1.
Einleitung ^
2.1.
Technisch betrachtet ^
2.2.
Rechtlich betrachtet ^
Ein weiterer Aspekt ist die Anwendung von Creative Commons Lizenzen im Zusammenhang mit Podcasts. Diese Lizenzmuster werden von Podcastern häufig für ihre Podcasts verwendet. Die häufigste Form der Creative Commons Lizenz ist die «Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen – Nicht Kommerzielle Verwendung – Keine Bearbeitung» Lizenz, die dem Nutzer eine nichtkommerzielle Vervielfältigung und eine Veröffentlichung ermöglicht, solange der Podcaster genannt wird.1 Dieses System dient einerseits dem Interesse des Podcasters, dessen Interesse in der Verbreitung des Podcasts und Erreichung vieler Nutzer liegt, und andererseits des Nutzers, welcher vielfältige Inhalte kostenlos herunterladen und kopieren können.
3.1.
Anwendbarkeit ^
Das österreichische E-Commerce-Gesetz (ECG) beinhaltet in seiner Umsetzung der E-Commerce Richtlinie (ECRL)2 Informationspflichten, welche auch für Podcasts relevant sein können. Auf den ersten Blick scheint ein Podcast auch ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne des NotifG 1999 zu sein. Die einzige Herausforderung stellt sich hier bei dem Erfordernis der «in der Regel gegen Entgelt» erbrachten Leistung.
Ein Podcast ist zum Beispiel entgeltlich, wenn dieser durch Sponsoring oder Werbeeinnahmen finanziert wird.3 Darüber hinaus reicht es aus, wenn der Podcast dem Anbieter – also dem Podcaster – als Werbung dient.4 Dies ist bei einem Unternehmen klar zu beantworten: es muss zur Eigenwerbung dienen bzw. allgemein den Unternehmenswert steigern.5 Betreibt eine Privatperson ihren Podcast auf einem eigenen Server und wird dieser nicht gesponsert, ist grundsätzlich keine Entgeltlichkeit gegeben.6 Fraglich sind die Fälle, bei denen der arbeitslose Social Media Manager mit seinem Podcast natürlich auch für seine beruflichen Fähigkeiten wirbt. Oder die Privatperson, die einen kostenlosen Dienst für das Hosting ihrer Podcast-Dateien verwendet, dafür aber Werbeeinschaltungen akzeptieren muss. Im letzteren Fall erhält der Podcaster zwar kein Entgelt, sondern nutzt einen kostenlosen Dienst und spart dadurch zusätzliche Ausgaben. In diesen Fällen kann nach Prüfung des Einzelfalls eine Entgeltlichkeit bejaht werden, was auch die Informationspflichten des ECG nach sich zieht.
Da es sich bei der spezifischen Tätigkeit in jedem Fall um eine wirtschaftliche7 handeln und mit dieser zumindest ein wirtschaftlicher Erfolg oder eine Ertragsabsicht im weitesten Sinne angestrebt werden muss8, ist der private Podcast, auch wenn dieser kostenlose Webhosts verwendet, in den meisten Fällen nicht gegen Entgelt und das ECG auf diesen nicht anzuwenden.
3.2.
Allgemeine Informationspflichten ^
3.3.
Informationspflichten für Vertragsabschlüsse ^
Kommt bei einem Podcast ein Vertrag zu Stande, müssen darüber hinaus auch die Informationspflichten des § 9 ECG erfüllen. Ein Vertrag im Sinne des ECG muss nicht mit einem Unternehmer abgeschlossen werden, er kann auch zwischen zwei Verbrauchern abgeschlossen sein.9 Die Definition des Vertrages liegt laut Richtlinie beim nationalen Gesetzgeber,10 es ist also weder in der ECRL noch im ECG klargestellt, ob Richtlinie und Gesetz auch für unentgeltliche Verträge anwendbar sind. In Ermangelung einer Klarstellung ist davon auszugehen, dass diese eingeschlossen sind.
4.1.
