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Juristische Methodenlehre – ein Vorbild für verantwortungsvolle Digitalisierung?

  • Author: Axel Adrian
  • Category of articles: Zum Generalthema Verantwortungsbewusste Digitalisierung
  • Category: Articles
  • Region: Germany
  • Field of law: Legal Theory
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2020
  • DOI: 10.38023/113e2548-a460-4858-b1b5-ca93042ff195
  • Citation: Axel Adrian, Juristische Methodenlehre – ein Vorbild für verantwortungsvolle Digitalisierung? , in: Jusletter IT 28. Februar 2020
Inwieweit ist «Recht durch Maschinen» prinzipiell denkbar? Zwar besteht wohl keine Einigkeit über eine einheitliche juristische Methodenlehre, als Vorbild für maschinelle Verfahren. Die h.M. stimmt aber darin überein, dass ein Ziel die Feststellung der zutreffenden semantischen Bedeutung des Normwortlautes ist. Aufgrund der Konzepte von Willard van Orman Quine könnte jedoch die Erreichung dieses Zieles aus sprachphilosophischen Gründen prinzipiell unmöglich sein. Dann aber bleibt nur die Verarbeitung syntaktischer Zeichen. Dies eröffnet gerade Chancen für maschinelle Verfahren.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Welche juristischen Methoden könnten als Vorbild dienen?
  • 3. Kann die Verwendung der natürlichen Sprache als Vorbild dienen?
  • 3.1. Quines holistisches Begriffsnetz
  • 3.2. Quines Beispiel «Gavagai»
  • 4. Ergebnis
  • 5. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]

Im vorliegenden Beitrag soll versucht werden, einige Gedanken sowohl aus der Rechtswissenschaft als auch aus der Philosophie vorzustellen, die einerseits Informatikern vielleicht Argumente bei der Realisierung von Computeranwendungen in der Rechtswissenschaft liefern können, andererseits aber vor allem Juristen helfen sollen, das vorherrschende (klassische) Selbstverständnis zu reflektieren und sich dem Einsatz von Maschinen bei der Rechtsanwendung noch mehr zu öffnen.1

[2]

Es gibt bereits viele Anwendungen, die Juristen in ihrer Arbeit, z.B. bei der Literaturrecherche, unterstützen. Als Beispiel für eine solche in Deutschland schon sehr frühzeitig sehr verbreitete Anwendung kann «Juris» genannt werden.2 Im angelsächsischen Rechtsraum verfügbare «Legal-Research-Tools» sind z.B. West Law3, Ross Intelligence4, Judicata5, Case Text6 oder Ravel Law.7

[3]

Soweit für mich ersichtlich, gibt es aber bis heute bei uns in Europa keine «Maschine», die ausgehend von üblicherweise bei Gericht eingehenden Schriftsätzen, einen Entwurf eines Gerichtsurteils8 erzeugt, oder ausgehend von üblichen Vertragstexten, bestimmte von der Rechtsprechung als unwirksam qualifizierte Klauseln erkennt9, auch wenn es zahlreiche Legal-Tech-Firmen und Anwendungen10 gibt, die für einzelne Rechtsprobleme spezielle Lösungskonzepte anbieten, um juristisches Denken in einzelnen Bereichen zu simulieren.11

[4]

Der vorliegende Beitrag soll helfen, prinzipiell zu klären, welche Legal-Tech-Anwendungen überhaupt denkbar sind und wie weit diese grundsätzlich in den Bereich der Rechtswissenschaften vordringen könnten.

2.

Welche juristischen Methoden könnten als Vorbild dienen? ^

[5]

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass juristisches Denken vom Denken über juristisches Denken unterschieden werden muss. Um zu verstehen, worum es beim juristischen Denken geht, ist es hilfreich, sich mit Rechtstheorie, Juristischer Methodenlehre, Philosophie und auch mit Wissenschaftstheorie zu befassen. Zu wissen, wie man Zivilrecht, Strafrecht12 oder Öffentliches Recht etc. praktisch betreibt, ist zwar unerlässlich, aber nicht ausreichend.

[6]

Untersucht man die genannten Disziplinen und insbesondere die Literatur zur Juristischen Methodenlehre, wird deutlich, dass es viele verschiedene Auffassungen gibt, wie juristisches Denken funktioniert oder funktionieren sollte.13

[7]

Es gibt in Deutschland und Österreich strittige Fragen bereits darüber, wie Methoden des Rechts bzw. des rechtlichen Denkens überhaupt aufzufinden sind.14 Zum Teil sollen diese Methoden mit einem empirischen Ansatz festgestellt werden, indem man nur beobachtet, was Richter tun. Zum Teil wird demgegenüber vertreten, man müsse davon unabhängig die Frage beantworten, was Richter richtigerweise tun sollten.15 Woraus dann aber die Regeln abzuleiten sind, die vorschreiben, was Richter tun sollten, wenn sie juristisch entscheiden, eröffnet einen weiteren Diskussionsbereich über die Struktur des juristischen Denkens und seiner Methoden an sich.16 So wird vertreten, dass juristische Entscheidungen aufgrund logischer, also axiomatisch-deduktiver, Schlüsse zu treffen sind. Dagegen halten einige Ansichten in der Literatur Rechtsfälle nur mit assoziativen und intuitiven Methoden, z.B. der Fallunterscheidung, für lösbar.17

