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Internet, Corporate Governance und Recht: Die CG-Berichte gemäss § 243b UGB

  • Author: Gisela Heindl
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Commerce
  • Collection: Tagungsband IRIS 2014
  • Citation: Gisela Heindl, Internet, Corporate Governance und Recht: Die CG-Berichte gemäss § 243b UGB, in: Jusletter IT 20 February 2014
Das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 (URÄG 2008) hat in § 243b UGB die Verpflichtung für börsenotierte Aktiengesellschaften geschaffen, einmal pro Jahr einen sog. Corporate Governance-Bericht zu erstellen. Dieser Bericht soll Anleger, aber auch die Allgemeinheit über das System der Unternehmensführung, -steuerung und -kontrolle im Unternehmen informieren. Der Corporate Governance-Bericht ist gemeinsam mit den Jahresabschlussunterlagen im Firmenbuch einzureichen. Darüber hinaus sieht der Österreichische Corporate Governance Kodex in seiner C-Regel 61 die Veröffentlichung des Berichts auf der Website des Unternehmens vor. C-Regeln sind jedoch Regeln, die börsenotierte Gesellschaften einhalten oder nicht einhalten können. Bei einer Nichteinhaltung müssen die Gesellschaften lediglich die Nichteinhaltung offenlegen und begründen. Eine dem Kodex nicht zu entnehmende gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung des Corporate Governance-Berichts auf der Website des Unternehmens besteht nach § 108 Abs. 4 Z 2 Aktiengesetz (AktG). Gleichwohl ist diese Verpflichtung auf die Zeit unmittelbar vor, während und nach der Hauptversammlung beschränkt. In der Praxis sind Corporate Governance-Berichte österreichischer Aktiengesellschaften zumeist leicht auffindbar.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Corporate Governance und Corporate Governance-Erklärung
  • 2. Corporate Governance-Bericht nach österreichischem Recht
  • 3. Corporate Governance-Bericht und Österreichischer CG-Kodex
  • 4. Corporate Governance-Berichte in der Praxis
  • 5. Zusammenfassung / Schlussbemerkung
  • 6. Literatur

1.

Corporate Governance und Corporate Governance-Erklärung ^

[1]

Mit Corporate Governance bezeichnet man gemeinhin das System der Unternehmensführung, -steuerung und -kontrolle, nach dem englischen Cadbury Report aus dem Jahr 1992 «the system by which companies are directed and controlled».1 Dieses System ist in Österreich wie auch in der Bundesrepublik Deutschland – anders als in den USA – weitgehend gesetzlich vorgegeben. Gleichwohl bietet es aber auch einen Gestaltungsspielraum. Neben dem gesetzlichen Teil besteht dieses System aus «weichen» Regeln, sog. «soft law», welches von nichtstaatlichen Akteuren erarbeitet wird und dessen Einhaltung freiwillig erfolgt.2 Die Internationalisierung der Kapitalmärkte der letzten Jahrzehnte hat nun zu dem Bedürfnis geführt, das jeweilige nationale System der Unternehmensführung, -steuerung und -kontrolle – bestehend aus dem die Unternehmensführung, -steuerung und -kontrolle betreffenden zwingenden Gesetzesrecht und dem entsprechenden «soft law» – kompakt und verständlich darzustellen. Dazu wurden in den einzelnen Ländern jeweils nationale Corporate Governance Kodizes aufgestellt. Ein einheitliches System der Unternehmensführung, -steuerung und -kontrolle und einen einheitlichen Kodex für die gesamte Europäische Union gibt es nicht, sind auch nicht beabsichtigt. Gleichwohl sind in Europa in Teilbereichen Konvergenztendenzen festzustellen.3 Für Österreich ist der Österreichische Corporate Governance Kodex der einschlägige Kodex. Dieser wird vom Österreichischen Arbeitskreis für Corporate Governance herausgegeben.4

[2]

