieren sind), weshalb ein solcher frühzeitig zu benennen sein wird; dieser ist auch Mitglied des Projektteams. Bei der Bestellung eines (internen oder externen) Datenschutzbeauftragten ist zu beachten, dass an der jeweiligen Institution (über das Kernteam hinaus) zusätzliche Personen benötigt werden, die mithelfen, die Anforderungen tatsächlich zu implementieren.
Weiters verlangt Art. 24 Abs. 2 die Erarbeitung bzw. Überarbeitung von (bereichsspezifischen) Datenschutz-Richtlinien, z.B. einer «Datenschutz-Richtlinie für die Durchführung von Forschungsprojekten», insbesondere um Art. 89 Abs. 1 DSGVO einzuhalten. Beispielhaft seien folgende Inhalte einer solchen Policy genannt: die Festschreibung interner Verantwortung/Zuständigkeiten; ein «Datenschutz-Meldeprozess» für Forschungsprojekte; ein How-to zur Anonymisierung/Pseudonymisierung; die Mindestanforderungen an die Weitergabe personenbezogener Daten (z.B. Mindestinhalte von Data Sharing Agreements, wie Reidentifizierungs- und Weitergabeverbote des Empfängers), wobei die Vorschriften der DSGVO für Datenübermittlungen an Empfänger (z.B. bei internationalen Forschungsprojekten in Drittländer) zu beachten sind (Art. 44 ff.); Maßnahmen zur Einhaltung der Datensicherheit z.B. durch Verweise auf einzuhaltende Infosec-Richtlinien etc. Als beispielhafte weitere Umsetzungsmaßnahmen sind Datenschutz-Schulungen der MitarbeiterInnen und die Verpflichtung der MitarbeiterInnen auf das Datengeheimnis (§ 6 DSG) sowie die Prüfung und etwaige Anpassung bestehender Dienstleisterverträge (künftig Auftragsverarbeitungsverträge) an Art. 28 DSGVO zu nennen. Zu betonen ist abschließend, dass es sich bei der Herstellung von Datenschutz-Compliance um einen ständigen Prozess handelt, welcher kaum jemals abgeschlossen sein wird. So wird der «Reifegrad» der Datenschutzorganisation u.a. durch regelmäßige Compliance-Audits zu überprüfen sein.
Abzuwarten bleibt, ob der österreichische Gesetzgeber künftighin einige in der DSGVO enthaltenen Ausgestaltungsmöglichkeiten zugunsten der wissenschaftlichen Forschung aufgreifen wird – hat er doch bislang davon kaum Gebrauch gemacht. Dort, wo andere EU-Mitgliedsstaaten die Öffnungsklauseln in diesem Bereich nutzen, wird es nach Auffassung der Verfasser bei transnationalen Forschungsprojekten zu einer (weiterhin) aufwändigen Abklärung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben kommen – von einer «Vollharmonisierung» im Sinne einer Schaffung eines einheitlichen europäischen Raums der Forschung (Art. 179 Abs. 1 AEUV) kann daher kaum gesprochen werden.
- 1 Siehe zur (weiten) Definition personenbezogener Daten Art. 4 Z 1 DSGVO; zu «sensiblen» Daten (besondere Kategorien personenbezogener Daten) Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
- 2 In der Folge wird besonders auf die Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken eingegangen; die Gesetzgebung betreffend Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken liegt nicht im Fokus dieses Beitrags.
- 3 Siehe jüngst zum Personenbezug dynamischer IP-Adressen EuGH 19. Oktober 2016, C-582/14, Breyer und BGH 16. Mai 2017, VI ZR 135/13 sowie unlängst im Bildungsbereich zu Prüfungen EuGH 20. Dezember 2017, C-434/16.
- 4 Vgl. Johannes, in: Roßnagel (Hrsg.), Europäische Datenschutz-Grundverordnung (2017), 233 Rz 55. Einen «nicht unbeträchtlichen» Nachholbedarf an (deutschen) Hochschulen stellte Wettern bereits 2008 fest, Wettern, Zur Einhaltung des Datenschutzes an Hochschulen, DuD 2008, 466.
