1.1.
Grundlagen ^
«Big Data» steht nicht nur für große Datenmengen, sondern auch für unstrukturierte Informationen aus den verschiedensten Bereichen. Der Datenjournalismus (im Englischen «data driven journalism» oder kurz «data journalism») ist eine Form des Online-Journalismus, die sich ab 2005 aus der älteren computergestützten Recherche1 entwickelte. Gemäß der Open-Data-Idee bedeutet Datenjournalismus nicht nur die Recherche in Datenbanken, sondern die Sammlung, Aufbereitung, Analyse und Publikation öffentlich zugänglicher Informationen sowie ihre Verarbeitung in klassischen journalistischen Darstellungsformen.2 Daten werden in kürzester Zeit gesammelt, analysiert und nach den Regeln des klassischen Journalismus ausgewertet. Neu hinzu kommt eine Aufbereitung anhand der Neuen Medien, die mehr ist als bloße «Infografik» oder simple «Datenvisualiserung».3
1.2.
Data Journalism Awards ^
Die Zielsetzung bei dieser Umgestaltung des klassischen Journalismus für das Medium Internet ist es, «to provide important, focused information that is useful to people's lives and helps them understand the world».4 Den Begriff Data Driven Journalism für die Kombination aus Recherche-Ansatz und neuer Veröffentlichungsform hat die englische Tageszeitung The Guardian im Jahr 2009 geprägt, die noch heute eine Vorreiterrolle in diesem Bereich einnimmt.5 Es geht letztlich darum, den Daten ein Gesicht zu geben bis hin zum «Datatainment».6 An der Universität im niederländischen Tilburg wurde 2011 das DataJ-Lab7 gegründet, das mittlerweile das «Data Journalism Handbook» herausgibt.8 Besonders erfolgreiche journalistische Daten-Designer werden mittlerweile ausgezeichnet. Im Jahr 2012 wurden bereits die ersten internationalen «Data Journalism Awards» (DJA)9 verliehen, die vom Global Editors Network, dem European Journalism Centre und Google ins Leben gerufen worden sind. Zu den Preisträgern des Jahres 2013 gehört das Projekt «The Art market for Dummies». Dabei ist aus einer einzigen Excel-Liste mit den teuersten Bildern des Kunsthandels eine höchst informative Website entstanden, die das blanke Zahlenmaterial über den weltweiten Kunstmarkt und die jeweils gehandelten Kunstwerke interaktiv und mit viel Hintergrundinformation darstellt:
Während der Londoner Unruhen (sog. «Riots») im August 2011 verbreitete sich auf Twitter das Gerücht, der städtische Zoo wäre angegriffen und die wilden Tiere befreit worden. Innerhalb von wenigen Stunden entstand und verschwand dieses unwahre Schreckensszenario wieder. Die Redaktion von The Guardian wertete über 2,6 Millionen Tweets aus der Zeit vom 8. August 22:05 Uhr bis zwei Uhr früh des folgenden Tages aus. Auf der Website «Reading the Riots»10 besteht die Möglichkeit die Entstehung und das Zusammenbrechen dieses «virtuellen Gerüchts» interaktiv nachzuvollziehen:
Abbildung 2: Reading the Riots
© http://www.theguardian.com/uk/interactive/2011/dec/07/london-riots-twitter
2.
Daten als das neue Öl – Datenbeschaffung und Datenverwendung ^
«Daten sind das neue Öl» titelten die Salzburger Nachrichten im Februar 2013.11 Die Europäische Kommission spricht in einer Pressemitteilung12 von der «open data goldmine». Beide meinen damit, dass es sich bei Daten um mittlerweile höchst wichtige und auch wertvolle Ressourcen handelt, die wirtschaftlich, aber auch journalistisch ausgewertet werden können. In Betracht kommen sämtliche Informationen einschließlich personenbezogener und nicht personenbezogener Daten. Guter Datenjournalismus arbeitet nach einem zweistufigen Konzept: Auf die Datenbeschaffung folgt die Datenverwendung.13 Beide Schritte haben im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen zu erfolgen. Die Daten werden aus öffentlichen und privaten Quellen gewonnen. Die rechtlichen Zulässigkeitsschranken dafür geben einerseits das jeweils anwendbare Urheberrecht vor sowie die PSI-Richtlinie,14 die ihrerseits eine Urheberrechtsausnahme enthält,15 und andererseits das Datenschutzrecht.
