Jusletter IT

Die Verweissetzung in der Sozdok

  • Authors: Beate Maier-Glück / Martin Zach
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Rechtsinformation & Juristische Suchtechnologien
  • Collection: Tagungsband IRIS 2014
  • Citation: Beate Maier-Glück / Martin Zach, Die Verweissetzung in der Sozdok, in: Jusletter IT 20 February 2014
In diesem Beitrag wird die Rechtsdokumentation SozDok aus der Perspektive ihrer Verweissetzung – die auf ihrer besonderen Möglichkeit der Suche über einen frei wählbaren Sichttag und der Suche mit oder ohne rückwirkende Änderungen beruht – betrachtet. So wird über die Art der gesetzten Verweise, z.B. dynamischer Verweis innerhalb der Zeitschicht und auch über eine spezielle Ausformung des statischen Verweises bei Verweisen auf eine gesamte Rechtsvorschrift (hybrider Verweis) berichtet. Es geht aber auch um das Verweisziel, das bald auch direkt im Dokumentenstand des Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) liegen kann. Abschließend wird kurz auf jene Fälle eingegangen, in denen die SozDok keine Verweise setzt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 1.1. Zeitschichten des Rechtsbestandes – präzise Darstellung in der SozDok
  • 1.2. Grundsätzliches zur Verweissetzung
  • 2. Dynamischer Verweis innerhalb der Zeitschicht
  • 2.1. Ausgangspunkt – der Begriff der
  • 2.2. Verweisauflösung und Suche in einer früheren Zeitschicht – Darstellung am Beispiel § 31a ASVG
  • 3. Statische Verweise in der SozDok
  • 4. Statischer Verweis auf gesamte Rechtsvorschriften – hybrider Verweis
  • 4.1. Verweise auf gesamte Rechtsvorschriften bei dynamischen und statischen Verweisen
  • 4.2. Begriff
  • 4.3. Hybrider Verweis
  • 5. Verweise auf Dokumente des RIS
  • 5.1. Verweise auf Dokumente außerhalb der Datenbank
  • 5.2. Dynamische Verweise innerhalb der Zeitschicht
  • 6. Nicht-Setzen von statischen Verweisen
  • 7. Schlussbemerkung

1.

Einleitung ^

[1]
Die SozDok (www.sozdok.at) ist eine Rechtsdokumentation für den Bereich der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung (das «RIS des Sozialversicherungsrechts»).
[2]
Hauptaufgabe der SozDok – wie jeder Rechtsdokumentation – ist es, konsolidierte Fassungen von Rechtstexten anzubieten. Ziel der SozDok ist es insbesondere aber auch, den Zugang zum Sozialversicherungsrecht möglichst einfach zu gestalten. Dazu dient eine Vielzahl von Recherchefunktionen wie insbesondere die Auflösung von Verweisen in Rechtstexten durch entsprechende Verlinkung.1 Mit dieser Verweissetzung beschäftigt sich der folgende Artikel.
[3]
Verweise in den SozDok-Dokumenten bewegen sich innerhalb der Zeitschicht (vgl. Pkt. 2. bis 4.). Geplant ist auch das Setzen von Verweisen auf Bestimmungen, die sich nicht in der SozDok, sondern im RIS befinden (Pkt. 5.).
[4]
Allerdings zeigt die genaue Beschäftigung mit dem Thema, dass weder das Setzen von Verweisen (im Sinne der dokumentalistischen Aufbereitung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Verweise) noch das Verwenden dieser Verweise durch die Anwenderin oder den Anwender2 so simpel ist, wie es auf den ersten Blick scheinen mag.

1.1.

