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Künstliche Intelligenz und Immaterialgüterrecht

Eine Übersicht über die Schweizer Rechtslage

  • Author: Mathis Berger
  • Category of articles: Articles
  • Region: Switzerland
  • Field of law: Artificial Intelligence & Law, IP-Law
  • DOI: 10.38023/038f475c-f1d8-4bbb-9b89-b08e061b819e
  • Citation: Mathis Berger, Künstliche Intelligenz und Immaterialgüterrecht, in: Jusletter IT 4 July 2024
This article provides an overview of the challenges that artificial intelligence poses to intellectual property law. The factual challenges and their legal answers are in flux, which is why an attempt is made to find solutions based on the principles of intellectual property law, which have led to partially similar regulations in intellectual property law.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Faktische Herausforderungen an das Immaterialgüterrecht
  • 2. Inputseite
  • 2.1. Trainingsdaten
  • 2.1.1. Immaterialgüterrechtlicher Schutz
  • 2.1.2. Verwendung als Trainingsdaten
  • 2.1.2.1. Urheberrecht
  • 2.1.2.1.1. Vervielfältigungsrecht
  • 2.1.2.1.2. Änderungsrecht
  • 2.1.2.2. Patentrecht
  • 2.1.2.3. Markenrecht
  • 2.2. Prompt
  • 3. Outputseite
  • 3.1. Formelle Neuheit
  • 3.2. Materielle Neuheit
  • 3.3. Schöpferprinzip
  • 3.4. Fazit

1.

Faktische Herausforderungen an das Immaterialgüterrecht ^

[1]

Für die Zwecke dieses Beitrags wird die künstliche Intelligenz als «Blackbox» betrachtet, welche Input zu Output verarbeitet. Künstliche Intelligenz führt zu einem Mehr gegenüber dem vorgegebenen Input, indem sie Input analysiert und verknüpft. Sie beschränkt sich nicht bloss auf die Vervielfältigung von vorgegebenem Input. Der Output dürfte in vielen Fällen formell neu sein, nämlich eben nicht in identischer Form vorbestehend. Gleichzeitig muss festgehalten werden, dass künstliche Intelligenz keineswegs in jedem Fall zu etwas materiell Neuem führt, nämlich, allgemein ausgedrückt, zu einer neuen Erkenntnis. Dass neue Erkenntnisse im Sinne einer Invention1 vorliegen, mag in Zukunft mit der Weiterentwicklung der Tools zunehmen, dürfte heute aber noch in geringem Masse gegeben sein.

[2]

Das Immaterialgüterrecht wird von der so verstandenen künstlichen Intelligenz auf zwei Ebenen herausgefordert. Zunächst einmal verwendet die künstliche Intelligenz vorbestehende Materialien, um überhaupt zu Wissen zu gelangen. Diese Materialien können immaterialgüterrechtlich geschützt sein, weshalb zu prüfen ist, ob die Verwendung der Materialien rechtens ist. Zudem führt die künstliche Intelligenz zu einem Output, der, wie dargestellt neue Erkenntnisse beinhalten kann, weshalb sich die Frage nach seiner immaterialgüterrechtlichen Schutzfähigkeit stellt.

[3]

Die nachfolgende Untersuchung wird sich sowohl dem Input als auch dem Output der künstlichen Intelligenz unter Berücksichtigung der drei hauptsächlichsten Immaterialgüterrechte (Urheberrecht, Patentrecht und Markenrecht) prüfen.

2.

Inputseite ^

2.1.

Trainingsdaten ^

2.1.1.

Immaterialgüterrechtlicher Schutz ^

[4]

Die vorbestehenden Materialien, welche von der künstlichen Intelligenz benötigt werden, um sich selbst zu trainieren, sind in vielen Fällen als literarische, musikalische, fotografische, künstlerische, wissenschaftliche oder sonstige Werke urheberrechtlich geschützt2. Die Voraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz sind, dass eine geistige Schöpfung und ein individueller Charakter des Werks vorliegen3. Eine Publikation von urheberrechtlichen Werken ist vom Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht notwendig, in vielen Fällen erfolgt sie aber durch den Rechteinhaber. Ob Werke im Internet verfügbar sind oder nicht macht hinsichtlich ihrer Werkqualität und ihres Werkschutzes keinen Unterschied. Aus urheberrechtlicher Sicht kann davon ausgegangen werden, dass die vorbestehenden Materialien geschützt sind und deren Nutzung dem Rechteinhaber vorbehalten bleibt, soweit nicht eine gesetzliche Schutzausnahme greift4, der Rechteinhaber einer Lizenzierung zugestimmt hat oder eine Verwendung unter eine gesetzliche Schranke5 fällt.

