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Bitcoins – Rechtliche Aspekte einer virtuellen Währung

  • Authors: Helgo Eberwein / Arthur Stadler / Anna-Zoe Steiner
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Commerce
  • Collection: Tagungsband IRIS 2014
  • Citation: Helgo Eberwein / Arthur Stadler / Anna-Zoe Steiner, Bitcoins – Rechtliche Aspekte einer virtuellen Währung, in: Jusletter IT 20 February 2014
Der Bitcoin (BTC) ist die derzeit bedeutendste Internetwährung und besteht als Parallel- bzw. Komplementärwährung zu den klassischen, von Notenbanken ausgegebenen Währungen wie Euro, Dollar oder Yen. Die Möglichkeiten, die sich durch die Online-Währung für spekulationsfreudige Anleger bieten, wirken scheinbar grenzenlos: Der Kurs für einen Bitcoin notierte zeitweise bereits bei 1200 Dollar, von ursprünglich 13 Dollar zu Beginn des Jahres 2013. Das Hoffen auf schnelle Gewinne lässt die zahlreichen, noch ungeklärten rechtlichen Gefahren vergessen. Der Unterschied zu den klassischen Währungen ist, dass weder ein Staat noch eine Bank für Bitcoins bürgt bzw. eine Aufsichtsfunktion übernimmt. Der Wert eines Bitcoins liegt darin, dass es einen Markt gibt, der auf die Akzeptanz als Zahlungsmittel vertraut. Anders als Parallel- bzw. Regionalwährungen im Offline-Bereich ist der Markt für Bitcoins geographisch unlimitiert. Die Anonymität, Ubiquität und fehlende Kopplung an Notenbanksysteme machen gerade Reiz, Herausforderung und Faszination einer virtuellen Währung aus, die einerseits verkrustete regulatorische Systeme aufbrechen, andererseits Umgehungen im rechtlichen Vakuum allerdings ermöglichen könnten.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Bitcoins in der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
  • 3. Kapitalmarktrecht und Bitcoins
  • 4. Der Verkaufsvorgang mittels Bitcoins im B2C-Bereich
  • 5. Strafrecht und Bitcoins
  • 6. Zusammenfassung
  • 7. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]

Geld ist eines der wichtigsten Instrumente für die Funktion jeder modernen Gesellschaft und gleichzeitig ein Spiegel der Entwicklungen und Technologien der jeweiligen Zeit.1 Der Bitcoin (BTC) ist die derzeit bedeutendste Internetwährung und besteht als Parallel- bzw. Komplementärwährung zu den klassischen, von einer Notenbank ausgegebenen Währungen wie Euro, Dollar oder Yen. Die Abkürzung für Bitcoins hat sich mit BTC etabliert oder mit einem B samt zwei senkrechten Strichen. Es gibt zahlreiche Varianten und grafische Ausgestaltungen des Zeichens bzw. der Münzsymbole. Bitcoins kombinieren die schnelle und kostengünstige Zahlungsabwicklung mit der Anonymität und der weltweiten und sofortigen Verfügbarkeit. Die Verbindung von Bitcoins mit illegalen Geschäften war einst ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität – und ist noch immer Grund für staatliches Misstrauen und verstärkte Kontrolle. Die E-Commerce Branche ist aber gerade über Pioniere aus der «Illegalität» bzw. aus dem ursprünglichen (und nunmehr unbestritten falschen) Selbstverständnis des Internets als «rechtsfreier Raum» gewachsen, wobei hier gerade angeblich «moralisch bedenkliche» Bereiche wie Glücksspiel, Erotikindustrie, Online-Musik- und Filmhandel oder Medikamentenhandel immer wieder eine Vorreiterfunktion übernahmen und somit merklich zur Weiterentwicklung des Internets als weltweiter Marktplatz – und damit auch fern dieser «moralisch bedenklichen» Wirtschaftssektoren – beigetragen haben.

