1.
Die Konzessionsvergabe-RL – Einleitung ^
Die Öffentlichkeit steht der neuen Richtlinie – vor allem hinsichtlich der Dienstleistungskonzessionen im Bereich der Daseinsvorsorge für Wasser – kritisch gegenüber: «Hände weg von unserem Wasser!»1, «Brüssel öffnet Tür und Tor für Großkonzerne»2, «Wasser marsch: Kampf um Ausverkauf»3, «Bürger fürchten Ausverkauf des Wassers»4. Mit diesen und ähnlichen Schlagzeilen sorgte der Entwurf der Richtlinie zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen bei den österreichischen und deutschen Bürgerinnen und Bürgern für Aufregung, da die Privatisierung des Wassers befürchtet wird. Doch ist dieser Aufschrei begründet und unser Wasser wirklich in «Gefahr»? Um diese Fragen zu beantworten und generell die Konzessionsrichtlinie besser nachvollziehen zu können, ist es sinnvoll, diese näher zu beleuchten.
2.
Definition der Richtlinie und inhaltliche Regelungen ^
Sohin ist für die Konzession erheblich, dass der Konzessionär kein oder zumindest nicht ausschließlich Entgelt vom Konzessionsgeber erhält. Der Konzessionsgeber überträgt dem Konzessionär über eine bestimmte Zeit das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der eigenen Leistung; es wird somit ein Nutzungsrecht auf den Konzessionär übertragen und darf dieser von Dritten auch Einnahmen erwirtschaften6. Wesentlich ist zudem, dass der Konzessionär das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Dienstleistung trägt7. Bei der Definition wird, gerade in Bezug auf die Übertragung des wirtschaftlichen Betriebsrisikos, detaillierter auf die bisherige EuGH-Judikatur eingegangen und werden auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung einige Berichtigungen durchgeführt.
Weiters soll auch geregelt werden, inwieweit Änderungen der Konzession zu einer Neuvergabe führen. Ändern sich wesentliche Inhalte so, dass sich bspw. der Leistungsgegenstand deutlich ausdehnt oder sich der Vertragspartner des Auftraggebers ändert und dies keine Konsequenz aus einer Restrukturierung seitens des Konzessionärs darstellt, so stellt dies eine fundamentale Vertragsänderung dar9. Übersteigt die Änderung 10% des Auftragsvolumens und geht diese über den Schwellenwert hinaus, so fällt die Neuvergabe unter die Richtlinie. Analog ist klausuliert, dass die Anwendung der Richtlinie eben gerade nicht erforderlich ist.
3.
Anwendungsbereich der Richtlinie ^
Hinsichtlich der Ausnahmen sind aktuell Lotterien, die auf der Basis von Exklusivrechten betrieben werden, nicht mehr unter der Konzessionsrichtlinie normiert11.
In Bezug auf den Wassersektor wurde, wie bereits eingangs erwähnt, massive Kritik in Form von Bürgerinitiativen an der Richtlinie geübt, da die Abwasserversorgung und vor allem aber auch die Trinkwasserversorgung im Regelungsumfang mit enthalten waren. Es wurde daher die Angst der Öffentlichkeit vor einer «Privatisierung des Wassers durch die Hintertür» laut. Spätestens jetzt, sollte sich diese Angst allerdings als unbegründet erweisen, da die Wasserversorgung nunmehr explizit aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen wurde. Dennoch war die anfängliche Furcht nicht ganz unbegründet, da die EU ursprünglich durch die Vergabe von Konzessionen für die Wasserversorgung eine Einbeziehung privater Anbieter durch einen erleichterten Zugang zum Wassermarkt erreichen wollte. Allerdings muss hier erwähnt werden, dass die Privatisierung öffentlicher Dienste in Form einer Vergabe nach der Konzessionsrichtlinie nicht erzwungen hätte werden können, auf jeden Fall solange nicht, solange der Auftraggeber, im Fall der Wasserversorgung meist die Gemeinde, die Aufgaben mit eigenen Mitteln wahrnehmen kann. Die Konzessionsrichtlinie ist jedenfalls dann zu beachten, wenn der öffentliche Auftraggeber die Leistung durch einen Dritten erbringen lassen möchte, weshalb Inhousevergaben grundsätzlich ausgenommen sind.12
4.
Auswirkungen der Richtlinie hinsichtlich der elektronischen Vergabe ^
Die Konzessionsvergabe muss 54 Monate nach Erlass der Richtlinie auf die elektronische Vergabe umgestellt werden (24 Monate sind zur Umsetzung der neuen Fristen vorgesehen und zusätzliche 30 Monate für den Übergang auf die elektronische Vergabe).17
5.
Schlussbetrachtung ^
6.