3.1.
Datenbeschaffung ^
Im internationalen Recht sehen sowohl Art. 2 WCT als auch Art. 9 Abs. 2 TRIPS vor, dass sich der urheberrechtliche Schutz auf Ausdrucksformen, nicht aber auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche erstreckt.16 Urheberrechtlich nicht schutztauglich sind sämtliche tatsächlichen Gegebenheiten und Ereignisse, d.h. alles, was – insbesondere durch die Natur oder die Geschichte – vorgegeben ist.17 Hierzu zählen historische Personen und Geschehnisse,18 Tagesereignisse und Nachrichten tatsächlichen Inhalts19 sowie Naturgesetze und Daten.20
So sind beispielsweise auch Messergebnisse von der Natur vorgegeben und können daher niemals auf der schöpferischen Leistung eines Menschen beruhen. Sie können niemals erfunden, sondern lediglich entdeckt werden.21 Die der Fachwelt in einer naturwissenschaftlichen Abhandlung vorgestellten, bisher unbekannten Messergebnisse sind selbst dann nicht schutztauglich, wenn sie für die beteiligten Verkehrskreise von noch so hoher Bedeutung und/oder erst nach zeit- und kostenintensiver Forschung zutage gekommen sind. Deshalb können die isolierten Messergebnisse – wie beispielsweise chemische Siedepunkte – von jedem Dritten frei benutzt und beispielsweise für den Aufbau von Faktendatenbanken genutzt werden.22 Daten, Rankings oder Kennzahlen für sich allein sind keineswegs schutztauglich. Sie sind kein Werk i.S. des Urheberrechtsgesetzes, weil ihre Originalität allein darin liegt, dass sie auf eine bestimmte Weise gewonnen wurden. Die Methode des Schaffens ist aber nie schutztauglich.23
3.2.
Datenverwendung ^
Ein Datenjournalist kann ebenso wie ein Naturwissenschafter zwar nicht für die Entdeckung einer von der Natur vorgegebenen Tatsache Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen. Ebenso wenig ist ein geisteswissenschaftliches Werk aufgrund der darin dargestellten historischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Daten und Fakten oder aufgrund der Darstellung fremder philosophischer Gedankengänge schutztauglich, da diese Inhalte dem Urheber – zwar nicht durch die Natur, sondern vielmehr durch die Geschichte oder eben «Big Data» – vorgegeben sind. Dem Urheberrechtsschutz zugänglich sind dagegen die aus den Tatsachen gezogenen Thesen, die auf den Fakten aufbauende historische Interpretation, das wirtschaftliche Zusammenhänge erläuternde neue Modell oder die soziologische Erklärung gesellschaftlicher Phänomene, soweit sie ihrem Autor nicht vorgegeben waren.24
Als urheberrechtliches Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten: Die Datenbeschaffung ist mangels Werkschutz der (statistischen) Daten unproblematisch. Die Datenverwendung i.S. einer kreative Aufbereitung, kann einen eigenen Werkschutz für die so verständlich gemachten, mit Mehrwert versehenen Ergebnisse des Datenjournalismus bewirken. Einzige Wesentliche urheberrechtliche Grenze bildet dabei die zu beachtende Unterscheidung zwischen unzulässiger Bearbeitung und wünschenswerter Neuschöpfung nach § 5 UrhG.25
4.