Zeitschichten des Rechtsbestandes – präzise Darstellung in der SozDok ^

[5]
Um die Logik der Verweissetzung in der SozDok nachvollziehen zu können, ist zunächst kurz auf die präzise Zeitdarstellung (Aufbereitung der zeitlichen Schichtung) in der SozDok einzugehen.
[6]
Durch jede Novelle zu einem Gesetz entsteht für die von dieser Novelle betroffenen Paragrafen eine weitere Version «in der Fassung» dieser Novelle.3 Diese neue Paragrafenfassung enthält als Metadatum nicht nur ein Inkrafttretedatum, sondern auch jenen Zeitpunkt, an dem die Novelle im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (Publikationsdatum).
[7]

Jeder Paragraf kann daher in der SozDok nach zwei Gesichtspunkten gesucht werden (exakte Stichtags-/Sichttagssuche)4:

  • nach dem Tag, an dem die Rechtsvorschrift gelten soll (Stichtag) und
  • nach jenem Tag, von dem aus die Geltung beurteilt werden soll (Sichttag). Es kann von «heute» aus gefragt werden (Sichttag: heute5), aber auch von jedem anderen Tag in der Vergangenheit oder Zukunft.
[8]
Zusätzlich kann die Anwenderin oder der Anwender entscheiden, ob die gewählte Suche rückwirkende Änderungen ab dem Sichttag mitberücksichtigen soll. Standardeinstellung ist die Berücksichtigung rückwirkender Änderungen (vgl. auch unten in Abb. 1). Das Feld «mit allen rückwirkenden Änderungen» ist standardmäßig aktiv geschalten.6

1.2.

Grundsätzliches zur Verweissetzung ^

[9]
Auf die Thematik der Nutzung von Verweisen durch den Gesetzgeber kann hier aus Platzgründen nicht grundsätzlich eingegangen werden7/8, wichtig für diese Arbeit sind allerdings bestimmte begriffliche und rechtliche Klarstellungen.
[10]
Als Ausgangsparagrafen verstehen wir jenen Paragraf, von dem ein Verweis auf eine andere Bestimmung (den Verweisparagrafen) ausgeht.
[11]
Ein dynamischer Verweis zielt auf die «jeweils geltende Fassung» – ein statischer Verweis hingegen auf eine ganz bestimmte Fassung des Verweisparagrafen.9
[12]
Zentral ist auch die Feststellung, dass jede Auflösung von Verweisen einen interpretatorischen Akt der Rechtsanwendung darstellt, der mehr oder weniger «eindeutig» ist.10 Dies gilt insbesondere natürlich auch für die im Rahmen einer automatisierten bzw. automationsunterstützt erfolgenden Verweisauflösung, wie sie die SozDok bietet. Daher ist es im Rahmen der Rechtsdokumentation notwendig, die der dort angebotenen Auflösung von Verweisen zugrunde liegenden Überlegungen und Festlegungen (Verweiskonzept) offen zu legen11 bzw. in der Anzeige für die Anwender einfach nachvollziehbar zu gestalten.

2.

Dynamischer Verweis innerhalb der Zeitschicht ^

2.1.

Ausgangspunkt – der Begriff der ^

[13]
Ausgangspunkt ist die Suchabfrage der Anwenderin oder des Anwenders, die bei der Suche des Ausgangsparagrafen gewählt wurde.
[14]
Denn für die SozDok ist ein dynamischer Verweis auf die «jeweils geltende Fassung» nichts anderes als eine automatisierte Stichtags-/Sichttagssuche nach dem Verweisparagrafen vom geöffneten, also bereits gesuchten ,Ausgangsparagrafen aus. Dabei werden dieselben Suchparameter wie bei der Suche nach dem Ausgangsparagrafen verwendet.
[15]
Dafür sucht das Programm nach dem Verweisparagrafen mit folgender Stichtags-/Sichttagssuche:
  • Inkrafttretedatum des Ausgangsparagrafen (Stichtag) – vgl. ab diesem Tag an soll der Verweisparagraf gelten – und
  • Publikationsdatum des Ausgangsparagrafen (Sichttag) – vgl. von diesem Tag aus soll die Geltung des Verweisparagrafen beurteilt werden.
[16]
Ob rückwirkende Änderungen ab dem Sichttag mitberücksichtigt werden, hängt ebenfalls davon ab, ob der Ausgangsparagraf mit oder ohne Rückwirkungsfunktion gesucht wurde.
[17]
Das heißt: der Anwenderin oder dem Anwender muss bewusst sein, dass mit der Wahl des Ausgangsparagrafen die Zeitschicht der Recherche bestimmt wird, auf den sich der Begriff «jeweils geltende Fassung» bezieht.

