Jusletter IT

Podcasts & Transparenz

  • Author: Katharina Bisset
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Commerce, Media Law
  • Collection: Tagungsband IRIS 2014
  • Citation: Katharina Bisset, Podcasts & Transparenz, in: Jusletter IT 20 February 2014
Vom E-Commerce- über das Medienrecht bis hin zum Konsumentenschutz gibt es viele Informationspflichten für Internetdienste. Auch für Podcaster stellt sich die Frage, wie weit die verschiedenen Informationspflichten auf sie anwendbar sind und wie man diese in der Praxis rechtskonform umsetzen kann.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Der Podcast
  • 2.1. Technisch betrachtet
  • 2.2. Rechtlich betrachtet
  • 3. E-Commerce
  • 3.1. Anwendbarkeit
  • 3.2. Allgemeine Informationspflichten
  • 3.3. Informationspflichten für Vertragsabschlüsse
  • 4. Konsumentenschutz
  • 4.1. Anwendbarkeit
  • 4.2. Vorvertragliche Informationspflichten
  • 4.3. Informationspflichten bei Vertragserfüllung
  • 4.4. Informationspflichten der Verbraucherrechterichtlinie
  • 5. Medienrecht
  • 5.1. Der Podcast als Medium
  • 5.2. Impressumspflicht
  • 5.3. Offenlegungspflicht
  • 6. Rechtsfolgen
  • 7. Praktische Umsetzung
  • 8. Schlussfolgerungen
  • 9. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]
Podcasts sind ein Phänomen des Web 2.0 und der Neuen Medien. Wie bei Webseiten und anderen Internet-Auftritten stellt sich auch bei diesen die Frage, ob die verschiedenen Informationspflichten auch auf diese anwendbar sind und in welchem Ausmaß. Eine einfache Gleichstellung mit Webseiten ist hier auf Grund der unterschiedlichen technischen Umsetzung nicht möglich, was aber gleichzeitig weitere Probleme der Umsetzung von Informationspflichten nach sich zieht. Darüber hinaus werden Podcasts – wie viele private Internetseiten – kostenlos von Privatpersonen für jedermann bereitgestellt. Es gibt auch kostenpflichtige Podcasts, welche jedoch über eigens erstellte Vertriebssysteme verkauft werden müssen, da diese nicht von iTunes in den Podcast Katalog aufgenommen und auch von den Podcast Nutzern nicht akzeptiert werden.
[2]
In weiterer Folge sollen die Probleme aufgezeigt werden, denen sich Podcast-Ersteller (Podcaster) stellen müssen, um die Nutzer ihrer Podcasts rechtskonform informieren zu können und in wie weit dies in der Praxis überhaupt möglich ist.

2.

Der Podcast ^

2.1.

Technisch betrachtet ^

[3]
Die technische Grundlage eines Podcasts basiert – wie die eines Blogs – auf einem RSS Feed. In dieses Feed werden statt der Texte und Bilder eines Blogs Audio- oder Videodateien eingebettet. Wie bei einem Blog kann ein Podcast Nutzer diesen abonnieren und erhält dann automatisch neue Folgen auf seinen Computer oder Smartphone.
[4]
Einen Podcast herunterladen oder abonnieren kann man auf vielfältige Weise. Hat dieser eine Webseite, kann man meist die Podcast-Datei (die Audio oder Video sein kann) direkt herunterladen und abspielen. Viel häufiger jedoch sucht man Podcasts in eigens dafür vorgesehenen Suchmaschinen, in denen man sie oft auch gleich abonnieren kann. Diese werden Podcatcher genannt. Die größte dieser Suchmaschinen ist iTunes, in welche der Podcaster seinen Podcast zur Aufnahme in das Verzeichnis übermittelt und der Nutzer diese dann auch über die Software abonnieren und abspielen kann.
[5]
Im Regelfall kommen der Podcaster und der Nutzer nie in direkten Kontakt. Der Podcast wird mit seinen Folgen bereitgestellt und ist jederzeit (direkt oder über Dritte) vom Nutzer abrufbar. Nicht jeder Podcast verfügt über eine eigene Webseite, oft sind die Informationen im Feed und in den einzelnen Dateien alles, was der Nutzer erhält.

2.2.