- 5 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 2016/119, 1. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich Artikelzitate und ErwGr im Folgenden auf die DSGVO.
- 6 Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht (2017) Rz 1347.
- 7 Gewährleistet insb. durch § 1 DSG 2000 (künftig: DSG), Art. 8 EMRK, Art. 8 GRC.
- 8 ABl C 2012/326, 391.
- 9 Nach den amtlichen Erläuterungen leitet sich dieses Recht in erster Linie aus der Gedankenfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung ab, ABl C 2007/303, 17 (22).
- 10 Die EMRK ist in Österreich im Verfassungsrang, BGBl 1964/59.
- 11 Insb. bei Publikationen ist das Recht auf Meinungsfreiheit mit zu beachten, siehe Abschnitt 3.1. zu Art. 85 sowie Abschnitt 4.3. zu § 9 DSG, wobei nicht der gesamte Forschungsprozess als solcher davon umfasst ist.
- 12 VfSlg 8136/1977, 13978/1994.
- 13 VfSlg 3191/1957.
- 14 VfSlg 8136/1977; sinngemäß VfSlg 3565/1959.
- 15 VfSlg 1777/1949, 4732/1964, 11737/1988, 13978/1994.
- 16 VfSlg 4881/1964.
- 17 VfSlg 2823/1955.
- 18 Vgl. u.a. VfSlg 13978/1994.
- 19 VfSlg 12228/1989.
- 20 Vgl. Johannes, in: Roßnagel (Hrsg.), Europäische Datenschutz-Grundverordnung (2017), 234 Rz 57.
- 21 Im Folgenden beziehen sich Paragrafenzitate unter Anführung der Abkürzung «DSG» auf diese Fassung.
- 22 Suda, Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik, in: Bauer/Reimer (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht (2009), 296.
- 23 Vgl. Johannes, in: Roßnagel (Hrsg.), Europäische Datenschutz-Grundverordnung (2017), 235 Rz 60.
- 24 Bernsdorff, in: Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union4 (2014), Art. 13 Rz 15.
- 25 Siehe Tinnefeld/Buchner/Petri/Hof, Einführung in das Datenschutzrecht6 (2018), 177 FN 779 m.w.N.
- 26 Vgl. Albrecht/Jotzo, Das neue Datenschutzrecht der EU (2017), 81 Rz 71
- 27 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl L 1995/281, 31.
- 28 Z.B. Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. e; ErwGr 29, 40.
- 29 Vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 lit. b und e, Art. 89 Abs. 1 und 2.
- 30 Zu Big Data unter der DSGVO Richter, Big Data, Statistik und die Datenschutz-Grundverordnung, DuD 2016, 581.
- 31 Vgl. Albrecht/Jotzo, Das neue Datenschutzrecht der EU (2017), 81 Rz 71.
- 32 Vgl. Tinnefeld/Buchner/Petri/Hof, Einführung in das Datenschutzrecht6 (2018), 184.
- 33 AB 1761 BlgNR 25. GP 6.
- 34 Zu nennen sind hier auch die einschlägigen Erwägungsgründe 33, 50, 52, 53, 62, 65, 113, 153, 156, 157, 159, 162. Demgegenüber enthält die DSRL keine ausdrücklichen Vorgaben für Sonderregelungen in diesem Bereich, vgl. Jahnel, Datenschutzrecht – Update (2016), 70 (abgesehen von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. e, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 DSRL).
- 35 Siehe oben FN 9.
- 36 In der Praxis kommen hier v.a. Art. 6 Abs. 1 lit. a, lit. e (und ggf. lit. f) sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a und j (sowie ggf. lit. g) in Betracht.
- 37 Vgl. Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht (2017), Rz 1353.
- 38 Siehe dazu Bergauer, Indirekt personenbezogene Daten – datenschutzrechtliche Kuriosa, in: Jahnel (Hrsg.), Jahrbuch Datenschutzrecht (2011), 55 ff.
