1.
Einleitung ^
Die neuen Vergaberichtlinien1 stellen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung eines gesamteuropäischen Wirtschafts- und Lebensraumes eine kontinuierliche Fortführung der Entwicklungen der vergangenen Jahre dar. Der steigende Stellenwert nachhaltigen, sozialen und umweltgerechten Agierens durch öffentliche Auftraggeber findet sowohl in der europäischen Normsetzung2 wie auch in der Judikatur3 und Literatur4 ihren Ausdruck. So werden Körperschaften ermutigt durch europaweit normierte und dadurch standardisierte Umweltmanagementsysteme einzuführen um ein effizienteres Ressourcenmanagement zu gewährleisten.5 Im Vergaberecht wurde die Einführung effizienterer Verfahren (e-tendering, e-procurement) normiert und in weiten Bereichen bereits umgesetzt – dies nicht nur um das Einsparungspotential durch eine effizientere Gestaltung der Abwicklung der öffentlichen Auftragsvergabe zu lukrieren, sondern auch mit der Intention KMUs die Beteiligung am Ausschreibungsverfahren zu erleichtern, da diese wesentliche Träger von Entwicklung und Innovation und Arbeitsplatzsicherung darstellen.
Auch hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hat sich in den vergangenen Jahren die Perspektive dahingehend verändert, soziale und umweltrelevante Aspekte stärker zu verankern. In den neuen Vergaberichtlinien6 wird dies in den Regelungen bezüglich technischer Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen, Produktions- und Produkteigenschaften und der Gestaltung der Anforderungen an Eignungs- und Zuschlagskriterien ersichtlich, drückt sich aber auch durch die Judikatur des EuGH in Bezug auf soziale und umweltrelevante, vor etwa 10 Jahren noch häufig als «vergabefremd» bezeichnete, Kriterien aus.7
2.
Nachhaltige Kriterien im europäischen Vergaberecht ^
Die Vergaberichtlinie normiert die Vergabe öffentlicher Aufträge entsprechend des niedrigsten Preises (Billigstbieterprinzip) oder gemäß des wirtschaftlich günstigsten Angebotes (Bestbieterprinzip).8 Bei Auftragsvergabe nach dem Billigstbieterprinzip besteht lediglich die Möglichkeit zur Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien in der Beschreibung, der technischen Spezifikationen bzw. der Funktionsanforderungen der Produktions- und Produkteigenschaften sowie durch die Festlegung der Eignungskriterien. Zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes wurde bisher nach Ausschluss nicht geeigneter Angebote aufgrund der Eignungskriterien9 sowie auf Basis der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderungen10 eine Bewertung der Angebote mit Hilfe der bereits in den Auftragsunterlagen hinsichtlich ihrer Reihenfolge und Gewichtung festgelegten Zuschlagskriterien vorgenommen.11 Judikatur und Literatur befassten sich in den vergangenen Jahren häufig mit der Abgrenzung von Eignungs- und Zuschlagskriterien12.
Die neue Vergaberichtlinie und die Sektorenrichtlinie13 erkennen zum einen an, dass die Auswahl der Bieter einerseits und die Erteilung des Zuschlages andererseits häufig Quelle von Fehlern und Missverständnissen waren und schlägt nun unter dem Aspekt der «Modernisierung der Verfahren» einen «flexibleren und benutzerfreundlicheren Ansatz» vor: «Die Vergabebehörden sollen die Möglichkeit haben, selbst zu entscheiden, welche Abfolge am sinnvollsten ist, indem sie die Prüfung anhand der Zuschlagskriterien gegebenenfalls vor der Prüfung anhand der Auswahlkriterien vornehmen; ferner sollen sie Organisation und Qualität der mit der Ausführung des Auftrags zu betrauenden Mitarbeiter als Zuschlagskriterium werten können.»14
