1.
Einleitung ^
Geld ist eines der wichtigsten Instrumente für die Funktion jeder modernen Gesellschaft und gleichzeitig ein Spiegel der Entwicklungen und Technologien der jeweiligen Zeit.1 Der Bitcoin (BTC) ist die derzeit bedeutendste Internetwährung und besteht als Parallel- bzw. Komplementärwährung zu den klassischen, von einer Notenbank ausgegebenen Währungen wie Euro, Dollar oder Yen. Die Abkürzung für Bitcoins hat sich mit BTC etabliert oder mit einem B samt zwei senkrechten Strichen. Es gibt zahlreiche Varianten und grafische Ausgestaltungen des Zeichens bzw. der Münzsymbole. Bitcoins kombinieren die schnelle und kostengünstige Zahlungsabwicklung mit der Anonymität und der weltweiten und sofortigen Verfügbarkeit. Die Verbindung von Bitcoins mit illegalen Geschäften war einst ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität – und ist noch immer Grund für staatliches Misstrauen und verstärkte Kontrolle. Die E-Commerce Branche ist aber gerade über Pioniere aus der «Illegalität» bzw. aus dem ursprünglichen (und nunmehr unbestritten falschen) Selbstverständnis des Internets als «rechtsfreier Raum» gewachsen, wobei hier gerade angeblich «moralisch bedenkliche» Bereiche wie Glücksspiel, Erotikindustrie, Online-Musik- und Filmhandel oder Medikamentenhandel immer wieder eine Vorreiterfunktion übernahmen und somit merklich zur Weiterentwicklung des Internets als weltweiter Marktplatz – und damit auch fern dieser «moralisch bedenklichen» Wirtschaftssektoren – beigetragen haben.
Einerseits erwecken Bitcoins zunehmend das Interesse spekulationsfreudiger Anleger. Die hohen Kurschwankungen2 bieten ein großes Betätigungsfeld für Spekulationen, sodass Bitcoins zunehmend als alternatives Investment in Betracht kommen.3 Die Anzahl der Bitcoins ist (derzeit) mit 21 Millionen begrenzt4, es ergeben sich daher dieselben Möglichkeiten, auf Kursgewinne bzw. Verluste zu spekulieren, wie bei anderen knappen Gütern wie etwa Rohstoffen, Gold oder Edelmetallen. Das Hoffen auf schnelle Gewinne lässt die zahlreichen, noch ungeklärten rechtlichen Gefahren vergessen. Insbesondere von staatlicher Seite werden die Bitcoin-Nutzer gemahnt, die Sicherheitsrisiken ernst zu nehmen und für entsprechenden Schutz Vorsorge zu treffen sowie die Besonderheiten der Online-Währung zu würdigen und das Spekulationsrisiko ins Kalkül zu ziehen.5
Neben Bitcoins gibt es eine Vielzahl anderer virtueller Währungen, die zumeist ebenfalls auf einem dem Bitcoinsystem ähnlichen Peer-to-Peer-System basieren.6 Auch führt die Steigerung der Nachfrage von Bitcoins zunehmend zur «Schaffung» (Programmierung) von neuen alternativen Online-Währungen, zumal es hierfür (noch) keine Begrenzung bei deren Neuschöpfung gibt. Diese «Peer-to-Peer-Währungen»7 unterscheiden sich von Bitcoin hinsichtlich der Akzeptanz in der Bevölkerung, der möglichen Anzahl an Währungseinheiten (also dem maximalen Transaktionsvolumen8) sowie einiger technischer Details – die rechtlichen Probleme und Gefahren sind aber gleichgelagert. Nachfolgender Beitrag hat zum Ziel, einen Überblick über die mit Bitcoins (und damit vergleichbaren Online-Währungen) verbundenen Rechtsprobleme zu geben.9
2.