Anwendbarkeit ^
Bejaht man einen Vertragsabschluss, können auf Podcasts auch die Informationspflichten des KSchG11 beziehungsweise der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)12 ihre Anwendung finden. Das KSchG ist allgemein nicht nur auf entgeltliche Verträge anwendbar, es kommen durchaus auch unentgeltliche in Frage. Auch die Fernabsatzrichtlinie trifft hier keine Unterscheidung. Die Verbraucherrechterichtlinie definiert aber lediglich auf Kauf- und Dienstleistungsverträge13, was eine Entgeltlichkeit nach sich ziehen würde. In weiterer Folge wird aber nur mehr von Verträge im allgemeinen gesprochen, was durchaus Interpretationsspielraum offen lässt, ob die Richtlinie als Ganzes nur auf entgeltliche Geschäfte anzuwenden ist oder nicht.
Da ein Podcast von jedem Internet-Nutzer heruntergeladen werden kann, ist davon auszugehen, dass viele Podcast-Nutzer Konsumenten sind. Die interessante Frage in diesem Zusammenhang ist, ob Podcaster, bei denen der Podcast nicht zum Betrieb eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG gehört, auch Unternehmer sein können. Man denke hier an den vorerst privaten Podcaster, der durch den Podcast selber zum Unternehmer wird. Auch wenn oftmals ein Podcast gut organisiert ist, viele Jahre läuft und meist nicht auf Gewinn gerichtet ist, scheitert es hier oft an der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, die in § 1 Abs. 2 UGB gefordert wird. Im Einzelfall kann es dazu kommen, dass ein Podcaster durch Werbeeinnahmen oder ähnliches zum Unternehmer wird, in der Regel werden die Informationspflichten des KSchG nur auf die Unternehmer zutreffen, die den Podcast im Zuge dessen betreiben.
4.2.
Vorvertragliche Informationspflichten ^
Das größte Problem hier ist das praktische Risiko, bei Verstoß gegen die Informationspflichten des KSchG weitreichende Rechtsfolgen zu spüren.15
4.3.
Informationspflichten bei Vertragserfüllung ^
Liegt bei einem Podcast ein Vertrag vor, wird dieser in der Praxis sofort erfüllt. Der Nutzer klickt auf Download oder Abonnieren und dieser beginnt sofort. Es müssen also die Informationspflichten des § 5c Abs. 1 Z 1–9 gleichzeitig mit denen des § 5d Abs. 2 Z 1–3 KSchG erfüllt werden.
Das größte Problem ist die Zurverfügungstellung dieser Informationspflichten auf einem dauerhaften Datenträger, wobei eine E-Mail ausreichen würde.16 Abgesehen von der allgemeinen Umsetzung der Informationspflichten hat das KSchG die zusätzliche Anforderung der Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger. In der Regel werden also diese Pflichten erfüllt, indem der Konsument eine E-Mail mit den Daten erhält. Hier stellt sich das Problem für einen Podcaster – er erhält nie die E-Mail Adressen seiner Nutzer und es gibt auch von Seiten der Podcatcher keine Möglichkeit, den Nutzern E-Mails zukommen zu lassen. Die einzige Möglichkeit, diesem Erfordernis gerecht zu werden, ist die einzelne Folge eines Podcasts als dauerhafter Datenträger zu klassifizieren. Da es grundsätzlich darum geht, dass der Podcaster seine Daten nicht mehr verändern kann und der Nutzer die Podcast Folge nach dem Herunterladen auf seinem Computer oder Smartphone hat, kann man diese durchaus als dauerhafter Datenträger ansehen.
4.4.
Informationspflichten der Verbraucherrechterichtlinie ^
Im Sinne der Richtlinie wäre ein Podcast ein digitaler Inhalt17, der aber weder als Kaufvertrag noch als Dienstleistung einzuordnen ist. Sieht man das im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Anwendbarkeit, ist es also möglich, dass Verträge über digitale Inhalte – auch wenn sie unentgeltlich sind – unter die Richtlinie fallen können. Die Besonderheiten finden sich in den Informationspflichten, welche spezifische Anforderungen an digitale Inhalte haben.