2.2.

Verweisauflösung und Suche in einer früheren Zeitschicht – Darstellung am Beispiel § 31a ASVG ^

[18]
§ 31a ASVG i.d.F. BGBl I 2004/18 enthält einen dynamischen Verweis auf § 31 ASVG (Verweisparagraf).
[19]
Zur Recherche in einer früheren Zeitschicht ist zunächst die Zeitschicht zu bestimmen, in der die Suche stattfinden soll. Ein häufig gewählter Weg wird im Folgenden kurz beschrieben:
[20]

Zunächst wird in der ExpertInnensuche, Reiter «Rechtsvorschriften, Novellen», eine Suche nach allen Fassungen des § 31a ASVG unter Berücksichtigung rückwirkender Änderungen abgesetzt. Als Dokumenttyp ist «Rechtsvorschriften» zu wählen. Im Feld «Paragraf, Rechtsvorschrift» wird «§ 31a ASVG» eingegeben. Die Felder «Rechtslage am/von (Stichtag)» und «betrachtet am (Sichttag)» werden dabei nicht ausgefüllt. Da der Sichttag standardmäßig mit «heute» festgelegt ist, werden aufgrund dieser Eingaben sämtliche Fassungen des § 31a ASVG – vom Tag der konkreten Suche der Anwenderin oder des Anwenders aus – angezeigt (vgl. Abb. 1 (Suchmaske) und Abb. 2 (Trefferliste)).

Abbildung 1: In der ExpertInnensuche, Reiter «Rechtsvorschriften, Novellen» kann nach allen Fassungen des § 31a ASVG gesucht werden, in dem die Felder Stichtag und Sichttag nicht befüllt werden. Der Sichttag wird in diesem Fall standardmäßig mit «heute» festgelegt. Rückwirkende Änderungen ab dem Sichttag werden ebenfalls standardmäßig berücksichtigt.

[21]
Aus der erscheinenden Trefferliste wird dann die gewünschte Zeitschicht ausgewählt, indem die entsprechende Fassung des § 31a ASVG aufgerufen wird, z.B. § 31a ASVG i.d.F. BGBl I 2004/18 mit dem Publikationsdatum 23. März 2004, dem Inkrafttreten 1. Jänner 2005 und dem Außer-Kraft-Treten 30. Juni 2006, das wäre in Abb. 2 unten die Treffernummer 8.

Abbildung 2: Trefferliste der Suche nach allen Fassungen des § 31a ASVG unter Berücksichtigung rückwirkender Änderungen mit dem Sichttag «heute». Diese Trefferliste wurde durch Anklicken der Spaltenüberschrift zunächst nach dem Inkrafttretedatum, dann nach dem Publikationsdatum sortiert.