[8]

Damit kommen aus computerwissenschaftlicher Sicht prinzipiell sowohl axiomatisch-deduktive, also «regelbasierte»18 als auch statistisch-induktive, also «datengetriebene» Verfahren in Betracht.19

[9]

Immerhin dürfte aber hinsichtlich einer der Hauptaufgaben des juristischen Denkens und der juristischen Methoden(lehre) unter den Juristen Einigkeit bestehen, nämlich darüber, dass Rechtstexte, also Gesetze oder auch Verträge, in einer bestimmten Art und Weise auszulegen bzw. zu interpretieren sind, um deren Bedeutung juristisch korrekt zu ermitteln.20 Juristen sollen im Ergebnis durch die juristische Methodenlehre sicherstellen, dass die Bedeutung des juristischen Textes, die durch den Urheber (Gesetzgeber oder Vertragspartner) vorgegeben wurde, für die juristische Behandlung des Textes maßgeblich ist und nicht die private Meinung des jeweiligen Juristen, der über den Text zu befinden hat.21

[10]

Keine Einigkeit besteht in den Rechtswissenschaften dann aber darin, wie man die (semantische) Bedeutung des Textes korrekt zu ermitteln hat. Seit Ludwig Wittgensteins späten Schriften22 und dem sog. «linguistic turn»23 in der Sprachphilosophie dürfte mehr als zweifelhaft sein, ob dies überhaupt im Sinne der (klassischen) juristischen Methodenlehre gelingen kann, da heute in der Philosophie die Überzeugung vorherrschend sein dürfte, ein Text selbst kann keine semantische Bedeutung transportieren. Semantische Bedeutung wird vielmehr vom Leser des Textes erst selbst «konstruiert».24

[11]

Unabhängig von diesen Fragen der Semantik, bestehen noch ganz prinzipiell die folgenden logischen Probleme: Juristisches Denken scheint strukturell auf einer selbstreferentiellen Paradoxie zu basieren. Richter müssen nämlich das Recht erst interpretieren, um zu wissen, wie sie dieses Recht interpretieren sollen.25 Auch scheint es unumgänglich, dass alle logischen Schlüsse im juristischen Denken bereits formal entweder in einem infiniten Regress26 oder in einem circulus vitiosus27 enden.28

[12]

Im Ergebnis müssen wir Juristen zugeben, dass es bis heute keine allgemein anerkannten juristischen Methoden gibt, die den Anwendungen der Computerwissenschaftler für eine Simulation mit Maschinen vorgegeben werden könnten. Es wirkt vielmehr so, dass jeder Jurist seine eigene Geschichte davon erzählt, wie «Juristerei» funktioniert, bzw. funktionieren sollte.

3.

Kann die Verwendung der natürlichen Sprache als Vorbild dienen? ^

[13]

Wir erlernen ganz individuell unsere (natürliche) Sprache praktisch und assoziativ. Jede Mutter bringt ihrem Kind Wörter als Zeichen für Vorstellungen bei, indem sie z.B. auf einen Tisch deutet und das entsprechende Wort dazu sagt, d.h. sie macht das Geräusch oder schreibt den entsprechenden Text, sie führt die Sprache einfach praktisch vor.29

[14]

Für das Kind repräsentieren akustische Laute oder die Buchstaben irgendwann einen Teil seiner Realität, so dass es sich so «anfühlt», als ob syntaktische Zeichen eine semantische Bedeutung haben könnten. In derselben Art und Weise erlernen Jurastudenten rechtliche Konzepte und Strukturen. Dabei kann sich jeder nur sein eigenes, einzigartiges Bild davon machen, wie sein individuelles (juristisches) Denken funktioniert.

3.1.

Quines holistisches Begriffsnetz ^

[15]

Willard van Orman Quine postuliert mit dem sog. radikalen Holismus, dass unser gesamtes Wissen ein menschengemachtes, holistisches Begriffsnetz darstellt, wenn er sagt,30 dass die

[16]

«(...) Gesamtheit unseres sogenannten Wissens oder sogenannten Überzeugungen, von den beiläufigsten Gegenständen der Geographie und Geschichte bis hin zu den profundesten Gesetzen der Atomphysik oder sogar der reinen Mathematik und Logik, (...) ein von Menschen geschaffenes Gewebe ist, das nur an seinen Rändern auf Erfahrung trifft. (...) Ein Konflikt mit der Erfahrung an der Peripherie veranlasst Änderungen im Inneren des Feldes. (...) Keinerlei einzelne Erfahrungen sind mit irgendwelchen einzelnen Aussagen im Inneren des Feldes verknüpft, es sei denn indirekt durch Gleichgewichtserwägungen, die das Feld als Ganzes betreffen. (...) Es wird dann überdies unsinnig, nach einer Grenze zu suchen zwischen synthetischen Aussagen, die in Abhängigkeit von Erfahrung gültig sind, und analytischen Aussagen, die gültig bleiben, komme was da wolle.»31