Bitcoins in der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ^
Vor dem Hintergrund der steigenden Vernetzung des virtuellen Raumes mit der realen Wirtschaft nehmen auch Online-Währungen (wie Bitcoins) Einfluss auf einen Wirtschafts- und Währungsraum.10 Die Europäische Union ist ein Raum mit koordinierter Wirtschaftspolitik, die Euro-Staaten nehmen an der europäischen Währungsunion Teil. Zur Durchführung und Überwachung des europäischen Wirtschafts- und Währungsraumes wurde das System der Europäischen Zentralbanken (ESZB) ins Leben gerufen. Das ESZB wird von der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Sitz in Frankfurt am Main und den unabhängigen Notenbanken der Mitgliedstaaten gebildet (Art. 282 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Die Tätigkeit des ESZB sowie der EZB dient der Verwirklichung vier grundlegender Ziele (Art. 127 Abs. 1 AEUV): Wahrung der Preisstabilität, Unterstützung der EU bei der allgemeinen Wirtschaftspolitik, Wahrung der allgemeinen Finanzstabilität und Wahrung der Stabilität der Zahlungssysteme. Im Mittelpunkt der europäischen Währungspolitik und somit auch als vorrangige Aufgabe der EZB stand und steht gemäß Art. 119 Abs. 2 AEUV die Wahrung der Preisstabilität.11 Preisstabilität liegt nach der im Oktober 1988 vereinbarten Definition des EZB-Rates dann vor, wenn der Anstieg des Preisniveaus (sog Inflation) unter 2% pro Jahr liegt. Es gilt somit große Schwankungen des Geldwertes zu vermeiden. Das ESZB ist verpflichtet, bei einer Gefahr für die Preisstabilität geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. Besondere Bedeutung für die Preisstabilität hat die Stabilität der einheitlichen Währung des Euro-Raumes.
Die EZB gab im Jahr 2011 eine Studie mit dem Titel «Virtual Currency Schemes»12 in Auftrag, welche den Einfluss von Online-Währungen auf den Euro-Raum klären sollte. Die Studie analysierte das Gefahrenpotential von virtuellen Währungen wie Bitcoins an Hand dreier möglicher Bereiche für das europäische Finanzsystem: Erstens im Hinblick auf die Preisstabilität, zweitens im Zusammenhang mit der allgemeinen Stabilität der Finanzmärkte und drittens unter dem Blickwinkel der Stabilität der Zahlungssysteme in der Europäischen Union.
Ausgangspunkt der Analyse bildete dabei die Feststellung, dass es sich bei Bitcoins um ein Währungssystem ohne zentrales Lenkungs-, Steuerungs- sowie Aufsichtsorgan handelt. Aus Sicht des europäischen Währungssystems erscheint es insbesondere problematisch, dass Bitcoins keiner Aufsicht durch eine der nationalen Zentralbanken oder der EZB selbst unterliegen. Vielmehr erfolge die Gewinnung des Wertes der Bitcoins durch ein Peer-to-Peer-Network, an welchem sich beliebig viele Computer beteiligen und Bitcoins schürfen können.13 Die Ausgabe der Bitcoins unterliege daher keinem rechtlichen Rahmen und keiner vorherigen Kontrolle. Dies mache es insbesondere faktisch nahezu unmöglich, die Gewinnung und den Handel mit Bitcoins einheitlichen rechtlichen Rahmenbedingungen zu unterwerfen, da ein rechtliches Ordnungssystem immer ein gewisses Über- und Unterordnungsverhältnis voraussetze.
3.
Kapitalmarktrecht und Bitcoins ^
Laut Falschlehner/Klausberger14 sind Bitcoins weder Geld noch E-Geld, zumal sie weder ein staatliches Produkt sind noch aufgrund der fehlenden Forderung gegen einen Emittenten unter den Begriff des E-Geldes nach § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 201015 fallen.16 Bitcoins sind auch keine Finanzinstrumente17 i.S.d. § 1 Z 7 und 7a Bankwesengesetz (BWG)18 oder § 1 Z 6 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG)19. Der gewerbliche Eigenhandel mit Bitcoins bedarf damit keiner Konzession nach dem BWG, ebenso ist die Anlageberatung, Vermögensverwaltung, Annahme und Übermittlung von Aufträgen sowie der Betrieb eines multilateralen Handelssystems im Hinblick auf Bitcoins nach dem WAG konzessionsfrei.
4.
Der Verkaufsvorgang mittels Bitcoins im B2C-Bereich ^
5.
Strafrecht und Bitcoins ^
Aus strafrechtlicher Sicht ist insbesondere das Merkmal der Anonymität von Bitcoin-Transaktionen ein gefahrenerhöhendes Moment. Aufgrund der anonymen und nicht rückverfolgbaren Zahlungen, verknüpft mit der globalen Verfügbarkeit von Bitcoins, kam es in der Vergangenheit immer wieder vor, dass potentiell «schmutziges» Bargeld mit Hilfe von Bitcoins gewaschen wurde.25 Der Vorgang dabei ist einfach: Man investiert sein «schmutziges» Bargeld in saubere Bitcoins und tauscht sie sodann auf einer Online-Tauschbörse wieder in «echtes und sauberes» Geld um oder verwendet Bitcoins sofort für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen. Die Mittel, mit welchen solche Aktivitäten verhindert werden können, sind dabei relativ begrenzt. Darüber hinaus ist es aufgrund der Ubiquität des Internets für die Strafverfolgungsbehörden schwierig, einen solchen Vorfall zu ahnden. Durch die Geldwäsche-RL26 wurde in der EU das sog Know-Your-Customer-Prinzip eingeführt, welches Geldwäsche unattraktiv machen soll.27 Zu Recht weist Glaser allerdings darauf hin, dass diese Bestimmungen im Hinblick auf die Vermeidung von Geldwäsche durch Bitcoins nicht den notwendigen Präventiveffekt entfalten. Glaser28 regt daher an, bei der Bekämpfung von Geldwäsche im Zusammenhang mit Bitcoins mehr auf die internationale Kooperation zu setzen, beispielsweise könnte die Europäische Kommission eine europaweite Regelung ins Auge fassen. Einen radikalen Schritt im Zusammenhang mit Geldwäsche setzten zuletzt die USA und sperrten gleich völlig unter Verdacht stehende Konten und Börsen.29
6.