[5]

Im Bereich von technischen Fragen stehen Datenbanken mit entsprechenden Inhalten als Trainingsdaten im Vordergrund. Erteilte Patente werden publiziert6 und sind in entsprechenden Datenbanken abrufbar7. Der Schutz des Patentrechts bezieht sich auf den technischen Gegenstand der Erfindung und nicht auf die in der Patentschrift enthaltene Beschreibung dieses Gegenstands. Zudem sind veröffentlichte Patentschriften und Patentanmeldungen nicht urheberrechtlich geschützt8. Insgesamt kann sich daher der Patentinhaber nicht auf einen rechtlichen Schutz seiner Patentschriften berufen.

[6]

Das Markenschutzgesetz regelt den rechtlichen Schutz von Kennzeichen, wobei als Marke alles geschützt werden kann, was eine Ware oder Dienstleistung kennzeichnen kann9. Mit anderen Worten kann eine Marke ein Wort, eine Wortfolge (z.B. Slogan), eine Kombination von Wort und Bild, ein Bild (z.B. Logo), eine dreidimensionale Formgebung (z.B. Verpackung), eine Farbe, ein akustisches Zeichen, ein Geruch etc sein10. Das Markenrecht verleiht dem Rechteinhaber insbesondere das Recht, das geschützte Zeichen ausschliesslich zu gebrauchen, was aber nur den Gebrauch in der Funktion als Kennzeichen meint11; der Inhaber kann sich nur gegen Zeichen zur Wehr setzen, die mit seiner Marke verwechselbar sind12. Alle eingetragenen Marken werden publiziert13 und sind öffentlich zugänglich zu machen14. Markenregister sind heute über entsprechende Datenbanken öffentlich abrufbar15. In gewissen Fällen kann eine Marke, wenn die Schutzvoraussetzungen16 erfüllt sind, urheberrechtlich geschützt sein (z.B. ein grafisch gestaltetes Logo oder ein Musikjingle). Ein solcher Urheberrechtsschutz führt dazu, dass die Marke auch nach urheberrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist, denn eine Ausnahme vom urheberrechtlichen Schutz wie für Patentschriften17 gibt es für urheberrechtliche Werke nicht.

2.1.2.

Verwendung als Trainingsdaten ^

2.1.2.1.
Urheberrecht ^
2.1.2.1.1.
Vervielfältigungsrecht ^
[7]

Im Rahmen des Trainings von Anwendungen der künstlichen Intelligenz werden im Internet oder auf anderen Datenbanken vorgefundene Werke auf eigenen Medien abgespeichert und dabei vervielfältigt, sie werden analysiert und aufbereitet für Trainingszwecke, was die Anpassung der gefundenen Daten bzw. die Änderung der gefundenen Werke mit sich bringt sowie weitere partielle Vervielfältigungen von meist vorübergehender Dauer. Schliesslich erfolgt das Training, indem im Hinblick auf bestimmte Problemstellungen die aufbereiteten Daten auf statistische Wahrscheinlichkeiten von Buchstaben und Wörtern analysiert werden, was weitere Vervielfältigungen mit sich bringt.

[8]

Als urheberrechtlich relevante Handlung gilt jede Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werks18. Darunter fällt insbesondere auch das Kopieren von Werken19, was als umfassendes Vervielfältigungsrecht zu verstehen ist und körperliche wie unkörperliche sowie temporäre und dauerhafte Kopien dem Rechteinhaber vorbehält20. Es fallen Vervielfältigungen in den Ausschliesslichkeitsbereich, die mittelbar oder unmittelbar dem Konsum des Werks dienen, mithin auch sämtliche Kopien, die beispielsweise im Rahmen der Internetnutzung eines Werks erstellt werden wie Upload, Kopien auf Servern, Download21. Urheberrechtlich frei ist demgegenüber der Werkgenuss, nämlich dass Betrachten des Bildes, das Hören eines Musikstücks oder das Lesen eines Buchs22. Vervielfältigungen werden in der Regel erstellt, um einen Werkgenuss zu ermöglichen, sei es dass sie dafür erstellt werden (z.B. Aufzeichnung eines Musikstücks) oder dass sie bloss als «Zwischenstufe» dafür dienen (z.B. Vervielfältigungen auf Servern im Rahmen der Internetkommunikation). Ob eine Vervielfältigung den Genuss des Werks bezweckt oder nicht, spielt aus urheberrechtlicher Perspektive keine Rolle23, massgebend für die Beurteilung, ob eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung vorliegt, ist einzig, ob sie einen Werkgenuss möglich macht, allenfalls auch unter Einbezug von technischen Hilfsmitteln24.

[9]

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vervielfältigen von Werken zu Trainingszwecken in die Ausschliesslichkeitsrechte des Urhebers eingreift und dessen Erlaubnis voraussetzt. Anderes gilt nur für den Fall, dass eine Schrankenregelung des Urheberrechts greift und die Vervielfältigung zulässig werden lässt.