Mit den Corporate Governance Kodizes sollen die Systeme der Unternehmensführung, -steuerung und -kontrolle für Anleger transparent, durchschaubar werden. Corporate Governance Kodizes werden auch und vor allem im Internet veröffentlicht.5 Einen Anleger interessiert dabei in aller Regel nicht ein bestimmtes nationales System der Unternehmensführung, -steuerung und -kontrolle an sich, sondern inwieweit dieses System von der Gesellschaft bzw. von den Gesellschaften, in die er investiert hat oder in die er investieren möchte, eingehalten wird. Insoweit bekommen Corporate Governance-Erklärungen der Gesellschaften, also Erklärungen, ob und inwieweit ein Corporate Governance Kodex eingehalten wird, Bedeutung.6

[3]

Die neue Bilanz-Richtlinie der Europäischen Union (RL 2013/34/EU)7 sieht in ihrem Artikel 20 – so wie schon Artikel 46a der alten Jahresabschlussrichtlinie (RL 78/660/EWG) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2006/46/EG – eine verpflichtende Corporate Governance-Erklärung für börsenotierte Gesellschaften vor.8 Mit der Erklärung sollen Anleger erfahren, ob und inwieweit ein Corporate Governance Kodex von einer börsenotierten Aktiengesellschaft eingehalten wird. Artikel 20 Abs. 1 der Richtlinie nennt die Angaben, die eine Corporate Governance-Erklärung mindestens enthalten muss. Als Ort für die Corporate Governance-Erklärung sieht er grundsätzlich den Lagebericht vor. Jedoch können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 20 Abs. 2 gestatten, dass die Corporate Governance-Erklärung nicht im Lagebericht, sondern in einem gesonderten Bericht, welcher zusammen mit dem Lagebericht offengelegt wird, oder – sofern im Lagebericht darauf Bezug genommen wird – auf den Internetseiten des Unternehmens erfolgt.

[4]

Das Europarecht eröffnet somit verschiedene Umsetzungsalternativen, eine davon ausdrücklich unter Einbeziehung des Internet.9

2.

Corporate Governance-Bericht nach österreichischem Recht ^

[5]
§ 243b UGB sieht die Aufstellung eines «eigenen, vom Lagebericht getrennten Corporate Governance-Bericht(s)»10 vor. Dieser ist gemäß § 222 UGB wie der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und gemäß § 277 UGB gemeinsam mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung der Gesellschaft, spätestens jedoch neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Der österreichische Gesetzgeber hat folglich vom europarechtlichen Umsetzungsspielraum Gebrauch gemacht.
[6]

Obwohl § 243b UGB erst mit dem URÄG 2008 in die österreichische Rechtsordnung eingefügt worden ist, ist die Bestimmung seither bereits zweimal geändert worden. Im Jahr 2009 erfolgte durch das Aktienrechts-Änderungsgesetz 200911 eine erste inhaltliche Erweiterung. Nach dieser ist im Corporate Governance-Bericht anzugeben, welche Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen der Gesellschaft gesetzt worden sind. Im Jahr 2012 erfolgte mit der Verpflichtung der Nennung der Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder und der Grundsätze für die Vergütungspolitik eine zweite inhaltliche Erweiterung. Dies geschah im Rahmen des 2. Stabilitätsgesetzes 2012.12 Rechtstechnisch wurden diese Erweiterungen dadurch realisiert, dass es in § 243b Abs. 2 UGB zu einer Umstellung auf eine ziffernmäßige Aufzählung kam, die je nach Anlassfall in Zukunft erweitert werden kann.

3.

Corporate Governance-Bericht und Österreichischer CG-Kodex ^

[7]

Der Corporate Governance-Bericht kommt im Österreichischen Corporate Governance Kodex an vielen Stellen vor. Neben dem zentralen Bereich «Transparenz der Corporate Governance» im Kapitel «Transparenz und Prüfung» (Regeln 60 – 62) existieren gegenwärtig13 zwölf Kodex-Regeln außerhalb dieses Bereichs, die auf den Corporate Governance-Bericht Bezug nehmen, sowie ein eigener Anhang, der sich ausschließlich diesem Bericht widmet (Anhang 2).

