1.
Einführung ^
Die Verknüpfung von Rechtskenntnis und Rechtsverständnis ist der Rechtsdogmatik immanent. Man lernt das Recht, um es zu kennen, begrifflich zu verstehen, die beste Interpretation zu finden und anzuwenden. Diese Verknüpfung ist in der Wissensgesellschaft nicht mehr so einfach möglich. Die juristischen Textkorpora sind einfach zu groß geworden, dass sie ein Jurist vollständig kennen und überblicken kann. Die nunmehr etablierte juristische Suchtechnik ist ein wesentliches Hilfsmittel geblieben; ohne wesentliche semantische Unterstützung kommt diese langsam aber sicher an die Grenzen. Es bedarf mehr: einer juristischen Datenanalyse. «Damit die Unmengen an Daten, die Tag für Tag produziert werden, auch ausgewertet werden können, drängt sich ein neues Berufsfeld in den Mittelpunkt – die Data Scientists kommen».3 «Data science is, in general terms, the extraction of knowledge from data. It employs techniques and theories drawn from many fields within the broad areas of mathematics, statistics, and information technology, including signal processing, probability models, machine learning, statistical learning, computer programming, data engineering, pattern recognition and learning, visualization, uncertainty modeling, data warehousing, and high performance computing. Methods that scale to Big Data are of particular interest in data science, although the discipline is not generally considered to be restricted to such data. The development of machine learning, a branch of artificial intelligence used to uncover patterns in data from which predictive models can be developed, has enhanced the growth and importance of data science».4
2.
Rechtssystem ^
Mit Hans Kelsen8 wird das Recht als normative Ordnung begriffen, die das Verhalten der Menschen regelt. Eine Norm gehört zu diesem System, wenn sich «der Mensch in der von der Norm bestimmten Weise verhalten soll». Der Geltungsgrund einer Norm ist nicht eine Tatsache, sondern es muss gesollt sein. Da jede Norm ihren Geltungsgrund aus einer höheren Norm bekommt, endet die Suche bei der Grundnorm als höchster Norm. Diese wird gedanklich vorausgesetzt und bedeutet, dass das was gewollt ist, auch gesollt ist. Sie ist die hypothetische Grundlage für die Geltung der Rechtsordnung. Im Sinn der Weiterentwicklung der Grundnorm wird mit Verdross und Simma9 der Grundkonsens der Rechtssubjekte über die gesollten Normen verstanden. Wer «Gesetzgeber» ist, ist somit nicht – wie Kelsen reduzierend meint – der Verfassungsgesetzgeber, sondern dies kann auch – wie im Völkerrecht üblich – die von Rechtsüberzeugung getragene Praxis der Rechtssubjekte sein. Im Sinne der heutigen Vielfalt des Normenspektrums müssen Entwicklungsstufen des Rechts wie das – im Völkerrecht besonders wichtige «soft law» – einbezogen werden; im innerstaatlichen Recht sind Gesetzesentwürfe oder Rechtssetzungsprogramme zu nennen. Dieser Grundkonsens wird üblicherweise in erster Linie durch die Verfassung bzw. den Verfassungskonsens (Vereinigtes Königreich) festgeschrieben. In der Praxis ist auch die jeweilige «Realverfassung» relevant. In Berücksichtigung der Theorien zur Governance wird das von Kelsen als wesentlich angesehene Element der Sanktionen (keine Norm ohne Sanktion!) breiter verstanden, und zwar ist ausreichend, wenn die Norm langfristig und effektiv zur Verhaltungssteuerung beiträgt. Das Sanktionselement wird zum Attribut einer Norm und gesondert gesehen. Dadurch können moderne Sichtweisen der Effektivität von Normen (z.B. die Spieltheorie oder die Kosten der Nichteinhaltung einer Norm) einbezogen werden und der Sanktionsbegriff sozioökonomisch wesentlich besser umschrieben werden. Damit ist auch die Grundlage einer praktischen Analyse der Verhaltenssteuerungsqualität eines Compliance Regimes gegeben.