[22]
Folgt die Anwenderin oder der Anwender dem dynamischen Verweis auf § 31 ASVG, dann sucht das Programm jene Fassung des § 31 ASVG mit Stichtag 1. Jänner 2005 (Inkrafttreten des Ausgangsparagrafen) und Sichttag 23. März 2004 (Publikationsdatum des Ausgangsparagrafen).12 Es wird § 31 ASVG i.d.F. «BGBl I 2004/18 und 2003/145» mit dem Publikationsdatum 23. März 2004, dem Inkrafttreten 1. Jänner 2005 und dem Außer-Kraft-Treten 30. Juni 2006 angezeigt.
[23]
Wird hingegen von der oben in Abb. 2 gezeigten Trefferliste als Ausgangsparagraf die Treffernummer 9 gewählt, also § 31a ASVG i.d.F. BGBl I 2004/18 mit dem Publikationsdatum 23. März 2004, und dem früheren Inkrafttreten 1. März 2004 und dem Außer-Kraft-Treten 31. Dezember 2004, führt der dynamische Verweis auf eine andere Fassung des § 31 ASVG und zwar auf § 31 ASVG i.d.F. BGBl I 2004/18 mit dem Publikationsdatum 23. März 2004, dem Inkrafttreten 1. Jänner 2004 und dem Außer-Kraft-Treten 31. Dezember 2004.

3.

Statische Verweise in der SozDok ^

[24]
Statische Verweise stellen in der Regel weniger programmtechnisch als von der Zeitökonomie in der Aufbereitung für die SozDok Redaktion eine Herausforderung dar, da trotz Unterstützung durch einen Verweisparser jeder statische Link einzeln und manuell durch Eingabe der Metadaten (Inkrafttrete- und Publikationsdatum, Kundmachungszitat) gesetzt werden muss.
[25]
Statische Verweise werden vom Gesetzgeber in der Regel auf einen einzelnen Paragrafen usw. (Verweisparagraf) angewandt. Da die SozDok als Dokumentationseinheit den Paragrafen hat, ist die Vergabe der Metadaten unproblematisch.

4.

Statischer Verweis auf gesamte Rechtsvorschriften – hybrider Verweis ^

4.1.

Verweise auf gesamte Rechtsvorschriften bei dynamischen und statischen Verweisen ^

[26]
Verweise auf gesamte Rechtsvorschriften (Verweis-Rechtsvorschrift) werden von der SozDok-Redaktion so gelegt, dass jenes Eingabefeld, das den Paragrafen (die Dokumentationseinheit) festlegt, leer gelassen wird. Werden die gesetzten Links später betätigt, werden
  • beim dynamischen Verweis die jeweils aktuellen Paragrafen der Verweis-Rechtsvorschrift und
  • beim statischen Verweis alle Paragrafen der Verweis-Rechtsvorschrift mit den gewünschten Metadaten (Inkrafttrete- und Publikationsdatum, Kundmachungszitat)
[27]
in einer Trefferliste angezeigt.

4.2.

Begriff ^

[28]
Beispiel: In § 7b Abs. 2 Z 1 lit. a KrankenO GKK Tirol 2005 i.d.F. avsv Nr. 170/2011war ein statischer Link auf die gesamte Einbeziehungsverordnung (Verweis-Rechtsvorschrift) zu legen, vgl. «…für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl 1969/420 i.d.F. BGBl II 2010/262 (Einbeziehungsverordnung)».
[29]

Der Begriff «in der Fassung» bedeutet auf eine gesamte Rechtsvorschrift (Verweis-Rechtsvorschrift) bezogen, dass auf diese Rechtsvorschrift im Stand oder anderes ausgedrückt in der Zeitschicht einer bestimmten Fassung, in dem obigen Beispiel Stand BGBl II 2010/262, verwiesen wird.

[30]
BGBl II 2010/262 wurde am 18. August 2010 kundgemacht (Publikationsdatum) und trat – in seinen «inhaltlichen» Bestimmungen – mit 1. September 2010 in Kraft. Die Schlussbestimmung hingegen trat mit 19. August 2010 in Kraft.
[31]
Aber nicht alle Paragrafen dieser Verordnung sind von dieser letzten Änderung, auf deren Stand bzw. Zeitschicht sich die vorliegende statische Verweisung bezieht, betroffen. So wurde § 7 der Verordnung (Verweis-Rechtsvorschrift) zuletzt im Jahr 1991 durch BGBl 1991/669 novelliert. Ein statischer Verweis, der auf die Metadaten des angeordneten Standes bzw. der angeordneten Zeitschicht abzielt, kann bei § 7 der Verordnung (Verweis-Rechtsvorschrift) nicht greifen.