[10]

Art. 19 URG sieht vor, dass der Eigengebrauch von Werken zulässig ist. Darunter fällt unter anderem der sogenannte Privatgebrauch von Werken, was eine Werkverwendung zu privaten Zwecken oder zugunsten der Familie oder eines engen Kreises von Freunden voraussetzt25. Ein solcher Privatgebrauch dürfte im Falle des Trainings von Lösungen künstlicher Intelligenz ausgeschlossen sein, da ein solches KI-Angebot regelmässig an eine Vielzahl von Personen adressiert ist und nicht bloss an einen kleinen Kreis von Freunden. Ebenso wenig wird der schulische Gebrauch als Variante des Eigengebrauchs anwendbar sein, da dieser auf schulische Unterrichtszwecke ausgerichtet ist26, was beim Training von Lösungen künstlicher Intelligenz nicht gegeben ist.

[11]

Die dritte Unterform des Eigengebrauchs stellt der sog. Gebrauch für betriebsinterne Zwecke dar, der nur Vervielfältigungen, nicht aber andere Werknutzungen27 umfasst, die für die betriebsinterne Information oder Dokumentation erstellt werden28. Dabei ist die Dokumentation dahingehend zu verstehen, dass Wissen, das in urheberrechtlichen Werken enthalten ist, zur allfälligen Wiederverwendung beispielsweise in einer Datenbank, auf welche nur Angehörige des Betriebs Zugriff haben, abgelegt wird, und Information meint, dass solches Wissen innerhalb des Betriebs weitergegeben werden kann29. Im Rahmen des Trainings von künstlicher Intelligenz sind diese Zwecksetzungen nicht erfüllt, vielmehr ist das Training auf das Anbieten der künstlichen Intelligenz und damit einer Dienstleistung gerichtet30. Abgesehen vom Zweck der Tätigkeiten ist zu beachten, dass nur betriebsinternes Handeln erlaubt ist. Mit anderen Worten wäre bloss ein Training einer künstlichen Intelligenz zulässig, wenn diese Lösung ausschliesslich betriebsintern verwendet, aber nicht betriebsexternen Dritten angeboten wird, was möglicherweise auf Grossunternehmen anwendbar sein könnte, aber selten der Fall sein wird31. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch bei zulässigem betriebsinternem Gebrauch ein Werk nicht vollständig oder fast vollständig kopiert werden darf32, was aber zu Zwecken des Trainings von künstlicher Intelligenz regelmässig erfolgen wird. Weiter bleibt die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst sowie von Musiknoten unzulässig33 und diese dürften nicht als Trainingsdaten verwendet werden.

[12]

Eine weitere Schranke, welche möglicherweise auf das Training von künstlicher Intelligenz Anwendung finden könnte, ist diejenige betreffend flüchtige Vervielfältigungen, wie sie etwa bei der Kommunikation über mehrere Server auf jedem Server erstellt werden. Solche flüchtigen Kopien sind erlaubt, wenn sie von vorübergehender Dauer sind, Teil eines technischen Verfahrens bilden, ausschliesslich der Übertragung in einem Netz oder einer anderen rechtmässigen Nutzung dienen und ihnen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt34. Diese Schranke anzuwenden, um das Training von künstlicher Intelligenz ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu ermöglichen, wird in erster Linie daran scheitern, dass es sich nicht um eine Nutzung betreffend Übertragung in Netzen handelt und auch sonst keine rechtmässige Handlung vorliegt35. Trainingsverwertungen stehen in keinerlei Zusammenhang mit der Kommunikation in Netzen und eine rechtmässige Handlung liegt eben gerade nicht vor, vielmehr geht es um die Prüfung, ob diese Schranke das Training rechtmässig macht36. Das (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzung, ob die Vervielfältigung während nur kurzer Dauer existiert37, wird von den technischen Gegebenheiten des Trainingssystems abhängen38. Während die Vervielfältigungen im Rahmen des Trainings Teil eines technischen Verfahrens darstellen39, ist wiederum fraglich, ob den Vervielfältigungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung40 zukommt. Bei dieser Voraussetzung geht es darum, ob die mittels der über die Schranke privilegierten Kopien die normale Auswertung des Werks beeinträchtigt wird, was dann der Fall ist, wenn die Kosten für die Beschaffung des Werks eingespart werden wollen41. Dieses Verständnis zugrunde gelegt, dürfte einer Vervielfältigung im Rahmen des Trainingsprozesses regelmässig eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen, denn indem sie sich auf die Schranke berufen, wollen sie die Bezahlung einer Lizenzgebühr sparen und auch wenn sie ohne Einsparabsicht handeln sollten, sparen sie dennoch tatsächlich die Lizenzgebühr ein42.