Rechtlich betrachtet ^

[6]
Die wichtigste Frage, die sich im Verhältnis zwischen Podcaster, Nutzer und gegebenenfalls Podcatcher stellt, ist die nach dem Bestehen eines Vertragsverhältnisses.
[7]
Ein besonderer Fall sind Podcatcher und hier insbesondere iTunes. Zwischen Nutzer und Podcatcher besteht oft ein Vertragsverhältnis, welches oft weitreichender ist als nur die Nutzung von Podcasts. Bei iTunes besteht dieses Vertragsverhältnis zum Nutzer immer, aber bei kleineren Webseiten, die diesen Service anbieten, ist dies teilweise auch ohne Anmeldung und Vertrag möglich. Im Gegenzug dazu muss auch der Podcaster über ein iTunes Konto verfügen und dadurch deren Geschäfts- und Nutzungsbedingungen akzeptieren, um einen Podcast zu übermitteln. Man könnte also hier ein Drei-Parteien-Vertragsverhältnis vom Nutzer über den Podcatcher zum Podcaster argumentieren.
[8]
Im allgemeinen mag man aber auf den ersten Blick geneigt sein, dem Podcaster einen vertraglichen Bindungswillen abzustreiten. Dieser stellt den Podcast und die Folgen freiwillig und kostenlos zur Verfügung, ohne hier einer Verpflichtung an Inhalt, Qualität oder Häufigkeit unterliegen zu wollen. Dieser möchte natürlich auch nicht einem Rechtsanspruch des Nutzers ausgesetzt sein, sollte dieser den Podcast einstellen wollen.
[9]

Ein weiterer Aspekt ist die Anwendung von Creative Commons Lizenzen im Zusammenhang mit Podcasts. Diese Lizenzmuster werden von Podcastern häufig für ihre Podcasts verwendet. Die häufigste Form der Creative Commons Lizenz ist die «Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen – Nicht Kommerzielle Verwendung – Keine Bearbeitung» Lizenz, die dem Nutzer eine nichtkommerzielle Vervielfältigung und eine Veröffentlichung ermöglicht, solange der Podcaster genannt wird.1 Dieses System dient einerseits dem Interesse des Podcasters, dessen Interesse in der Verbreitung des Podcasts und Erreichung vieler Nutzer liegt, und andererseits des Nutzers, welcher vielfältige Inhalte kostenlos herunterladen und kopieren können.

[10]
Gerade bei der Verwendung von Creative Commons Lizenzen stellt sich wieder die Frage nach einem Vertrag zwischen Podcaster und Nutzer, auch wenn dieser in einer kostenlosen Lizenz besteht. In diesem Fall kann man zum Beispiel eine Art der Schenkung zu prüfen, um hier die Creative Commons Lizenz in die Vertragsstruktur einzuordnen.
[11]
Generell kann also gesagt werden, dass es im Einzelfall bei der Prüfung der Umstände des einzelnen Podcasts – wie dieser angeboten wird und unter welchen Bedingungen – zu einem Vertragsabschluss zwischen Podcaster und Nutzer kommen kann. Dies hat in weiterer Folge auch Auswirkungen auf die anzuwendenden Informationspflichten.

3.

E-Commerce ^

3.1.

Anwendbarkeit ^

[12]

Das österreichische E-Commerce-Gesetz (ECG) beinhaltet in seiner Umsetzung der E-Commerce Richtlinie (ECRL)2 Informationspflichten, welche auch für Podcasts relevant sein können. Auf den ersten Blick scheint ein Podcast auch ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne des NotifG 1999 zu sein. Die einzige Herausforderung stellt sich hier bei dem Erfordernis der «in der Regel gegen Entgelt» erbrachten Leistung.

[13]

