Jusletter IT

Forschungsmatrix und Checklist für die Transformation der Justiz zur «E-Justiz»

  • Authors: Viola Schmid / Marc Berninger
  • Category: Articles
  • Region: Germany
  • Field of law: E-Government, E-Justice
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2019
  • Citation: Viola Schmid / Marc Berninger, Forschungsmatrix und Checklist für die Transformation der Justiz zur «E-Justiz», in: Jusletter IT 21. February 2019
Der rechtliche Beginn der «digitalen Transformation» der Justiz ist in Deutschland auf 2001 zu datieren. 2022 wird sich mit dem «Informationstechnologiezwang» für Rechtsanwälte entweder die Frage des «End of Lawyers» stellen oder die Frage, ob sie als «E-Rechtsanwälte» an einem «E-(Rechts)Staat» innerhalb einer «E-Justiz» mitwirken. Stand 2018 ist festzuhalten, dass die Errichtung des «beA» sämtliche Effektivitäts- und Effizienzerwartungen enttäuscht hat. Die bisherigen Erfahrungen werden fokussiert präsentiert – und dienen als Grundlage für eine Forschungsmatrix und Checklist.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. «Demonstrator» (E)-Justiz, Checklist , Cyberlaw Forschungsmatrix und «Cyberscience»
  • 1.1. (E-)Justiz als «Demonstrator» für digitale Transformation
  • 1.2. Projekt: «(E-)Justiz der Vergangenheit und Zukunft» auf www.cyberlexonomics.de
  • 1.3. Checklist als Erfahrungskapital von Technik(rechts)geschichte?
  • 1.4. E-Justiz in Deutschland als Beitrag zur «E-Justiz-(Rechts-)Vergleichung»
  • 1.5. Cyberlaw Forschungsmatrix mit Basic XIII: (E-)Justiz
  • 1.6. E-Justiz als «Demonstrator» für «Cyberscience»
  • 1.7. «Demonstrator» E-Justiz – die Bedeutung der Abhängigkeit von den «informationstechnischen Systemen» der Rechtsanwaltschaft und der Rechtanwälte
  • 1.8. «Demonstrator» E-Justiz – «Proof of Concept» in 2018ff?
  • 2. E-Justiz-Erfahrungen in Deutschland im Zeitraum 2001 bis 2018
  • 2.1. Plan- und Verwirk(lich)ungsphase der rechtsanwaltsbasierten «E-Justiz» – Zeitstrahl
  • 2.2. «Plan und Projektphasen» 2001 bis 2017- E-Justiz in «vier Wellen» in Tabellenform
  • 2.3. «Verwirk(lich)ungsphase – das beA in 2016–2018 in einem Zeitstrahl
  • 3. ToDo: MaMa (Malfunction Management) & Checklist

1.

«Demonstrator» (E)-Justiz, Checklist , Cyberlaw Forschungsmatrix und «Cyberscience»1 ^

Der Beitrag beruht auf den Erfahrungen in Deutschland seit 2001.

1.1.

(E-)Justiz als «Demonstrator» für digitale Transformation ^

[1]

(E-)Justiz (diese Begrifflichkeit wird hier gewählt, weil die anglisierte «E-Justice» auch die Gerechtigkeit umfasst)2 hat «Demonstrator»qualität für die «digitale Transformation des Realen und die reale Transformation des Digitalen»: Gerade die hier präsentierte E-Justizgeschichte in der Bundesrepublik Deutschland verdeutlicht, dass digitale Transformation keine Einbahnstraße ist. Nicht der Cyberspace als von der Technik geschaffene fünfte Dimension des Seins (neben den Kubikmetern der Realworld und der Zeit) determiniert die Transformation des Realen (technischer Determinismus), sondern das Recht der Realworld verlangt Auswahl- und Qualitätsentscheidungen, wie Konturierungen von und durch die Technik(-rechts-)(-wissenschaften).

1.2.

Projekt: «(E-)Justiz der Vergangenheit und Zukunft» auf www.cyberlexonomics.de ^

[2]

Welche wichtigen, wie schwierigen und langwierigen Erfahrungen sektorspezifisch Deutschland mit diesem digitalen Transformationsprozess gemacht hat und machen wird, ist Gegenstand des Projekts «(E-)Justiz der Vergangenheit und Zukunft»3. Konsequent wird eine Ergänzung dieses Tagungsbeitrags durch eine Cyberveröffentlichung auf dem «Ideenmarktplatz» www.cyberlexonomics.de angekündigt, die Ergänzungen wie Updates ermöglichen soll.