[13]

Schliesslich kommt noch die Schrankenbestimmung der Verwendung von Werken zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung43 als Schranke zugunsten des Trainings von künstlicher Intelligenz in Frage. Wie schon im Titel der Bestimmung klar gemacht, geht es um den Zweck der wissenschaftlichen Forschung. Als wissenschaftliche Forschung im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert nicht bloss Grundlagenforschung von Hochschulen, sondern auch von privatwirtschaftlichen Unternehmen getätigte wissenschaftliche Forschung, welcher kommerzielle Zwecke zugrunde liegen44. Beim Training von künstlicher Intelligenz stellt sich somit die Frage, welche Zwecke im Vordergrund stehen. Das Training von künstlicher Intelligenz als solches qualifiziert nicht als wissenschaftliche Forschung. Wird auf den mit der Anwendung der künstlichen Intelligenz verfolgten Zweck abgestellt, dürfte bei vielen Angeboten künstlicher Intelligenz ebenso wenig der Zweck wissenschaftlicher Forschung im Vordergrund stehen. Erst wenn die Anwendung der wissenschaftlichen Forschung dient, kann die Schrankenbestimmung angewandt werden45. Ist der Zweck der wissenschaftlichen Forschung gegeben, dürfen Vervielfältigungen erstellt werden, soweit diese für ein technisches Verfahren notwendig sind46, was beim Training künstlicher Intelligenz der Fall sein wird. Schliesslich verlangt die Schranke, dass zu den Werken, die kopiert werden, ein rechtmässiger Zugang bestehen muss47. Ein solcher rechtmässiger Zugang besteht sicherlich vordergründig nicht, vielmehr soll die Verwendung über die Anwendung der Schrankenbestimmung urheberrechtlich freigestellt werden. Der verlangte rechtmässige Zugang könnte nur darüber konstruiert werden, dass der Zugang zu digitalen Inhalten, welche im Internet frei verfügbar sind, impliziert lizenziert werden48. Die Annahme, dass Rechteinhaber, die ihre Werke online zur Verfügung stellen, davon ausgehen, dass diese für das Training von künstlicher Intelligenz genutzt werden, erscheint zu ergebnisorientiert zu sein und ist daher abzulehnen49. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur für Verwendungen der wissenschaftlichen Forschung der rechtmässige Zugang über eine implizite Lizenz gewährt werden soll, diese Grenzen müssten aber klar sein, sonst würde mit Bezug auf sämtliche online zur Verfügung gestellten Inhalte eine implizite Lizenz zur Vervielfältigung und möglicherweise anderen Werkverwendungen bestehen. Aber auch, wenn ein rechtmässiger Zugang bestehen sollte, bleiben Verwendung für ein Training von künstlicher Intelligenz unter dieser Schranke nur eingeschränkt auf den Zweck der wissenschaftlichen Forschung erlaubt.

[14]

Greift keine Schrankenregelung, bleibt es dabei, dass der Rechteinhaber jeder Vervielfältigung, die zu Trainingszwecken gemacht wird, zustimmen muss. Eine solche Zustimmung des Rechteinhabers ist aufgrund der heutigen Rechtslage für jeden Einzelfall einzuholen. Diese Lösung dürfte von Anbietern von Lösungen der künstlichen Intelligenz als zu kompliziert und ineffizient beurteilt werden. Sollte der Gesetzgeber diese Ansicht aufnehmen, steht es ihm frei, eine gesetzliche Lizenz zugunsten des Trainings von künstlicher Intelligenz zu schaffen. Allerdings wäre damit erst die erste Hälfte der Lösung geschaffen. Die effiziente Regelung der Vergütungen, die im Rahmen der gesetzlichen Lizenz zu zahlen wären, setzte eine Lösung im Rahmen der kollektiven Verwertung von Urheberrechten voraus, was ebenfalls gesetzlich vorzusehen wäre. Auf diese Weise würde möglich gemacht, dass das Training künstlicher Intelligenz aus der rechtlichen Unzulässigkeit gehoben und zugleich eine gesamtwirtschaftlich effizientere Lösung gefunden würde. Als Nachteil wäre eine weitere Kollektivierung von individuellen Rechten und ihrer Verwertung festzustellen.

2.1.2.1.2.
Änderungsrecht ^
[15]

Das Trainieren künstlicher Intelligenz bringt auch die Veränderung von urheberrechtlich geschützten Werken mit sich50. Auch dieses Recht ist exklusiv dem Inhaber der Urheberrechte vorbehalten51. Der Schutzbereich eines Werks wird durch dessen individuellen Charakter bestimmt, den es im Gesamtzusammenhang des Werks zu beachten gilt. Erst wenn eine Umgestaltung durch einen Dritten den so verstandenen individuellen Charakter des vorbestehenden Werks verblassen lässt, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor52. Ansonsten ist der Schutzbereich verletzt und vom Rechteinhaber die Erlaubnis zur Nutzung einzuholen.

[16]

Da sich der Schutz eines urheberrechtlichen Werks auch auf einzelne Teile davon bezieht, soweit diesen Teilen individueller Charakter zukommt, ist die Frage nach der Zulässigkeit der Nutzung von Werken zu Trainingszwecken eine solche nach der Granularität der Teile der Werke, die genutzt werden. Je kleiner diese Teile sind, desto weniger dürfte ihnen individueller Charakter zukommen, weshalb ihre Verwendung und ihre Veränderung zulässig werden kann.