Ein Podcast ist zum Beispiel entgeltlich, wenn dieser durch Sponsoring oder Werbeeinnahmen finanziert wird.3 Darüber hinaus reicht es aus, wenn der Podcast dem Anbieter – also dem Podcaster – als Werbung dient.4 Dies ist bei einem Unternehmen klar zu beantworten: es muss zur Eigenwerbung dienen bzw. allgemein den Unternehmenswert steigern.5 Betreibt eine Privatperson ihren Podcast auf einem eigenen Server und wird dieser nicht gesponsert, ist grundsätzlich keine Entgeltlichkeit gegeben.6 Fraglich sind die Fälle, bei denen der arbeitslose Social Media Manager mit seinem Podcast natürlich auch für seine beruflichen Fähigkeiten wirbt. Oder die Privatperson, die einen kostenlosen Dienst für das Hosting ihrer Podcast-Dateien verwendet, dafür aber Werbeeinschaltungen akzeptieren muss. Im letzteren Fall erhält der Podcaster zwar kein Entgelt, sondern nutzt einen kostenlosen Dienst und spart dadurch zusätzliche Ausgaben. In diesen Fällen kann nach Prüfung des Einzelfalls eine Entgeltlichkeit bejaht werden, was auch die Informationspflichten des ECG nach sich zieht.

[14]

Da es sich bei der spezifischen Tätigkeit in jedem Fall um eine wirtschaftliche7 handeln und mit dieser zumindest ein wirtschaftlicher Erfolg oder eine Ertragsabsicht im weitesten Sinne angestrebt werden muss8, ist der private Podcast, auch wenn dieser kostenlose Webhosts verwendet, in den meisten Fällen nicht gegen Entgelt und das ECG auf diesen nicht anzuwenden.

3.2.

Allgemeine Informationspflichten ^

[15]
Unabhängig einer Einordnung des Podcasts als Vertrag müssen alle Dienste der Informationsgesellschaft die Informationspflichten des § 5 ECG erfüllen. Einzelfragen zu diesen wurden schon oft im Zusammenhang mit Webseiten und anderen Internetauftritten diskutiert. Hier werden an Podcasts keine besonderen Herausforderungen gestellt.

3.3.

Informationspflichten für Vertragsabschlüsse ^

[16]

Kommt bei einem Podcast ein Vertrag zu Stande, müssen darüber hinaus auch die Informationspflichten des § 9 ECG erfüllen. Ein Vertrag im Sinne des ECG muss nicht mit einem Unternehmer abgeschlossen werden, er kann auch zwischen zwei Verbrauchern abgeschlossen sein.9 Die Definition des Vertrages liegt laut Richtlinie beim nationalen Gesetzgeber,10 es ist also weder in der ECRL noch im ECG klargestellt, ob Richtlinie und Gesetz auch für unentgeltliche Verträge anwendbar sind. In Ermangelung einer Klarstellung ist davon auszugehen, dass diese eingeschlossen sind.

[17]
Die Willenserklärung des Nutzers wäre bei dem Podcast der Vorgang des Herunterladens oder Abonnierens, vor welchem er die Informationen erhalten muss. Viele der hier geforderten Informationen werden gerade bei Podcatchern wie iTunes bereits bei diesen zur Verfügung gestellt. Die technischen Schritte zum Vertragsabschluss und Sprache sind dort bereits angegeben. Die Korrektur von Eingabefehlern wird das größte Problem darstellen. Man kann diese nur korrigieren, indem man den Podcast wieder löscht oder das Abonnement beendet. Der Nutzer hat keinen praktischen Nachteil bei Fehlern, da Podcasts grundsätzlich kostenlos sind.

4.

Konsumentenschutz ^

4.1.

Anwendbarkeit ^

[18]

Bejaht man einen Vertragsabschluss, können auf Podcasts auch die Informationspflichten des KSchG11 beziehungsweise der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)12 ihre Anwendung finden. Das KSchG ist allgemein nicht nur auf entgeltliche Verträge anwendbar, es kommen durchaus auch unentgeltliche in Frage. Auch die Fernabsatzrichtlinie trifft hier keine Unterscheidung. Die Verbraucherrechterichtlinie definiert aber lediglich auf Kauf- und Dienstleistungsverträge13, was eine Entgeltlichkeit nach sich ziehen würde. In weiterer Folge wird aber nur mehr von Verträge im allgemeinen gesprochen, was durchaus Interpretationsspielraum offen lässt, ob die Richtlinie als Ganzes nur auf entgeltliche Geschäfte anzuwenden ist oder nicht.