Datenschutzrechtliche Voraussetzungen ^
Das Datenschutzrecht bildet heutzutage einen Bereich des Medienrechts im weiteren Sinn (Medienrecht 2.0). Mit den Online-Diensten gewinnt die Unterscheidung zwischen redaktioneller (journalistischer) Tätigkeit und nicht redaktioneller Tätigkeit eine neue Dimension, da sich bei Online-Diensten anders als bei den herkömmlichen Printmedien die Identität der Empfänger der Dienste feststellen lässt. Darüber hinaus bedarf es keines unternehmerisch organisierten Apparates, um online zu publizieren, da Blogs, Twitter-Accounts, Facebook-Seiten oder eigene von Einzelpersonen geführte Websites für journalistische Zwecke betrieben werden können.26
4.1.
Schutz bereits veröffentlichter Daten ^
Der eingangs skizzierte Datenjournalismus kann sich in Österreich zunächst für die Datenbeschaffung auf das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)27 sowie die besonderen Datenverarbeitungen nach § 46 DSG zu Zwecken wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen sowie nach § 48 DSG zur publizistischen Tätigkeit i.S. des Mediengesetzes berufen. Zu beachten ist dabei gleichwohl die grundrechtliche Geheimhaltungspflicht nach § 1 DSG.28 Die damit verbundene Interessenabwägung hat zwingend auch die Meinungsäußerungsfreiheit in ihrer besonderen medienrechtlichen Ausprägung zu berücksichtigen. Demgegenüber ist (auch) das nationale Verfassungsrecht stets unter dem Blickwinkel des Unionsrechts zu betrachten und allenfalls zu reduzieren.29 Insoweit «hebelt » Art. 9 DSRL den verfassungsrechtlichen Geheimnisschutz des § 1 DSG aus. Genügt daher die besondere Datenanwendung den Vorgaben des Art. 9 DSRL, vermag eine verfassungsrechtliche Beurteilung nach nationalem Recht nicht zu einer Unzulässigkeit führen.30
§ 8 Abs. 2 DSG schränkt den Datenschutz bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichen Daten erheblich ein. Bei veröffentlichten Informationen, die definitionsgemäß allgemein bekannt sind, dürfte daher i.d.R. davon auszugehen sein, dass der Schutzanspruch der Privatsphäre von geringerem Gewicht ist. Demgegenüber schließt die Europäische Rechtsprechung31 nicht aus, dass die Privatsphäre einer Perpetuierung und Vertiefung von Eingriffen durch weitere Verarbeitung der Informationen entgegensteht, etwa bei Fehlinformationen, Beleidigungen oder bei Informationen, die die Intimsphäre betreffen.32 Ein Teil der Lehre33 hält an der – auch grundrechtlich – freien Verwendung für «allgemein verfügbare Daten» (§ 1 Abs. 1 DSG) bzw. für «zulässigerweise veröffentlichte Daten» nach § 8 Abs. 2 DSG fest.
4.2.
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken ^
Der Europäische Rechtsprechung34 hat bereits verbindlich entschieden, dass auch Betreiber von Websites oder publizierende Individuen unter den Begriff des Medienunternehmens fallen können. Der EuGH35 stuft «unter journalistischen Tätigkeiten» i.S. des Art. 9 DSRL die Veröffentlichung von Daten aus öffentlich zugänglichen Dokumenten ein, wenn sie zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Journalistische Tätigkeiten sind nicht Medienunternehmen vorbehalten und können mit der Absicht verbunden sein, Gewinn zu erzielen. Da es um die Vermittlung von Informationen und Ideen geht, kommt es – entgegen der ausweislich der Materialien vom historischen Gesetzgeber des § 48 DSG vertretener Auffassung36 – nicht darauf an, ob die verbreiteten Daten redaktionell bearbeitet oder kommentiert werden. Schon die bloße Bereitstellung von Rohdaten kann einen Beitrag zu öffentlichen Diskussionen leisten und daher von öffentlichem Interesse sein. Darüber hinaus ist die Auswahl der verbreiteten Daten bereits Ausdruck einer subjektiven Bewertung desjenigen, der die Daten verbreitet. Diese Auswahl enthält nämlich zumindest die Wertung, dass diese Daten von Interesse für den Empfänger sind.37 Demzufolge kommt es zu einer vereinfachten datenschutzrechtlichen Prüfung.38
Die Grenzen der Vermittlung von Informationen zu Fragen des öffentlichen Interesses sind allerdings dort rasch erreicht, wenn wo die Veröffentlichung nur der Befriedigung von Neugier oder Sensationslust dienen soll bzw. die betroffene Person eine berechtigte Erwartung ihrer Privatheit hat.39
5.