Für die Rechtsinformatik selbst wird damit der Korpus der Rechtsnormen beschrieben. Basierend auf diesen Merkmalen werden die Rechtsetzungsprozesse und die jeweiligen Dokumenttypen beschrieben. Diese Dokumente sind der Kern des Rechtsretrievalsystems (auch Rechtsinformationssystems). Dieser ist noch vornehmlich textuell, wird aber zunehmend mit Multimedia-Elementen angereichert. Dieser Textkorpus ist riesig: mindestens mehrere Gigabytes von Daten, Millionen von Dokumenten, über eine Million Einträge im Wörterbuch der Datenbank etc. Seit den 1960er Jahren ist es klar, dass mit traditionellen Methoden der gedruckten Texte, des Lesens, Merkens und des Einsatzes von Karteiindizes nicht mehr das Auslagen gefunden werden kann; es besteht im Sinne von Simitis eine Informationskrise des Rechts10.
Die Theoriebildung war lange Zeit auf die Rechtstheorie und die Informationswissenschaft konzentriert. Erst seit den 1950er Jahren – mit dem Beginn der Forschungen zum Legal Information Retrieval – sind entsprechende Fortschritte zu vermerken (Begriffsretrieval, Textretrieval, Metadaten, Zitierungen, Suchtechnologien, Benutzerschnittstellen, Telekommunikation, etc.). Diese Ergebnisse wurden oft wenig beachtet; heute kann mit dem Theorieversuch der Rechtsdatalystik ein System der elektronischen Dokumentation und Strukturanalyse des Rechts geboten werden.11
3.
8 Sichtweisen + 4 Methoden = Synthese ^
3.1.
8 Sichtweisen (Repräsentationen) des Rechts ^
Grundlage dieser Methodik sind die Arbeiten von Sowa13, Fiedler14, Zeleznikow/Hunter15 sowie dem Autorenkollektiv unter der Leitung von Yearwood/Stranieri16 sowie meine eigenen Arbeiten zur Wissensrepräsentation des Rechts17. Diese Formalisierung des Rechts wird schon seit den 1970er Jahren betrieben; die Forschung ist in den Tagungsbänden der ICAIL sowie der JURIX gut dokumentiert. Wichtig ist dabei, dass der Gedanke der Integration von Methoden des Information Retrieval, der AI & Recht sowie der juristischen Sprachverarbeitung konsequent umgesetzt wird.
3.1.1.
Textkorpus ^
3.1.2.
Beschreibungssicht – Metadaten des Rechts ^
3.1.3.
Verweisungsnetzwerk ^
3.1.4.
Nutzersicht ^
3.1.5.
Rechtslogische Sicht ^
3.1.6.
Rechtsontologische Sicht ^
In den 1990er Jahren wurden Ontologien28 als Konzeptualisierung einer Domain als den Weg der Reorganisation der AI & Recht-Forschung anerkannt. Es wurden juristische Ontologien29 entwickelt und getestet (siehe für eine frühe Analyse Bench-Capon/Visser 199730). Später hat sich die Universität von Amsterdam die Standards mit LRI Core und jetzt LKIF entwickelt.31 Viel Forschung wurde für eine zweckmäßigere Wissensrepräsentation wiederverwendet.32 Rechtsontologien wurden für Aufgaben des konzeptionellen Information Retrieval, der Wissensrepräsentation, der mehrsprachigen Suche oder einen Austausch von Informationen und Wissen umgesetzt. In der Praxis gibt es nur wenige Anwendungen, was auch dem Schicksal des semantischen Webs33 entspricht. Semantische Auszeichnung macht den Text intelligent und computer-nutzbar, aber es muss noch an der Qualität des Zusammenspiels von Maschine-Maschine- bzw. Mensch-Maschine Kooperationen gearbeitet werden.
3.1.6.1.
Rechtsbegriffsontologie ^
3.1.6.2.
Sachverhaltselemente – Weltontologie ^
3.1.6.3.