[17]

Bei der Simulation von juristischem Denken bzw. juristischer Sprache können unter Zugrundelegung des Konzeptes eines holistisches Begriffsnetzes die in der (klassischen) Juristischen Methodenlehre und in der Rechtsphilosophie «gängigen» Unterscheidungen zwischen Denken und bedachter Realität, zwischen Recht und Realität32, zwischen Sein und Sollen33 und zwischen zwingenden logischen Konjunktionen und bloß assoziativen Verknüpfungen34 integrativ in einem Modell verarbeitet werden. Problematisch bleibt aber, dass das Modell eines holistischen Begriffsnetzes nur die Denkinhalte und Vorstellungen eines einzelnen Menschen beschreibt. Wenn jeder Jurist seine eigene Vorstellung davon hat, wie Juristen denken, kann dadurch nicht das juristische Denken schlechthin repräsentiert werden. Gerade in der Rechtswissenschaft und damit auch Legal-Tech-Anwendungen wären aber vielmehr objektive, oder wenigstens intersubjektive Richtigkeitskriterien gefragt.

3.2.

Quines Beispiel «Gavagai» ^

[18]

Wir benutzen unsere Sprache nach dem Modell eins holistischen Begriffsnetzes also aufgrund unserer für Dritte unzugänglichen ganz persönlichen und individuellen Denkinhalte und Vorstellungen. Aber nicht nur das. Wir können über diese individuellen und assoziativen Verknüpfungen zwischen Denkinhalt und Wort nicht in sicherer, d.h. missverständnisfreier Art und Weise mit anderen kommunizieren. Willard van Orman Quine zeigte dieses Problem mit seinem berühmten Beispiel der sog. radikalen Übersetzung, wie folgt auf: Jemand deutet mit dem Finger auf ein vorbeilaufendes Kaninchen und sagt zu einer anderen Person, die eine andere Sprache spricht: «Gavagai! Gavagai!».35 Wie kann nun diese Person, der das Kaninchen «bedeutet» wird, die (semantische) Bedeutung des Wortes «Gavagai» verstehen? Es bleibt nämlich unklar, was genau die Bedeutung dieses Wortes ist. Denn dieses Wort «Gavagai» könnte sich auf das Tier, also auf das Kaninchen, oder auf die Situation, also auf das Vorbeilaufen eines Tieres, oder auf bestimmte Körperteile des Tieres, z.B. auf das Fell, oder auf die Funktion des Tieres, als ess- und jagdbares Wild, oder auf sonst etwas beziehen, was vielleicht überhaupt nichts mit dem Kaninchen zu tun hat. Worauf die erste Person während sie diesen Laut von sich gibt, bzw. die entsprechende Geste macht, sich genau bezieht, kann nicht letztgültig festgestellt werden.

[19]

Um die Bedeutung des Wortes «Gavagai», die die erste Person der zweiten Person tatsächlich «mitgeben» wollte, klarzumachen, und aus der Menge der möglichen Bedeutungen dieses Wortes herauszuheben, könnte die erste Person natürlich noch mehr Worte und Gesten gebrauchen. Aber das prinzipielle Problem der Unbestimmtheit aller verwendbaren Zeichen bleibt immer gleich. Alle denkbaren Wörter, Gesten oder Zeichen, die man benutzen kann, sind nicht (von vornherein, sozusagen ohne Interpreten) mit dem bezeichneten Objekt verknüpft.36 Letztlich kann also kein Individuum wissen, ob es von einem anderen Individuum verstanden wurde oder nicht. Dieses Problem ist so fundamental, dass es aus prinzipiellen Gründen sogar dann gilt, wenn beide Personen dieselbe Sprache sprechen, denn jedes Individuum ist in seinem eigenen, einzigartigen, persönlichen Bild von der Welt, bzw. in seinem holistischen Begriffsnetz gefangen.37

[20]

Selbst wenn mehrere Personen, z.B. aufgrund gemeinsamer Erfahrungen, Ausbildung und Erziehung, wenigstens teilweise ähnliche holistische Begriffsnetze zu haben, ist es diesen Individuen dennoch nicht möglich, sich darüber zu verständigen, um festzustellen, ob man sich verstanden hat. Denn alles, was zur Herbeiführung dieser Verständigung ausgetauscht werden kann, sind Worte und Zeichen, deren semantische Bedeutung aus prinzipiellen Gründen, wie von Quine gezeigt, nicht geklärt werden kann.38

4.

Ergebnis ^

[21]

Als Ergebnis muss man wohl feststellen, dass die Idee einer semantischen Bedeutung der natürlichen Sprache nur eine Illusion der Menschen ist. Menschen simulieren sozusagen nur, dass die natürliche Sprache eine semantische Bedeutung hätte. Tatsächlich werden nur syntaktische Zeichen ausgetauscht. Möglicherweise hat man dabei dann das Gefühl, sich verstanden zu haben, wenn dieser Zeichenaustausch üblichen und bekannten Mustern entspricht.