Zusammenfassung ^
Durch die vermehrte Verbreitung der Online-Währung kommt es zusehends zu neuen Lebenssituationen, an welche der Gesetzgeber noch nicht gedacht hat bzw. noch nicht denken konnte. Hier besteht (derzeit noch) die Aufgabe des Rechtsanwenders darin, diese neuen Sachverhalte in das existierende Rechtssystem einzuordnen, dies bringt mitunter unerwartete Ergebnisse mit sich. In Zukunft ist zu erwarten, dass Rechtsstreitigkeiten rund um Bitcoins zusehends die Behörden und Justiz beschäftigen werden. Die Globalität des Internets und die grenzüberschreitende Einkaufs- bzw. Tauschmöglichkeiten durch Bitcoins können mitunter eine Eindämmung der staatlichen Einflussnahme bedingen, zumal sich diese lediglich auf ein bestimmtes Territorium begrenzt.31
7.
Literatur ^
Eberwein, Helgo, Bitcoins in der Gesellschaft. In: Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe (Hrsg.), Bitcoins, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014, in Druck).
Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe (Hrsg.), Bitcoins, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014, in Druck).
Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe, Bitcoin, Öffentliche Sicherheit, Heft 7-8, S. 21 (2013).
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Falschlehner, Viktor/Klausberger, Philipp, Zur finanzmarktaufsichtsrechtlichen Einordnung von Bitcoins. In: Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe (Hrsg.), Bitcoins, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014) (in Druck).
Glaser, Severin, Bitcoins aus strafrechtlicher Sicht. In: Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe (Hrsg.), Bitcoins, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014) (in Druck).
Kaes, Georg, Bitcoins: Technische Einleitung. In: Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe (Hrsg.), Bitcoins, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014, in Druck).
Kerscher, Daniel, Bitcoin, Amazon Distribution GmbH, Leipzig (2013).
King, Brett, Bank 3.0, Marshall Cavendish, Singapur (2012).
Leser, Gerd/Leser, Georges/Habsburg-Lothringen, Maximilian, Finanzinstrumente, Lexis Nexis, Wien (2013).
Mölleken, Dirk, Bitcoin: Geld ohne Banken – ist das möglich?, Bachelor + Master Publishing, Hamburg (2012).
Sparshott, Jeffrey/Sidel, Robin, USA frieren Konto von Bitcoin-Plattform ein, http://www.wsj.de/article/SB10001424127887324767004578486151891630378.html (abgerufen am 10. Januar 2014).
Stadler, Arthur/Aquilina, Nicholas, Rechtssichere E-commerce-Transaktionen im B2C Bereich mit dem Zahlungsmittel Bitcoin. In: Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe (Hrsg.), Bitcoins, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014) (in Druck).
Steiner, Anna-Zoe, Bitcoins im europäischen Wirtschafts- und Währungsraum. In: Eberwein, Helgo/Steiner, Anna-Zoe (Hrsg.), Bitcoins, Jan Sramek Verlag, Wien, (2014) (in Druck).
Helgo Eberwein
Jurist, Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/4, Aufenthalts-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftswesen
Herrengasse 7, 1014 Wien, AT
Arthur Stadler
Rechtsanwalt, Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH
Mariahilfer Strasse 116, 1070 Wien, AT
Anna-Zoe Steiner
Univ.-Ass., Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät
Schottenbastei 10-16/1/3, 1010 Wien, AT
anna-zoe.steiner@univie.ac.at, http://zivilrecht.univie.ac.at/mitarbeiter/univ-prof-dr-ernst-karner/team/univ-ass-dr-anna-zoe-steiner/
Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder und ist weder als Äußerung im Rahmen der Dienstpflicht noch als Rechtsauffassung der Behörde zu verstehen.