1.3.

Checklist als Erfahrungskapital von Technik(rechts)geschichte? ^

[3]

Dieser Beitrag will nicht alle Herausforderungen der augenblicklichen Diskussion in ökonomischer, informationstechnologischer und rechtlicher Perspektive (ohne Wertung in der Reihenfolge) der «E-Justiz» präsentieren geschweige denn lösen. Vielmehr geht es um die Entwicklung einer ganzheitlichen Perspektive mit der Fokussierung auf Kernerfahrungen4, die Deutschland bisher mit der digitalen Transformation der dritten Gewalt gemacht hat. Die Checklist wird also aus einer Analyse und Reflexion über anhängige und abgeschlossene Rechtssetzungsverfahren der drei Gewalten und der Positionierung der Rechtsanwaltschaft zu entwickeln sein. Der «Zeitstrahl» unter 2.35. listet einzelne Aspekte der «Checks und Balances» zwischen Technik und Recht bei der Verwirk(lich)ung des «E» vor Justiz auf. Dieser Beitrag dient insoweit der Konturierung der Methode wie auch einer ersten Aufbereitung des deutschen E-Justiz-Streitstandes.

1.4.

E-Justiz in Deutschland als Beitrag zur «E-Justiz-(Rechts-)Vergleichung» ^

[4]

Dieses «Erfahrungskapital» zu «Law Made in Germany» wird vorhersehbar nicht nur für eine «Europäische Rechtsunion», die zum 01.12.2018 auf elektronische Einreichung von Dokumenten etwa beim EuGH setzt6, Bedeutung erhalten. Vielmehr verspricht sie auch einen Beitrag für die internationale E-Justiz-Rechtsvergleichung etwa mit der Volksrepublik China und ihrer «experimentellen Normgebung» und Rechtsprechungspraxis zu «Internet Courts».7 In Erinnerung gerufen sei, dass die Durchsetzung von Recht Wesenscharakter hat und die Funktionsfähigkeit und (internationale) Realtime-Erreichbarkeit von Gerichten Qualitätsmerkmal des E-(Rechts)Staat /der E-Rechtsunion ist und/oder werden kann. Unübersehbar ist die Bedeutung dieser EJustiz für die Fortentwicklung/Ergänzung des traditionellen Rechts (z)um «E-Recht»/«Cyberlaw»:

1.5.

Cyberlaw Forschungsmatrix mit Basic XIII: (E-)Justiz ^

[5]

Schon vor Jahren wurde eine «Forschungsmatrix für eine (globale) Cyberlaw-Agenda mit dreizehn Basics («Cyberlaw All 4 – 2016») präsentiert.8 In Erinnerung zu rufen ist, dass die E-Justiz als prominenter «Demonstrator» für die digitale Transformation aus Sicht der Rechtswissenschaft ausgewählt wurde (Basics XIII: Tempelarchitektur für die Herausforderungen der Versicherheitlichung).9 Diese Methodik, spezifiziert eine einzelne staatliche Gewalt im Transformationsprozess in Theorie und Praxis anhand von Rechtsquellen zu analysieren wie zu bewerten, wird hier als «Demonstrator» bezeichnet. Zu Ende 2018 ist festzuhalten: Die Auswahl der E-Justiz als Maßstab für einen «E-(Rechts)Staat»/«E-(Rechts-)Union» ist genauso zielführend wie erfahrungsreich.

1.6.

E-Justiz als «Demonstrator» für «Cyberscience» ^

[6]