[22]

Als Juristen hätten wir letztlich zuzugeben, dass alle bisherigen Anstrengungen in der Rechtswissenschaft und insbesondere in der juristischen Methodenlehre, eine zutreffende semantische Bedeutung der natürlichen Sprache mit bestimmten Auslegungs- oder Interpretationsmethoden ermitteln zu wollen, vergeblich sein mussten. Das bislang nach der juristischen Methodenlehre unstreitige Ziel, regelgeleitet die zutreffende Wortbedeutung aus der Menge möglicher Wortbedeutungen auszuwählen, taugt jedenfalls nicht als Vorbild für computerwissenschaftliche Anwendungen. Vielleicht muss sogar auch in der Rechtswissenschaft selbst kritisch geprüft werden, ob man dieses seit hunderten von Jahren verfolgte Ziel aus philosophischen Gründen in Zukunft sogar aufgeben muss.

[23]

In demselben Maß, wie dieses Ereignis die Rechtswissenschaft schockieren könnte, müsste es aber einen großen Nutzen für die Informatiker haben, da Maschinen nur mit semantisch bedeutungslosen, rein syntaktischen Strukturen arbeiten können und müssen, und dies in der Tat alles ist, was auch uns Juristen am Ende zur Verfügung steht. Weil Menschen ihrerseits nur simulieren, semantische Bedeutung auszutauschen, müssen auch Maschinen dies simulieren können.

[24]

Wir brauchen also nicht zu versuchen, Juristen und ihre (klassische) Methodenlehre mit Computern zu imitieren,39 sondern können in einer großen Zahl an Gerichtsurteilen – so diese denn irgendwann für die Wissenschaft verfügbar sein sollten – Muster suchen, indem wir diese statistisch maschinell auswerten und wir können versuchen, logische Analysen mit regelbasierten Systemen durchzuführen, sollte die Formalisierung von Recht und Sachverhalt irgendwann (halb-/automatisch) mit vertretbarem Aufwand möglich sein.

5.

Literatur ^

Adrian, Axel, Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre, Duncker & Humblot, Berlin 2009.

Adrian, Axel, Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen, Duncker & Humblot, Berlin 2014.

Albert, Hans, Traktat über kritische Vernunft, UTB Tübingen 1991.

Bench-Capon, Trevor/Sartor, Giovanni, A Model of Legal Reasoning with Cases Incorporating Theories and Values. In: Artificial Intelligence 150, 2003, S. 97 ff.

Bues, Micha-Manuel, Legal Tech: Trends in Deutschland 2017, Legal Tribune Online, www.lto.de/persistent/a_id/21820/ (20.01.2017), 2017.

Bydlinski, Franz, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, Springer Verlag, Wien/New York 1991.

Canaris, Claus-Wilhelm/Larenz, Karl, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, Springer Verlag, Berlin 1995.

Bartels, Andreas, Wissenschaftlicher Realismus. In: ders./Stöckler, Manfred, Wissenschaftstheorie. Ein Studienbuch, Mentis, Paderborn 2007.

Carrier, Martin, Wege der Wissenschaftsphilosophie im 20. Jahrhundert. In: Bartels, Andreas/Stöckler, Manfred, Wissenschaftstheorie. Ein Studienbuch, Mentis, Paderborn 2007.

Engisch, Karl, Einführung in das juristische Denken, 9. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 1997.

Freudenthaler, Bernhard, Case-based-Reasoning (CBR): Grundlagen und ausgewählte Anwendungsbeispiele des fallbasierten Schließens, AkademikerVerlag, Saarbrücken 2008.

Gräwe, Svenja Lena, Die Entstehung der Rechtsinformatik, Wissenschaftsgeschichtliche und -theoretische Analyse einer Querschnittsdisziplin, Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2011.

Quine, Willard Van Ormen, Zwei Dogmen des Empirismus. In: ders., Von einem logischen Standpunkt, Reclam, Stuttgart 2011.

Quine, Willard Van Ormen, Two Dogmas of Empiricism, Philosophical Review 60, Harvard University Press, 1953, S. 20 – 34.

Quine, Willard Van Ormen, Word and Object, Mit Press, 1960.

Quine, Willard Van Ormen, Wort und Gegenstand, Reclam, Stuttgart 1986.

Raabe, Oliver/Wacker, Richard/Oberle, Daniel/Baumann, Christian/Funke, Christian, Recht ex machina Formalisierung des Rechts im Internet der Dienste, Springer, Heidelberg 2012.

Röhl, Hans-Christian/Röhl, Klaus, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage, Heymann, München 2008.

Russel, Stuart/Norvig, Peter, Künstliche Intelligenz, Ein moderner Ansatz, 3. Auflage, Prentice Hall, 2012.

Wittgenstein, Ludwig, Philosophische Untersuchungen. In: ders., Werkausgabe in 8 Bänden Bd. 1: Tractatus logicophilosophicus. Tagebücher 1914–1916. Philosophische Untersuchungen, Frankfurt a.M. 1984.

Zippelius, Reinhold, Juristische Methodenlehre, 11. Auflage, C.H. Beck, München 2012.