[2]

Einerseits erwecken Bitcoins zunehmend das Interesse spekulationsfreudiger Anleger. Die hohen Kurschwankungen2 bieten ein großes Betätigungsfeld für Spekulationen, sodass Bitcoins zunehmend als alternatives Investment in Betracht kommen.3 Die Anzahl der Bitcoins ist (derzeit) mit 21 Millionen begrenzt4, es ergeben sich daher dieselben Möglichkeiten, auf Kursgewinne bzw. Verluste zu spekulieren, wie bei anderen knappen Gütern wie etwa Rohstoffen, Gold oder Edelmetallen. Das Hoffen auf schnelle Gewinne lässt die zahlreichen, noch ungeklärten rechtlichen Gefahren vergessen. Insbesondere von staatlicher Seite werden die Bitcoin-Nutzer gemahnt, die Sicherheitsrisiken ernst zu nehmen und für entsprechenden Schutz Vorsorge zu treffen sowie die Besonderheiten der Online-Währung zu würdigen und das Spekulationsrisiko ins Kalkül zu ziehen.5

[3]

Neben Bitcoins gibt es eine Vielzahl anderer virtueller Währungen, die zumeist ebenfalls auf einem dem Bitcoinsystem ähnlichen Peer-to-Peer-System basieren.6 Auch führt die Steigerung der Nachfrage von Bitcoins zunehmend zur «Schaffung» (Programmierung) von neuen alternativen Online-Währungen, zumal es hierfür (noch) keine Begrenzung bei deren Neuschöpfung gibt. Diese «Peer-to-Peer-Währungen»7 unterscheiden sich von Bitcoin hinsichtlich der Akzeptanz in der Bevölkerung, der möglichen Anzahl an Währungseinheiten (also dem maximalen Transaktionsvolumen8) sowie einiger technischer Details – die rechtlichen Probleme und Gefahren sind aber gleichgelagert. Nachfolgender Beitrag hat zum Ziel, einen Überblick über die mit Bitcoins (und damit vergleichbaren Online-Währungen) verbundenen Rechtsprobleme zu geben.9

2.

Bitcoins in der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ^

[4]

Vor dem Hintergrund der steigenden Vernetzung des virtuellen Raumes mit der realen Wirtschaft nehmen auch Online-Währungen (wie Bitcoins) Einfluss auf einen Wirtschafts- und Währungsraum.10 Die Europäische Union ist ein Raum mit koordinierter Wirtschaftspolitik, die Euro-Staaten nehmen an der europäischen Währungsunion Teil. Zur Durchführung und Überwachung des europäischen Wirtschafts- und Währungsraumes wurde das System der Europäischen Zentralbanken (ESZB) ins Leben gerufen. Das ESZB wird von der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Sitz in Frankfurt am Main und den unabhängigen Notenbanken der Mitgliedstaaten gebildet (Art. 282 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Die Tätigkeit des ESZB sowie der EZB dient der Verwirklichung vier grundlegender Ziele (Art. 127 Abs. 1 AEUV): Wahrung der Preisstabilität, Unterstützung der EU bei der allgemeinen Wirtschaftspolitik, Wahrung der allgemeinen Finanzstabilität und Wahrung der Stabilität der Zahlungssysteme. Im Mittelpunkt der europäischen Währungspolitik und somit auch als vorrangige Aufgabe der EZB stand und steht gemäß Art. 119 Abs. 2 AEUV die Wahrung der Preisstabilität.11 Preisstabilität liegt nach der im Oktober 1988 vereinbarten Definition des EZB-Rates dann vor, wenn der Anstieg des Preisniveaus (sog Inflation) unter 2% pro Jahr liegt. Es gilt somit große Schwankungen des Geldwertes zu vermeiden. Das ESZB ist verpflichtet, bei einer Gefahr für die Preisstabilität geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. Besondere Bedeutung für die Preisstabilität hat die Stabilität der einheitlichen Währung des Euro-Raumes.

[5]

Die EZB gab im Jahr 2011 eine Studie mit dem Titel «Virtual Currency Schemes»12 in Auftrag, welche den Einfluss von Online-Währungen auf den Euro-Raum klären sollte. Die Studie analysierte das Gefahrenpotential von virtuellen Währungen wie Bitcoins an Hand dreier möglicher Bereiche für das europäische Finanzsystem: Erstens im Hinblick auf die Preisstabilität, zweitens im Zusammenhang mit der allgemeinen Stabilität der Finanzmärkte und drittens unter dem Blickwinkel der Stabilität der Zahlungssysteme in der Europäischen Union.