Wenn man digitale Transformation als (Wissenschafts-)Gegenwartsaufgabe begreift, die jedenfalls theoretisch alternativlos ist, eröffnet sich mit dem «E-Justiz»-Szenario die Chance auf transdisziplinäre Wissensvermehrung: Den Juristen10 geht es um einen Kernbereich ihrer Tätigkeit – unter Einhaltung wie Wahrung/Verteidigung elementarer (Verfassungs-)Prinzipien. Den Informationstechnologen eröffnen sich Funktionalitäts- und IT-Sicherheitsherausforderungen, die in der Quantität und Qualität über die (Sicherheits-)Architekturen sonstiger Unternehmen und (Dokumenten)Workflows weit hinausgehen. Aus ökonomischer Perspektive könnte es sich auch um Exportchancen sowie Möglichkeiten zu «economies of scale» handeln. Eine vorbildliche deutsche «E-Justiz» eignet sich als Modell für andere Länder (siehe oben) wie auch für andere Lebens- und Wirtschaftsbereiche (etwa Gesundheitswesen und Banken- und Versicherungssektor). Weil Juristen – Rechtsanwälte – unmittelbar betroffen sind und die Gerichte mit Unabhängigkeit (Art. 97 GG) wie Rechtskenntnis, -treue und -durchsetzungskompetenz agieren (Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG), verspricht das Ringen um die E-Justiz Potential für die Ermittlung von Benchmarks wie von «Best Practices» – vielleicht sogar für eine neue Disziplin, die Cyber(rechts-)wissenschaft (Cyberscience – eigene Terminologie). Geht es doch um die «Cyberisierung» einer kritischen Infrastruktur! Selbst negative Erfahrungen könnten eher ein Beleg für die Notwendigkeit einer neuen, transdisziplinären Wissenschaftsdisziplin sein, die den Prozess digitaler Transformation mit qualifiziertem wie nachhaltigem Change-Management unterstützt. Bestenfalls hilft die E-Justizgeschichte bei der weiteren technischen Implementierung und bei der transdisziplinären Verständigung (auch über Schwachstellen und die Risikobewertung) als Qualitätschance (etwa für «Requirements Engineering» und «Domain Modeling»). Wenigstens liefern bereits unter anderem die jetzt anhängigen und bevorstehenden Gerichtsverfahren – und das ist bei regulatorischem und technischem Neuland nicht geringzuschätzen – Transparenz und eine qualitätsvolle Präsentation widerstreitender Argumente und Expertisen.

1.7.

«Demonstrator» E-Justiz – die Bedeutung der Abhängigkeit von den «informationstechnischen Systemen» der Rechtsanwaltschaft und der Rechtanwälte ^

[7]

Ausgangsthese ist, dass der Cyberspace sich in naher Zukunft unter maßgebendem Einfluss der Judikative konturieren wird. Rechtsvergleichendes Beispiel sind die Internet Courts der Volksrepublik China. Hervorzuheben ist, dass die E-Justiz sich grundlegend von der Justiz der Vergangenheit dadurch unterscheidet, dass die Interoperabilität «informationstechnischer Systeme»11 etwa von Rechtsanwälten und Gerichten, entscheidend für den Zugang zum wie die Verwirklichung des Rechtsstaats ist (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Qualität, Effektivität und Effizienz der digitalen Transformation der Rechtsanwaltschaft wird so zur unmittelbaren Systemvoraussetzung für die Qualität, Effektivität und Effizienz der Justiz – der dritten Gewalt. Rechtsanwaltschaft und Gerichte sind eben unmittelbar (ohne traditionelle Intermediäre wie Post- und Telekommunikationsunternehmen) vernetzt. Gerade auch jahrzehntelange Forschungen wie Prophezeiungen zu den Berufschancen von Rechtsanwälten gewinnen so unmittelbare Relevanz für die Justiz – insbesondere dann, wenn das «Ende von Rechtsanwälten»12 vorhergesagt und «Demand Side Management» (gegenüber Rechtsanwälten wie Bürgern) durch die Gerichte zu fordern ist. Ein Beispiel: Sämtliche nicht (IT-)Sicherheitsregime bei den Gerichten – beginnend mit der Erhebung und der Bestätigung des Eingangs von Daten und endend mit der Archivierung und Löschung – drohen entwertet zu werden, wenn die Daten bei den Rechtanwälten/der Rechtsanwaltskammer nicht mit vergleichbarem Engagement wie Niveau «organisiert» werden.

1.8.

«Demonstrator» E-Justiz – «Proof of Concept» in 2018ff? ^

[8]

In 2018 ist festzuhalten, dass in Deutschland inzwischen eine Fülle von Erfahrungen präsentiert werden können. Der gesetzgeberische «Masterplan» E-Justiz und seine technische und rechtliche Umsetzung können erstmals evaluiert werden. Seit dem 01.01.2018 sollten alle Rechtsanwälte in Deutschland mit einem sogenannten «besonderen elektronischen Anwaltspostfach» (beA) (§ 31a Abs. 1 BRAO) elektronisch erreichbar sein. Die Tatsache, dass über neun Monate dieses Ziel wegen einer «Außerfunktionstellung» (siehe Nachweise unter 2.3.) des beA nicht erreicht wurde, verlangt eine Statusanalyse:

2.