  1. 1 Der Beitrag basiert auf meinen bisherigen Arbeiten: Adrian, Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre, Berlin 2009, ders., Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen, Berlin 2014, ders., Wie wissenschaftlich ist die Rechtswissenschaft?. In: Rechtstheorie 2010, S. 521 ff. und insbesondere ders., Der Richterautomat ist möglich – Semantik ist nur eine Illusion. In: Rechtstheorie 2017, S. 77 ff.
  2. 2 www.juris.de – «ist eine Datenbank zur Optimierung der Recherche für Juristen.».
  3. 3 www.westlaw.com.
  4. 4 www.rossintelligence.com – wirbt mit folgendem Slogan: «Every minute spent on legal research is time you can’t bill for.».
  5. 5 www.judicata.com – wirbt wie folgt: «Judicata is mapping the legal genome to help you better understand the law.».
  6. 6 www.casetext.com – «Search results include cases, statutes, and regulations, as well as relevant analysis by leading lawyers, law firms, and academics.».
  7. 7 www.ravellaw.com – «We’re collaborating with Harvard Law School to make American caselaw open and free.».
  8. 8 Nachdem wir uns auf der letztjährigen IRIS kennengelernt haben, versuchen Prof. Dr. Georg Gesk, Professor für chinesisches Recht an der Universität Osnabrück und ich, z.B. die rechtlichen und technischen Möglichkeiten von Internet-Schiedsgerichten in Deutschland im Vergleich mit der Arbeitsweise des «Internet Court» in Hangzhou/China, der nach eigenen Angaben «vollautomatische» Gerichtsentscheidungen erzeugen soll, zu erforschen.
  9. 9 Prof. Dr. Stefan Evert, Inhaber des Lehrstuhls für Korpus- und Computerlinguistik an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, sein Mitarbeiter Michael Ruppert, sowie der Jurastudent Jannick Preiwisch und ich haben gemeinsam im Rahmen eines Projektseminars der beiden Studierenden experimentell versucht, ein Korpus, bestehend aus 29.000 BGH-Entscheidungen, nutzbar zu machen, um z.B. AGB-widrige Klauseln in Bauträgerverträgen aufzuspüren. Der nur sehr mäßige Erfolg der Experimente lässt sich damit erklären, dass die BGH-Entscheidungen im Wesentlichen untypische Ausnahmesachverhalte und «exotische» Rechtsfragen betreffen und daher im Korpus keine stabilen Strukturen, die aus vielen gleichartigen Fällen bestehen müssten, auffindbar waren.
  10. 10 Vgl. z.B. Legal-Tech-Kurse für Anwälte, oder Chatbots für den Kundenkontakt und für Abrechnungen im Beitrag von BUES, Legal Tech: Trends in Deutschland 2017, Legal Tribune Online, 20.01.2017, www.lto.de/persistent/a_id/21820/. Für die Aufgabe des sog. «e-Discovery» können z.B. Recommind (www.recommind.de – «entwickelt bahnbrechende Softwareanwendungen, die Informationen nutzbar machen, um konkrete Unternehmensprobleme zu lösen.») oder kcura (www.kcura.com – «The jurisprudence of e-discovery hit another milestone in February 2016 as a British court joined courts in the United States and Ireland in approving the use of technology-assisted review (TAR) in litigation.») genannt werden. Zur Unterstützung bei «outcome prediction» können z.B. folgende Anwendungen erwähnt werden: lex machina (www.lexmachina.com – «provides Legal Analytics to companies and law firms, enabling them to craft successful strategies, win cases, and close business.») oder «lex predict» (www.lexpredict.com – «provides consulting services focused on the improvement of people, process, and technology.») oder premonition (www.premonition.ai – «a legal analytics company that deploys data mining and analysis to determine individual lawyer win rates before judges.»). Um selbst AI-Anwendungen für juristische Zwecke zu generieren, stehen z.B. Neota Logic (www.neotalogic.com – «Neota Logic Apps deliver value to your business: (...) Security Reengineering Data Law Using AI and Managed Services, hosted by Akerman and Neota Logic.») und Compliance HR (www.compliancehr.com – «ComplianceHR offers you a unique suite of intelligent, web-based compliance solutions that unlock the knowledge of the best experts and deliver clear and actionable results with every use.») zur Verfügung. Am interessantesten sind aber wohl die Anwendungen zu sog. «contract analysis», wie z.B. Leverton (www.lvn.com – «We help investors, asset- and property managers and law firms to increase efficiency and transparency of their real estate documents management.») oder Kira Systems (www.kirasystems.com – «Kira Systems helps enterprises uncover relevant information from unstructured contracts and related documents.») oder Legal Sifter (www.legalsifter.com – «We build affordable machine-learning and natural language processing products – artificial intelligence – that help people manage their complex documents.») oder Luminance (www.luminance.com – «is a new class of document analysis software that will transform our approach to big data. Artificial Intelligence for Legal Due Dilligence»). Alle Vertragsprüfungstools vergleichen allerdings den use-case Vertrag nur mit vorher erstellten Datenbankinformationen, also z.B. mit hinterlegten Mustervertragsklauseln und nicht auch unmittelbar z.B. mit BGH-Rechtsprechung, etc.