4.3.

Hybrider Verweis ^

[32]
Um daher statische Verweise auf eine gesamte Rechtsvorschrift setzen zu können, wurde ein neuer Verweistyp, der hybride Verweis, entwickelt. Dieser Verweis verhält sich wie ein dynamischer Verweis, vgl. oben Pkt. 2.2.
[33]
Der hybride Verweis ist also eine automatisierte Stichtags-/Sichttagssuche nach der Verweis-Rechtsvorschrift. Der Stich- und Sichttag werden aber nicht – wie beim dynamischen Verweis – von einem (vom Anwender) aufgerufenen Ausgangsparagrafen entnommen, sondern Stich- und Sichttag werden von der SozDok-Redaktion bei Erstellung des hybriden Verweises fixiert: Das Programm soll bei Betätigen des Verweises auf die gesamte Rechtsvorschrift (Verweis-Rechtsvorschrift) nach der Verweis-Rechtsvorschrift mit folgender Stichtags-/Sichttagssuche suchen:
  • Inkrafttretedatum des vom Gesetzgeber gewünschten Standes (Stichtag) – vgl. ab diesem Tag soll die Verweis-Rechtsvorschrift gelten; in dem im Punkt 3.2.2. genannten Beispiel gibt es aber zwei Inkrafttretedaten: die «inhaltlichen» Paragrafen treten am 1. September 2010, die Schlussbestimmung tritt am 19. August 2010 in Kraft. Die SozDok-Redaktion hat in diesem Fall auf das Inkrafttreten der «inhaltlichen» Bestimmung abgestellt. Wären die «inhaltlichen» Bestimmungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten, hätte die SozDok-Redaktion auf das jüngste Inkrafttreten abgestellt.13
  • Publikationsdatum des vom Gesetzgeber gewünschten Standes (Sichttag) – vgl. von diesem Tag aus soll die Geltung der Verweis-Rechtsvorschrift beurteilt werden; das wäre in dem im Punkt 4.2. genannten Beispiel der 18. August 2010.
[34]
Ob rückwirkende Änderungen ab dem Sichttag mitberücksichtigt werden, hängt weiterhin davon ab, ob der Paragraf, in dem sich der hybride Verweis befindet, mit oder ohne Rückwirkungsfunktion gesucht wurde.

5.

Verweise auf Dokumente des RIS ^

5.1.

Verweise auf Dokumente außerhalb der Datenbank ^

[35]
In der Regel sind die Verweise in der SozDok auf Dokumente gelegt, die sich in der SozDok-Datenbank befinden. Für das Jahr 2014 ist vorgesehen, eine Auflösung von Verweiszielen direkt aus dem Dokumentenstand des RIS anzubieten. Der gewünschte RIS-Paragraf wird sich im Look&Feel der SozDok als SozDok-Dokument öffnen – lediglich an der Quellenangabe «RIS – Bundesrecht konsolidiert» wird erkennbar sein, dass es sich um einen Paragrafen des RIS handelt.

5.2.

Dynamische Verweise innerhalb der Zeitschicht ^

[36]

Auch bei diesen geplanten Verweisen ins RIS ist ein dynamischer Verweis nichts anderes als eine automatisierte Stichtags-/Sichttagssuche nach dem Verweisparagrafen (RIS-Dokument), der sich in einem geöffneten, also bereits gesuchten Ausgangsparagrafen (SozDok-Dokument) befindet, vgl. dazu auch Pkt. 2.2.

[37]

Allerdings kann im RIS eine solche Stichtags-/Sichttagssuche nicht stattfinden, da dort nur mit dem Sichttag «heute» und nur unter Berücksichtigung rückwirkender Änderungen gesucht werden kann.