[6]

Ausgangspunkt der Analyse bildete dabei die Feststellung, dass es sich bei Bitcoins um ein Währungssystem ohne zentrales Lenkungs-, Steuerungs- sowie Aufsichtsorgan handelt. Aus Sicht des europäischen Währungssystems erscheint es insbesondere problematisch, dass Bitcoins keiner Aufsicht durch eine der nationalen Zentralbanken oder der EZB selbst unterliegen. Vielmehr erfolge die Gewinnung des Wertes der Bitcoins durch ein Peer-to-Peer-Network, an welchem sich beliebig viele Computer beteiligen und Bitcoins schürfen können.13 Die Ausgabe der Bitcoins unterliege daher keinem rechtlichen Rahmen und keiner vorherigen Kontrolle. Dies mache es insbesondere faktisch nahezu unmöglich, die Gewinnung und den Handel mit Bitcoins einheitlichen rechtlichen Rahmenbedingungen zu unterwerfen, da ein rechtliches Ordnungssystem immer ein gewisses Über- und Unterordnungsverhältnis voraussetze.

[7]
Darüber hinaus steuert die EZB im europäischen Währungsraum durch ihre Geldpolitik die Finanzmärkte sowie die Wirtschaft im Euro-Raum. Bei einer Währung, welche kein solches Steuerungsgremium hat, bleibe die Wirtschaft sich selbst überlassen, was mitunter zu negativen Folgen führen könne.
[8]
Bitcoins würden die Preisstabilität im Euro-Raum dann beeinflussen, wenn diese die Geldpolitik der EZB berühren. Um auf die europäische Geldpolitik Auswirkung zu haben, müssten Bitcoins so weite Anerkennung genießen, dass diese eine echte Alternative zum Euro werden, sodass jeder im Euro-Raum die Wahl zwischen Bitcoins oder Euro habe. Ganz wesentlich komme es dabei darauf an, ob die virtuelle Währung auch außerhalb der virtuellen Welt als Zahlungsmittel akzeptiert werde – im Übrigen eine Tatsache, die bereits heute immer öfter beobachtet werden kann. Um die Preisstabilität im Euro-Raum zu gefährden, müssten Bitcoins somit die in Umlauf befindliche Quantität von Geld spürbar beeinflussen. Sie müssten nicht nur einen Einfluss auf das währungspolitische Verhalten im Euro-Raum haben, sondern darüber hinaus eine echte Alternativwährung werden und soweit im Zahlungsverkehr verbreitet sein, dass eine ständige Interaktion zwischen der realen Wirtschaft und der virtuellen Währung stattfindet. Insbesondere ob Bitcoins bereits die erste Voraussetzung erfüllen, somit ob diese weit genug verbreitet sind, um einen echten Einfluss auf das staatlich anerkannte Zahlungsmittel Euro zu haben, kann derzeit bezweifelt werden.

3.

Kapitalmarktrecht und Bitcoins ^

[9]

Laut Falschlehner/Klausberger14 sind Bitcoins weder Geld noch E-Geld, zumal sie weder ein staatliches Produkt sind noch aufgrund der fehlenden Forderung gegen einen Emittenten unter den Begriff des E-Geldes nach § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 201015 fallen.16 Bitcoins sind auch keine Finanzinstrumente17 i.S.d. § 1 Z 7 und 7a Bankwesengesetz (BWG)18 oder § 1 Z 6 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG)19. Der gewerbliche Eigenhandel mit Bitcoins bedarf damit keiner Konzession nach dem BWG, ebenso ist die Anlageberatung, Vermögensverwaltung, Annahme und Übermittlung von Aufträgen sowie der Betrieb eines multilateralen Handelssystems im Hinblick auf Bitcoins nach dem WAG konzessionsfrei.