  11. 11 Flightright; Fairplane; EUFlight; Bahn Buddy; Zug-Erstattung.de; geblitzt.de; Unfallhelden; MieterEngel; wenigermiete.de; Claimright; Helpcheck; Aboalarm; Myright; Jobcenter-schutzschild; hartz4widerspruch; etc...
  12. 12 Prof. Dr. Hans Kudlich, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie, Prof. Dr. Elmar Noeth, Professor für Sprachverarbeitung und Sprachverstehen, beide an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, und ich untersuchen z.B. die Möglichkeit eines Tools zur Digitalisierung der Strafverfolgung von Ladendieben, um den Personaleinsatz bei solchen Massendelikten reduzieren zu können.
  13. 13 Es gibt z.B. eine Vielzahl von Konzepten die Subsumtion bzw. Anwendung und auch die Auslegung und Rechtsfortbildung betreffend. Siehe hierzu z.B. die vergleichende Darstellung der entsprechenden Modelle von Subsumtion von Larenz, Engisch und Zippelius bei Adrian, Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre, Berlin 2009, S. 785 ff. m.w.N.; Raabe/Wacker/Oberle/Baumann/Funke, Recht ex machina Formalisierung des Rechts im Internet der Dienste, Heidelberg 2012, S. 7 ff. erläutern insoweit explizit ihre methodisch konzeptionelle Anknüpfung an das Subsumtionsmodell von Larenz, das sie für die Simulation mit ihrer Maschine zugrunde legen.
  14. 14 Adrian, Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre, Berlin 2009, S. 590 ff. m.w.N.
  15. 15 Zum Thema Sein und Sollen vgl. z.B. Adrian, Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre, Berlin 2009, S. 81, 89, 296, 577, 584, 590, 592, 604, 696, 748 f. und ders., Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen, Berlin 2014, S. 32 ff. je m.w.N.
  16. 16 Adrian, Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre, Berlin 2009, S. 594 ff. m.w.N.
  17. 17 Auch wird diskutiert, ob es einen Unterschied im Rechtsdenken zwischen dem angelsächsischen Fallrecht und dem kontinentaleuropäischen, kodizifierten Recht gibt. Vgl. z.B. Adrian, Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre, Berlin 2009, S. 92, 283, 472 ff., 538, 597 f., 880 ff. m.w.N. Zu Konzepten und Beiträgen betreffend Case-Based-Reasoning (CBR), vgl. z.B. von Bench-Capon/Sartor, A Model of Legal Reasoning with Cases Incorporating Theories and Values. In: Artificial Intelligence 150, 2003, S. 97 ff. und von Freudenthaler, Case-based-Reasoning (CBR): Grundlagen und ausgewählte Anwendungsbeispiele des fallbasierten Schließens, Saarbrücken 2008. Dagegen machen z.B. Raabe/Wacker/Oberle/Baumann/Funke, Recht ex machina Formalisierung des Rechts im Internet der Dienste, Heidelberg 2012, auf S. 7 deutlich, dass ihre Maschine Methoden der Common-Law-Jurisdiktion nicht verarbeiten kann und ihrem Ansatz vielmehr das methodologische Konzept des kontinentaleuropäischen Rechtskreises nicht anwendbar sei.
  18. 18 Prof. Dr. Michael Kohlhase, Professor für Wissensrepräsentation und – verarbeitung an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, sein Mitarbeiter, Max Rapp, sowie die Studenten Jannick Preiwisch, Michael Ruppert und Jonny Schäfer, und ich arbeiten daher z.B. an der Formalisierung von juristischer Argumentation und versuchen verschiedenste Logiksysteme für eine «JLogic» über die MMT-Plattform nutzbar zu machen. MMT steht für Meta-Meta-Theory oder Meta-Meta-Tool und ist ein «Framework» für Wissensrepräsentation und für die Nutzung formaler Sprachen, Logiken, Typentheorien und Ontologien, etc., siehe https://kwarc.info/systems/mmt. Zu beachten ist dabei, dass vertreten wird, dass der Formalisierung zur Anwendung axiomatisch-deduktiver Verfahren einfach praktische Grenzen gesetzt sein könnten. Es sei schlicht nicht möglich, das Recht und alle juristisch bedeutsamen Fakten der «ganzen Welt» manuell zu formalisieren, obwohl das Rechtsstaatsprinzip an sich verlangen würde, dass alle rechtlichen Probleme durch den Rechtsstaat potentiell entschieden werden können. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass es bereits großer Anstrengungen bedarf, um auch nur größere Bereiche rechtlicher Fragestellungen, geschweige denn z.B. das gesamte Zivilrecht, zu formalisieren. Bei Raabe/Wacker/Oberle/Baumann/Funke, Recht ex machina Formalisierung des Rechts im Internet der Dienste, Heidelberg 2012, S. 11 ff. wird z.B. darauf hingewiesen, dass man aus diesen praktischen Gründen nur zur Formalisierung eines Teils des deutschen Datenschutzrechts in der Lage ist. Freilich noch vor dem Aufkommen des Legal-Tech-Hype schreibt denn auch z.B. Gräwe, Die Entstehung der Rechtsinformatik, Wissenschaftsgeschichtliche und –theoretische Analyse einer Querschnittsdisziplin, Hamburg 2011, S. 230 ff. «Kurz nach ihrem Entstehen, ca. 1977, geriet die Rechtsinformatik in eine Krise, die nach Ansicht vieler ihrer Vertreter (...) bis heute besteht.».
