1.
Einleitung ^
1.1.
Zeitschichten des Rechtsbestandes – präzise Darstellung in der SozDok ^
Jeder Paragraf kann daher in der SozDok nach zwei Gesichtspunkten gesucht werden (exakte Stichtags-/Sichttagssuche)4:
- nach dem Tag, an dem die Rechtsvorschrift gelten soll (Stichtag) und
- nach jenem Tag, von dem aus die Geltung beurteilt werden soll (Sichttag). Es kann von «heute» aus gefragt werden (Sichttag: heute5), aber auch von jedem anderen Tag in der Vergangenheit oder Zukunft.
1.2.
Grundsätzliches zur Verweissetzung ^
2.1.
Ausgangspunkt – der Begriff der ^
- Inkrafttretedatum des Ausgangsparagrafen (Stichtag) – vgl. ab diesem Tag an soll der Verweisparagraf gelten – und
- Publikationsdatum des Ausgangsparagrafen (Sichttag) – vgl. von diesem Tag aus soll die Geltung des Verweisparagrafen beurteilt werden.
2.2.
Verweisauflösung und Suche in einer früheren Zeitschicht – Darstellung am Beispiel § 31a ASVG ^
Zunächst wird in der ExpertInnensuche, Reiter «Rechtsvorschriften, Novellen», eine Suche nach allen Fassungen des § 31a ASVG unter Berücksichtigung rückwirkender Änderungen abgesetzt. Als Dokumenttyp ist «Rechtsvorschriften» zu wählen. Im Feld «Paragraf, Rechtsvorschrift» wird «§ 31a ASVG» eingegeben. Die Felder «Rechtslage am/von (Stichtag)» und «betrachtet am (Sichttag)» werden dabei nicht ausgefüllt. Da der Sichttag standardmäßig mit «heute» festgelegt ist, werden aufgrund dieser Eingaben sämtliche Fassungen des § 31a ASVG – vom Tag der konkreten Suche der Anwenderin oder des Anwenders aus – angezeigt (vgl. Abb. 1 (Suchmaske) und Abb. 2 (Trefferliste)).
Abbildung 1: In der ExpertInnensuche, Reiter «Rechtsvorschriften, Novellen» kann nach allen Fassungen des § 31a ASVG gesucht werden, in dem die Felder Stichtag und Sichttag nicht befüllt werden. Der Sichttag wird in diesem Fall standardmäßig mit «heute» festgelegt. Rückwirkende Änderungen ab dem Sichttag werden ebenfalls standardmäßig berücksichtigt.
Abbildung 2: Trefferliste der Suche nach allen Fassungen des § 31a ASVG unter Berücksichtigung rückwirkender Änderungen mit dem Sichttag «heute». Diese Trefferliste wurde durch Anklicken der Spaltenüberschrift zunächst nach dem Inkrafttretedatum, dann nach dem Publikationsdatum sortiert.
3.
Statische Verweise in der SozDok ^
4.1.
Verweise auf gesamte Rechtsvorschriften bei dynamischen und statischen Verweisen ^
- beim dynamischen Verweis die jeweils aktuellen Paragrafen der Verweis-Rechtsvorschrift und
- beim statischen Verweis alle Paragrafen der Verweis-Rechtsvorschrift mit den gewünschten Metadaten (Inkrafttrete- und Publikationsdatum, Kundmachungszitat)
4.2.
Begriff ^
Der Begriff «in der Fassung» bedeutet auf eine gesamte Rechtsvorschrift (Verweis-Rechtsvorschrift) bezogen, dass auf diese Rechtsvorschrift im Stand oder anderes ausgedrückt in der Zeitschicht einer bestimmten Fassung, in dem obigen Beispiel Stand BGBl II 2010/262, verwiesen wird.
4.3.
Hybrider Verweis ^
- Inkrafttretedatum des vom Gesetzgeber gewünschten Standes (Stichtag) – vgl. ab diesem Tag soll die Verweis-Rechtsvorschrift gelten; in dem im Punkt 3.2.2. genannten Beispiel gibt es aber zwei Inkrafttretedaten: die «inhaltlichen» Paragrafen treten am 1. September 2010, die Schlussbestimmung tritt am 19. August 2010 in Kraft. Die SozDok-Redaktion hat in diesem Fall auf das Inkrafttreten der «inhaltlichen» Bestimmung abgestellt. Wären die «inhaltlichen» Bestimmungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten, hätte die SozDok-Redaktion auf das jüngste Inkrafttreten abgestellt.13
- Publikationsdatum des vom Gesetzgeber gewünschten Standes (Sichttag) – vgl. von diesem Tag aus soll die Geltung der Verweis-Rechtsvorschrift beurteilt werden; das wäre in dem im Punkt 4.2. genannten Beispiel der 18. August 2010.
5.1.
Verweise auf Dokumente außerhalb der Datenbank ^
5.2.
Dynamische Verweise innerhalb der Zeitschicht ^
Auch bei diesen geplanten Verweisen ins RIS ist ein dynamischer Verweis nichts anderes als eine automatisierte Stichtags-/Sichttagssuche nach dem Verweisparagrafen (RIS-Dokument), der sich in einem geöffneten, also bereits gesuchten Ausgangsparagrafen (SozDok-Dokument) befindet, vgl. dazu auch Pkt. 2.2.