- 39 Siehe Buchner/Tinnefeld, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung (2017), Art. 89 Rz 16, 18.
- 40 Vgl. Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht (2017), Rz 1353.
- 41 Artikel 29-Datenschutzgruppe, Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 «wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt», WP 248 rev.01, 13 f.
- 42 Siehe näher Abschnitt 4.2.
- 43 Abhängig von einer Interessensabwägung dürften auch noch weitere Verarbeitungen zulässig sein, etwa gemäß Art. 85. Zu Zweckänderung und Zweckbindung bei Archivierung siehe Gamper, Der unbekannte Vater – Durchsetzung des Anspruchs auf Auskunft mit Datenschutzrecht?, in: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer/Sorge (Hrsg.), Trends und Communities der Rechtsinformatik, Tagungsband des 20. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS (2017), 571. Im Ggs. zur DSRL privilegiert die DSGVO ausdrücklich nur noch im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke.
- 44 Siehe insb. die Deklaration von Helsinki zum Erfordernis der informierten Einwilligung, http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/Deklaration_von_Helsinki_2013_DE.pdf (alle Websites zuletzt besucht im Januar 2018).
- 45 So zutr. Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung (2017), Art. 7 Rz 64.
- 46 Siehe ErwGr 33. Ausf Rammos, Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Broad Consent für Forschungszwecke nach der DSGVO, in: Taeger (Hrsg.), Tagungsband Herbstakademie (2017), Recht 4.0 – Innovationen aus den rechtswissenschaftlichen Laboren (2017) 359.
- 47 Vgl. die ständige Judikatur des OGH, RIS-Justiz RS0115216: «Eine wirksame Zustimmung zur Verwendung nicht-sensibler Daten liegt nur vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden.»
- 48 Artikel 29-Datenschutzgruppe, Guidelines on Consent under Regulation 2016/679, WP 259, 27 f., Entwurfsfassung für die öffentliche Konsultation vom 28. November 2017 [Übersetzung der Verf].
- 49 Vgl. ErwGr 33: «Die betroffenen Personen sollten Gelegenheit erhalten, ihre Einwilligung nur für bestimmte Forschungsbereiche oder Teile von Forschungsprojekten in dem vom verfolgten Zweck zugelassenen Maße zu erteilen.»
- 50 Siehe auch § 69 Abs. 9 zweiter Satz DSG: «Nach dem Datenschutzgesetz 2000 erteilte Zustimmungen bleiben aufrecht, sofern sie den Vorgaben der DSGVO entsprechen.» Schaar, Anpassung von Einwilligungserklärungen für wissenschaftliche Forschungsprojekte, ZD 2017, 213.
- 51 U.a. sind Art. 11 Abs. 2, Art. Art. 12 Abs. 5, Art. 13 Abs. 4, Art. 17 Abs. 1 lit. b, Art. 18 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 21 Abs. 6 zu nennen, die aus Platzgründen hier nicht näher dargestellt werden können.
- 52 S.a. ErwGr. 156, dritter Satz
- 53 Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht (2017), Rz 1346.
- 54 Piltz, Die Datenschutz-Grundverordnung – Teil 1, K&R 2016, 557 (559), unter Hinweis auf die Gefahr eines Flickenteppichs.
- 55 Für diese Lösung plädiert Laue, Öffnungsklauseln in der DS-GVO – Öffnung wohin?, ZD 2016, 464.
- 56 S. Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG, ABl L 2014/158, 1.
- 57 Laue (Fn. 55) betrachtet die Einwilligung nach Art. 8 Abs. 1 als Teil einer rechtsgeschäftlichen Beziehung, auf die die ROM I-VO (593/2008/EG) anzuwenden ist; in Österreich hat die Einwilligung nach überwM öffentlich-rechtlichen Charakter, dazu Kastelitz/Neugebauer, Aspekte der datenschutzrechtlichen Zustimmung(sfähigkeit) Minderjähriger, in: Jahnel (Hrsg.), Jahrbuch Datenschutzrecht (2011), 81 m.w.N.