Zusammenfassung ^
Data Driven Journalism stellt wohl den Königsweg für einen innovativen Qualitätsjournalismus in den Neuen Medien dar. Aus der Datenflut des Big Data das für die Allgemeinheit oder doch für ein breites Nutzerpublikum Bedeutende heraus zu filtern, zu ordnen, zu systematisieren und Zusammenhänge verständlich zu machen, bietet nicht nur einen Ausweg aus der «Krise des Journalismus»,40 sondern begegnet weder datenschutz- noch urheberrechtlichen Einwänden.
6.
Literatur ^
Holovaty, Adrian, A fundamental way newspaper sites need to change. In: Websiteneditor, Adrian Holovaty (Hrsg.), holovaty.com, http://www.holovaty.com/writing/fundamental-change/ aufgerufen 3. Januar 2014 (6. September 2006).
Jahnel, Dietmar, Handbuch Datenschutzrecht, Jan Sramek Verlag, Graz (2010).
Klausnitzer, Rudi, Das Ende des Zufalls. Wie Big Data uns und unser Leben vorhersagbar macht, Ecowin Verlag, Salzburg (2013).
Gray, Jonathan/Chambers, Lucy/Bounegru, Liliana (Hrsg.), The Data Journalism Handbook, O'’Reilly Media, Dublin,(2012).
Berka, Walter, Welchen Beitrag leistet das Datenschutzrecht zum Persönlichkeitsschutz? in Berka/Grabenwarter/Holoubek (Hrsg.), Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien (2012), 79.
Berthou, Arnaud, § 48 DSG – Datenschutz vs. Medienfreiheit im unionsrechtlichen Kontext, jusIT 2013, 11.
Hubmann, Heinrich, Der Rechtsschutz der Idee, UFITA 24 S. 1 (1957).
Hübenett, Carolin, Zur Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung von Datenbankausdrucken, GRUR 1992, 664.
Jahnel, Dietmar, Dreifacher Datenschutz? Das Verhältnis von Europarecht, Verfassungsrecht und einfachgesetzlichen Bestimmungen in der jüngsten Judikatur von EuGH und VfGH zum Datenschutzrecht, in: Bergauer/Staudegger (Hrsg.), Recht und IT (2009), 33.
Plaß, Gunda, Der Aufbau und die Nutzung eines Online-Volltextsystems, WRP 2001, 195.
Sommerauer, Beatrice, Informationsweiterverwendungsrecht – dargestellt am Beispiel des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes. Genese – Rechtsbestand – Ausblick, jusIT 2013, 95.
Thiele, Clemens, Darf ein Bürgermeister via Facebook Vandalen jagen? in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und E-Government. Jahrbuch 2013 (2013) 123.
Clemens Thiele
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- 1 Sog. Computer Assisted Reportings (CARs).
- 2 Vgl. Klausnitzer, Das Ende des Zufalls. Wie Big Data uns und unser Leben vorhersagbar macht, Ecowin Verlag (2013), 88 ff.
- 3 Vgl. die mehrfach ausgezeichnete Visualisierung von Picasso’’s Paintings, abrufbar unter http://graphics-info.blogspot.de/2013/03/picassos-paintings.html (3. Januar 2014).