[38]
Im aktuellen Rechtsbestand wird der Verweis auf den RIS-Datenbestand daher gut funktionieren. Bei Suchen innerhalb früherer Zeitschichten kann der Verweis auf RIS-Dokumente aber unscharf sein.14 Diese Fälle können dann auftreten, wenn der Verweisparagraf – zeitlich nach der von der Anwenderin oder dem Anwender gewünschten Zeitschicht (also nach Entstehung des Ausgangsparagrafen) rückwirkend geändert wurde.

6.

Nicht-Setzen von statischen Verweisen ^

[39]
Das Setzen von statischen Verweisen ist – wie oben in Kapitel 3 bereits gezeigt – zeitintensiv, da jeder statische Link von der SozDok-Redaktion einzeln durch Eingabe der Metadaten (Inkrafttrete- und Publikationsdatum, Kundmachungszitat) gesetzt werden muss.
[40]

Daher werden in den Schlussbestimmungen bei den Regelungen über das Inkrafttreten grundsätzlich keine Verweise auf die einzelnen dort angeführten Paragrafen gesetzt.15 Ebenso wird grundsätzlich von der Auflösung von in der SozDok dokumentierten Entscheidungen enthaltenen Verweisen abgesehen.16

7.

Schlussbemerkung ^

[41]
Auch Verweise sind als Teil der Rechtsquelle zu sehen. Da die Auflösung von vom Gesetzgeber gesetzten Verweisen einen interpretatorischen Akt der Rechtsanwendung bildet, bedarf es für die automationsunterstützte Auflösung von Verweisen eines klaren und dokumentierten Verweiskonzeptes. Dies ist Grundlage der Arbeit sowohl der Entwickler eines allfälligen Verweisprogrammes als auch der Arbeit der Anwender. Um das konkrete Verweisziel und die Art der Suche noch klarer erkennbar zu machen, ist daher geplant, die Bubble-help zu den Verweisen entsprechend erweitert.

Abbildung 3: Bubble-help zu den Verweisen der SozDok.

[42]
Es wird (ausgehend vom offenen Ausgangsparagrafen) die Art des Verweises (dynamisch/statisch), die konkret gewählten zeitlichen Parameter angezeigt werden, sowie die Vorgabe, ob mit oder ohne Rückwirkung gesucht wurde.
[43]
Eine exakte Verweissetzung erfordert jedenfalls auch die Integration des Publikationsdatums (als Voraussetzung für eine Sichttagssuche) als zweiten zeitlichen Parameter in die Metadaten der Paragrafendokumente.

 

Beate Glück

Leiterin der Rechtsdokumentation SozDok, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Kundmanngasse 21, 1031 Wien, AT

beate.glueck@hvb.sozvers.at

 

Martin Zach

Fachexperte in der Sektion Sozialversicherung, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Stubenring 1, 1010 Wien, AT

martin.zach@bmask.gv.at

 