[19]

Da ein Podcast von jedem Internet-Nutzer heruntergeladen werden kann, ist davon auszugehen, dass viele Podcast-Nutzer Konsumenten sind. Die interessante Frage in diesem Zusammenhang ist, ob Podcaster, bei denen der Podcast nicht zum Betrieb eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG gehört, auch Unternehmer sein können. Man denke hier an den vorerst privaten Podcaster, der durch den Podcast selber zum Unternehmer wird. Auch wenn oftmals ein Podcast gut organisiert ist, viele Jahre läuft und meist nicht auf Gewinn gerichtet ist, scheitert es hier oft an der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, die in § 1 Abs. 2 UGB gefordert wird. Im Einzelfall kann es dazu kommen, dass ein Podcaster durch Werbeeinnahmen oder ähnliches zum Unternehmer wird, in der Regel werden die Informationspflichten des KSchG nur auf die Unternehmer zutreffen, die den Podcast im Zuge dessen betreiben.

4.2.

Vorvertragliche Informationspflichten ^

[20]

Die Informationspflichten14 des KSchG sind teilweise deckungsgleich mit denen des ECG oder MedienG – und werden dadurch oft in einem erfüllt – gehen aber noch weiter.

[21]
In der Praxis würden bei einem unternehmerischen Podcast, der in der Ausgestaltung einen Vertrag darstellt, die Umsetzung und Erfüllung der Informationspflichten die größte Herausforderung darstellen. Dazu aber gesammelt am Ende mehr. Viele der geforderten Informationen – wie ein Preis oder das Vorliegen des Rücktrittsrechts – mögen bei Podcasts auch eher obsolet erscheinen, aber können vom Anbieter durchaus angegeben werden.
[22]

Das größte Problem hier ist das praktische Risiko, bei Verstoß gegen die Informationspflichten des KSchG weitreichende Rechtsfolgen zu spüren.15

4.3.

Informationspflichten bei Vertragserfüllung ^

[23]

Liegt bei einem Podcast ein Vertrag vor, wird dieser in der Praxis sofort erfüllt. Der Nutzer klickt auf Download oder Abonnieren und dieser beginnt sofort. Es müssen also die Informationspflichten des § 5c Abs. 1 Z 1–9 gleichzeitig mit denen des § 5d Abs. 2 Z 1–3 KSchG erfüllt werden.

[24]
Ein Podcast hat in der Regel weder einen Kundendienst noch Garantiebedingungen. Der Kundendienst ist oft nur eine Kontakt-E-Mailadresse des Podcasters. Bei einem Unternehmen ist es jedoch einfacher hier zusätzlich eine Telefonnummer anzugeben.
[25]

Das größte Problem ist die Zurverfügungstellung dieser Informationspflichten auf einem dauerhaften Datenträger, wobei eine E-Mail ausreichen würde.16 Abgesehen von der allgemeinen Umsetzung der Informationspflichten hat das KSchG die zusätzliche Anforderung der Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger. In der Regel werden also diese Pflichten erfüllt, indem der Konsument eine E-Mail mit den Daten erhält. Hier stellt sich das Problem für einen Podcaster – er erhält nie die E-Mail Adressen seiner Nutzer und es gibt auch von Seiten der Podcatcher keine Möglichkeit, den Nutzern E-Mails zukommen zu lassen. Die einzige Möglichkeit, diesem Erfordernis gerecht zu werden, ist die einzelne Folge eines Podcasts als dauerhafter Datenträger zu klassifizieren. Da es grundsätzlich darum geht, dass der Podcaster seine Daten nicht mehr verändern kann und der Nutzer die Podcast Folge nach dem Herunterladen auf seinem Computer oder Smartphone hat, kann man diese durchaus als dauerhafter Datenträger ansehen.

4.4.

Informationspflichten der Verbraucherrechterichtlinie ^

[26]
Die in Österreich noch nicht umgesetzte Verbraucherrechterichtlinie hebt die Fernabsatzrichtlinie vollständig auf und damit auch die oben genannten Informationspflichten. In vielen Fällen sind diese gleich, jedoch kommen für den Podcaster noch viele neue Informationspflichten hinzu.
[27]

Im Sinne der Richtlinie wäre ein Podcast ein digitaler Inhalt17, der aber weder als Kaufvertrag noch als Dienstleistung einzuordnen ist. Sieht man das im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Anwendbarkeit, ist es also möglich, dass Verträge über digitale Inhalte – auch wenn sie unentgeltlich sind – unter die Richtlinie fallen können. Die Besonderheiten finden sich in den Informationspflichten, welche spezifische Anforderungen an digitale Inhalte haben.

