Die Datenschutzbehörde im Strafprozess
In Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben hat der Gesetzgeber 2018 die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde auf den Strafprozess erstreckt. Der Betroffene kann sich seither mit Beschwerde an die DSB wenden, wenn er sich durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in seinen Datenschutzrechten verletzt erachtet. Da auch die originär strafprozessualen Rechtsbehelfe eine Geltendmachung von Datenschutzrechten ermöglichen, besteht bei Handlungen der Staatsanwaltschaft nunmehr ein doppelter datenschutzrechtlicher Rechtsschutz.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Zuständigkeit der DSB
- 3. Beschwerdeverfahren
- 3.1. Tatsachenfragen
- 3.2. Rechtsfragen
- 3.3. Rechtsfolgen
- 4. Verhältnis zu anderen Rechtsschutzmöglichkeiten
- 4.1. Wahlrecht?
- 4.2. Parallelität?
- 5. Fazit
- 6. Literatur