Die jüngere Judikatur und Literatur beschäftigen sich mit der Berücksichtigung von sozialen und umweltrelevanten Qualitätsmerkmalen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wie sie auch durch Gütezeichen ausgedrückt und bestätigt werden.26 Diesbezüglich vertrat der EuGH die Auffassung, dass nicht ein Gütezeichen selbst, aber dessen technische oder andere ausschreibungsrelevante Produkt- oder Produktionsspezifikationen Gegenstand der Auftragsunterlagen in Form der Leistungsanforderungen oder der Zuschlagskriterien darstellen können. Es sollte kein Bewerber zum Erwerb des Gütezeichens selbst veranlasst werden bzw. Angebote ausgeschieden werden, wenn das Angebot den durch das entsprechende Gütesiegel deklarierten Anforderungen entsprochen hätte.27 Die neue Vergaberichtlinie und die Sektorenrichtlinie sehen nun die Möglichkeit zur Vorschreibung von Gütezeichen vor.28 Sie erlauben öffentlichen Auftraggebern nun in ihren Auftragsunterlagen zu fordern, dass «Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit einem speziellen Gütezeichen angeboten werden, das bestimmte ökologische, soziale oder sonstige Eigenschaften bescheinigt, vorausgesetzt, dass auch andere, gleichwertige Gütezeichen anerkannt werden. Dies gilt beispielsweise für europäische oder (multi)nationale Umweltzeichen oder für Gütezeichen, die garantieren, dass ein Produkt ohne Kinderarbeit hergestellt wurde». Die Kriterien des Gütezeichens müssen mit dem Produkt im Konnex stehen die zu Grunde gelegten Daten sind auf wissenschaftlicher Basis zu ermitteln, das Verfahren muss Transparenz garantieren und darf keine Bieter benachteiligen.29 In jedem Fall ist sicherzustellen, dass durch die Verwendung von Gütezeichen kein Bieter benachteiligt wird. Daher sind gleichwertige Gütezeichen ebenso zu akzeptieren wie Angebote deren technische Leistungsspezifikationen den Anforderungen der Auftragsunterlagen entsprechen, auch wenn sie nicht mit dem entsprechenden Gütezeichen versehen sind.30
3.
Verankerung von e-procurement in den neuen Vergaberichtlinien ^
In ihrer Mitteilung bzgl. der Strategie zur elektronischen Vergabe33 stellt die Kommission «die wichtigsten Maßnahmen vor, mit denen sie die volle Umstellung auf e-Vergabe in der EU unterstützen will.» Damit soll eine Vereinfachung der Ausschreibungsverfahren, eine Verbesserung der Qualität des Ausschreibungsergebnisses, v.a. durch eine breite Beteiligung von Bietern und die Erhöhung der Anzahl der Angebote, sowie der effiziente Einsatz öffentlicher Mittel erreicht werden. Die Kommission geht diesbezüglich von Einsparungen im Bereich von 5–20 % aus, wodurch sich bezogen auf das Vergabevolumen im gesamten Raum der EU das erhebliche Einsparungspotential von mindesten 100 Mrd. Euro ergeben würde.34 Mittels e-tendering soll die Transparenz öffentlicher Vergaben erhöht35 und Korruption vermindert werden und KMUs die Beteiligung an öffentlichen Vergaben erleichtert werden.36 Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung sind auch mit Hilfe einer Entwicklung geeigneter Verfahrensmodalitäten zu gewährleisten, dies gilt insbesondere bei Vergabeverfahren wie Rahmenvereinbarungen37, dynamischen Beschaffungssysteme38 und elektronischen Auktionen39. Vor allem diese genannten Verfahren die Vergabe durch elektronische Kataloge, zentrale Beschaffungsstellen und gemeinsame Auftragsvergabe sind daher zu optimieren.40
In den neuen Vergaberichtlinien41 ist die Förderung der elektronischen Vergaben als Zielsetzung verankert. Ziel ist die vollelektronische Beschaffung, welche von der Bekanntmachung der geplanten Auftragsvergabe z.B. auf geeignete Internetadressen (SIMAP42), über die elektronische Kommunikation im Rahmen der Einreichung von Angeboten und der Vergabe des Auftrages (Vorvergabephase) bis hin zur elektronischen Rechnungslegung43 (Nachvergabephase).44 Die neuen Vergaberichtlinien45 sollen die Mitgliedstaaten bei der Umstellung auf elektronische Beschaffungssysteme unterstützen und normieren die Verpflichtung zur vollständigen Umsetzung der elektronischen Vergabe46 innerhalb der Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem in der jeweiligen Richtlinie genannten Umsetzungszeitpunkt für die jeweilige Richtlinie selbst.47 Die technischen Vorkehrungen sollten entsprechend dem technologischen Fortschritt angepasst werden und dem Bedarf der Vergabebehörden Rechnung tragen. Die Kommission wird ermächtigt, Normen, Formate und Prozesse für die elektronische Kommunikation sowie die Anforderungen an Ankündigungen vorzugeben um die Interoperabilität und Einheitlichkeit zu garantieren.48
4.