[10]
Bitcoins sind ferner weder Zahlungsinstrument nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG)20 noch Zahlungsmittel nach § 1 Abs. 1 Z 7 BWG, zumal sie in keine dem BWG bekannte Kategorie von Finanzinstrumenten fallen.21 Wohl aber sind sie Zahlungsmittel nach § 1 Abs. 1 Z 6 BWG, da sie weder der kurzfristigen Liquiditätsversorgung dienen noch am Geldmarkt emittiert werden. Veräußerung und Umtausch von Bitcoins erfüllen den Begriff der Verwaltung von Zahlungsmitteln, wofür bei gewerblicher Tätigkeit eine Berechtigung nach dem BWG erforderlich ist.22 Dagegen ist das In-Zahlung-Nehmen von Bitcoins regulatorisch nicht erfasst und somit konzessionsfrei, daher steht es jedem (Online-)Händler, Shopbetreiber oder Dienstleister frei, Bitcoins – alleine oder neben anderen, klassischen Währungen – als Zahlungsmittel zu akzeptieren.
[11]
Für die internationale Anknüpfung ist laut Falschlehner/Klausberger darauf abzustellen, ob die geschäftliche Tätigkeit der Bitcoin-Börse (auch) auf Österreich ausgerichtet wird. Dies ist schon dadurch erfüllt, dass Bitcoin-Börsen Interessenten aus Österreich offen stehen. Kauft somit eine sich in Österreich aufhältige Person bei einer Bitcoin-Börse Bitcoins ein oder verkauft diese Person ihre Bitcoins über eine solche Bitcoin-Börse, so löst dies regelmäßig die Anwendbarkeit des BWG aus.

4.

Der Verkaufsvorgang mittels Bitcoins im B2C-Bereich ^

[12]
Die Anforderungen an die eigentlichen E-Commerce-Transaktionen mittels Bitcoins23 und an die Zahlungsabwicklung, die mittlerweile so selbstverständlich erscheinen, dass man sie beinahe übersehen könnte, sind ähnlich wie bei E-Commerce Transaktionen mit klassischen Währungen ausgestaltet: E-Commerce- und Verbraucherrechte-Richtlinien bzw. deren nationale Umsetzungen sind einschlägig, daneben Preisauszeichnungsgesetz, ECG und KSchG für den Verkaufsvorganges im B2C-Bereich.
[13]
Die Vorteile von Bitcoins für Online-Shop-Betreiber und Konsumenten liegen auf der Hand: die Einstiegshürde ist niedrig; relativ rasche, weitgehend anonyme Zahlungen, unabhängig von Banken und Kreditkartenunternehmen; die Kosten pro Transaktion sind – gerade aufgrund dieses «kurzen Wegs» zwischen Händler und Konsument (ohne weitere Zwischenhändler) – niedrig, was die Online-Währung speziell im «Micro-Business-Bereich» attraktiv macht und auf Akzeptanz bei bestimmten Kundengruppen stößt. Die Nachteile: der Bitcoin-Markt ist (staatlich) nicht reguliert und zum Teil intransparent. Bitcoin-Speicherplätze sind laufend Zielscheiben für Hacker- und Trojaner-Angriffe. Der Verlust oder die Zerstörung von Bitcoin-Datenträgern (z.B. am PC) ist ähnlich wie der Verlust oder die Zerstörung (z.B. durch Brand) von Papierscheinen klassischer Währungen zu bewerten. Gezielte Hackerangriffe können freilich das Verlust- oder sogar Insolvenzrisiko für Händler und Konsumenten und das abrupte Schließen von Bitcoin-Börsen provozieren. Zudem besteht die Gefahr, dass Poolverwalter erworbene Bitcoins unterschlagen und die Rechtedurchsetzung in fernen Rechtsordnungen kaum wirksam ist. Derartige, letztere Risiken bestehen allerdings bekanntlich auch im Bereich der herkömmlichen, klassischen Währungen und sind kein Spezifikum der virtuellen Währung.
[14]
Beschleuniger für die Attraktivität von Bitcoins ist freilich die rechtlich und faktisch nahezu friktionsfreie Abwicklung im eigentlichen E-Commerce-Verkaufsprozess. Die Leichtigkeit und Rechtssicherheit des (großteils grenzüberschreitenden) Verkaufsvorganges von Waren und Dienstleistungen über das Internet mit dem Zahlungsmittel BTC lässt die Bedeutung wesentlicher Elemente beinahe vergessen. Sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich sind einschlägige Transparenz-Vorschriften aus E-Commerce- und Verbraucherrechte-Richtlinien zu beachten. Nuancen bei AGB und Preisauszeichnung (entweder Angaben (i) alleine in BTC oder (ii) ausgehend von EUR mit BTC-Umrechnung bzw. (iii) ausgehend von BTC mit EUR-Umrechnung, was teils beträchtliche Unterschiede in der Praxis ausmachen kann) können für Akzeptanz bzw. Rechts(un)sicherheit bei Verwendung des Zahlungsmittels BTC entscheidend sein. Online-Payment-Abläufe, die seit Jahren ebenfalls so selbstverständlich erscheinen, dass man sie beinahe übersehen könnte, haben essentielle rechtliche Voraussetzungen zu wahren, um letztlich die Sicherheit und breitere Akzeptanz der virtuellen Währung zu gewährleisten. Auch wenn BTC noch in Kinderschuhen steckt, knüpft die virtuelle Währung an wichtige rechtliche und faktische Errungenschaften aus dem E-Commerce- und Online-Payment-Sektor an.