Vorab-Subsumption: Verlinkung von Rechtsbegriffen mit Sachverhaltselementen ^
3.1.7.
Rechtsvisualisierungssicht ^
Unter Rechtsvisualisierung wird nach Brunschwig der Einsatz von Grafiken, Bildern und Videos zur visuellen Repräsentation des Rechts bezeichnet.36 Heute wird dies als Teilgebiet des Multisensorischen Rechts angesehen. Visualisierungen sind ein Teilgebiet der Wissensrepräsentation im Recht.37 Sie lenken den Blick auf das Wesentliche, machen dieses einprägsam, erhöhen das Verständnis und zeigen versteckte Verbindungen auf. Im Kontext der Rechtsinformatik werden insbes. auch die Grenzen der Visualisierung diskutiert. Knackstedt und Heddier verknüpfen die Forschungen zur Visualisierung in der Wirtschaftsinformatik mit jenen der Rechtsinformatik. Ihr besonderes Ziel ist die visuelle Repräsentation von Recht in Betriebsinformationssystemen.38
3.1.8.
Rechtsargumentationssicht ^
Vorab muss bemerkt werden, dass es bei Argumentationen nicht nur um diese selbst geht. Vielmehr soll die Struktur der jeweiligen Dokumente in ihren Elementen repräsentiert und in logische Struktur gebracht werden: Sachverhaltselemente, Beweiswürdigung, Argumentationen, Schlussfolgerungen etc. Kern ist selbstverständlich die juristische Argumentation, die gewissermaßen all diese Elemente umfasst.
3.2.1.
Suchen, Lesen, Interpretieren, Verstehen ^
3.2.2.
Dokumentieren, Suchen, Verarbeiten ^
3.2.3.
Begriffliches und logisches Analysieren ^
Es gibt vielfältige Ansätze, wie dieses erfolgen kann. Das beste Beispiel für logische Analyse unter Einbeziehung einer gewissen Begrifflichkeit sind die Arbeiten von Kahlig, Heindl und Stingl.45 Kahlig arbeitet seit langem an logischen Programmen im Bereich des Mietrechts; nun ergänzt auch um das Steuerrecht. Heindl und Stingl sind jeweils anerkannte Experten auf ihrem Fachgebiet. In dieser Kooperation entstehen für die Praxis sehr brauchbare Ablaufdiagramme mit logischer Struktur. Dies deckt zwar nur den Kern des Rechtsgebiets ab; Streitfälle werden juristischen Argumentationsmodellen überantwortet. In Kombination mit logischer Programmierung wird ein Lösungsansatz für ein höchst komplexes Rechtsgebiet geboten. Ich sehe in diesen Arbeiten eine der besten Verwirklichungen der Forschungsarbeiten von Kowalski. Die logische Programmierung ist mächtig genug, um für die Implementierung von Gesetzen eine entscheidende Hilfestellung zu leisten. Gut strukturierte Ablaufdiagramme helfen bei der Entscheidungsfindung, insbes. auch, wenn zigtausend Rechtsregeln abgearbeitet werden müssen.
3.2.4.
Sachverhaltselemente – Weltontologien ^
3.3.
Synthese ^
3.3.1.
Kommentar bzw. Handbuch ^
Die Rechtsinformatik hat in der Wissens und Netzwerkgesellschaft eine wesentliche Aufgabe bekommen; die wesentliche Unterstützung der Synthese der Rechtswissenschaften. Aus der Fülle dieser Sichtweisen wird ein Argumentationskatalog geschaffen, der sowohl für die jeweilige Sicht der Parteien als auch für die unparteiische Entscheidung (insbes. eines Richters) hilfreich ist. Setzt man diese 8 Sichtweisen und 4 Methoden mit traditioneller Rechtswissenschaft gegenüber, besteht diese aus dem Textkorpus, der Interpretation sowie der Synthese. Alle anderen Methoden sind mehr oder weniger präsent, aber nicht in erforderliche Weise methodisch durchdrungen und werden auch nicht explizit erwähnt.