Literatur ^
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Ax, Thomas/Schneider, Matthias/Nette, Alexander, Handbuch Vergaberecht,Verlag C.H. Beck, München (2002).
Casati, C. EU-Konzessionsrichtlinie – Was bedeuten die neuen Regelungen für die Betreiber von Abwasseranlagen oder inwieweit dürfen Betreiber von Abwasseranlagen für öffentliche Auftraggeber tätig sein?; Vortrag im Rahmen des Nachbarschaftstages der ÖWAV-Sondernachbarschaft 13./14. Juni 2013, ÖWAV, http://www.oewav.at/Kontext/WebService/SecureFileAccess.aspx?fileguid=%7B95ef9b06-19c9-4696-bd71-f6dc3d006480%7D aufgerufen 20. November 2013 (2013).
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Christine Weber
Studentin
Universität Salzburg; Juristische Mitarbeiterin, Kanzlei Götzl Thiele Eurolawyer® Rechtsanwälte
Imbergstraße 19/TOP 3, 5020 Salzburg, AT
weber.christine@gmx.de; www.eurolawyer.eu
- 1 Ehmann sen., Christian, «Hände weg von unserem Wasser!» In: krone.at, Krone Multimedia GmbH & Co KG, «Hände weg von unserem Wasser!». http://www.krone.at/Das-freie-Wort/Titel-Story-334381 aufgerufen 28. November 2013 (2012).
- 2 Hacker-Walton, Philipp, «Brüssel öffnet Tür und Tor für Großkonzerne» In: KURIER.at, Telekurier Online Medien GmbH & Co KG, «Brüssel öffnet Tür und Tor für Großkonzerne». http://kurier.at/politik/eu/wasserversorgung-bruessel-oeffnet-tuer-und-tor-fuer-grosskonzerne/2.826.977 aufgerufen 25. November 2013 (2013).
- 3 Hacker-Walton, Philipp, «Wasser marsch: Kampf um Ausverkauf» In: KURIER.at, Telekurier Online Medien GmbH & Co KG, «Wasser marsch: Kampf um Ausver http://kurier.at/politik/eu/eu-richtlinie-zur-privatisierung-wasser-marsch-kampf-um-den-ausverkauf/2.798.422 aufgerufen 26. November 2013 (2013).
- 4 Sussitz, Hermann, «Bürger fürchten Ausverkauf des Wassers» In: derstandard.at, derStandard.at GmbH, «Bürger fürchten Ausverkauf des Wassers». http://derstandard.at/1358304346780/Buerger-fuerchten-Ausverkauf-des-Wassers aufgerufen 12. Dezember 2013 (2013).
- 5 Vgl. Richtlinie KOM 20. Dezember 2011, 897 (endg).
- 6 Vgl. Gruber-Hirschbrich, Katja, Vergaberecht, Lexis Nexis, 3. Auflage, Wien (2010).
- 7 Vgl. EuGH 13. Oktober 2005, Rs C-458/03, Parking Bixen GmbH.
- 8 Vgl.Fruhmann, Michael, Vergaberecht aktuell, Universität Salzburg, Salzburg (2013).
- 9 Vgl. EuGH 19. Juni 2008, Rs C-454/06 Pressetext Nachrichtenagentur GmbH ./. Österreich.
- 10 Vgl. OGPP, Fakten und Argumente zur «Konzessionsrichtlinie». http://www.politikberatung.or.at/uploads/media/Argumente_zur_Konzessionsrichtlinie.pdf aufgerufen 23. Dezember 2013 (2013).
- 11 Vgl. Fruhmann, Michael, Vergaberecht aktuell, Universität Salzburg, Salzburg (2013).
- 12 Inhousejudikatur hier nicht themenrelevant; vgl. aber EuGH-Judikatur z.B. EuGH 13. Oktober 2005, Rs C-458/03, Parking Bixen GmbH; EuGH 18. November 1999 , Rs C-107/98 Teckal, usw; vgl. zudem Götzl/Möller RPA 2008/66 u. Nachfolgejudikatur z.B. Pipenbrock RPA 2013, 296.
- 13 Vgl. KOM 20. April 2012, 179 (endgültig).
- 14 Vgl. KOM 20. Dezember 2011, 896 (endgültig).
- 15 Vgl. Auftragnehmerkataster Österreich, Elektronisches Angebot, https://www.ankoe.at/fileadmin/dateien/Angebote_oeffnen/Elektronisches-Angebot.pdf aufgerufen 4. Januar 2014 (2010).
- 16 Vgl. Richtlinie KOM 26. Juni 2013, 449.
- 17 Vgl. Interinstitutional File: 2011/0437 (COD): Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on the award of concession contracts(«Concessions» Directive) (First reading) – Approval of the final compromise text.