[8]
Der Österreichische Corporate Governance Kodex unterscheidet zwischen L-, C- und R- Regeln. Dabei sind L-Regeln jene Regeln, die auf zwingenden Rechtsvorschriften (Legal Requirements) beruhen, während C-Regeln solche sind, die zwar eingehalten werden sollen, deren Nichteinhaltung durch die Gesellschaft jedoch lediglich erklärt und begründet werden muss, um ein kodexkonformes Verhalten zu erreichen (sog. Comply or Explain). R-Regeln haben bloßen Empfehlungscharakter, ihre Nichteinhaltung ist weder offen zu legen noch zu begründen (Recommendation). Diese Dreiteilung der Kodexregeln in L-, C- und R-Regeln ist eine geläufige. Ob es sich bei einer Kodexregel um eine L-, C- oder R-Regel handelt, wird im Österreichischen Corporate Governance Kodex durch eine klare Kennzeichnung am Rand (mit L, C oder R) ersichtlich.14 Hierbei handele es sich um ein «besonders übersichtliche(s) Konzept»15, welches Anlegern eine rasche Orientierung im österreichischen System der Unternehmensführung, -steuerung und -kontrolle ermögliche.
[9]

Seit seiner Verabschiedung im Jahr 2002 hat der Österreichische Corporate Governance-Kodex deutlich an Umfang gewonnen. Von ursprünglich 70 Regeln ist er auf gegenwärtig16 90 Regeln angewachsen, wobei eine Tendenz zur stärkeren gesetzlichen Regulierung des Systems der Unternehmensführung, -steuerung und -kontrolle festgestellt werden kann. So ist die Zahl der L-Regeln von 23 auf 40 gestiegen und die Anzahl der Wörter in den L-Regeln hat um fast 200% zugenommen, während bei den Wörtern in den C- und R-Regeln ein Anstieg von nur etwas über 20% festzustellen ist.17 In vielen Fällen haben C- und R-Regeln eine «Vorreiterrolle für die Gesetzgebung»18 gespielt, indem sie im Laufe der Zeit hoch gestuft worden sind. An ihrer Stelle wurden neue Inhalte nachgezogen.

[10]

Der Bereich «Transparenz der Corporate Governance» im Kapitel «Transparenz und Prüfung» umfasst nur drei Kodexregeln. Regel 60 ist eine L-Regel und gibt beinahe wörtlich § 243b UGB wieder.19 Regel 61 ist eine C-Regel und enthält mehrere Inhalte. Insbesondere ist nach dieser Regel der Corporate Governance-Bericht auf der Website des Unternehmens zu veröffentlichen. Da Transparenz nicht zuletzt leicht erschließbare Information bedeutet20, ist die Nutzung des Internet als ein Grundprinzip des Österreichischen Corporate Governance Kodex begreifbar.21 Anders als die C-Regel 68, welche die Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten, Halbjahresfinanzberichten und alle anderen Zwischenberichten in deutscher und in englischer Sprache auf der Website des Unternehmens vorsieht, enthält Regel 61 keine solche Sprachregelung. Der Österreichische Corporate Governance Kodex schreibt eine Veröffentlichung des Corporate Governance-Berichts in Englisch somit nicht vor.22 Regel 61 ist von seiner Kennung als C-Regel her insoweit fehlerhaft, als die Bereitstellung des Corporate Governance-Berichts auf der Unternehmenswebsite für einen bestimmten Zeitraum bereits gesetzlich verpflichtend ist. § 108 Abs. 4 Z 2 AktG sieht nämlich vor, dass eine börsenotierte Aktiengesellschaft ab dem 21. Tag vor ihrer Hauptversammlung den Corporate Governance-Bericht auf der Website zugänglich zu machen hat und dieser Bericht bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung dort durchgängig verfügbar sein muss. An der Geltung und rechtlichen Relevanz bestehender Gesetzesinhalte wird durch den Österreichischen Corporate Governance Kodex nichts geändert, nur weil dieser etwas nicht oder falsch wiedergibt.23 Regel 62 als die letzte der drei Kodexregeln dieses Bereichs ist eine Empfehlung, wonach die Gesellschaft regelmäßig – mindestens jedoch alle drei Jahre – die Einhaltung der C- und R-Regeln des Kodex durch eine externe Institution evaluieren lassen und darüber im Corporate Governance-Bericht berichten soll.