- 1 Zum gesellschaftlichen Aspekt siehe Eberwein, Bitcoins in der Gesellschaft. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck); Kerscher, Bitcoin, S. 8.
- 2 http://bitcoincharts.com (abgerufen am 10. Januar 2014).
- 3 Eberwein/Steiner, Bitcoin, Öffentliche Sicherheit Heft 7–8, S. 20 (2013).
- 4 Kaes, Bitcoins: Technische Einleitung. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck). Derzeit sind bereits ca. 12 Millionen Stück vorhanden.
- 5 https://www.bmask.gv.at/site/Konsumentenschutz/News/Bitcoin_Geld_ohne_Banken (abgerufen am 6. Januar 2014).
- 6 Mölleken, Bitcoin: Geld ohne Banken – ist das möglich?, S. 53 (2012); zu den Alternativonlinewährungen vgl. die Übersicht auf https://github.com/ppcoin/ppcoin/wiki/History-of-cryptocurrency (abgerufen am 6. Januar 2014).; http://derstandard.at/1388650088567/Coinye-West-und-Dogecoin-Alternativen-zu-Bitcoin-boomen (abgerufen am 6. Januar 2014).
- 7 King, Bank 3.0, S. 309 (2012); Cornell, Building eCommerce: Applications for Developers by Developers from DevZone, DevZone (Hrsg.), O’Reilly Media, E-Book (2011).
- 8 http://litecoin.org/de (abgerufen am 10. Januar 2014).
- 9 Dieser Beitrag basiert in gekürzter Form auf den Ausführungen in Eberwein/Steiner, Bitcoins, insbesondere auf den Beiträgen Eberwein, Bitcoins in der Gesellschaft, Stadler/Aquilina, Rechtssichere E-commerce-Transaktionen im B2C Bereich mit dem Zahlungsmittel Bitcoin sowie Steiner, Bitcoins im europäischen Wirtschafts- und Währungsraum. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
- 10 Ausführlich Bitcoins im europäischen Wirtschafts- und Währungsraum. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins, (2014, in Druck).
- 11 Nachfolgender Beitrag konzentriert sich auf Grund des begrenzten Platzangebotes auf diesen Aspekt.
- 12 EZB, Virtuel Currency Schemes, In: http://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/ virtualcurrencyschemes201210en.pdf (abgerufen am 12. Dezember 2013) (2012).
- 13 Weiterführend zum technischen Aspekt siehe Kaes, Bitcoins: Technische Einleitung. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
- 14 Falschlehner/Klausberger, Zur finanzmarktaufsichtsrechtlichen Einordnung von Bitcoins. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
- 15 BGBl I Nr. 107/2010 i.d.g.F.
- 16 Falschlehner/Klausberger, Zur finanzmarktaufsichtsrechtlichen Einordnung von Bitcoins. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
- 17 Vgl. auch Leser/Leser/Habsburg-Lothringen, Finanzinstrumente (2013).
- 18 BGBl Nr. 532/1993 i.d.g.F.
- 19 BGBl I Nr. 60/2007 i.d.g.F.
- 20 BGBlI Nr. 66/2009 i.d.g.F.
- 21 Falschlehner/Klausberger, Zur finanzmarktaufsichtsrechtlichen Einordnung von Bitcoins. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
- 22 Falschlehner/Klausberger, Zur finanzmarktaufsichtsrechtlichen Einordnung von Bitcoins. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
- 23 Stadler/Aquilina, Rechtssichere E-commerce-Transaktionen im B2C Bereich mit dem Zahlungsmittel Bitcoin. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
- 24 Glaser, Bitcoins aus strafrechtlicher Sicht. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
- 25 Glaser, Bitcoins aus strafrechtlicher Sicht. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck); Eberwein/Steiner, Bitcoin, Öffentliche Sicherheit Heft 7-8, S. 21 (2013).
- 26 Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl L 309 vom 25. November 2005, 15 (3. Geldwäsche-RL).
- 27 Glaser, Bitcoins aus strafrechtlicher Sicht. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
- 28 Glaser, Bitcoins aus strafrechtlicher Sicht. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
- 29 Sparshott/Sidel, USA frieren Konto von Bitcoin-Plattform ein, http://www.wsj.de/article/ SB10001424127887324767004578486151891630378.html (abgerufen am 10. Januar 2014).
- 30 Glaser, Bitcoins aus strafrechtlicher Sicht. In: Eberwein/Steiner (Hrsg.), Bitcoins (2014, in Druck).
- 31 Vgl. Eberwein, Wettbewerbsrechtliche Aspekte von Domains und Suchmaschinen, S. 191 (2012).