Schlussbemerkungen und Fazit ^
Angelika Götzl
Juristin, Biologin, Universität Salzburg
Hellbrunnerstr. 34, 5020 Salzburg, AT
- 1 Vgl. KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig) im Folgenden: Vergaberichtlinie, KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig) im Folgenden: Sektorenrichtlinie, KOM 20. Dezember 2011 897 (endgültig) im Folgenden: Konzessionsrichtlinie.
- 2 Vgl. KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig), KOM 20. Dezember 2011 897 (endgültig).
- 3 EuGH 17. September 2002, C-513/99 Concordia Bus, Slg 2002, I-7213; EuGH 4. Dezember 2003, C-448/01 Wienstrom, Slg 2003, I-14527; EuGH 20. September 1988, C-31/87 Beentjes, Slg 1988, 4635; EuGH 26. September 2000, C-225/98 Nord-Pas-de-Callais; EuGH 24. Januar 2008, C-532/06, Lianakis.
- 4 Holoubek, Michael, Auftragsbezogene Anbieteraspekte bei der Bestbieterermittlung – Überlegungen aus Anlass des EuGH-Urteils in der Rs. Lianakis, ZVB 2008, 78, S. 293; Wagner, Alice, Bahn frei für soziale Auftragsvergabe? Eine Analyse des EuGH-Urteils vom 10. Mai 2012, C-368/10 Max Havelaar betreffend die Verankerung von Umwelt- und Fair Trade-Gütezeichen im öffentlichen Beschaffungsprozess, juridikum 2012 S. 428.
- 5 VO 1221/2009 EG vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung.
- 6 KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig), KOM 20. Dezember 2011 897 (endgültig).
- 7 EuGH 17. September 2002, C-513/99 Concordia Bus, Slg 2002, I-7213; EuGH 4. Dezember 2003, C-448/01 Wienstrom, Slg 2003, I-14527; EuGH 20. September 1988, C-31/87 Beentjes, Slg 1988, 4635; EuGH 26. September 2000, C-225/98 Nord-Pas-de-Callais; EuGH 24. Januar 2008, C-532/06, Lianakis.
- 8 Art. 66 KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), Art. 47, 76, KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig), Art. 39 KOM 20. Dezember 2011 897 (endgültig).
- 9 Nachweis durch Aufnahme in das europäische Nachweissystem e-Certis, oder das Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ).
- 10 Technischen Spezifikationen, Funktionsanforderungen, Produktions- und Produkteigenschaften u.a.
- 11 Vgl. zur Konkretisierung von Auftragsbeschreibungen und diesbezüglichen MängelnGötzl, Philipp, Aspekte zu den Konkretisierungserfordernissen einer Ausschreibung, RPA 2006, 6.
- 12 EuGH 24. Januar 2008, C-532/06, Lianakis; vgl. auch Holoubek, Michael, Lianakis 2008, 296 f.
- 13 Vgl. KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig).
- 14 Vgl. KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig): Einzelerläuterungen.
- 15 VwGH 22. April 2009, 2007/04/0065; VwGH 9. April 2013, 2011/04/0224.
- 16 EuGH 17. September 2002,C-513/99 Concordia Bus, Slg 2002, I-7213.
- 17 EuGH 4. Dezember 2003,C-448/01 Wienstrom, Slg 2003, I-14527.
- 18 EuGH 20. September 1988,C-31/87 Beentjes, Slg 1988, 4635; EuGH 26. September 2000, C-225/98 Nord-Pas-de-Callais.
- 19 Vgl. KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig).
- 20 Vgl. KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig): Einzelerläuterungen.
- 21 Vgl. KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig): Einzelerläuterungen.
- 22 Vgl. KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig): Einzelerläuterungen.
- 23 Vgl. KOM 20. Dezember 2011 897 (endgültig).