2.1.2.2.
Patentrecht ^
[17]

Die Publikation von Patenten bezweckt die allgemeine Offenlegung der darin enthaltenen technischen Erfindung, weshalb sie im Hinblick auf die Förderung des technischen Fortschritts geradezu verwendet werden soll. Entsprechend ist sie auch des urheberrechtlichen Schutzes nicht teilhaftig53. Geschützt zugunsten des Patentinhabers ist die gewerbliche Verwendung der im Patent wiedergegebenen Erfindung54. Das Gesetz stellt klar, dass als benützen das «Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken» qualifiziert55. Dem Patentinhaber ist somit insbesondere die Ausführung der Erfindung vorbehalten, nicht aber die Verwendung der Patentschrift.

[18]

Daraus ergibt sich, dass künstliche Intelligenz auf Patentdatenbanken zugreifen und die dort vorhandenen Daten für Trainingszwecke verwenden darf. Die Patentinhaber können sich gegen eine solche Verwendung nicht zur Wehr setzen.

2.1.2.3.
Markenrecht ^
[19]

Dem Markeninhaber ist die Verwendung seiner Marke zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr vorbehalten56. Andere Verwendungen der öffentlich publizierten Marken sind dem Markeninhaber nicht vorbehalten. Mit anderen Worten kann künstliche Intelligenz auf Markenregister zugreifen, um sich zu trainieren. Die einzige Einschränkung, welche gemacht werden muss, ist, dass dies nicht zutrifft, wenn eine Marke urheberrechtlich geschützt ist. Mit Bezug auf solche Marken gilt, was für urheberrechtlich geschützte Werke ausgeführt worden ist57.

2.2.

Prompt ^

[20]

Ab und an wird angesprochen, ob die Eingabe in das System künstlicher Intelligenz im Zusammenhang mit der immaterialgüterrechtlichen Beurteilung von Relevanz sei. Dieser Input, der vom Nutzer der künstlichen Intelligenz eingegeben wird, kann immaterialgüterrechtlich geschützte Inhalte aufweisen. Insbesondere kann es sich um urheberrechtlich geschützte Texte, Bilder, Melodien etc. handeln. Der Nutzer sollte die Erlaubnis haben, solche urheberrechtlich geschützten Werke zu verwenden, ansonsten er sich gegenüber den Rechteinhabern sowie allenfalls gegenüber dem Anbieter der künstlichen Intelligenz haftbar machen kann.

[21]

Was den Output der künstlichen Intelligenz angeht, hat der Prompt nach der hier vertretenen Ansicht grundsätzlich keinen Einfluss. Wird der Prompt im Sinne eines Auftrags an das System verstanden, einen Output zu liefern, ist dieser Auftrag nur dann von Einfluss auf die immaterialgüterrechtliche Situation, wenn er so detailliert ist, dass er den Outcome in wesentlichen Punkten bestimmt und beispielsweise den individuellen Charakter eines urheberrechtlichen Werks (mit)prägt. In der Regel werden aber Prompts auf einer höheren Abstraktionsebene bleiben, so dass der Nutzer am Output keine Immaterialgüterrechte hält.

3.

Outputseite ^

[22]

Nachfolgend geht es um die Prüfung, ob Systeme der künstlichen Intelligenz an dem von ihnen produzierten Output Immaterialgüterrechte erhalten können. Die Inhalte des Outputs sind grundsätzlich immaterialgüterrechtsfähig. Es handelt sich um Texte, Melodien, Bilder etc., die urheberrechtsfähig sein können, eine technische Weiterentwicklung, die Gegenstand eines Patents bilden kann, oder um ein Logo, das als Marke hinterlegt werden kann.

3.1.

Formelle Neuheit ^

[23]

Damit Immaterialgüterrechte entstehen, ist Voraussetzung, dass das Neue nicht identisch ist mit allem Vorbestehendem. Im Patentrecht ist dies ausdrücklich im Gesetz festgehalten58; gleiches gilt für das Markenrecht59. Für das Urheberrecht lässt sich keine vergleichbare Bestimmung finden, die Rechtsprechung scheint aber eine solche über das Kriterium der Einmaligkeit zu verlangen, was in der Lehre aber nicht unumstritten ist60.

[24]

Für Anwendungen künstlicher Intelligenz dürfte es keine Herausforderung darstellen, den Output so darzustellen, dass er sich vom Input unterscheidet.

3.2.

Materielle Neuheit ^

[25]