E-Justiz-Erfahrungen in Deutschland im Zeitraum 2001 bis 2018 ^

[9]

Es handelt sich um mehr als ein Jahrzehnt überspannende, «planwirtschaftliche» Governancestrategie, die rechtlich die Rechtsanwälte zum 01.01.2018 zur elektronischen Empfangsbereitschaft (§ 31a Abs. 6 BRAO) verpflichteten und zum 01.01.2022 zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten (zukünftig § 55d VwGO). Als «planwirtschaftlich» werden diese Strategien qualifiziert, weil es nicht den Mandanten überlassen wurde, ob sie sich für einen «(E-)Rechtanwalt» entscheiden, weil die Rechtanwälte hoheitlich zu E-Rechtsanwälten transformiert wurden und weil die Gerichte selbst anfänglich (erst mit der vierten Welle siehe unten 2.2.) keiner parallelen Fristsetzung für ihre «digitale Transformation in toto» unterworfen wurden.

2.1.

Plan- und Verwirk(lich)ungsphase der rechtsanwaltsbasierten «E-Justiz» – Zeitstrahl ^

[10]

Grundsätzlich lässt sich eine Zweiteilung der E-Justizgeschichte in die «Planphase» (2001-2017) und die «Verwirklichungsphase» (beginnend zum 01.01.2018 mit Einbeziehung von Testbetrieb des beA ab 2016) unterscheiden. Als «Projektphase» werden ergänzend Zielvorgaben mit «deadline» bezeichnet. Beim «Informationstechnologiezwang»13 für die Rechtsanwälte im Rahmen der «Verwirklichungsphase» sind zwei Unterebenen zu unterscheiden; nämlich die E-Empfangsbereitschaft und die E-Kommunikation (siehe 2.2). Nach dem enttäuschenden «Start» bereits des beA stellt sich die Frage, ob E-Justiz in der BRD derzeit durch mehr Disruption statt Innovation gekennzeichnet ist und die Chancen auf digitale Transformation verwirkt werden («Verwirk(lich)ungsphase»)? Die Positionierung für die Antwort soll mit einer zeitlichen Strukturierung in Tabellenform – «Zeitstrahl für Rechtsgeschichte der «E-Justiz» in der Bundesrepublik Deutschland 2001–2018» – unterstützt werden. Der Umfang dieses Beitrags erlaubt nur eine vergangenheits- und gegenwartsbezogene Kurzversion und wird – auch um die Dynamisierung zu ermöglichen – in einem Cyberspacedokument («Vergangenheit und Zukunft der (E-)Justiz» demnächst unter www.cyberlexonomics.de) ergänzt und erläuternd veröffentlicht.

2.2.

«Plan und Projektphasen» 2001 bis 2017- E-Justiz in «vier Wellen» in Tabellenform ^

Tabelle 1: Zentrale Entwicklungsschritte der E-Justiz in Deutschland in einer Wellenbetrachtung14

 

2001: Erste Welle
Form Vor AnpG
15, ZustRG16
Digitale Kommunikation als Plan
  • Möglichkeit zur gerichtsadressierten und -originären elektronischen Kommunikation
  • Voraussetzung (gerichtsadressiert): Qualifizierte elektronische Signatur
  • Zeitgleich: Schaffung der «elektronischen Form» im deutschen Zivilrecht
2005: Zweite Welle
JKomG17
Digitaler Workflow als Plan
  • Befugnis zur gerichtsinternen elektronischen Aktenführung
  • «andere sichere Verfahren» werden neben der «qualifizierten elektronischen Signatur» zugelassen
2013: Dritte Welle
«FeRGG I»18
Informationstechnologiezwang etwa für Anwälte
  • Zeitplan zur verbindlichen gerichtsadressierten elektronischen Kommunikation für «professionelle Einreicher» (01.01.2022)
  • «andere sichere Verfahren» gewinnen als «sichere Übermittlungswege» mit vier Ausprägungen an Bedeutung
  • Automatisierung durch strukturierte Datenerfassung: Einführung elektronischer Formulare
  • Errichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) durch die Bundesrechtsanwaltskammer (Art. 7)
2017: Vierte Welle
«EeA- und FeRGG II19»
Digitaler Workflow als Projekt
  • Informationstechnologiezwang auch im Strafverfahren
  • Zeitplan zur verbindlichen Einführung gerichtsinterner elektronischer Prozessakten (01.01.2026)

2.3.

