1.
Einleitung ^
2.
State of the Art – Aufnahme relevanter Geschäftsprozesse ^
Unter der Leitung von Geschäftsführer Joachim Haar ist der Blinden- und Sehbehindertenverband Brandenburg e.V. (BSVB) für Betroffene und Angehörige die erste Anlaufstelle im Bundesland Brandenburg für Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung. Das Bundesland Brandenburg unterteilt sich in 14 Landkreise und vier kreisfreie Städte, in denen insgesamt 783 ordentlich registrierte Mitglieder wohnhaft sind. (Schätzungen des BSVB zufolge gibt es jedoch insgesamt ca. 5‘000 Blinde und Sehbehinderte im Bundesland.)2 Die höchste Priorität im Aufgabenspektrum des BSVB besteht darin, Voraussetzungen zu schaffen, dass Blinde und Sehbehinderte ein selbstbestimmtes und selbstverantwortliches Leben führen können. Dabei sind sowohl die soziale Absicherung als auch die gesellschaftliche und berufliche Integration von höchster Bedeutung. Der Blinden- und Sehbehinderten Verband Brandenburg e.V. sieht sich demzufolge nicht nur als Ansprechpartner, sondern auch als Rechtshilfe und Unterstützer von Initiativen, die sich mit der Verbesserung des Lebensstandards sehbeeinträchtigter Personen beschäftigen. Zur besseren Betreuung ist der BSVB in mehrere Bezirksgruppen untergliedert. Insgesamt 24 Bezirksgruppen gibt es, um eine ausreichende Informations- und Betreuungs-Infrastruktur zu gewährleisten.
2.1.
Wahl aus Sicht des Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. ^
2.1.1.
Bedeutung der Wahlschablone und der Audio-CD ^
«§ 1 Gesetzesziel: Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.3
§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
(1) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.4
Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen».5
«(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen».6
«(1) 1 Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2 Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. 2 Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen».7
2.1.2.
Aufbau und Anwendung der Wahlschablone ^
2.1.3.
Erstellungsprozess der Wahlschablone ^
3.
Beschreibung der Problemsituation ^
3.1.
Probleme aus Sicht des Dienstleisters ^
3.2.
Probleme aus Sicht des Nutzers ^
4.
Zusammenfassung und Ausblick ^
«(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.»11
«a) die Manipulationsfähigkeit der Wahlgeräte. Unter Laborbedingungen wurde nachgewiesen, dass rein auf technischer Ebene eine Manipulation der Wahlgeräte erfolgen kann.
b) die Verletzung des Wahlrechtsgrundsatzes der «Öffentlichkeit». Seitens der Beschwerdeführer wird geltend gemacht, dass die Auszählung der elektronisch mittels Wahlgerät erfassten Stimmen und die Summenbildung des Wahlergebnisses im jeweiligen Stimmbezirk den Grundsatz der Öffentlichkeit verletze, da diese Vorgänge, der technischen Natur eines Wahlgerätes folgend, nicht analog der manuellen Auszählung von Stimmen erfolgt und verfolgt werden kann.»12 Mit dieser Entscheidung ist das Projekt Online-Votum in Deutschland für die nächsten Jahre allem Anschein nach nicht mehr als ein Traum und damit die Wahlschablone unverzichtbar für blinde und sehbehinderte Wähler.»
5.
Literatur ^
http://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/wahlcomputer-verstossen-gegen-grundsatz-der-oeffentlichkeit, aufgerufen 26. Dezember 2014
Artikel 20 (1),(2) aus dem deutschen Grundgesetz
http://www.bsvb.de/index.php/Neuigkeiten/?PHPSESSID=b6d34e7f9f514bc4bb0fba6db94b12f0, aufgerufen 24. Dezember 2014
http://www.masgf.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.186676.de, aufgerufen 24. Dezember 2014
http://www.dbsv.org/dbsv/unsere-struktur/uebergreifende-fachausschuesse/gfah/barrierefrei-waehlen-serviceseite-des-dbsv/, aufgerufen 24. Dezember 2014
§ 50 Stimmabgabe behinderter Wähler aus der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist
Grundgesetz: Artikel 38 [Wahl des Deutschen Bundestages]
Auszug aus dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
http://www.bsvb.de, aufgerufen 23. Dezember 2014
http://bsvb.de/index.php/Beitrag/31, aufgerufen 23. Dezember 2014
http://bsvb.de/index.php/Beitrag/30?PHPSESSID=078c9631e0e1e84471a080c1f2cc9202, aufgerufen 23. Dezember 2014
http://www.bsvb.de/index.php/Neuigkeiten/?PHPSESSID=b6d34e7f9f514bc4bb0fba6db94b12f, aufgerufen 23. Dezember 2014
Irene Krebs, Prof. Dr.-Ing., Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg, Lehrstuhl Industrielle Informationstechnik, Platz der Deutschen Einheit 1, 03046 Cottbus, DE, krebs@iit.tu-cottbus.de, http://www.tu-cottbus.de/fakultaet3/de/informationssysteme/
Tommy Dobs, Student, Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg, Studiengang: E-Business, Platz der Deutschen Einheit 1, 03046 Cottbus, DE, dobstomm@TU-Cottbus.de
- 1 https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschuere_UNKonvention_KK.pdf?__blob=publicationFile, aufgerufen 6. Januar 2015.
- 2 http://www.bsvb.de/index.php/Neuigkeiten/?PHPSESSID=b6d34e7f9f514bc4bb0fba6db94b12f, aufgerufen 23. Dezember 2014.
- 3 Auszug aus dem BGG.
- 4 Auszug aus dem BGG.
- 5 Auszug aus dem BGG.
- 6 Grundgesetz: Artikel 38 [Wahl des Deutschen Bundestages].
- 7 § 50 Stimmabgabe behinderter Wähler aus der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist.
- 8 http://www.dbsv.org/dbsv/unsere-struktur/uebergreifende-fachausschuesse/gfah/barrierefrei-waehlen-serviceseite-des-dbsv/, aufgerufen 24. Dezember 2014.
- 9 http://www.masgf.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.186676.de, aufgerufen 24. Dezember 2014.
- 10 http://www.wochenkurier.info/suedbrandenburg/staedte-gemeinden/spree-neisse/spremberg/nachrichtendetails/obj/2014/02/27/neue-buergermeisterin-vereidigt/, aufgerufen 24. Dezember 2014.
- 11 Artikel 20 (1),(2) aus dem deutschen Grundgesetz.
- 12 http://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/wahlcomputer-verstossen-gegen-grundsatz-der-oeffentlichkeit, aufgerufen 26. Dezember 2014.