Relevanter dürfte die Prüfung des Kriteriums der materiellen Neuheit sein. Für das Urheberrecht stellen die für den Schutz verlangte geistige Schöpfung und der individuelle Charakter die materielle Neuheit dar61. Das Werk muss von einem menschlichen Geist geschaffen sein und muss sich gegenüber dem Fundus des Vorbekannten in einer Art unterscheiden, dass gesagt werden kann, ein anderer Mensch hätte das Werk anders geschaffen62. Während der individuelle Charakter anhand des von der künstlichen Intelligenz gelieferten Outputs beurteilt werden muss, was nur im Einzelfall beurteilt werden kann, wirft die Voraussetzung der geistigen Schöpfung gerade im Zusammenhang mit dem Einsatz von Computern bei der Werkschaffung grössere Probleme auf. Ist ein Werk ohne oder nur mit geringem menschlichem Input von einem Computer geschaffen worden («computer-generated work»), liegt keine menschliche Schöpfung vor. Demgegenüber führt der Einsatz von Computern als Hilfsmittel bei der Schöpfung von Werken («computer-aided works») noch nicht zum Wegfall eines möglichen Urheberrechtsschutzes (z.B. Einsatz von Computerprogrammen beim Zeichnen einer Grafik oder dem Erstellen eines Textes). Massgebend für das Vorliegen einer geistigen Schöpfung ist, dass ein Mensch das fragliche Werk geprägt und ihm individuellen Charakter verliehen hat63. Dieses Erfordernis dürfte beim Output von künstlicher Intelligenz in den meisten Fällen nicht erfüllt sein. Der Output ist von Computerprogrammen geprägt, die aufgrund eines Posts selbständig ablaufen. Es sind demnach diese Programme, welche den individuellen Charakter prägen, so denn ein solcher vorliegt. Der Post ist auf den Output von nur geringem Einfluss, weshalb nicht dieser bzw. der den Post verfassende Nutzer den Output prägt64. In der Regel wird daher dem Output von künstlicher Intelligenz kein Urheberrechtsschutz zukommen.

[26]

Mit Bezug auf das Patentrecht gilt, dass nur die Erfindungen geschützt sind, die sich nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben65. Im Anmeldezeitpunkt des Patents darf die Erfindung aufgrund des Standes der Technik für einen Fachmann nicht nahe gelegen haben. Ob diese Voraussetzung mit Bezug auf den Output von künstlicher Intelligenz gegeben ist, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb künstliche Intelligenz nicht patentierbare Erfindungen schaffen können soll.

[27]

Eine Marke darf nicht mit vorbestehenden Marken verwechselbar sein, sonst kann sie vom Inhaber des älteren Zeichens für ungültig erklärt werden66. Auch hier gilt, dass der Output von künstlicher Intelligenz durchaus ein solches Zeichen schaffen kann, das einen genügenden Abstand zu den vorbestehenden Marken einhält; es bleibt jeweils der Einzelfall zu prüfen.

3.3.

Schöpferprinzip ^

[28]

Das Schöpferprinzip besagt, dass die natürliche Person, die ein Werk schafft, daran aufgrund ihres Schöpfungsaktes Rechte hält. Die Rechte unterscheiden sich, ob es um das Urheberrecht oder um Registerrechte geht.

[29]

Im Urheberrecht steht von Gesetzes wegen der natürlichen Person, die ein Werk schafft, die originäre Rechteinhaberschaft zu67. Andere natürliche oder juristische Personen erwerben Rechte am Werk nie originär, sondern bloss derivativ vom Urheber. Wirken mehrere Personen zusammen und prägen je den individuellen Charakter des Werks, werden sie beide Miturheber, aber auch in einem solchen Fall muss es sich um natürliche Personen handeln68. Was Werke angeht, die von der künstlichen Intelligenz geschaffen werden, ist mangels der Schöpfung durch eine natürliche Person ein Urheberrechtsschutz nicht möglich69.

[30]

Im Patentrecht wird verlangt, dass die natürliche Person des Erfinders ins Patentregister einzutragen ist70, ausser der Erfinder hätte auf diesen Eintrag verzichtet71. Weitere Rechtsfolgen werden an diesen Eintrag nicht geknüpft, weshalb auch eine andere natürliche Person eingetragen werden kann. Ohnehin ist es aufgrund der heutigen arbeitsteiligen Welt selten noch eine natürliche Person, die eine patentierbare Erfindung macht, insofern hat sich dieses Erfordernis etwas überlebt. Was die Patentierung des Outputs von künstlicher Intelligenz angeht, könnte der Patentinhaber72 jemanden als Erfinder eintragen lassen, der massgeblich mitgewirkt hat.

[31]

Im Markenrecht findet sich keine Regel mehr, welche das Schöpferprinzip abbildet und damit die Involvierung natürlicher Personen voraussetzt. Der Output von künstlicher Intelligenz kann als Marke hinterlegt werden.

3.4.

Fazit ^

[32]

Was den Output von künstlicher Intelligenz angeht, zeigt sich, dass ein Urheberrechtsschutz nicht möglich ist, ein Patent- und Markenschutz hingegen schon. Für viele Outputs würde aber ein Urheberrechtsschutz im Vordergrund stehen, was die Frage nach der Anpassung der Rechtslage aufwirft. Demgegenüber darf zu bedenken gegeben werden, ob der Output künstlicher Intelligenz tatsächlich des urheberrechtlichen Rechtsschutzes bedarf. Das Urheberrecht schützt Leistungen der Literatur und Kunst zugunsten der Schöpfer dieser Leistungen, damit diese ein Auskommen generieren können. Die Anbieter von Anwendungen künstlicher Intelligenz halten Urheberrechte mit Bezug auf die von ihnen geschriebenen Computerprogramme und können diese verwerten. Angesichts dieser Situation erscheint es fragwürdig, ob auch der Output dieser Computerprogramme zusätzlich urheberrechtlich geschützt werden muss.