5.

Strafrecht und Bitcoins ^

[15]
Die strafrechtlichen Aspekte von Bitcoins sind mannigfaltig, eine detaillierte Aufbereitung aller Gesichtspunkte liefert Glaser.24 Vorliegend werden zwei Delikte herausgegriffen, welche in besonderem Zusammenhang mit den Wesensmerkmalen von Bitcoins stehen: Erstens der Tatbestand der Geldwäsche (§ 165 StGB) und zweitens die spezifischen Computerdelikte (§§ 118 a ff StGB).
[16]

Aus strafrechtlicher Sicht ist insbesondere das Merkmal der Anonymität von Bitcoin-Transaktionen ein gefahrenerhöhendes Moment. Aufgrund der anonymen und nicht rückverfolgbaren Zahlungen, verknüpft mit der globalen Verfügbarkeit von Bitcoins, kam es in der Vergangenheit immer wieder vor, dass potentiell «schmutziges» Bargeld mit Hilfe von Bitcoins gewaschen wurde.25 Der Vorgang dabei ist einfach: Man investiert sein «schmutziges» Bargeld in saubere Bitcoins und tauscht sie sodann auf einer Online-Tauschbörse wieder in «echtes und sauberes» Geld um oder verwendet Bitcoins sofort für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen. Die Mittel, mit welchen solche Aktivitäten verhindert werden können, sind dabei relativ begrenzt. Darüber hinaus ist es aufgrund der Ubiquität des Internets für die Strafverfolgungsbehörden schwierig, einen solchen Vorfall zu ahnden. Durch die Geldwäsche-RL26 wurde in der EU das sog Know-Your-Customer-Prinzip eingeführt, welches Geldwäsche unattraktiv machen soll.27 Zu Recht weist Glaser allerdings darauf hin, dass diese Bestimmungen im Hinblick auf die Vermeidung von Geldwäsche durch Bitcoins nicht den notwendigen Präventiveffekt entfalten. Glaser28 regt daher an, bei der Bekämpfung von Geldwäsche im Zusammenhang mit Bitcoins mehr auf die internationale Kooperation zu setzen, beispielsweise könnte die Europäische Kommission eine europaweite Regelung ins Auge fassen. Einen radikalen Schritt im Zusammenhang mit Geldwäsche setzten zuletzt die USA und sperrten gleich völlig unter Verdacht stehende Konten und Börsen.29

[17]
Ferner sind Bitcoin-Speicherplätze Ziele von Hacker- sowie Trojanerangriffen geworden (vgl. dazu bereits oben in Teil IV). Durch die Hackerattacke auf den Bitcoin-Kontoanbieter verliert der Kontoinhaber die Verfügungsgewalt über seine Bitcoins und diese werden auf ein anderes Konto transferiert. Hierbei ist nach österreichischem Strafrecht der Tatbestand des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a StGB einschlägig.30

6.

Zusammenfassung ^

[18]

Durch die vermehrte Verbreitung der Online-Währung kommt es zusehends zu neuen Lebenssituationen, an welche der Gesetzgeber noch nicht gedacht hat bzw. noch nicht denken konnte. Hier besteht (derzeit noch) die Aufgabe des Rechtsanwenders darin, diese neuen Sachverhalte in das existierende Rechtssystem einzuordnen, dies bringt mitunter unerwartete Ergebnisse mit sich. In Zukunft ist zu erwarten, dass Rechtsstreitigkeiten rund um Bitcoins zusehends die Behörden und Justiz beschäftigen werden. Die Globalität des Internets und die grenzüberschreitende Einkaufs- bzw. Tauschmöglichkeiten durch Bitcoins können mitunter eine Eindämmung der staatlichen Einflussnahme bedingen, zumal sich diese lediglich auf ein bestimmtes Territorium begrenzt.31

7.