[11]

Von den zwölf Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex außerhalb des Bereichs «Transparenz der Corporate Governance», welche auf den Corporate Governance-Bericht Bezug nehmen, sind elf C-Regeln.24 Danach sind bestimmte Informationen ebenfalls im Corporate Governance-Bericht zu veröffentlichen, auch wenn sich eine solche Verpflichtung nicht schon aufgrund des Gesetzes ergibt. Dies soll den Anlegern ein vertieftes Verständnis ermöglichen. So lautet der Einleitungssatz von Regel 30 zur Vergütung des Vorstands etwa: «Zusätzlich zu den vom Gesetz bereits geforderten Angaben (L-Regel 29) sind in den Corporate Governance Bericht folgende Informationen aufzunehmen […]». Da die Effektivität eines Systems der Unternehmensführung, -steuerung und -kontrolle von der Zuweisung von Aufgaben und deren Wahrnehmung abhängt und insbesondere die Frage, ob Aufgaben auch tatsächlich wahrgenommen werden, für Anleger bei deren Investitionsentscheidungen maßgeblich ist oder jedenfalls maßgeblich sein kann, sind nach Regel 16 die Kompetenzverteilung im Vorstand, nach Regel 34 die Anzahl und Art der eingerichteten Aufsichtsratsausschüsse sowie deren Entscheidungsbefugnisse und nach den Regeln 36 und 39 die Anzahl der Aufsichtsratssitzungen respektive die Anzahl der Ausschusssitzungen offenzulegen. Nach Regel 39 ist zudem auf die Tätigkeit der Ausschüsse im Corporate Governance-Bericht einzugehen.

[12]
Anhang 2 des Österreichischen Corporate Governance Kodex fasst die Angaben zusammen, die jedenfalls, also schon nach den gesetzlichen Vorgaben des § 243b UGB im Corporate Governance-Bericht enthalten sein müssen (Checklisten-Funktion) und gibt eine Mustergliederung für einen Corporate Governance-Bericht.25 Anhang 2 ist somit eine Hilfestellung für die börsenotierten Gesellschaften bei der Erstellung ihrer Corporate Governance-Berichte.

4.

Corporate Governance-Berichte in der Praxis ^

[13]

Die österreichischen börsenotierten Aktiengesellschaften kommen ihrer gesetzlichen Verpflichtung, einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen, nach. Zudem stellen die Gesellschaften ihre Corporate Governance-Berichte auf ihre jeweilige Unternehmenswebsite.26 Die Berichte finden sich dort gewöhnlich nicht bloß während des in § 108 Abs. 4 Z 2 AktG genannten Zeitraums, sondern jedenfalls bis zur nächsten Hauptversammlung.27

[14]

Auch wenn es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben von § 243b UGB sowie der Mustergliederung im Anhang 2 des Österreichischen Corporate Governance Kodex nicht unbedingt zu erwarten ist, so sind die Corporate Governance-Berichte börsenotierter österreichischer Aktiengesellschaften was ihren Umfang und ihren Inhalt anbelangt doch heterogen.28 Diese Heterogenität besteht auch innerhalb der einzelnen Marktsegmente und nicht bloß zwischen diesen.

[15]
Von der Struktur, also vom formalen Aufbau her ähneln die Corporate Governance-Berichte einander weitgehend. Hier halten sich die Gesellschaften an den Aufbau von § 243b UGB bzw. an die Mustergliederung des Anhang 2.
[16]
Während bei Gesellschaften, deren Aktien im prime market der Wiener Börse notieren, der jeweilige Corporate Governance-Bericht auch in englischer Sprache vorliegt, ist dies bei Gesellschaften aus «unteren» Marktsegmenten zwar vielfach, aber doch noch nicht durchgehend der Fall.
[17]

Die Corporate Governance-Berichte der Gesellschaften sind zumeist leicht auffindbar. Häufig findet sich ein eigener Bereich «Corporate Governance» auf den Unternehmenswebsites und zwar als Unterbereich von «Investor Relations».29 Auch über eine allfällige Such-Funktion kann dahin gelangt werden. Der Corporate Governance-Bericht findet sich vielfach einmal eigenständig und einmal als Teil des Geschäftsberichts auf der Website des Unternehmens. Zum Teil finden sich jedoch auch Fälle, bei denen der Corporate Governance-Bericht an mehreren Stellen eingestellt ist.