3.3.2.
Dynamischer Elektronischer Rechtskommentar (DynERK) ^
- Klassifizierung: Dokumentenkategorisierung
- Thesaurus: semi-automatische Generierung von Thesaurus-Deskriptoren
- Zitate: automatische Generierung von Hypertext-Links
- Zeitliche Beziehungen: die automatische Generierung von Zeitverhältnissen
- Ranking: Dokument vs. Suchanfrage, Dokument in der Textkorpus, Dokument in der Zitate Netzwerk, Dokument in der Zeitlinie
- Textzusammenfassung: semi-automatische Generierung von Zusammenfassungen von Dokumenten
- Mehrsprachigkeit: automatische Übersetzung von Dokumenten (z.B. Google Translate)
3.3.3.
Bürgerinformation ^
3.3.4.
Fallbezogene Synthese ^
4.
Schlussfolgerungen ^
Die Betonung der computergestützten Methoden bedeutet auch, dass damit Instrumente zu einer rascheren und effizienteren Bewertung des Rechtsstoffs zur Verfügung stehen. Die Methoden sind noch nicht immer ausreichend optimiert; für die derzeitige Übergangszeit bedarf es der fruchtbaren Kooperation von Maschinen und Menschen.
Erich Schweighofer, Ao. Uversitätsprofessor. Universität Wien, Arbeitsgruppe Rechtsinformatik, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung, Abteilung für Völkerrecht, Schottenbastei 10-16/2/5, 1010 Wien, AT, Erich.Schweighofer@univie.ac.at; http://rechtsinformatik.univie.ac.at
- 1 So Saarenpää, Ahti, The Digital Lawyer. What skills are required of the lawyer in the Network Society?. In diesem Tagungsband (2015); derselbe, Regulating the Network Society. A challenge for the quality of legislation and other activities. In: Erich Schweighofer, Ahti Saarenpää, Janos Böszörmenyi (eds.), KnowRi§ght 2012, books@ocg.at, S. 97–112 (2013).
- 2 Simitis, Spiros, Informationskrise des Rechts und Datenverarbeitung, Müller, Karlsruhe (1970).
- 3 Website Futurezone, http://futurezone.at/b2b/data-scientist-der-sexiest-job-des-21-jahrhunderts/38.908.844 vom 5. Dezember 2013, zuletzt abgerufen: 15. Februar 2015 (2013).
- 4 Wikipedia EN, data science, http://en.wikipedia.org/wiki/Data_science (zuletzt abgerufen 6. Februar 2015); vgl. auch eine Website mit juristischem Fokus: http://computationallegalstudies.com/2014/07/data-science-big-data-statistics-can-live-together/ (zuletzt abgerufen: 6. Februar 2015).
- 5 Bing, Jon (Ed.), Handbook of Legal Information Retrieval, North-Holland, Amsterdam (1984); Schweighofer, Erich, Wissensrepräsentation und automatische Textanalyse im Völker- und Europarecht, Habilitationsschrift, Universität Wien 1996, Drucklegung unter dem Titel: Rechtsinformatik und Wissensrepräsentation, Automatische Textanalyse im Völkerrecht und Europarecht, Forschungen aus Staat und Recht 124, Springer Verlag, Wien 1999; englische Fassung: Legal Knowledge Representation, Automatic Text Analysis in Public International and European Law, Kluwer Law International, Law and Electronic Commerce, Volume 7, The Hague 1999; Jackson, Peter, Moulinier, Isabelle, Natural Language Processing for Online Applications. Text Retrieval, Extraction and Categorization, Second revised edition, John Benjamins Publishing Company (2007).
- 6 Allen, Layman, Symbolic Logic: A Razor-Edged Tool for Drafting and Interpreting Legal Documents, in: The Yale Law Journal, Vol 66, 833–879 (1957).
- 7 Jehring, Rudolf von, Der Kampf ums Recht, Vortrag, Wien, 1872. Schutterwald/Baden 1997 (1872).