Literatur ^

Cornell, Trevor, Building eCommerce: Applications for Developers by Developers from DevZone, DevZone (Hrsg.), O’Reilly Media, E-Book (2011).

Eberwein, Helgo, Bitcoins in der Gesellschaft. In: Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe (Hrsg.), Bitcoins, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014, in Druck).

Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe (Hrsg.), Bitcoins, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014, in Druck).

Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe, Bitcoin, Öffentliche Sicherheit, Heft 7-8, S. 21 (2013).

Eberwein, Helgo, Wettbewerbsrechtliche Aspekte von Domains und Suchmaschinen, Nomos/Stämpfli/Facultas.wuv, Baden Baden (2012).

EZB, Virtuel Currency Schemes, In: http://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/ virtualcurrencyschemes201210en.pdf aufgerufen am 12. Dezember 2013 (2011).

Falschlehner, Viktor/Klausberger, Philipp, Zur finanzmarktaufsichtsrechtlichen Einordnung von Bitcoins. In: Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe (Hrsg.), Bitcoins, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014) (in Druck).

Glaser, Severin, Bitcoins aus strafrechtlicher Sicht. In: Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe (Hrsg.), Bitcoins, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014) (in Druck).

Kaes, Georg, Bitcoins: Technische Einleitung. In: Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe (Hrsg.), Bitcoins, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014, in Druck).

Kerscher, Daniel, Bitcoin, Amazon Distribution GmbH, Leipzig (2013).

King, Brett, Bank 3.0, Marshall Cavendish, Singapur (2012).

Leser, Gerd/Leser, Georges/Habsburg-Lothringen, Maximilian, Finanzinstrumente, Lexis Nexis, Wien (2013).

Mölleken, Dirk, Bitcoin: Geld ohne Banken – ist das möglich?, Bachelor + Master Publishing, Hamburg (2012).

Sparshott, Jeffrey/Sidel, Robin, USA frieren Konto von Bitcoin-Plattform ein, http://www.wsj.de/article/SB10001424127887324767004578486151891630378.html (abgerufen am 10. Januar 2014).

Stadler, Arthur/Aquilina, Nicholas, Rechtssichere E-commerce-Transaktionen im B2C Bereich mit dem Zahlungsmittel Bitcoin. In: Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe (Hrsg.), Bitcoins, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014) (in Druck).

Steiner, Anna-Zoe, Bitcoins im europäischen Wirtschafts- und Währungsraum. In: Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe (Hrsg.), Bitcoins, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014) (in Druck).


 

Helgo Eberwein

Jurist, Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/4, Aufenthalts-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftswesen

Herrengasse 7, 1014 Wien, AT

helgo.e@web.de


Arthur Stadler

Rechtsanwalt, Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH

Mariahilfer Strasse 116, 1070 Wien, AT

stadler@btp.at, www.btp.at


Anna-Zoe Steiner

Univ.-Ass., Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät

Schottenbastei 10-16/1/3, 1010 Wien, AT

anna-zoe.steiner@univie.ac.at, http://zivilrecht.univie.ac.at/mitarbeiter/univ-prof-dr-ernst-karner/team/univ-ass-dr-anna-zoe-steiner/


Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder und ist weder als Äußerung im Rahmen der Dienstpflicht noch als Rechtsauffassung der Behörde zu verstehen.

