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Gedankens ist, die dann in einem konkreten Fall angewendet wird. Im Prozess der normativen Konkretisierung des Gesetzes3 wird der Typus des Handelns unter Berücksichtigung eines bereits bestehenden Lebenssachverhalts bestimmt, der als solcher einmalig und geschichtlich unwiederholbar ist. Die Einmaligkeit und die Unwiederholbarkeit (Individualität) des Lebenssachverhalts stehen den Typen, den Formen und Modellen des Handelns gegenüber, die vom Gesetzgeber durch das Gesetz mitgeteilt werden. Die sprachliche Beschreibung eines Handlungstypus im Gesetz ist gewollt inhaltlich offen. Die inhaltliche Offenheit ist nicht nur eine Folge der Sprache, die den Mehrdeutigkeiten nicht ausweichen kann, sondern gehört auch zum Wesen des modernen Rechts, das auf der Gesetzesebene immer allgemein und abstrakt ist. Durch typische Merkmale gleicht das Gesetz gedachte Fälle einander an und setzt als gleich voraus (z.B. als Beleidigung), was in der Wirklichkeit durch einmalige und unwiederholbare Taten auftritt.4
endgültige Gestaltung des «Gedankens»5, der in eine Rechtsentscheidung münden soll. So gesehen, ist die Auslegung nicht die Feststellung des Inhalts, von Sinn und Zweck der Rechtsnorm, die schon vollständig und im Voraus im Gesetz enthalten wären. Die Rechtsnorm ist erst das Ergebnis der Auslegung. Sie ist eine Frucht des Gesetzes durch den Auslegungsprozess, durch welchen die vom Gesetzgeber mitgeteilte Rechtsnorm (re)konstruiert wird.
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bedeutet dies, dass er ihn vom Inhalt her als den passendsten erachtet und mit den Merkmalen des Lebenssachverhalts in Verbindung gebracht hat. Der Ausleger entscheidet darüber und schließt dabei die Möglichkeit aus, dass es sich um einen anderen rechtlichen Typus handeln könnte (z.B. das Fahren mit zu großer Geschwindigkeit aus Notwehr oder im Notstand).
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Für das Rechtsstudium ist es besonders wichtig, ob wir den Studenten auseinanderlegen und enthüllen, Rechtsdenken sei auch Problemdenken. Die Kenntnis des positiven Rechts und der Rechtsdogmatik sind nicht hinreichend, um damit auch Wertfragen lösen zu können. Mit diesen Fragen befassen sich die Rechtstheorie und insbesondere die Rechtsphilosophie. Erst das Rechtsstudium, das auch diese Seite des Rechts umfasst, gibt den Studenten den Ausgangspunkt, den der verantwortungsvolle Jurist braucht. Besonders wichtig ist es, dass Methodenlehre und Rechtsphilosophie miteinander eng verbunden sind.6
Marijan Pavčnik
Pravna fakulteta (Juristische Fakultät)
Poljanski nasip 2, 1000 Ljubljana, SLO
Marijan Pavčnik ist der Verfasser des Textes
Friedrich Lachmayer
Universität Innsbruck
Privat: Tigergasse 12/12, 1080 Wien, AT
Friedrich.Lachmayer@uibk.ac.at
Friedrich Lachmayer ist der Verfasser der Visualisierung.
- 1 Es ist bemerkenswert, dass Savigny unter Kriterien der Auslegung zuerst das teleologische Kriterium nicht ausdrücklich erwähnt. Eine eingehende Analyse zeigt jedoch, dass er in einem bestimmten Umfang auch dieses Kriterium der Auslegung dennoch berücksichtigt. Er lässt ihm einen Stellenwert bei der Auslegung eines unbestimmten und eines unrichtigen Ausdrucks. Siehe Friedrich Karl von Savigny: System des heutigen Römischen Rechts. Band I. Berlin 1840, S. 213−215, 218, 220, 222−225 und 228−230. Darüber siehe näher Marijan Pavčnik: Juristisches Verstehen und Entscheiden. Wien, New York 1993, S. 22 ff.
- 2 Savigny (Fn. 1), S. 215.
- 3 Vgl. Friedrich Müller, Ralph Christensen: Juristische Methodik. Band I. Grundlegung für die Arbeitsmethoden der Rechtspraxis. 10. Aufl. Berlin 2009. Friedrich Müller spricht von «Normkonkretisierung» (bzw. «Normkonstruktion») und nicht von normativer Konkretisierung des Gesetzes (vgl. S. 259 ff., 294 ff.). In der zweiten Bedeutung ist die «Konkretisierung» weiter und die Rechtsnorm ist erst das Ergebnis der Wahl und Kombination der im Gesetz enthaltenen Möglichkeiten, die oft erst inhaltlich bestimmt oder wenigstens genauer definiert werden müssen. In dieser Hinsicht ist der Ausdruck «normative Konkretisierung des Gesetzes» präziser als der Ausdruck «Normkonkretisierung». Vgl. Pavčnik (Fn. 1), S. 7 ff.
- 4 Dazu siehe Arthur Kaufmann: Analogie und «Natur der Sache». Zugleich ein Beitrag zur Lehre vom Typus. 2. Aufl. Heidelberg 1982, S. 49−50: «Aber es ist unmöglich, einen Typus genau zu beschreiben; die Beschreibung kann sich dem Typus immer nur annähern, nie wird er bis in die letzten Feinheiten erfasst. Denn der Typus ist stets inhaltlich reicher, geistiger, sinnhafter, anschaulicher als der abstrakt definierte Begriff.» Dazu siehe auch Lothar Philipps: Endliche Rechtsbegriffe mit unendlichen Grenzen (2005), in: Derselbe: Endliche Rechtsbegriffe mit unendlichen Grenzen. Rechtslogische Aufsätze. Bern 2012, S. 103 ff., 107 ff. Die Schlüsselfrage ist es, wie man die Grenzen des Begriffes, der den Typus des Handelns umschreibt, auslegen darf. Begriffe ohne Grenzen sind verfassungswidrig, weil sie kein Vertrauen ins Recht ermöglichen. Dieser Gefahr kann man ausweichen, so überzeugend Lothar Philipps, dass «man bei den Fortbildungen eines Rechtsinstituts darauf achtet, dass es selbstähnlich ist, und das heißt: sich selber treu bleibt.» (S. 108) Der Typus bleibt «selber treu», wenn die Grenze des Bedeutungshofes in Einklang mit dem Begriffskern intoniert und gesucht ist. Wenn man die Richtung, die uns der Begriffskern mitteilt, verlässt, ist man schon jenseits der Gesetzesauslegung. Jenseits dieser Grenze beginnt die Willkürlichkeit, die im Großen und Ganzen unrechtlich ist. Darüber siehe z.B. Bernd Rüthers: Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus. 5. Aufl. Heidelberg 1997.
- 5 Siehe Gustav Radbruch: Rechtsphilosophie. Studienausgabe. Hrsg. von Ralf Dreier und Stanley L. Paulson. Heidelberg 1999, S. 108: «So ist die juristische Auslegung nicht Nachdenken eines Vorgedachten, sondern Zuendedenken eines Gedachten.»
- 6 Vgl. z.B. Bernd Rüthers (unter Mitarbeit von Axel Birk) : Rechtstheorie. 3. Aufl. München 2007, S. 548 ff., und Stephan Kirste: Einführung in die Rechtsphilosophie. Darmstadt 2010, S. 44 ff.