- 8 Kelsen, Hans, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., S. 196 ff. (1960).
- 9 Verdross, A./Simma, B., Universelles Völkerrecht, Theorie und Praxis, Dritte, völlig neu bearbeitete Aufl., Duncker & Humblot, Berlin (1986).
- 10 Simitis, FN 3.
- 11 Schweighofer, Erich, Wissensrepräsentation und automatische Textanalyse im Völker- und Europarecht (1999); FN 5; Schweighofer, Erich, Computing Law: From Legal Information Systems to Dynamic Legal Electronic Commentaries. In: Cecilia Magnusson Sjöberg and Peter Wahlgren (eds.), Festskrift till Peter Seipel.: Norsteds Juridik AB, Stockholm 2006, 569–588 (1996).
- 12 Lu, Qiang, Conrad, Jack, Next generation legal search – it’s already there. In: Cornell Legal Information Institute, Voxpopulii, http://blog.law.cornell.edu/voxpop/2013/03/28/next-generation-legal-search-its-already-here/ (2014).
- 13 Sowa, John F. Knowledge representation: logical, philosophical, and computational foundations (2000).
- 14 Fiedler, Herbert, Modell und Modellbildung als Themen der juristischen Methodenlehre. In: Erich Schweighofer et al., e-Staat und e-Wirtschaft aus rechtlicher Sicht, Tagungsband IRIS2006, S. 275–281 (2006).
- 15 Zeleznikow, John, Hunter, Dan, Building Intelligent Legal Information Systems, Representation and Reasoning in Law, Computer Law Series 13, Kluwer, Deventer (1994).
- 16 Yearwood, John, Stranieri, Andrew (eds.), Technologies for Supporting Reasoning Communities and Collaborative Decision Making: Cooperative Approaches, IGI Global Publishers, Hershey, PA 2011,
- 17 Schweighofer, Erich, Wissensrepräsentation und automatische Textanalyse im Völker- und Europarecht (1999), FN 5.
- 18 Schweighofer 1999, FN 5.
- 19 Westlaw, West Key Number System® on WestlawNext®, https://info.legalsolutions.thomsonreuters.com/pdf/wln2/L-374484.pdf (zuletzt abgerufen: 15. Februar 2015).
- 20 Schweighofer, Erich, Wissensrepräsentation in Information Retrieval-Systemen am Beispiel des EU-Rechts, Dissertation, Universität Wien 1995, Drucklegung in erweiterter Fassung (Anhang Neuerungen Datenbanken bzw. XML), WUV, Wien (2000).
- 21 Website von AustLII: http://www.austlii.edu.au/ (zuletzt abgerufen: 15. Februar 2015).
- 22 Albrecht Berger hat dazu ein bisher nicht erreichtes und wenig bekanntes Standardwerk geschrieben: Berger, Albrecht, Die Erschließung von Verweisungen bei der Gesetzesdokumentation, Verlag Dokumentation, Pullach bei München (1971).
- 23 Vortrag von Jack Conrad anlässlich der OCG digital2014 im November 2014.
- 24 Vgl. die Ph.D. Forschungen von Johannes Scharf (in Fertigstellung) sowie Scharf, Johannes, rOWLer – A hybrid rule engine for legal reasoning. In diesem Tagungsband (2015).
- 25 Idee von Erich Schweighofer, basierend auf entsprechenden Gedanken von Chris Reed, You Talkin‘ to Me?. In: Jon Bing, en hyllest, a tribute, S. 154–171 (2014).
- 26 Als Paradebeispiel gilt das australische Unternehmen SoftLaw; dieses wurde in der Folge von Oracle übernommen; die Anwendung selbst ist als Oracle Business Rules verfügbar.
- 27 Sergot, M., Sadri, F., Kowalski, R., Kriwaczek, F., Hammond, P., Cory, T., The British Nationality Act as a Logic Program, Comm ACM, Vol. 29, No. 5, S. 370–386 (1986).