Dr. iur. Mathis Berger, LL.M., Lehrbeauftragter an der Uni Zürich, Vorsitzender Herausgeber der Zeitschrift sic!, Partner bei Nater Dallafior Rechtsanwälte AG, Zürich.

  1. 1 «Eine Erfindung oder Invention ist eine schöpferische Leistung, durch die eine neue Problemlösung, also die Erreichung eines neuen Zieles mit bekannten Mitteln oder eines bekannten Zieles mit neuen Mitteln ermöglicht wird.» (https://de.wikipedia.org/wiki/Erfindung; alle Websites zuletzt besucht am 23. Juni 2024).
  2. 2 Art. 2 Abs. 2 URG.
  3. 3 Art. 2 Abs. 1 URG.
  4. 4 Siehe Art. 5 URG, wonach Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen, Zahlungsmittel und Patentschriften etc. nicht urheberrechtlich geschützt sind.
  5. 5 Siehe Art. 19 ff. URG.
  6. 6 Art. 61 PatG; unter gewissen Voraussetzungen werden auch Patentanmeldungen publiziert (Art. 58a PatG).
  7. 7 Vgl. z.B. die Datenbank des Europäischen Patentamts https://worldwide.espacenet.com/.
  8. 8 Art. 5 lit. d URG.
  9. 9 Art. 1 Abs. 1 MSchG.
  10. 10 Institut für Geistiges Eigentum, Richtlinien in Markensachen, S. 62 ff. (https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/schuetzen/marken/d/richtlinien_marken/Richtlinien_Marken_D_2024_01.pdf).
  11. 11 Art. 12 MSchG.
  12. 12 Art. 13 MSchG.
  13. 13 Art. 38 MSchG.
  14. 14 Art. 39 MSchG.
  15. 15 Vgl. Schweiz : https://www.swissreg.ch/srclient/faces/jsp/start.jsp; WIPO: https://rb.gy/v1hfch.
  16. 16 Vgl. vorne Rz. 4.
  17. 17 Art. 5 lit. d URG.
  18. 18 Art. 10 Abs. 1 URG.
  19. 19 Art. 10 Abs. 2 Ziff. 1 URG.
  20. 20 Reto Hilty, Urheberrecht, 2.A., Bern 2020, 301 ff.
  21. 21 Denis Barrelet/Willi Egloff, Das neue Urheberrechtsgesetz, 4.A., Bern 2020, URG 10 N 16; Manfred Rehbinder/Lorenz Haas/Kai-Peter Uhlig, Kommentar zum URG, 4.A., Zürich 2022, URG 10 N 9 f.
  22. 22 Barrelet/Egloff (Fn. 21), URG 10 N 8 ff.; Hilty (Fn. 20), 292 ff.
  23. 23 Abzulehnen ist damit für das Schweizer Recht die Argumentation, wonach eine Vervielfältigung nur vorliege, wenn sie dazu dient, den Inhalt des Werks einem Dritten zugänglich zu machen und ihr in diesem Sinne ein wirtschaftlicher Wert zukommt, was eine technische Vervielfältigung erlauben würde, denn weder die geforderte Zweckgebundenheit, noch der wirtschaftliche Wert sind Kriterien, für die im Schweizer Recht für das Vorliegen einer unerlaubten Vervielfältigung ein Anhaltspunkt gefunden werden kann (Sandra Marmy/Isabelle Oehri, Das Training künstlicher Intelligenz, sic! 2023, 655 ff, 658 f. mit weiteren Hinweisen).
  24. 24 Marmy-Brändli/ Oehri (Fn. 23), 658, welche zu Recht darauf hinweisen, dass ansonsten die Einführung von bestimmten neuen Gesetzesbestimmungen nicht notwendig gewesen wäre, so beispielsweise Art. 24a URG, der für flüchtige Kopien ohne wirtschaftliche Bedeutung, die im Rahmen von technischen Vorgängen notwendigerweise erstellt werden, eine Schranke vorsieht, oder Art. 24d URG, der für Vervielfältigungen im Rahmen von Datamining zugunsten wissenschaftlicher Forschung eine Schranke vorsieht.
  25. 25 Art. 19 Abs. 1 lit. a URG.
  26. 26 Art. 19 Abs. 1 lit. b URG.
  27. 27 Kommt man zum Schluss, dass im Rahmen des Trainings künstlicher Intelligenz urheberrechtlich relevante Änderungen an einem Werk vorgenommen werden, kann nicht die Schranke des betriebsinternen Gebrauchs zur Freistellung dieser Änderungen angerufen werden, da Art. 19 Abs. 1 lit. b URG ausschliesslich Vervielfältigungen von Werkverletzungen ausnimmt.
  28. 28 Art. 19 Abs. 1 lit. b URG.
  29. 29 Christoph Gasser, Der Eigengebrauch im Urheberrecht, Bern 1997, 94 f.