  19. 19 Prof. Dr. Stefan Evert, Inhaber des Lehrstuhls für Korpus- und Computerlinguistik an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg und sein Mitarbeiter, Michael Ruppert, sowie der Jurastudent, Jannick Preiwisch und ich versuchen daher auch statistisch-induktive, insbesondere korpuslinguistische Verfahren zu nutzen, um mit Hilfe von Textkorpora rechtliche Fragen zu klären. Ein Hauptproblem dabei ist, dass nicht einmal 2 % aller Gerichtsentscheidungen in Deutschland veröffentlicht, geschweige denn maschinenlesbar zugänglich sind. Es fehlt also schlicht an Daten, oder genauer an aufwendig evaluierten Trainingsdaten, für Machine- und Deeplearning-Verfahren, um derzeit schon erfolgreich experimentieren zu können. Auch die entsprechenden Fälle, die in der Juristenausbildung eingesetzt werden, sind nur schwer nutzbar zu machen. Fälle, die zur Ausbildung von Juristen ausgewählt werden, müssen spektakulär, exotisch und spannend, und damit meistens einzigartig sein, um die natürlichen Intelligenzen zu interessieren. Künstliche Intelligenzen dagegen müssen mit einer möglichst großen Zahl an gleichförmigen und damit eher langweiligen «Standardfällen» trainiert werden, damit die Maschinen überhaupt Muster erkennen können. Diese Einsicht verdanke ich dem Hinweis von Prof. Burkhard Schäfer, Professor of Computational Legal Theory an der Edinburgh Law School, auf der letztjährigen IRIS-Tagung. Das wesentliche Problem, dass nicht mehr Gerichtsentscheidungen zu Forschungszwecken zur Verfügung stehen, dürfte darin begründet sein, dass in Europa, z.B. im Unterschied zu den USA, sehr strenge Datenschutzvorschriften existieren und dass die Anonymisierung und Pseudonymisierung von Gerichtsurteilen in Deutschland bis heute «manuell» durch die Geschäftsstellen der Gerichte erfolgt. Daher führte uns die Beschäftigung mit Legal-Tech ganz an den Anfang aller Entwicklung zurück, nämlich zur Fragestellung, ob es möglich ist, eine Anwendung zu entwickeln, die im besten Fall Gerichtsurteile vollautomatisch anonymisiert oder besser pseudonymisiert. Daher bemühen sich Prof. Dr. Evert und ich uns derzeit um einen entsprechenden Forschungsauftrag des Bayerischen Justizministeriums.
  20. 20 Vgl. z.B. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, Wien/New York 1991, S. 428 ff.; Engisch, Einführung in das juristische Denken, Stuttgart 1997, S. 159 ff.; Canaris/Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Berlin 1995, S. 141; H. Röhl/K. Röhl, Allgemeine Rechtslehre, München 2008, S. 24 ff.; Zippelius, Juristische Methodenlehre, München 2012, S. 15 ff. und S. 37 ff.
  21. 21 Adrian, Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen, Berlin 2014, S. 35 f. m.w.N.
  22. 22 Adrian, Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen, Berlin 2014, S. 66 f. m.w.N.
  23. 23 Die Formulierung «linguistic turn» wurde durch eine Veröffentlichung von Richard Rorty 1967 bekannt. Als linguistic turn, oder linguistische Wende, sprachkritische Wende, sprachanalytische Wende, Wende zur Sprache, wird die Abwendung von der Idee, dass Sprache ontologisch fundiert ist, und die Hinwendung zur Idee, dass Sprache nur durch (bloße) Beziehungen begriffen werden kann, bezeichnet. Vgl. auch z.B. Carrier, Wege der Wissenschaftsphilosophie im 20. Jahrhundert. In: Bartels/Stöckler, Wissenschaftstheorie. Ein Studienbuch, Paderborn 2007, S. 43 f. und Bartels, Wissenschaftlicher Realismus. In: ders./Stöckler, Wissenschaftstheorie. Ein Studienbuch, Paderborn 2007, S. 214 sowie Adrian, Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen, Berlin 2014, S. 66 f.
  24. 24 Adrian, Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen, Berlin 2014, S, 77 ff.
  25. 25 Adrian, Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre, Berlin 2009, S. 762 FN 643 und ders., Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen, Berlin 2014, S. 31 ff., 99 ff.
  26. 26 Zum Problem des infiniten Regresses, siehe z.B. Adrian, Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen, Berlin 2014, S. 109, 121, 128 m.w.N.
  27. 27 Zum Problem des circulus vitiosus, siehe z.B. Adrian, Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen, Berlin 2014, S. 27, 32, 121, 125, 128 m.w.N.