- 4 Holovaty, A fundamental way newspaper sites need to change. In: holovaty.com, 6. September 2006 (gilt als Manifest des Data Journalismus).
- 5 Vgl. Klausnitzer, Das Ende des Zufalls. Wie Big Data uns und unser Leben vorhersagbar macht, Ecowin Verlag (2013), 166 ff.
- 6 Vgl. dazu Klausnitzer, aaO, 163 ff.
- 7 Näheres unter http://datajlab.nl/ (3. Februar 2014).
- 8 Näheres dazu unter http://datajournalismhandbook.org/ (3. Januar 2014).
- 9 Siehe http://www.globaleditorsnetwork.org/dja/ (3. Januar 2014).
- 10 Abrufbar unter http://www.theguardian.com/uk/interactive/2011/dec/07/london-riots-twitter (3. Januar 2014).
-
11
Printausgabevom 27. Februar 2013, Seite 12, online abrufbar unter http://search.salzburg.com/news/artikel.html?uri=http%3A%2F%2Fsearch.salzburg.com%2Fnews%2Fresource%2Fsn%2Fnews%2Fsn2710_
27.02.2013_41-45543531 (3. Januar 2014). - 12 EU Komm, MEMO/13/555 vom 13. Juni 2013.
- 13 Demnach unterscheidet das «Data Journalism Handbook» zwischen «Getting Data» (Chapter 4) und «Delivering Data» (Chapter 6).
- 14 Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl L 345 vom 31. Dezember 2003, 90 ff.
- 15 Vgl. § 3 Abs. 1 Z 4 IWG auf nationaler Ebene in Österreich.
- 16 EuGH 2. Mai 2012, C-406/10 – SAS-Institute, Rz 33, jusIT 2012/45, 97 (Staudegger) = RdW 2012/358, 340 = ecolex 2012/257, 627 (Anderl) = wbl 2012/166, 452.
- 17 Vgl. OGH 12. Februar 1965, 4 Ob 303/65 – Silberbauer/Anne Frank, ÖBl 1965, 77 = SZ 38/26.
- 18 OGH 7. April 1992, 4 Ob 13/92 – Servus Du, ecolex 1992, 488 = MR 1992, 238 (Walter) = SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75; 19. Juni 1928, 5 Os 255/28 – Rasputin, SSt 8/84.
- 19 Siehe dazu § 44 Abs. 3 UrhG; OLG Wien 8. Mai 1958, 3 R 204/58 – Adabei, ÖBl 1958, 98; deutlich OGH 11. März 2008, 4 Ob 248/07k – Vorarlberg Online II, MR 2008, 157 (Walter) = ecolex 2008/316, 840 (Horak) = jusIT 2008/60, 134 (Thiele) = ÖBl 2009/6, 40.
- 20 OGH 12. August 1996, 4 Ob 2202/96v – Mutan-Beipackzettel, ecolex 1996, 931 = wbl 1996, 502 = ÖBl 1997, 34.
- 21 StRsp zu Landkarten OGH 14. September 1999, 4 Ob 245/99d – Liniennetzplan, ÖBl-LS 2000/27, 58 = MR 2000, 103 (Walter); grundlegend Hubmann, Der Rechtsschutz der Idee, UFITA 24 (1957) 1, 7 f.
- 22 Weitere Beispiele bei Plaß, Der Aufbau und die Nutzung eines Online-Volltextsystems, WRP 2001, 195, 196 f.; vgl. auch Hübenett, Zur Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung von Datenbankausdrucken, GRUR 1992, 664, 665.
- 23 OGH 9. November 1999, 4 Ob 282/99w – Ranking, MR 1999, 346 = ÖBl-LS 2000/26, 58.
- 24 Vgl. OGH 18. Oktober 1994, 4 Ob 92/94 – Lebenserkenntnis, ecolex 1995, 113 = MR 1995, 140 (Walter) = ÖBl 1995, 182; 7. April 1992, 4 Ob 13/92 – Servus Du, ecolex 1992, 488 = MR 1992, 238 (Walter) = SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75.