«Verwirk(lich)ungsphase – das beA in 2016–2018 in einem Zeitstrahl ^

[11]

Im September 2018 steht fest, dass die Chance für «E-Justiz made in Germany» als informationstechnologisches wie rechtliches Pilotszenario, das vielleicht sogar «Exportchancen» bietet, (noch) nicht wahrgenommen wurde. Statt den Weg zu einem «E-(Rechts)Staat» proaktiv und qualifiziert zu weisen (trail blazer im Englischen), sind Klagen in Bezug auf eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung20 (vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin, siehe unten) anhängig bzw. ist es nicht ausgeschlossen, dass zukünftige Schadensersatzprozesse der deutschen «E-Justiz» nachhaltig schaden: Das beA war monatelang – ankündigungswidrig – nicht in Betrieb und die Transformationskosten vor allem kleiner Kanzleien zu E-Kanzleien haben sich nicht amortisieren können. Der Projektplan des Gesetzgebers mit dem Informationstechnologiezwang zur elektronischen Empfangsbereitschaft ist jedenfalls für einen beträchtlichen Zeitraum nicht eingehalten worden. Es mag gewöhnungsbedürftig sein, dass Züge in Deutschland derzeit regelmäßig Verspätung haben. Es darf – nach hier vertretener Ansicht – nicht gewöhnungsbedürftig werden, dass der Staat («freie») Berufe hoheitlich digital transformiert, ohne dass die Funktionalität wie (IT-)Sicherheit wie (Primär-)Rechtmäßigkeit strategisch und operativ in ausreichender Qualität vorher bewältigt ist. Eine Verspätung der E-Justiz – wie sie bereits 2018 erfahren wurde – nähert sich der sprichwörtlichen Kritik: justice delayed is justice denied. In dieser Perspektive ist auch die traditionslos große Unsicherheit über die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen der anwaltlichen (E-)Berufsausübung in Gegenwart und Zukunft schonungslos offenzulegen. Allein der zeitliche Ablauf im Dezember 2017 hätte Thrillerpotential: Eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat sich mit Beschluss vom 20.12.2017 den (als unsubstantiiert bewerteten) Sicherheitsrügen eines Rechtsanwalts «verschlossen» und nahezu parallel – am 22.12.2017 – wurde das beA wegen Sicherheitsbedenken «geschlossen»Forschungsfrage der Zukunft wird deswegen konsequent auch sein, inwieweit die Sicherheitsbewertungen der Bundesrechtsanwaltskammer in «praktische Konkordanz» (im übertragenen Sinne) mit dem Gutachten von secunet, das einen Ausschluss der rechtlichen Prüfung etabliert und voraussetzt, zu bringen sind. Der folgende Zeitstrahl fokussiert sich auf diese Herausforderungen – und lässt deswegen hier (siehe demnächst das Ergänzungsdokument unter www.cyberlexonomics.de) sich andere aufdrängende Checklistagenden wie die Umlageverpflichtung für die Kosten des beA oder die Folgen von E-Kanzleiorganisationsmängeln bei Primärrechtsschutz (Wiedereinsetzung?) noch außer Ansatz. Schwerpunkt der zweiten Tabelle ist – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die Internetrechercherierbarkeit der Materialien, die in Zukunft eine validierte Checklist ergeben sollen:

 

Tabelle 2: Zentrale Entwicklungsschritte der E-Justiz in Deutschland – IT-Sicherheit des beA?

 

2018

13.12.