5.

Zusammenfassung / Schlussbemerkung ^

[18]
Börsenotierte Aktiengesellschaften sind nach § 243b UGB verpflichtet einen Corporate Governance-Bericht zu erstellen. Dieser Bericht gibt über das bei diesen Gesellschaften herrschende System der Unternehmensführung, -steuerung und -kontrolle Auskunft. § 108 Abs. 4 Z 2 AktG verpflichtet zur Bereitstellung des Corporate Governance-Berichts auf der Unternehmenswebsite für die Zeit vor, während und unmittelbar nach der Hauptversammlung. Diese gesetzliche Verpflichtung zur Internet-Bereitstellung ist dem Österreichischen Corporate Governance Kodex nicht zu entnehmen, die Kennzeichnung der Kodexregel 61 als C-Regel insoweit fehlerhaft.
[19]
In der Praxis werden Corporate Governance-Berichte in Österreich auf den Unternehmenswebsites veröffentlicht und auch nach Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung nicht von diesen entfernt. Insbesondere ausländischen Anlegern wird es dadurch ermöglicht, auf einem einfachen Weg – nämlich über das Internet und ohne Kosten wie sie bei der Firmenbuchabfrage anfallen – mehr über das konkrete System der Unternehmensführung, -steuerung und -kontrolle zu erfahren. Dieses soll und wird für die Anleger transparent, durchschaubar. Dem nicht-deutschsprachigen Anleger helfen in englischer Sprache auf der Unternehmenswebsite eingestellte Corporate Governance-Berichte.
[20]
Auch wenn «es scheint, dass manche Unternehmen lediglich eine ´Pflichtaufgabe´ in der Veröffentlichung des Corporate Governance-Berichts sehen»30, so kommt es durch die Erstellung eines Corporate Governance-Berichts und seiner Bereitstellung via Internet auf der Unternehmenswebsite doch zu mehr an Transparenz.

6.

Literatur ^

Dokalik, Dietmar, Die neue Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU und ihre Umsetzung im österreichischen Recht, RWZ S. 297–301 (2013).

Fichtinger, Markus/Hrebicek, Gerhard, Definition und Umfeld von Corporate Governance, in: Fichtinger, Markus/Hrebicek, Gerhard (Hrsg.), Handbuch Corporate Governance, Wien, S. 27–46 (2003).

Gillhofer, Klara/Rebhan, Elisabeth, Der Corporate Governance-Bericht nach § 243b UGB – eine empirische Untersuchung, RWZ S. 243–249 (2011).

Gruber, Michael, Entwicklungstendenzen im Europäischen Gesellschaftsrecht, wbl S. 545–553 (2013).

Heindl, Gisela/Szücs, Christian, Internet, Corporate Governance und Recht, in: Schweighofer, Erich (Hrsg.), Semantisches Web und Soziale Netzwerke im Recht, Tagungsband des 12. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2009, öcg Verlag, Wien, S. 57–62 (2009).

Heindl, Gisela/Szücs, Christian, Rechtliche Aspekte der Corporate Governance, in: Dimmel, Nikolaus/Pichler, Wolfgang (Hrsg.), Governance – Bewältigung von Komplexität in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, Peter Lang, Frankfurt am Main, S. 401–425 (2009).

Hopt, Klaus J., Die internationalen und europarechtlichen Rahmenbedingungen der Corporate Governance, in: Hommelhoff, Peter/Hopt, Klaus J./v.Werder, Axel (Hrsg.), Handbuch Corporate Governance, 2. Auflage, O. Schmidt, Köln, S. 39–70 (2009).