- 58 Instruktiv zu Verhaltensregeln Bergt, Verhaltensregeln als Mittel zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit in der Datenschutz-Grundverordnung, CR 2017, 670.
- 59 Vgl. AB 1761 BlgNR 25. GP 6.
- 60 Allg. dazu Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht (2010), Rz 8/10 ff.; Sorger, Verwendung von Gesundheitsdaten im Lichte der §§ 46 und 47 DSG 2000, in: Jahnel (Hrsg.), Jahrbuch Datenschutzrecht (2010), 193.
- 61 ErlRV 1613 BlgNR 20. GP 51 (zu § 46 DSG 2000); AB 1761 BlgNR 25. GP 6 (zu § 7 DSG).
- 62 Nachdem im Verfassungsausschuss deutlich wurde, dass keine Mehrheit für die verfassungsändernden Bestimmungen zustande kommen würde, wurde die Regierungsvorlage vor der Abstimmung nochmals überarbeitet und auf den einfachgesetzlichen Bereich reduziert. Gleichzeitig wurden trotz sehr geringfügiger Textänderungen so gut wie alle einfachgesetzlichen Bestimmungen anders nummeriert – die 113 Stellungnahmen zum Entwurf beziehen sich jedoch auf die ursprüngliche Fassung und sind daher nur mit Berücksichtigung dieses Sachverhalts verständlich, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00322/index.shtml#tab-Stellungnahmen.
- 63 AB 1761 BlgNR 25. GP 6.
- 64 Auch § 8 Abs. 3 Z 3 DSG normiert im Umkehrschluss, dass nicht zwangsläufig jedem wissenschaftlichen oder statistischen Zweck ein öffentliches Interesse zuzubilligen ist. Bei Archivzwecken sind schon dem Wortlaut nach nur öffentliche Interessen von § 7 DSG umfasst, wobei völlig unklar bleibt, inwieweit diese sich in Abs. 1 ausschließlich auf ein konkretes Forschungsprojekt beziehen könnten (vgl. Abschnitt 3.2.1. zur u.E. bestehenden Unzulässigkeit aus Sicht der DSGVO). Wissenschaftliche (beispielsweise genealogische) Forschung durch natürliche Personen im Rahmen ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten ist vom sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c ausgenommen und unterliegt lediglich § 1 DSG sowie ggf. leges speciales.
- 65 Anders der deutsche Gesetzgeber, Johannes/Richter, Privilegierte Verarbeitung im BDSG-E, Regeln für Archivierung, Forschung und Statistik, DuD 2017, 300.
- 66 Dies wurde bereits mit Bezug auf § 46 DSG 2000 in der Literatur kritisiert, wo mitunter eine Reduzierung der Genehmigungspflichten auf Kernbereiche gefordert wurde, vgl. Suda in: Bauer/Reimer (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht (2009), 312 f.
- 67 Piltz, Die Datenschutz-Grundverordnung – Teil 1, K&R 2016, 557 (560) m.w.N.
- 68 EuGH 16. Dezember 2008, C-73/07.
- 69 https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01761/fnameorig_643604.html.
- 70 Unabhängig davon dürfte nach Ansicht der Autoren für die meisten Bildungs- und Forschungseinrichtungen die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. b und c jedenfalls bestehen, weshalb die Klärung dieser Frage vorrangig Bedeutung für die Verhängung von Bußgeldern hat.
- 71 Wichtermann, Einführung eines Datenschutz-Management-Systems im Unternehmen – Pflicht oder Kür?, ZD 2016, 421; Illibauer, Datenschutzrechtliche Kontrollsysteme im Unternehmen, Dako 2016, 107.
- 72 Ausführlicher die «Kompakte Checkliste zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung» des Vereins österreichischer betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter, https://www.privacyofficers.at/Privacyofficers_Checkliste_Umsetzung_DSGVO_v2.0.pdf.
- 73 Sehr informativ dazu Selk, Projekt: Datenschutz-Grundverordnung, Ping 2017, 38 (39 ff.).