 


  1. 1 Zum gesellschaftlichen Aspekt siehe Eberwein, Bitcoins in der Gesellschaft. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck); Kerscher, Bitcoin, S. 8.
  2. 2 http://bitcoincharts.com (abgerufen am 10. Januar 2014).
  3. 3 Eberwein/Steiner, Bitcoin, Öffentliche Sicherheit Heft 7–8, S. 20 (2013).
  4. 4 Kaes, Bitcoins: Technische Einleitung. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck). Derzeit sind bereits ca. 12 Millionen Stück vorhanden.
  5. 5 https://www.bmask.gv.at/site/Konsumentenschutz/News/Bitcoin_Geld_ohne_Banken (abgerufen am 6. Januar 2014).
  6. 6 Mölleken, Bitcoin: Geld ohne Banken – ist das möglich?, S. 53 (2012); zu den Alternativonlinewährungen vgl. die Übersicht auf https://github.com/ppcoin/ppcoin/wiki/History-of-cryptocurrency (abgerufen am 6. Januar 2014).; http://derstandard.at/1388650088567/Coinye-West-und-Dogecoin-Alternativen-zu-Bitcoin-boomen (abgerufen am 6. Januar 2014).
  7. 7 King, Bank 3.0, S. 309 (2012); Cornell, Building eCommerce: Applications for Developers by Developers from DevZone, DevZone (Hrsg.), O’Reilly Media, E-Book (2011).
  8. 8 http://litecoin.org/de (abgerufen am 10. Januar 2014).
  9. 9 Dieser Beitrag basiert in gekürzter Form auf den Ausführungen in Eberwein/Steiner, Bitcoins, insbesondere auf den Beiträgen Eberwein, Bitcoins in der Gesellschaft, Stadler/Aquilina, Rechtssichere E-commerce-Transaktionen im B2C Bereich mit dem Zahlungsmittel Bitcoin sowie Steiner, Bitcoins im europäischen Wirtschafts- und Währungsraum. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
  10. 10 Ausführlich Bitcoins im europäischen Wirtschafts- und Währungsraum. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins, (2014, in Druck).
  11. 11 Nachfolgender Beitrag konzentriert sich auf Grund des begrenzten Platzangebotes auf diesen Aspekt.
  12. 12 EZB, Virtuel Currency Schemes, In: http://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/ virtualcurrencyschemes201210en.pdf (abgerufen am 12. Dezember 2013) (2012).
  13. 13 Weiterführend zum technischen Aspekt siehe Kaes, Bitcoins: Technische Einleitung. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
  14. 14 Falschlehner/Klausberger, Zur finanzmarktaufsichtsrechtlichen Einordnung von Bitcoins. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
  15. 15 BGBl I Nr. 107/2010 i.d.g.F.
  16. 16 Falschlehner/Klausberger, Zur finanzmarktaufsichtsrechtlichen Einordnung von Bitcoins. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
  17. 17 Vgl. auch Leser/Leser/Habsburg-Lothringen, Finanzinstrumente (2013).
  18. 18 BGBl Nr. 532/1993 i.d.g.F.
  19. 19 BGBl I Nr. 60/2007 i.d.g.F.
  20. 20 BGBlI Nr. 66/2009 i.d.g.F.
  21. 21 Falschlehner/Klausberger, Zur finanzmarktaufsichtsrechtlichen Einordnung von Bitcoins. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
  22. 22 Falschlehner/Klausberger, Zur finanzmarktaufsichtsrechtlichen Einordnung von Bitcoins. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
  23. 23 Stadler/Aquilina, Rechtssichere E-commerce-Transaktionen im B2C Bereich mit dem Zahlungsmittel Bitcoin. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
  24. 24 Glaser, Bitcoins aus strafrechtlicher Sicht. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
  25. 25 Glaser, Bitcoins aus strafrechtlicher Sicht. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck); Eberwein/Steiner, Bitcoin, Öffentliche Sicherheit Heft 7-8, S. 21 (2013).
  26. 26 Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl L 309 vom 25. November 2005, 15 (3. Geldwäsche-RL).
  27. 27 Glaser, Bitcoins aus strafrechtlicher Sicht. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
  28. 28 Glaser, Bitcoins aus strafrechtlicher Sicht. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
  29. 29 Sparshott/Sidel, USA frieren Konto von Bitcoin-Plattform ein, http://www.wsj.de/article/ SB10001424127887324767004578486151891630378.html (abgerufen am 10. Januar 2014).
  30. 30 Glaser, Bitcoins aus strafrechtlicher Sicht. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
  31. 31 Vgl. Eberwein, Wettbewerbsrechtliche Aspekte von Domains und Suchmaschinen, S. 191 (2012).