- 24 Vgl. KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 25 Art. 76 KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 26 EuGH 10. Mai 2012, C-368/10 Max Havelaar; Wagner, Alice, Bahn frei für soziale Auftragsvergabe? Eine Analyse des EuGH-Urteils vom 10. Mai 2012, C-368/10 Max Havelaar betreffend die Verankerung von Umwelt- und Fair Trade-Gütezeichen im öffentlichen Beschaffungsprozess, juridikum 2012 S. 428.
- 27 EuGH 10. Mai 2012, C-368/10 Max Havelaar.
- 28 Vgl. KOM 20. Dezember 2011, 896 (endgültig) sowie KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig): Einzelerläuterungen.
- 29 Vgl. KOM 20. Dezember 2011, 896 (endgültig) sowie KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig): Einzelerläuterungen.
- 30 Art. 41 KOM 20. Dezember 2011, 896 (endgültig) und Art. 55 KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 31 Vgl. Art. 41 KOM 20. Dezember 2011, 896 (endgültig) und Art. 55 KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 32 Art. 40 KOM 20. Dezember 2011, 896 (endgültig) und Art. 54 KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 33 Vgl. KOM 20. April 2012, 179 (endgültig).
- 34 Vgl. KOM 20. April 2012, 179 (endgültig).
- 35 Vgl. Bayer, Tony, E-Tendering – das Ende der Zettelwirtschaft? In: Beschaffung Austria 2011, 16; KOM 2011, 896 (endgültig).
- 36 Vgl. KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 37 Art. 31 KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), Art. 45 KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 38 Art. 32 KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), Art. 46 KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 39 Art. 32 KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), Art. 47 KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 40 Vgl. KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 41 KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig), KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 42 Système d’information sur les marchés Publics, http://www.simap.eu.int.
- 43 Fruhmann, Michael, Vergaberecht aktuell, Universität Salzburg, Salzburg (2013).
- 44 Vgl. KOM 20. April 2012, 179 (endgültig).
- 45 Vgl. KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 46 Bekanntmachung in elektronischer Form, die elektronische Verfügbarmachung der Auftragsunterlagen, die ausschließliche elektronische Kommunikation.
- 47 Art. 19 i.V.m. Art. 92 KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), Art. 34 i.V.m. Art. 101 KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 48 Art. 89 KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), Art. 98 KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 49 Vgl. KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 50 Art. 19 KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), Art. 33 KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 51 Auch nicht-allgemein-gebräuchliche technische Mittel können als Alternativen vorgesehen werden – Auftraggeber haben Alternativen im Bereich der elektronische Kommunikation in folgenden Fällen zur Verfügung stellen: sie bieten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder ab dem Datum der Versendung der Aufforderung der Interessensbestätigung den uneingeschränkten Zugang anhand elektronischer Mittel; der Text der Bekanntmachung muss die Internetadresse über die die diese Instrumente abrufbar sind beinhalten; wenn gewährleistet werden soll, dass Bieter anderer Mitgliedstaaten mittels provisorischer Token Zugang zum Vergabeverfahren haben und zur Unterstützung alternativer Kanäle für die Einreichung von Angeboten.
- 52 Vgl. Deutsches Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft: elektronische Vergabe von Aufträgen der Bundesverwaltung.
- 53 Vgl. Deutsches Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft: elektronische Vergabe von Aufträgen der Bundesverwaltung.
- 54 Art. 32 i.V.m. Art. 19, 52, 48 KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), Art. 46 KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 55 Vgl. zu elektronischen Vergabeverfahren und elektronischen Auktionen auchGötzl, Philipp, Die elektronische Vergabe nach dem BVerGG 2006, RPA 2006, 142.
- 56 Art. 33 i.V.m. Art. 66 KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), Art. 47 KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 57 Art. 34 i.V.m. Art. 66 KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), Art. 48 KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 58 Art. 19 i.V.m. Art. 92 KOM 20. Dezember 2011 896 (endgültig), Art. 34 i.V.m. Art. 101 KOM 20. Dezember 2011 895 (endgültig).
- 59 Bayer, Tony, Gemeinsame Bausteine für eine grenzenlose Beschaffung, In: Beschaffung Austria – Standardisierung Projekt PEPPOL, 2011, 17.