  30. 30 Philipp Kübler, Wie generative KI-Systeme Rechte nutzen (https://medialex.ch/beitraege/philip-kuebler/).
  31. 31 Marmy-Brändli/Oehri (Fn. 23), 660.
  32. 32 Art. 19 Abs. 3 lit. a URG.
  33. 33 Art. 19 Abs. 3 lit. b und c URG.
  34. 34 Art. 24a URG.
  35. 35 Art. 24a lit. c URG.
  36. 36 Marmy-Brändli/Oehri (Fn. 23), 661.
  37. 37 Art. 24a lit. a URG.
  38. 38 Marmy-Brändli/Oehri (Fn. 23), 660 mit weiteren Hinweisen.
  39. 39 Art. 24a lit. b URG.
  40. 40 Art. 24a lit. d URG.
  41. 41 Barrelet/Egloff (Fn. 21), URG 24a N 7; Marmy-Brändli/Oehri (Fn. 23), 661.
  42. 42 Ähnlich Marmy-Brändli/Oehri (Fn. 23), 661 mit weiteren Hinweisen.
  43. 43 Art. 24d URG.
  44. 44 Hilty (Fn. 20), 514.
  45. 45 Ivan Cherpillod, Intelligence artificielle et droit d’auteur, sic ! 2023, 446 ff., 447; Rehbinder/Haas/Uhlig (Fn. 21), URG 24d N 6; Marmy-Brändli/Oehri (Fn. 23), 662; weitergehend Florent Thouvenin/Peter Picht, AI & IP: Empfehlungen für Rechtssetzung, Rechtsanwendung und Forschung zu den Herausforderungen an den Schnittstellen von Artificial Intelligence (AI) und Intellectual Property (IP), sic! 2023, 515 ff., 516.
  46. 46 Die Formulierungen in den drei Landessprachen weichen voneinander ab; vgl. Hilty (Fn. 20), 522.
  47. 47 Barrelet/Egloff (Fn. 21), URG 24a N 7.
  48. 48 So Marmy-Brändli/Oehri (Fn. 23), 663. Die Autorinnen halten weiter dafür, dass auch AGB, die den Zugang zu Werken bzw. deren Verwendung als Trainingsdaten verbieten, als auch technische Schutzmassnahmen, welche einem Zugang oder einer Vervielfältigung entgegenstehen, den rechtmässigen Zugang nicht verhindern und damit die Anwendung der Schrankenbestimmung nicht ausschliessen.
  49. 49 Marmy-Brändli/Oehri (Fn. 23), 663, nehmen in diesem Zusammenhang Bezug, dass diese Werke auch frei konsumiert werden können. Dies ist richtig, weil der Werkgenuss per se frei ist. Diese Bezugnahme ist daher für die Konstruktion einer impliziten Lizenz nicht zulässig.
  50. 50 Vorne, Rz. 15.
  51. 51 Hilty (Fn. 20), 373.
  52. 52 Hilty (Fn. 20), 376 ff.
  53. 53 Art. 5 lit. d URG.
  54. 54 Art. 8 Abs. 1 PatG.
  55. 55 Art. 8 Abs. 2 PatG.
  56. 56 Art. 12 MSchG.
  57. 57 Vgl. vorne, Rz. 7 ff.
  58. 58 Art. 1 Abs. 1 PatG, wonach Patente für «neue gewerblich anwendbare Erfindungen» erteilt werden. Neuheit wird definiert als alles, was nicht dem Stand der Technik zuzurechnen ist (Art. 7 Abs. 1 PatG).
  59. 59 Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG schliesst mit älteren Marken identische Zeichen vom Schutz aus, allerdings nur im Rahmen der relativen Ausschlussgründe, die vom Inhaber des älteren Zeichens geltend gemacht werden müssen.
  60. 60 Hilty (Fn. 20), 157 mit weiteren Hinweisen.
  61. 61 Art. 2 Abs. 1 URG.
  62. 62 Ähnlich Hilty (Fn. 20), 158 f.
  63. 63 Hilty (Fn. 20), 152.
  64. 64 Vorne, Rz. 20 f.
  65. 65 Art. 1 Abs. 2 PatG.
  66. 66 Art. 3 MSchG.
  67. 67 Art. 6 URG.
  68. 68 Art. 7 URG.
  69. 69 Hilty (Fn. 20), N 255.
  70. 70 Art. 5 PatG.
  71. 71 Art. 6 PatG.
  72. 72 Relevanter als die Frage nach dem Erfinder dürfte die Frage sein, wer Patentinhaber wird: Der Nutzer mit einem detaillierten Prompt oder der Anbieter der Anwendung der künstlichen Intelligenz. Es ist davon auszugehen, dass diese Frage in den Nutzungsbedingungen der künstlichen Intelligenz geregelt wird. Ansonsten ist die Frage danach zu beurteilen, wer den nicht-naheliegenden Schritt für sich beanspruchen kann, was abgesehen von detaillierten Prompts der Anbieter der künstlichen Intelligenz sein dürfte.