Mündliche Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin zur Klage der Gesellschaft für Freiheitsrechte (vgl. 15.06.2018)21
03.09. Wiederinbetriebnahme des beA22
20.08. Ankündigung durch die BRAK, dass die Inbetriebnahme am 03.09.2018 inklusive passiver Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) erfolgt.23
06.08. «Die BRAK setzt sich beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) dafür ein, die Wiederinbetriebnahme des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) mit einer Testphase zu beginnen, in der eine passive Nutzungspflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dann noch nicht gilt.»24
04.07. Installation und Erstregistrierung am beA sind wieder möglich.25
28.06. BGH, Beschl. v. 28.06.2018 – AnwZ (Brfg) 5/18 - «Redaktionelle Leitsätze: 1. Die Bestimmung des § 31a BRAO, wonach die Bundesrechtsanwaltskammer verpflichtet ist, für jedes Mitglied ein besonderes Anwaltspostfach empfangsbereit einzurichten, ist verfassungsgerichtlich unbedenklich [...] 2. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine sichere Übermittlung der Daten bei einem elektronischen Postfach möglich ist, kann nicht durch eine gerichtliche Bewertung ersetzt werden [...]»26
27.06. BRAK außerordentliche Präsidialkonferenz – Beschluss zur Wiederinbetriebnahme des beA in 2 Stufen27:
20.06. Begleitschreiben der BRAK zum Gutachten28
18.06. Abschlussgutachten der Firma secunet29
15.06. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat eine Klage30 beim Berliner AGH eingereicht mit dem Ziel, das beA mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE) so nachrüsten zu lassen, dass allein die vorgesehenen Empfänger einer Nachricht diese entschlüsseln können.31
27.04. BRAK Hauptversammlung Koblenz: Abgelehnt: Einrichtung eines Sonderprüfers hinsichtlich Finanzierung und Projektmanagement des beA, Einsetzung eines unabhängigen Untersuchungsgremiums zu Fragen der Ausschreibung, der Vergabe und der Programmierung des beA, Umstellung auf eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung binnen Jahresfrist sowie kurzfristige Umstellung des beA in ein dezentrales einheitliches System32
17.04. Das BRAV ist wieder online, nachdem die Firma Atos den Fehler behoben hat.33
13.04. Abschaltung des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses (BRAV) nach einem Hinweis auf eine Sicherheitslücke durch Herrn Böck (Online Magazin Golem)34
26.01. BRAK beAthon: «[...]»35Die Firma Atos, der technische Dienstleister/Programmierer des beA, beteiligt sich nicht an dem Treffen.36
18.01. BRAK-Präsidentenkonferenz Teil 237: «Die BRAK wird deshalb die vom BSI empfohlene Gesellschaft secunet Security Networks AG mit der Erstellung eines Sicherheitsgutachtens beauftragen. [...]»
09.01. BRAK-Präsidentenkonferenz Teil 138:

2017

27.12.

Die BRAK rät dringend zur Deinstallation des ersatzweise bereitgestellten Sicherheitszertifikats, da das die angemahnten Sicherheitsrisiken nicht behebt, sondern nach Installation zusätzlich noch Sicherheitsrisiken für die PC-Umgebung des beA-Nutzers nach sich zieht.39
22.12. Die BRAK nimmt die beA-Webanwendung vom Netz und empfiehlt die Installation eines Ersatzsicherheitszertifikats.40
20.12. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.12.2017 – 1 BvR 2233/17 - Redaktioneller Leitsatz:«Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen die seit dem 1.1.2018 bestehende Verpflichtung, die für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen, ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt. Die angegriffenen Regelungen seien bloße Berufsausübungsregelungen. Solche Regelungen seien mit Art. 12 I GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird.»41
20.12. Herr Drenger (Chaos Computer Club) meldet dem BSI und der BRAK einen Schwachpunkt des beA.42 43.
27.11. Inbetriebnahme des beA für Syndikusrechtsanwälte44

2016

21.12.

BGH, Beschl. v. 21.12.2016 – AnwZ (Brfg) 43/16 – Informationstechnologiezwang beA»45
28.11. Inbetriebnahme des beA46

3.

ToDo: MaMa (Malfunction Management) & Checklist ^

[12]

Festzuhalten ist: «E-Justiz» in Deutschland ist ein informationstechnologisches Großprojekt, weil potentiell sensible Daten der gesamten Bevölkerung – soweit sie von über 160.000 in Deutschland zugelassenen Anwälten vertreten werden – betroffen sind. Jeder, der in Deutschland vor Gerichten mit anwaltlicher Vertretung Recht sucht, begibt sich damit ab 01.01.2018 in den Cyberspace und setzt sich damit mittelbar und unmittelbar Dysfunktionalitäten wie Angriffen aus. Ohne Informationstechnologie können Rechte durch Anwälte mit/in der dritten Gewalt nicht mehr durchgesetzt werden. Eindeutig birgt diese digitale Transformation angesichts der besonderen Qualität von Daten, die in Anwalts- und Gerichtsschriftsätzen enthalten sind, unbekannte Herausforderungen an die IT-Sicherheit und Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme. Eindeutig ist, dass Vorsorge getroffen werden muss, für die Dysfunktionalitäten wie die Resilienz gegenüber Angriffen (in- und extern): Die Koautorin hat hierfür bereits 2014 den Begriff «Malfunktion Management» geprägt.47 Zukunftsweisend erscheint, auch negative Erfahrungen als Zukunftskapital einzuordnen. Die weitere (rechtliche) Auseinandersetzung wie die technische Entwicklung – mit dem «E» wird Justiz auch alternativlos technisch-dynamisch – wird für den Aufbau einer Checklist einer Best Practice E-Justiz dienen, an der sich auch andere «E-Justice-/LegalTech--/Cyberjustice-/Internet Court»-Systeme (um nur einige Begrifflichkeiten zu nennen) orientieren können wie evaluieren lassen.