  28. 28 So weist z.B. auch Hans Albert auf das von ihm sogenannte «Münchhausen Trilemma» hin, nachdem jegliche Versuche einer Letztbegründung zum Scheitern verurteilt sind, denn es gibt nur drei Möglichkeiten, wie der Versuch endet: 1. in einem Zirkelschluss, (die conclusio soll die Prämisse beweisen, benötigt diese aber, um die Conclusio zu formulieren), oder 2. in einem infiniten Regress (es wird immer wieder die Notwendigkeit einer weiteren Hypothese über die Begründbarkeit einer bereits gegebenen Begründung eines letzten Grundes erkennbar), oder 3. es kommt zum Abbruch des Verfahrens. Vgl. Albert, Traktat über kritische Vernunft, Tübingen 1991, S. 13 ff. insb. S. 15.
  29. 29 Vgl. nur das Kapitel «Wörter als Zeichen von Vorstellungen» bei Zippelius, Juristische Methodenlehre, S. 15 f. m.w.N.
  30. 30 Auf Deutsch in Quine, Zwei Dogmen des Empirismus, in: ders., Von einem logischen Standpunkt, Stuttgart 2011, S. 117 ff.
  31. 31 Im englischen Originaltext in Quine, Two Dogmas of Empiricm, Philosophical Review 60, 1951, S. 20 ff.: «The totality of our socalled knowledge or beliefs, from the most causal matters of geography and history to the profoundest laws of atomic physics or even of pure mathematics and logic, is a man-made fabric, which impinges on experience only along the edges. Or, to change the figure, total science is like a field of force whose boundary conditions are experience. (...) Having re-evaluated one statement, we must re-evaluate some others, whether they be statements logically connected with the first or whether they be the statements in the interior of the field, except indirectly through considerations of equilibrium affecting the field as a whole. If this view is right, it is misleading to speak of the empirical content of an indiviudal statement – especially if it be a statement at all remote from the experiential periphery of the field. Furthermore, it becomes folly to seek a boundary between synthetic statements, which hold contingently on experience, and analytic statements which hold come what may.».
  32. 32 Z.B. Adrian, Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre, Berlin 2009, S. 756, 761, 763, 765 f., 777, 790 m.w.N.
  33. 33 Z.B. Adrian, Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre, Berlin 2009, S. 81, 89, 296, 577, 584, 590, 592, 604, 696, 748 f. und ders., Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen, Berlin 2014, S. 32 ff. je m.w.N.
  34. 34 Z.B. Adrian, Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen, Berlin 2014, S. 40, 83, 88, 99, 106, 111, 118 m.w.N.
  35. 35 Quine, Word and Object, 1960, S. 29 und ders., Wort und Gegenstand, Stuttgart 1987, S. 59 ff. (63 ff.).
  36. 36 Es gibt jedenfalls keine logische, sondern wenn überhaupt nur eine assoziative, also individuelle Beziehung zwischen dem Zeichen und dem Bezeichneten.
  37. 37 In Anlehnung an die Begrifflichkeiten von Ludwig Wittgenstein könnte man auch sagen, dass jeder in seinem individuell persönlichen «Sprachspiel» statt in seinem holistischen Begriffsnetz nach Quine gefangen ist. Vgl. bereits Adrian, Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre, Berlin 2009, S. 842 f.; ders., Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen, Berlin 2014, S. 67, 85 insbesondere FN. 143, 102. Dabei wollte Wittgenstein mit seinem sog. Privatsprachenargument eigentlich zeigen, dass die Verwendung einer Privatsprache, also einer Sprache, die aus Wörtern besteht, deren Bedeutung nur dem Sprechenden bekannt ist, sinnlos ist. Vgl. Wittgenstein, Philosophische Untersuchungen, in: ders., Werkausgabe in 8 Bänden Bd. 1: Tractatus logico-philosophicus. Tagebücher 1914–1916. Philosophische Untersuchungen, Frankfurt a.M. 1984, S. 240 ff. (355 ff.); Wie hier gezeigt werden sollte, ist dagegen jede Sprache jedes Individuums eine Privatsprache in diesem Sinne, da diese nur auf einem individuellen holistischen Begriffsnetz aufbaut, welches Dritten aus prinzipiellen Gründen nur auf einem individuellen holistischen Begriffsnetz aufbaut, welches Dritten aus prinzipiellen Gründen nicht zugänglich sein kann. Damit ist jede exakte Kommunikation im Sinne eines Austausches von semantischer Bedeutung zum Scheitern verurteilt und sinnlos. Es erscheint nach dem hier vertretenen Ansatz sogar der Versuch des Individuums, die semantische Bedeutung seiner eigenen Privatsprache zu ergründen sinnlos, da nach dem hier vertretenen Ansatz semantische Bedeutung nur eine Illusion ist.
  38. 38 Adrian, Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen, Berlin 2014, S. 68 ff. m.w.N.
  39. 39 Russel/Norvig, Künstliche Intelligenz, Ein moderner Ansatz, 3. Auflage 2012, S. 24: «Die Sehnsucht nach «künstlichem Fliegen» wurde erfüllt, als die Gebrüder Wright und andere endlich aufhörten, Vögel zu imitieren, und begannen, Windkanäle einzusetzen und sich mit Aerodynamik zu beschäftigen.»