- 25 Vgl. dazu instruktiv OGH 17. Dezember 2002, 4 Ob 274/02a – Felsritzzeichnung, MR 2003, 162 (Walter) = ecolex 2004/20, 42 (Schumacher).
- 26 Siehe Thiele, Darf ein Bürgermeister via Facebook Vandalen jagen? in Jahnel (Hrsg.), Datenschutzrecht und E-Government. Jahrbuch 2013 (2013) 123, 129.
- 27 BGBl I 135/2005; vgl. dazu jüngst instruktiv Sommerauer, Informationsweiterverwendungsrecht – dargestellt am Beispiel des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes. Genese – Rechtsbestand – Ausblick, jusIT 2013, 95, 134 jeweils m.w.N.
- 28 Dazu grundlegend Berka, Welchen Beitrag leistet das Datenschutzrecht zum Persönlichkeitsschutz? in Berka/Grabenwarter/Holoubek (Hrsg.), Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien (2012), 79, 83 ff.; Berthou, § 48 DSG – Datenschutz vs. Medienfreiheit im unionsrechtlichen Kontext, jusIT 2013, 11, 14.
- 29 Vgl. Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht (2010) Rz. 1/41.
- 30 Vgl. Jahnel, Datenschutzrecht Rz. 1/61.
- 31 EuGH 16. Dezember 2008, C-73/07 – Satamedia, jusIT 2009/13, 28 (Jahnel) = RdW 2009/170, 207 = ARD 5936/4/2009 = EuGRZ 2009, 23 = MR-Int 2009, 14 (Wittmann) = ecolex 2009, 547.
- 32 Unterstützenswert Jahnel, Dreifacher Datenschutz? Das Verhältnis von Europarecht, Verfassungsrecht und einfachgesetzlichen Bestimmungen in der jüngsten Judikatur von EuGH und VfGH zum Datenschutzrecht, in: Bergauer/Staudegger (Hrsg.), Recht und IT (2009), 33.
- 33 Kotschy, Das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Rückblick und Ausblick (Teil I: § 1 Abs. 1 DSG (1978) bzw. DSG 2000), in: Jahnel (Hrsg.), Datenschutzrecht und E-Government. Jahrbuch 2012 (2012), 27, 37 ff.
- 34 EuGH 16. Dezember 2008, C-73/07– Satamedia, Rz. 61, jusIT 2009/13, 28 = RdW 2009/170, 207 = ARD 5936/4/2009 = EuGRZ 2009, 23 = MR-Int 2009, 14 (Wittmann) = ecolex 2009, 547.
- 35 EuGH 16. Dezember 2008, C-73/07– Satamedia u.a., Rz. 61, jusIT 2009/13, 28 = RdW 2009/170, 207 = ARD 5936/4/2009 = EuGRZ 2009, 23 = MR-Int 2009, 14 (Wittmann) = ecolex 2009, 547.
- 36 Arg. «... infolge des überragenden öffentlichen Interesses am Informationsauftrag der Medien...».
- 37 GA Kokott, Schlussanträge vom 8. Mai 2008 in der Rs. C-73/07, Rz. 67, EuGRZ 2008, 440 = jusIT 2008/107, 221 (Jahnel).
- 38 Im Einzelnen Thiele in Jahnel (Hrsg.), Jahrbuch 2013, 123, 131 ff. m.w.N.
- 39 GA Kokott, Schlussanträge vom 8. Mai 2008 in der Rs. C-73/07, Rz. 74 unter Hw. auf EGMR 24. Juni 2004, von Hannover (59320/00, Recueil des arrêts et décisions 2004-VI, § 57) und die dort genannte Rechtsprechung.
- 40 Vgl. dazu instruktiv die «Initiative Journalismus Drei Null», abrufbar unter http://www.journalismusdreinull.at (3. Januar 2014).