Kalss, Susanne, Ausprägungen und Auswirkungen des Transparenzgebots im Kapitalmarkt-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, in: Kalss, Susanne/Nowotny, Christian/Schauer, Martin (Hrsg.), Festschrift für Peter Doralt zum 65. Geburtstag, Manz, Wien, S. 275–302 (2004).

Pucher, Michael, Die Bedeutung der L-Regeln im Österreichischen Corporate Governance Kodex, in: Schenz, Richard/Eberhartinger, Michael (Hrsg.), Corporate Governance in Österreich. Zum 10-jährigen Jubiläum des Österreichischen Corporate Governance Kodex, Bank Verlag, Wien, S. 136–166 (2012).

Schenz, Richard/Eberhartinger, Michael, Die Weiterentwicklung des Österreichischen Corporate Governance Kodex, in: Schenz, Richard/Eberhartinger, Michael (Hrsg.), Corporate Governance in Österreich. Zum 10-jährigen Jubiläum des Österreichischen Corporate Governance Kodex, Bank Verlag, Wien, S. 29–60 (2012).


 

Gisela Heindl

Senior Lecturer, Universität Salzburg, Rechtswissenschaftliche Fakultät, FB Arbeits-, Wirtschafts- und Europarecht

Churfürststraße 1, 5020 Salzburg, AT

gisela.heindl@uni-salzburg.at, http://www.uni-salzburg.at/AWE

 