Allerdings kann im RIS eine solche Stichtags-/Sichttagssuche nicht stattfinden, da dort nur mit dem Sichttag «heute» und nur unter Berücksichtigung rückwirkender Änderungen gesucht werden kann.
6.
Nicht-Setzen von statischen Verweisen ^
7.
Schlussbemerkung ^
Beate Glück
Leiterin der Rechtsdokumentation SozDok, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21, 1031 Wien, AT
Martin Zach
Fachexperte in der Sektion Sozialversicherung, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1, 1010 Wien, AT
- 1 Zwar kann eine Rechtsdokumentation eine leicht nachvollziehbare, transparente Gesetzgebungstechnik nicht ersetzen, aber immerhin kann sie durch Darstellung einer konsolidierten Fassung im Ergebnis und nachträglich die für die Rechtsadressaten erforderliche Klarheit herstellen. Vgl. dazuSouhrada/Zach/Glück «Konsolidierung von Rechtstexten in der SozDok – Zwei Beispiele im Rahmen von «Open Data», Soziale Sicherheit 2013, S. 572 ff.
- 2 Bzw. die erfolgreiche Kommunikation des Verweiskonzepts der SozDok (siehe dazu auchwww.sozdok.at -> Hilfe -> Dokumentanzeige Rechtsvorschriften).
- 3 Dokumentationseinheit in der SozDok ist dabei der Paragraf;siehe dazu auch Glück/Zach, «SozDok – Die Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts: Neuerungen bei der Suche nach Novellen» im Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS 2011, S. 495 ff. sowie Glück/Zach, «Wenn eine Verordnung ein Gesetz in Kraft treten lässt – eine untypische Inkrafttretensregelung aus der Praxis der Rechtsdokumentation» im Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS 2010, S. 289 ff.
- 4 Vgl. zu diesem inhaltlichen Alleinstellungsmerkmal der SozDok als Rechtsdokumentation Glück/Zach, «SOZDOK – Die Datenbank des österreichischen Sozialversicherungsrechts – mit der «POINT IN TIME» – Funktion», JusIT 2011/72, 147 ff.; Glück «Inhalt und Funktionen der SozDok», Soziale Sicherheit 2012, S. 238 ff.
- 5 Die Standardeinstellung des Sichttages in der SozDok ist «heute».
- 6 In der Schnellsuche, die auch gleichzeitig die Einstiegsseite der SozDok ist, kann nur nach aktuellen Paragrafen gesucht werden. Hier sind die Suchparameter vom Programm festgelegt und können von der Anwenderin oder dem Anwender nicht frei gewählt werden: Stich- und Sichttag sind «heute»; rückwirkende Änderungen werden berücksichtigt.
- 7 Vgl. dazu etwaKoja, Friedrich, ÖJZ 1979, 29 ff.; insbes. aber auch Wiederin, Ewald, Die Zeitbezogenheit der Sozialversicherungsgesetze – Bestandsaufnahme und künftige Gestaltung, in: ASVG – Neue Wege für die Rechtsetzung, Hg. Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Verlag Österreich 1999, S. 156 ff.; darauf aufbauend auch Zach, Elektronische Kundmachung von Normtexten – Abschlussarbeit im Rahmen des Universitätslehrgangs für Informationsrecht und Rechtsinformation 2000, Kapitel II.4.1.
- 8 Zur formalen Gestaltung von Verweisungen sieheHandbuch der Rechtssetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990 – siehe http://www.bka.gv.at/site/3513/default.aspx Richtlinien 54 bis 64.
- 9 Legistische Richtlinien (Fn. 9) 60 bis 64.
- 10 SieheZach, Fn. 8.
- 11 Siehe oben Fn. 2.
- 12 Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Trefferliste aus einer uneingeschränkten Sichttagssuche entstanden ist. Sicht- und Stichtag ergeben sich aus den Metadaten des geöffnetenAusgangsparagrafen. Die Berücksichtigung von rückwirkenden Änderungen bei Erstellung des dynamischen Verweises hängt aber weiterhin von jener Einstellung ab, nach denen «nach allen Fassungen des § 31a ASVG» gesucht wurde.
- 13 Und hätte damit eine notwendige interpretatorische Entscheidung aufgrund der diesfalls vom Gesetzgeber zu verantwortenden mangelnden Eindeutigkeit getroffen.
- 14 Vgl. als Beispiel § 2BSVG, der einen dynamischen Verweis auf § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 enthält. Es kann gezeigt werden, dass die unterschiedlichen Suchlogiken bzw. -möglichkeiten in der SozDok und im RIS zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Von einer detaillierten Darstellung muss hier aber aus Platzgründen Abstand genommen werden.
- 15 Diese Vorgehensweise gilt natürlich dann nicht, wenn sich in den Schlussbestimmungen echte «inhaltliche» Regelungen (z.B. Übergangsbestimmungen) befinden. Diesfalls wird ein vorhandener Verweis (als dynamischer Verweis!) natürlich sehr wohl gesetzt – vgl. etwa die Regelung des § 657 Abs. 3 und 4 ASVG
- 16 Solche Verweise können nur statische Verweise sein, weil sich die entscheidende Behörde ja i.d.R. nur auf jene Rechtslage beziehen kann, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden war.