[28]
Die besonderen Informationspflichten für digitale Inhalte beziehen sich auf durchaus praktische Informationen über Funktionsweise, technische Schutzmaßnahmen und der Interoperabilität derselben.18 Es ist hier insbesondere auf die häufige Verwendung des Wortes «gegebenenfalls» hinzuweisen, bei welchem es nicht klar ist, ob die Informationen nicht gegeben werden müssen wenn es sich nicht um einen digitalen Inhalt handelt, oder nicht, wenn es keine Beschreibung der Funktionsweise gibt oder diese sehr einfach ist. Für die praktische Anwendung dieser Bestimmung wird hoffentlich die nationale Umsetzung mehr Aufschluss geben.

5.

Medienrecht ^

5.1.

Der Podcast als Medium ^

[29]

Ein Podcast ist allgemein ein Medium im Sinne des österreichischen Mediengesetzes19, da dieser im Internet jedermann zur Verfügung gestellt wird. Gerade über Podcatcher gibt es – von Einstellungen um den Jugendschutz zu gewähren abgesehen – keinerlei Einschränkungen der Abrufbarkeit. Es ist jedenfalls der Podcast als Ganzes nach h.L. als Medium anzusehen,20 wobei auch die einzelne Folge ein Medium sein kann. Ähnlich wie eine Webseite ist ein Podcast auch ein periodisches elektronisches Medium. Als Beispiel für das periodische elektronische Medium werden hier insbesondere auch Blogs21 genannt, die von der technischen Abrufbarkeit her dem Podcast gleichzustellen sind. In diesen Fällen wird auf den aktiven Schritt des Nutzers abgestellt, der bei Podcasts diesen abonniert und herunterlädt. Obwohl periodisch für eine Webseite oft nicht die richtige Bezeichnung ist, ist diese für einen Podcast, welcher meist wiederkehrend veröffentlicht wird, passender. In jedem Fall hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit klargestellt.22

[30]
Durch die Abonnierbarkeit eines Podcasts stellt sich die Frage, ob dieser ebenso als ein wiederkehrendes elektronisches Medium eingeordnet werden kann. Sobald ein Nutzer diesen abonniert hat, bekommt er automatisch neue Folgen auf sein Endgerät gesendet. Technisch gesehen liegen die einzelnen Podcast Dateien auf dem Server des Podcasters. Sie werden also nicht aktiv vom Podcaster an die Nutzer gesendet, sondern von diesen durch die technische Einstellung des Abonnierens eines RSS Feeds und folglich des Podcasts heruntergeladen. Ein Podcast ist also nur als periodisches elektronisches Medium, jedoch nicht als wiederkehrendes, einzuordnen.

5.2.

Impressumspflicht ^

[31]

Seit der MedienG Nov 2005 unterliegen auch Webseiten und andere Internet-Medien der Impressumspflicht des § 24 MedienG.23 Es müssen folglich auch bei Podcasts Namen oder Firma des Podcasters sowie Verlags- oder Herstellungsort angegeben werden.

5.3.

Offenlegungspflicht ^

[32]
Die Offenlegungspflicht des § 25 MedienG geht weiter als die Impressumspflicht, muss jedoch nicht von sogenannten «kleinen Webseiten»24 eingehalten werden. Diese beinhalten lediglich den persönlichen Lebensbereich und eine Präsentation des Medieninhabers und sind nicht «geeignet, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen».25
[33]

Gerade diese Beeinflussung der Meinungsbildung stellt nicht nur bei Podcasts ein Problem in der Praxis dar. Es wird argumentiert, dass auch eine Selbstdarstellung in «künstlerischer, wissenschaftlicher, weltanschaulicher, religiöser oder politischer Hinsicht»26 die Meinungsbildung nicht beeinflusst. Auch wenn man im ursprünglichen Sinne des Ausdrucks sicher trefflich darüber streiten kann, wird es in der Praxis gerade bei Webseiten von Privatpersonen zu einer weiten Auslegung der Selbstdarstellung kommen. Es kommt aber gerade bei Blogs und auch bei Podcasts immer wieder zu Darstellungen, die sehr wohl Meinungen beeinflussen sollen und mitunter auch Diskussionen auslösen. Diese privaten Blogs (nicht so bei Politikern) sollen laut Höhne weiters und meines Erachtens zu Recht nicht unter die weite Offenlegungspflicht fallen. In der Praxis wird es dann interessant, wenn ein Podcaster Rezensionen oder allgemein negative Erfahrungen mit der Allgemeinheit teilt. Gesellschafts- und kulturpolitische Themen werden die Meinungsbildung beeinflussen,27 ob dies z.B. Hotelbewertungen ebenso können, muss im Einzelfall bewertet und von den Gerichten ausgelegt werden.