  1. 1 Zwar kann eine Rechtsdokumentation eine leicht nachvollziehbare, transparente Gesetzgebungstechnik nicht ersetzen, aber immerhin kann sie durch Darstellung einer konsolidierten Fassung im Ergebnis und nachträglich die für die Rechtsadressaten erforderliche Klarheit herstellen. Vgl. dazuSouhrada/Zach/Glück «Konsolidierung von Rechtstexten in der SozDok – Zwei Beispiele im Rahmen von «Open Data», Soziale Sicherheit 2013, S. 572 ff.
  2. 2 Bzw. die erfolgreiche Kommunikation des Verweiskonzepts der SozDok (siehe dazu auchwww.sozdok.at -> Hilfe -> Dokumentanzeige Rechtsvorschriften).
  3. 3 Dokumentationseinheit in der SozDok ist dabei der Paragraf;siehe dazu auch Glück/Zach, «SozDok – Die Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts: Neuerungen bei der Suche nach Novellen» im Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS 2011, S. 495 ff. sowie Glück/Zach, «Wenn eine Verordnung ein Gesetz in Kraft treten lässt – eine untypische Inkrafttretensregelung aus der Praxis der Rechtsdokumentation» im Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS 2010, S. 289 ff.
  4. 4 Vgl. zu diesem inhaltlichen Alleinstellungsmerkmal der SozDok als Rechtsdokumentation Glück/Zach, «SOZDOK – Die Datenbank des österreichischen Sozialversicherungsrechts – mit der «POINT IN TIME» – Funktion», JusIT 2011/72, 147 ff.; Glück «Inhalt und Funktionen der SozDok», Soziale Sicherheit 2012, S. 238 ff.
  5. 5 Die Standardeinstellung des Sichttages in der SozDok ist «heute».
  6. 6 In der Schnellsuche, die auch gleichzeitig die Einstiegsseite der SozDok ist, kann nur nach aktuellen Paragrafen gesucht werden. Hier sind die Suchparameter vom Programm festgelegt und können von der Anwenderin oder dem Anwender nicht frei gewählt werden: Stich- und Sichttag sind «heute»; rückwirkende Änderungen werden berücksichtigt.
  7. 7 Vgl. dazu etwaKoja, Friedrich, ÖJZ 1979, 29 ff.; insbes. aber auch Wiederin, Ewald, Die Zeitbezogenheit der Sozialversicherungsgesetze – Bestandsaufnahme und künftige Gestaltung, in: ASVG – Neue Wege für die Rechtsetzung, Hg. Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Verlag Österreich 1999, S. 156 ff.; darauf aufbauend auch Zach, Elektronische Kundmachung von Normtexten – Abschlussarbeit im Rahmen des Universitätslehrgangs für Informationsrecht und Rechtsinformation 2000, Kapitel II.4.1.
  8. 8 Zur formalen Gestaltung von Verweisungen sieheHandbuch der Rechtssetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990 – siehe http://www.bka.gv.at/site/3513/default.aspx Richtlinien 54 bis 64.
  9. 9 Legistische Richtlinien (Fn. 9) 60 bis 64.
  10. 10 SieheZach, Fn. 8.
  11. 11 Siehe oben Fn. 2.
  12. 12 Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Trefferliste aus einer uneingeschränkten Sichttagssuche entstanden ist. Sicht- und Stichtag ergeben sich aus den Metadaten des geöffnetenAusgangsparagrafen. Die Berücksichtigung von rückwirkenden Änderungen bei Erstellung des dynamischen Verweises hängt aber weiterhin von jener Einstellung ab, nach denen «nach allen Fassungen des § 31a ASVG» gesucht wurde.
  13. 13 Und hätte damit eine notwendige interpretatorische Entscheidung aufgrund der diesfalls vom Gesetzgeber zu verantwortenden mangelnden Eindeutigkeit getroffen.
  14. 14 Vgl. als Beispiel § 2BSVG, der einen dynamischen Verweis auf § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 enthält. Es kann gezeigt werden, dass die unterschiedlichen Suchlogiken bzw. -möglichkeiten in der SozDok und im RIS zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Von einer detaillierten Darstellung muss hier aber aus Platzgründen Abstand genommen werden.
  15. 15 Diese Vorgehensweise gilt natürlich dann nicht, wenn sich in den Schlussbestimmungen echte «inhaltliche» Regelungen (z.B. Übergangsbestimmungen) befinden. Diesfalls wird ein vorhandener Verweis (als dynamischer Verweis!) natürlich sehr wohl gesetzt – vgl. etwa die Regelung des § 657 Abs. 3 und 4 ASVG
  16. 16 Solche Verweise können nur statische Verweise sein, weil sich die entscheidende Behörde ja i.d.R. nur auf jene Rechtslage beziehen kann, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden war.