  1. 1 Die Co-Autorin mit rechtswissenschaftlicher Expertise beschäftigt sich seit 2002 mit (E-)(Verwaltungs-)Justiz und zeichnet verantwortlich für das Forschungsdesign. Der Co-Autor mit Wirtschaftsingenieurskompetenz hat seine Masterarbeit unter Betreuung der Co-Autorin angefertigt, und begleitet als «First Audience», als Recherchekraft und als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit komplementärer, technischer Kompetenz den Weg zu einem «Piloten» für die Chancen transdisziplinärer Cyberscience. Beide danken dem Team des Fachgebiets Öffentliches Recht 2018 besonders für die Unterstützung bei der Recherche des «Zeitstrahls 2016-2018» (2.3.).
  2. 2 Zur Terminologie: Schmid, § 173 Rn 13, in Sodan/Ziekow (Hrsg.), Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage, 2014.
  3. 3 Das Projekt beruht unter anderem auf den Pionierkommentierungen der Co-Autorin zur (E-)Verwaltungsjustiz (seit 2003) und der Masterarbeit des Co-Autors: Zuletzt Schmid, Kommentierung der §§ 55a-c, 173 VwGO, in Sodan/Ziekow (Hrsg.), Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage, 2014; Berninger, Informationen zur Rechtsgeschichte der E-Justiz in Deutschland, 2014 (Veröffentlichung demnächst).
  4. 4 Forschungsinitiative GoCore! und Kernherausforderungen: https://www.gocore.wi.tu-darmstadt.de (22.12.2018).
  5. 5 Insbesondere auch in Langform – demnächst unter www.cyberlexonomics.de.
  6. 6 Rechtsgrundlagen von e-Curia unter https://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_78957/de/ (06.01.2019).
  7. 7 Querverweis auf Gesk/Schmid, Voraussetzungen und Chancen des «Internet Court» in Hangzhou/China – ein Modell? in diesem IRIS-Tagungsband 2019.
  8. 8 Schmid, Forschungsmatrix für eine globale Cyberlaw-Agenda – «Cyberlaw All 4 – 2016», in: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer/Borges (Hrsg.), Netzwerke – Tagungsband des 19. Internationalen Rechtsinformatik Symposions (IRIS 2016), S. 441–448 (in der Printausgabe); Schmid, CyLaw-Report XXXVI / 2016: «Der kleinste gemeinsame Nenner – 13 Basics zum Cyberlaw? [Cyberlaw All 2 – 2014]».
  9. 9 Schmid, CyLaw-Report XXXVI / 2016: «Der kleinste gemeinsame Nenner – 13 Basics zum Cyberlaw? [Cyberlaw All 2 – 2014]», S. 19 unter Verweis auf Fußnote 59; Schmid, New «E-Justice» Law in Germany since 2013 – A Temple Architecture for an «Agenda of Securitization», in: Report from Dagstuhl Seminar 14092 «Digital Evidence and Forensic Readiness», Dardick,/Endicott-Popovsky/Gladyshev /Kemmerich,/Rudolph; S. 163–167, 165.
  10. 10 Die Verwendung männlicher Sprache erfolgt im Interesse von Klarheit, Kürze und Einfachheit (KKE-Formel) verbunden mit der Bitte, nicht das grammatische Maskulinum auf das biologische Geschlecht zu reduzieren.
  11. 11 Begrifflich übernommen von BVerfG, Urt. vom 27. 02. 2008, 1 BvR 370/07; – 1 BvR 595/07.
  12. 12 Susskind, Richard, The Future of Law, 1996; Susskind, Richard, Transforming the Law, 2000; Susskind, Richard, The End of Lawyers?, 2008; Susskind, Richard, Tomorrow’s Lawyers, 2013.
  13. 13 Vgl. Schmid in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 55a, Rn. 34 ff.
  14. 14 Siehe bereits M. Berninger, Informationen zur Rechtsgeschichte der E-Justiz in Deutschland, Masterarbeit 2014 (Veröffentlichung demnächst).
  15. 15 Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Geschäftsverkehr (FormVorAnpG) vom 13. Juli 2001, BGBl. I S. 1542.
  16. 16 Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG) vom 25. Juni 2001, BGBl. I S. 1206.
  17. 17 Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) vom 22. März 2005, BGBl I S. 837.
  18. 18 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3786 («FeRGG I»– eigene Abkürzung)
  19. 19 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017, BGBl. I S. 2219, («EeA- und FeRGG II»– eigene Abkürzung)