  1. 1 Heindl/Szücs, Internet, Corporate Governance und Recht, in: Schweighofer (Hrsg.), Semantisches Web und Soziale Netzwerke im Recht, IRIS 2009, S. 58 (2009). Der Cadbury Report ist abrufbar auf der Homepage des European Corporate Governance Institute (ecgi) unter http://www.ecgi.org/codes/documents/cadbury.pdfwww.ecgi.org/codes/documents/ cadbury.pdf (Zugriff am 30. Dezember 2013).
  2. 2 Fichtinger/Hrebicek, Definition und Umfeld von Corporate Governance, in: Fichtinger/Hrebicek (Hrsg.), Handbuch Corporate Governance, Wien, S. 34 ff. (2003).
  3. 3 Hopt, Die internationalen und europarechtlichen Rahmenbedingungen der Corporate Governance, in: Hommelhoff/ Hopt/v. Werder (Hrsg.), Handbuch Corporate Governance, 2. Auflage, O. Schmidt, Köln, S. 48 ff. (2009).
  4. 4 Zum Kodex und zu seiner Entwicklung im Zeitablauf siehe Schenz/Eberhartinger, Die Weiterentwicklung des Österreichischen Corporate Governance Kodex, in: Schenz/Eberhartinger (Hrsg.), Corporate Governance in Österreich. Zum 10-jährigen Bestehen des Österreichischen Corporate Governance Kodex, S. 29 ff. (2012).
  5. 5 In Österreich erfolgt die Kodexveröffentlichung auf der Homepage des Österreichischen Arbeitskreises für Corporate Governance (http://www.corporate-governance.at/www.corporate-governance.at). Die Homepage liegt auf dem Server der Wiener Börse AG.
  6. 6 Skeptisch aber Gruber, Entwicklungstendenzen im Europäischen Gesellschaftsrecht, wbl 2013, S. 549.
  7. 7 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen besonderer Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, Amtsblatt der Europäischen Union L 182/19 vom 29. Juni 2013. Die Richtlinie ist bis längstens 20. Juli 2015 innerstaatlich umzusetzen.
  8. 8 Artikel 20 hat sich im Vergleich zu Artikel 46a der RL 78/660/EWG nicht wesentlich geändert. Die Pflicht zur Abgabe einer Corporate Governance-Erklärung trifft insbesondere weiterhin nur börsenotierte Gesellschaften (so auch Dokalik, Die neue Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU und ihre Umsetzung im österreichischen Recht, RWZ 2013, S. 300).
  9. 9 Die Umsetzungsalternative mit Internetveröffentlichung bestand auch schon nach der alten Jahresabschlussrichtlinie (siehe dazu Heindl/Szücs, Internet, Corporate Governance und Recht, a.a.O., S. 61 sowie dieselben, Rechtliche Aspekte der Corporate Governance, in: Dimmel/Pichler (Hrsg.), Governance – Bewältigung von Komplexität in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, Peter Lang, Frankfurt am Main, S. 414 (2009)).
  10. 10 ErläutRV467 BlgNR 23. GP 14.
  11. 11 BGBl I Nr. 71/2009.
  12. 12 BGBl I Nr. 35/2012.
  13. 13 Stand: 30. Dezember 2013.
  14. 14 Heindl/Szücs, Internet, Corporate Governance und Recht, a.a.O., S. 58 f.
  15. 15 Schenz/Eberhartinger, a.a.O., S. 30.
  16. 16 Stand: 30. Dezember 2013.
  17. 17 Schenz/Eberhartinger, a.a.O., S. 47.
  18. 18 Heindl/Szücs, Rechtliche Aspekte der Corporate Governance, a.a.O., S. 422.
  19. 19 Ein Unterschied zur Formulierung im UGB besteht insoweit als hier keine ziffernmäßige Aufzählung erfolgt. Auch wird anders als im UGB die Verpflichtung der Nennung der Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder und der Grundsätze für die Vergütungspolitik in der Kodexregel vor der Angabe der Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen genannt.
  20. 20 In diesem Sinne bereits Kalss, Ausprägungen und Auswirkungen des Transparenzgebots im Kapitalmarkt-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, in: Kalss/Nowotny/Schauer (Hrsg.), Festschrift Peter Doralt zum 65. Geburtstag, Manz, Wien, S. 276 (2004).
  21. 21 Schenz/Eberhartinger, a.a.O., S. 38.
  22. 22 Der Kodex selbst wird auch in einer englischen Fassung herausgegeben. In Zweifelsfragen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
  23. 23 So Pucher, Die Bedeutung der L-Regeln im Österreichischen Corporate Governance Kodex, in: Schenz/Eberhartinger (Hrsg.), Corporate Governance in Österreich. Zum 10-jährigen Bestehen des Österreichischen Corporate Governance Kodex, S. 163 (2012), jedoch ohne Regel 61 zum Gegenstand seiner Ausführungen gemacht zu haben.
  24. 24 Regeln 16, 30, 31, 34, 36, 39, 49, 51, 53, 54 und 58.
  25. 25 Schenz/Eberhartinger, a.a.O., S. 38.
  26. 26 Die Verfasserin dieses Beitrags hat im 4. Quartal 2013 die Homepages sämtlicher an der Wiener Börse notierenden österreichischen Aktiengesellschaften im Hinblick auf das Vorhandensein, den Umfang, den Inhalt und die Struktur von Corporate Governance-Berichten untersucht. Dazu kamen die Frage, ob die Berichte auf den Unternehmenswebsites leicht auffindbar sind und die Frage, ob die Berichte auch in englischer Sprache zur Verfügung stehen.
  27. 27 Trotz der «kurzen» Beobachtungsphase von nur einem Quartal hält die Verfasserin diese Aussage für zulässig, da sie nicht nur die jeweiligen aktuellen Corporate Governance-Berichte, die ein, zwei, drei oder mehr Monate alt waren, gefunden hat, sondern auch die Corporate Governance-Berichte aus dem Vorjahr, zum Teil auch die aus Vor-Vorjahren.
  28. 28 Erkenntnis der Verfasserin gewonnen aus den eigenen Erhebungen; ähnlich zuvor schon Gillhofer/Rebhan, Der Corporate Governance-Bericht nach § 243b UGB – eine empirische Untersuchung, RWZ 2011, S. 243 ff., die ihre Untersuchung jedoch auf Gesellschaften, deren Aktien im prime market als dem obersten Marktsegment der Wiener Börse notieren, beschränkten.
  29. 29 In wenigen Fällen war «Corporate Governance» ein Unterbereich von «Über uns», «Unternehmen» oder einem ähnlich bezeichneten Bereich.
  30. 30 Gillhofer/Rebhahn, a.a.O., S. 248.