[34]
Dies ist nun sicherlich unbefriedigend für den Podcaster, der wöchentlich über Kinofilme berichtet. Es kommt hier stark auf den Inhalt an, ob dies die Selbstdarstellung eines Hobbies ist oder womöglich die Meinung hunderter potentieller Kinogeher beeinflussen kann.

6.

Rechtsfolgen ^

[35]
Viele Verstöße gegen Informationspflichten werden mit Verwaltungsstrafen geahndet. So sind dies im § 27 MedienG bis zu 20.000 EUR und in § 26 ECG bis zu 3.000 EUR.
[36]
Das KSchG ermöglicht allgemein den gesetzlichen Interessenvertretungen im Rahmen einer Verbandsklage bei Verstößen gegen Informationspflichten Unterlassung zu fordern.28
[37]

In der Praxis ist auch ein Verstoß gegen § 1 UWG zu erwägen, wenn der Podcaster durch die Verletzung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch erhält.29 Ein Verstoss gegen das ECG oder KSchG sind hier auch als Schutzgesetzverletzungen im Sinne des § 1311 ABGB zu sehen.30 Es käme hier zum Beispiel eine Forderung nach Unterlassung in Frage.

7.

Praktische Umsetzung ^

[38]
Es gibt bei Podcasts vor allem drei Möglichkeiten, wie man die Informationen für die Nutzer bereitstellt. Die häufigste wird hier die Webseite des Podcasts sein, auf welche im Podcatcher und im Feed verlinkt wird. Hier kann es aber in der Praxis an der leichten Auffindbarkeit scheitern, da es keinen Link mit «Impressum» gibt. Man kann als Podcaster auch Text in die Information der einzelnen Podcast Datei schreiben – das geschieht über die sogenannten ID3 Tags. Hier könnte man alle geforderten Daten angeben, welche aber nicht auf jedem Endgerät der Nutzer vollständig angezeigt werden. Die Dritte Möglichkeit besteht darin, die Informationen im Audio-Podcast vorzulesen oder im Video-Podcast einzublenden.

8.

Schlussfolgerungen ^

[39]
Die Anwendbarkeit von Informationspflichten auf Podcasts zu bestimmen, lässt sich nicht in einer einzelnen Liste bewerkstelligen, in der alle zu veröffentlichten Informationen angegeben sind, da diese stark variieren können. Die wichtigsten Unterscheidungen hier sind jedoch die Einordnung als Vertrag, die Entgeltlichkeit beim ECG, die Beeinflussung der Meinungsbildung beim MedienG und die Frage, ob der Podcaster Unternehmer ist. Zusammengefasst ist es jedenfalls für einen Podcast schwer, alle Informationspflichten rechtskonform bereitzustellen.
[40]
Es stellt sich jedoch hinter all den Informationspflichten die Frage, ob hier noch Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Da ein Podcast kostenlos ist, ist auch die Schutzwürdigkeit des Nutzers wesentlich geringer als bei kostenpflichtigen Diensten. Zu aller Letzt sei auch noch die Behauptung aufgestellt, dass es im Zeitalter des verstärkten Datenschutzes und der gleichzeitig mehrwerdenden Informationspflichten etwas wie ein Recht auf Anonymität im Internet geben kann.

9.

Literatur ^

Berka/Grabenwarter/Holoubek (Hrsg), Medien im Web, Viertes Rundfunkforum, Manz Wien (2009).

Ciresa/Orou, Rechtsberatung Internet, Handbuch zum Multimediarecht, WEKA-Verlag, Wien (2002).

Forgó/Feldner/Witzmann/Dieplinger, Probleme des Informationsrechts, Manz, Wien (2003).

Gruber, Medienrecht und neue Medien, LexisNexis, Wien (2005).

Gounalakis (Hrsg.), Rechtshandbuch Electronic Business, C.H. Beck, München (2003).

Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, Orac / LexisNexis, Wien (1998).

Janisch/Mader, E-Business4, LexisNexis, Wien (2011).

Laga/Sehrschön/Ciresa, E-Commerce-Gesetz, LexisNexis, Wien (2007).

Litzka/Strebinger, MedienG Kurzkommentar5, Manz, Wien (2005).

Pichlmair, Vertragsrecht im Internet, Linde Verlag, Wien (2002).

Rami, Wiener Kommentar zum Mediengesetz2, MANZ, Wien (2011).

Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht Praxiskommentar, Medien und Recht, Wien (2012).

Schauer, E-Commerce in der Europäischen Union, MANZ, Wien (1999).

Zöchbauer, Mediengesetz – MedienGNov 2005, Verlag Medien & Recht, Wien (2005).


 

Katharina Bisset

Legal Counsel, Frequentis AG

Innovationsstrasse 1, Wien, AT

katharina@bisset.at

 


  1. 1 Creative Commons, http://de.creativecommons.org.
  2. 2 RL 2000/31/EG.
  3. 3 RV zu BGBl. I 152/2001 zu § 3 Z 1. Janisch/Mader, E-Business4, 10.
  4. 4 RV zu BGBl. I 152/2001 zu § 3 Z 1.
  5. 5 Laga/Sehrschön/Ciresa, E-Commerce-Gesetz2, 10.
  6. 6 Schauer, E-Commerce in der Europäischen Union, 182.
  7. 7 ErwG 3 der ECRL.
  8. 8 Laga/Sehrschön/Ciresa, E-Commerce-Gesetz2, 16.
  9. 9 RV zu BGBl. I 152/2001 zu § 1 Z 1.
  10. 10 RV zu BGBl. I 152/2001 zu § 9 Z 1.
  11. 11 In Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie (FARL) 97/7/EG.
  12. 12 RL 2011/83/EU.
  13. 13 Art. 2 Z 5 und 6 VRRL.
  14. 14 § 5c Abs. 1 Z 1-9 KSchG.
  15. 15 Man denke hier insbesondere an die in Deutschland durchaus übliche Vorgehensweise der Abmahnungen.
  16. 16 Erläut RV 1998 BlgNR 20. GP 24; OGH 4 Ob 18/08p.
  17. 17 ErwG 19, VRRL.
  18. 18 Art. 6 Abs. 1 lit. r, s VRRL.
  19. 19 § 1 Abs. 1 Z1 MedienG. Litzka/Strebinger, MedienG5 § 1 Rz. 21. Janisch/Mader, E-Business4, 25; Schauer, E-Commerce in der Europäischen Union, 156; i, Vertragsrecht im Internet (2002), 78; Zib/Forgò in Gounalakis (Hrsg.), Rechtshandbuch Electronic Business (2003) § 61, 1844 Rz. 118 f.
  20. 20 Ciresa/Toth, Homepages, Websites und Webportale, Kapitel 2.2 in Ciresa/Orou, Rechtsberatung Internet (2002); Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, § 1 Rz. 7; Rami, WK2 MEdienG § 1 Rz. 13. Deutlich auch Kassai, Mediengesetz und Internetdienste in Forgò/Feldner/Witzmann/Dieplinger, Probleme des Informationsrechts, 185.
  21. 21 Gruber, Medienrecht und neue Medien, 8.
  22. 22 ErlRV 2005, 15 f. zu § 25. § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b MedienG.
  23. 23 Zöchbauer, Mediengesetz, Anm. 2. zu § 24, 52. Gruber, Medienrecht und neue Medien, 7.
  24. 24 § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und c MedienG.
  25. 25 § 25 Abs. 5; Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht Praxiskommentar, § 25 Rz. 14.
  26. 26 Höhne in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Medien im Web, 4.
  27. 27 ErlRV 2005, 15 f. Zu § 25.
  28. 28 §§ 28 ff. KSchG.
  29. 29 Gruber, Medienrecht und Neue Medien, 71. OGH 23. September 2004, 4 Ob 175/03v.
  30. 30 Hier käme ein Unterlassungsanspruch nach § 14 i.V.m. § 1 UWG in Frage. Siehe auch Laga/Sehrschön/Ciresa, E-Commerce-Gesetz2, 118; Kommentar zu § 26.