  20. 20 Erbguth, beAthon - das Drama geht weiter, JurPC Web-Dok. 13/2018, Abs. 1 – 47.
  21. 21 Gesellschaft für Freiheitsrechte, Meldung v. 24.10.2018 (https://freiheitsrechte.org/bea-aber-sicher/; 18.12.2018).
  22. 22 BRAK, beA Newsletter v. 03.09.2018 (https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2018/sondernewsletter-v-03092018.news.html; 13.12.2018).
  23. 23 BRAK, beA Newsletter v. 20.08.2018 (https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2018/sondernewsletter-v-20082018.news.html; 13.12.2018).
  24. 24 BRAK, Presseerklärung Nr. 21 v. 06.08.2018 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-21-2018/; 13.12.2018).
  25. 25 BRAK, Presseerklärung Nr. 20 v. 03.07.2018 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-20-2018/; 25.07.2018)
  26. 26 BeckRS 2018, 15976 (https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2018%2Fcont%2Fbeckrs.2018.15976.htm&pos=1&hlwords=on; 25.07.2018).
  27. 27 BRAK, Presseerklärung Nr. 19 v. 27.06.2018 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-19-2018/; 24.07.2018).
  28. 28 https://www.brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/presseerklaerungen/pe-18-anlage2.pdf; 24.07.2018.
  29. 29 https://www.brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/presseerklaerungen/pe-18-anlage1.pdf; 24.07.2018.
  30. 30 https://www.bea-aber-sicher.de/sicheres-bea/wp-content/uploads/2018/06/Klageschrift-beA-oeffentliche-Fassung.pdf; 27.07.2018.
  31. 31 https://freiheitsrechte.org/pm-bea-klage-eingereicht/; 26.07.2018.
  32. 32 BRAK, Presseerklärung Nr. 11 v. 27.04.2018 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-11-2018/; 24.07.2018).
  33. 33 BRAK, Presseinformation v. 17.04.2018 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-10-2018/; 24.07.2018)
  34. 34 BRAK, Presseinformation v. 13.04.2018 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseinformation-06-2018/; 24.07.2018).
  35. 35 BRAK, Presseerklärung Nr. 4 v. 26.01.2018 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-04-2018/; 24.07.2018).
  36. 36 BRAK, Presseerklärung Nr. 3 v. 24.01.2018 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-03-2018/; 24.07.2018).
  37. 37 BRAK, Presseerklärung Nr. 2 v. 18.01.2018 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-02-2018/; 24.07.2018).
  38. 38 BRAK, Presseerklärung Nr. 1 v. 09.01.2018 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-01-2018/; 24.07.2018).
  39. 39 BRAK, Presseerklärung Nr. 15 v. 27.12.2017 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2017/presseerklaerung-15-2017/; 24.07.2018); BRAK, Presseerklärung Nr. 3 v. 24.01.2018 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-03-2018/; 24.07.2018).
  40. 40 BRAK, Presseerklärung Nr. 15 v. 27.12.2017 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2017/presseerklaerung-15-2017/; 24.07.2018).
  41. 41 LSK 2017, 136094 (https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Flsk%2F2017%2Flsk.2017.136094.htm&pos=12&hlwords=on; 25.07.2018).
  42. 42 BRAK, Presseerklärung Nr. 3 v. 24.01.2018 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-03-2018/; 24.07.2018).
  43. 43 BRAK, Presseerklärung Nr. 4 v. 26.01.2018 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-04-2018/; 24.07.2018).
  44. 44 BRAK, Presseerklärung Nr. 13 v. 24.11.2017 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2017/presseerklaerung-13-2017/; 24.07.2018).
  45. 45 BeckRS 2016, 113379 (https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2016%2Fcont%2Fbeckrs.2016.113379.htm&pos=27&hlwords=on; 26.07.2018).
  46. 46 BRAK, Presseerklärung Nr. 17 v. 28.11.2016 (https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2016/presserklaerung-17-2016/; 24.07.2018).
  47. 47 Schmid, Kommentierung der §§ 55a Rn. 39 ,in Sodan/Ziekow (Hrsg.), Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage, 2014.