5.1.
Der Podcast als Medium ^
Ein Podcast ist allgemein ein Medium im Sinne des österreichischen Mediengesetzes19, da dieser im Internet jedermann zur Verfügung gestellt wird. Gerade über Podcatcher gibt es – von Einstellungen um den Jugendschutz zu gewähren abgesehen – keinerlei Einschränkungen der Abrufbarkeit. Es ist jedenfalls der Podcast als Ganzes nach h.L. als Medium anzusehen,20 wobei auch die einzelne Folge ein Medium sein kann. Ähnlich wie eine Webseite ist ein Podcast auch ein periodisches elektronisches Medium. Als Beispiel für das periodische elektronische Medium werden hier insbesondere auch Blogs21 genannt, die von der technischen Abrufbarkeit her dem Podcast gleichzustellen sind. In diesen Fällen wird auf den aktiven Schritt des Nutzers abgestellt, der bei Podcasts diesen abonniert und herunterlädt. Obwohl periodisch für eine Webseite oft nicht die richtige Bezeichnung ist, ist diese für einen Podcast, welcher meist wiederkehrend veröffentlicht wird, passender. In jedem Fall hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit klargestellt.22
5.2.
Impressumspflicht ^
Seit der MedienG Nov 2005 unterliegen auch Webseiten und andere Internet-Medien der Impressumspflicht des § 24 MedienG.23 Es müssen folglich auch bei Podcasts Namen oder Firma des Podcasters sowie Verlags- oder Herstellungsort angegeben werden.
5.3.
Offenlegungspflicht ^
Gerade diese Beeinflussung der Meinungsbildung stellt nicht nur bei Podcasts ein Problem in der Praxis dar. Es wird argumentiert, dass auch eine Selbstdarstellung in «künstlerischer, wissenschaftlicher, weltanschaulicher, religiöser oder politischer Hinsicht»26 die Meinungsbildung nicht beeinflusst. Auch wenn man im ursprünglichen Sinne des Ausdrucks sicher trefflich darüber streiten kann, wird es in der Praxis gerade bei Webseiten von Privatpersonen zu einer weiten Auslegung der Selbstdarstellung kommen. Es kommt aber gerade bei Blogs und auch bei Podcasts immer wieder zu Darstellungen, die sehr wohl Meinungen beeinflussen sollen und mitunter auch Diskussionen auslösen. Diese privaten Blogs (nicht so bei Politikern) sollen laut Höhne weiters und meines Erachtens zu Recht nicht unter die weite Offenlegungspflicht fallen. In der Praxis wird es dann interessant, wenn ein Podcaster Rezensionen oder allgemein negative Erfahrungen mit der Allgemeinheit teilt. Gesellschafts- und kulturpolitische Themen werden die Meinungsbildung beeinflussen,27 ob dies z.B. Hotelbewertungen ebenso können, muss im Einzelfall bewertet und von den Gerichten ausgelegt werden.
6.
Rechtsfolgen ^
In der Praxis ist auch ein Verstoß gegen § 1 UWG zu erwägen, wenn der Podcaster durch die Verletzung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch erhält.29 Ein Verstoss gegen das ECG oder KSchG sind hier auch als Schutzgesetzverletzungen im Sinne des § 1311 ABGB zu sehen.30 Es käme hier zum Beispiel eine Forderung nach Unterlassung in Frage.
7.
Praktische Umsetzung ^
8.
Schlussfolgerungen ^
9.
Literatur ^
Berka/Grabenwarter/Holoubek (Hrsg), Medien im Web, Viertes Rundfunkforum, Manz Wien (2009).
Ciresa/Orou, Rechtsberatung Internet, Handbuch zum Multimediarecht, WEKA-Verlag, Wien (2002).
Forgó/Feldner/Witzmann/Dieplinger, Probleme des Informationsrechts, Manz, Wien (2003).
Gruber, Medienrecht und neue Medien, LexisNexis, Wien (2005).
Gounalakis (Hrsg.), Rechtshandbuch Electronic Business, C.H. Beck, München (2003).
Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, Orac / LexisNexis, Wien (1998).
Janisch/Mader, E-Business4, LexisNexis, Wien (2011).
Laga/Sehrschön/Ciresa, E-Commerce-Gesetz, LexisNexis, Wien (2007).
Litzka/Strebinger, MedienG Kurzkommentar5, Manz, Wien (2005).
Pichlmair, Vertragsrecht im Internet, Linde Verlag, Wien (2002).
Rami, Wiener Kommentar zum Mediengesetz2, MANZ, Wien (2011).
Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht Praxiskommentar, Medien und Recht, Wien (2012).
Schauer, E-Commerce in der Europäischen Union, MANZ, Wien (1999).
Zöchbauer, Mediengesetz – MedienGNov 2005, Verlag Medien & Recht, Wien (2005).
- 1 Creative Commons, http://de.creativecommons.org.
- 2 RL 2000/31/EG.
- 3 RV zu BGBl. I 152/2001 zu § 3 Z 1. Janisch/Mader, E-Business4, 10.
- 4 RV zu BGBl. I 152/2001 zu § 3 Z 1.
- 5 Laga/Sehrschön/Ciresa, E-Commerce-Gesetz2, 10.
- 6 Schauer, E-Commerce in der Europäischen Union, 182.
- 7 ErwG 3 der ECRL.
- 8 Laga/Sehrschön/Ciresa, E-Commerce-Gesetz2, 16.
- 9 RV zu BGBl. I 152/2001 zu § 1 Z 1.
- 10 RV zu BGBl. I 152/2001 zu § 9 Z 1.
- 11 In Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie (FARL) 97/7/EG.
- 12 RL 2011/83/EU.
- 13 Art. 2 Z 5 und 6 VRRL.
- 14 § 5c Abs. 1 Z 1-9 KSchG.
- 15 Man denke hier insbesondere an die in Deutschland durchaus übliche Vorgehensweise der Abmahnungen.
- 16 Erläut RV 1998 BlgNR 20. GP 24; OGH 4 Ob 18/08p.
- 17 ErwG 19, VRRL.
- 18 Art. 6 Abs. 1 lit. r, s VRRL.
- 19 § 1 Abs. 1 Z1 MedienG. Litzka/Strebinger, MedienG5 § 1 Rz. 21. Janisch/Mader, E-Business4, 25; Schauer, E-Commerce in der Europäischen Union, 156; i, Vertragsrecht im Internet (2002), 78; Zib/Forgò in Gounalakis (Hrsg.), Rechtshandbuch Electronic Business (2003) § 61, 1844 Rz. 118 f.
- 20 Ciresa/Toth, Homepages, Websites und Webportale, Kapitel 2.2 in Ciresa/Orou, Rechtsberatung Internet (2002); Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, § 1 Rz. 7; Rami, WK2 MEdienG § 1 Rz. 13. Deutlich auch Kassai, Mediengesetz und Internetdienste in Forgò/Feldner/Witzmann/Dieplinger, Probleme des Informationsrechts, 185.
- 21 Gruber, Medienrecht und neue Medien, 8.
- 22 ErlRV 2005, 15 f. zu § 25. § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b MedienG.
- 23 Zöchbauer, Mediengesetz, Anm. 2. zu § 24, 52. Gruber, Medienrecht und neue Medien, 7.
- 24 § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und c MedienG.
- 25 § 25 Abs. 5; Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht Praxiskommentar, § 25 Rz. 14.
- 26 Höhne in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Medien im Web, 4.
- 27 ErlRV 2005, 15 f. Zu § 25.
- 28 §§ 28 ff. KSchG.
- 29 Gruber, Medienrecht und Neue Medien, 71. OGH 23. September 2004, 4 Ob 175/03v.
- 30 Hier käme ein Unterlassungsanspruch nach § 14 i.V.m. § 1 UWG in Frage. Siehe auch Laga/Sehrschön/Ciresa, E-Commerce-Gesetz2, 118; Kommentar zu § 26.