- 28 Gruber, T. R., The Role of Common Ontology in Achieving Sharable, Reusable, Knowledge Bases, in: J. Allen et al. (Eds.), Principles of Knowledge Representation and Reasoning, Proc of the Second International Conference, KR’91, Cambridge, MA, Morgan Kaufmann Publishers, San Mateo, CA, S. 601–602 (1991).
- 29 Sator, Giovanni, Casanovas, Pompeu, Biasiotti, Maria Angela, Fernández-Barrera, Meritxell, Approaches to Legal Ontologies: Theories, Domains, Methodologies, Dordrecht/Heidelberg/London/New York, Springer (2011).
- 30 Visser, P. R. S., /van Kralingen, R. W./Bench-Capon, T. J. M., A Method for the Development of Legal Knowledge Systems, in: Icail’97, 151–160 (1997).
- 31 Hoekstra, R., Breuker, J., De Bello, M., Boer, A., The LKIF Core Ontology of Basic Legal Concepts. In: P. Casanovas, M.A. Biasiotti, E. Francesconi, M.T. Sagri (eds.) Proceedings of LOAIT 07, II. Workshop on Legal Ontologies and Artificial Intelligence Techniques, S. 43-64.
- 32 Casellas, N., Francesconi, E., Hoekstra, R., Montemagni, S. (eds.), Proceedings of LOAIT 2009, 3rd Workshop on Legal Ontologies and Artificial Intelligence Techniques joint with 2nd Workshop on Semantic Processing of Legal Text. Barcelona: IOT Series; Casanovas, P., Biasiotti, M. A., Francesconi, E., Sagri, M. T. (eds.), Proceedings of LOAIT 07, II. Workshop on Legal Ontologies and Artificial Intelligence Techniques, pp. 43–64. http://www.ittig.cnr.it/loait/LOAIT07-Proceedings.pdf (2007).
- 33 Berners-Lee, T. et al., The Semantic Web. Scientific American Vol. 284, No. 5, S. 34–53 (2001).
- 34 Für eine detaillierter Beschreibung wird auf Schweighofer, in Yearwood/Stranieri (2011) verweisen.
- 35 Vgl. mit vielen weiteren Nachweisen der Artikel in Wikipedia EN: http://en.wikipedia.org/wiki/Cyc (zuletzt abgerufen: 15. Februar 2015).
- 36 Brunschwig, Colette, Multisensory Law and Legal Informatics – A Comparison of How these Legal Disciplines Relate to Visual Law. In: Anton, Geist, Colette R. Brunschwig, Friedrich Lachmayer, Günther Schefbeck (Hrsg.), Strukturierung der Juristischen Semanik – Structuring Legal Semantics, Festschrift für Erich Schweighofer, Weblaw Verlag, Bern, S. 573 ff. (2011); Brunschwig, Colette, Visualisierung von Rechtsnormen, Legal Design, Diss. Zürich, M. T. Fögen u.a. (Hrsg.), Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte, Bd. 45, Zürich 2001); Lachmayer, Friedrich, Visualisierung des Abstrakten, in: Erich Schweighofer et al., (Hrsg.), IT in Recht und Staat, Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik, Wien: Band 6 der Schriftenreihe Rechtsinformatik, S. 309 ff. (2004).
- 37 Brunschwig, Colette R., Multisensory Law and Legal Informatics, FN 36, S. 633 ff. (2011).
- 38 Knackstedt, Ralf, Heddier Marcel, Herausforderungen der Rechtsvisualisierung aus Perspektive der Wirtschaftsinformatik. In: Erich Schweighofer, Franz Kummer, Walter Hötzendorfer (Hrsg.), Transformation juristischer Sprachen, Tagungsband IRIS2012, S. 355 ff. (2012); dieselben, Empirische Evaluierung von Rechtsvisualisierungen am Beispiel von Handyverträgen. In: Schweighofer, Kummer, Hötzendorfer (Hrsg.), Applikation und Applikation, Tagungsband IRIS2013, S. 413 ff. (2013).
- 39 Mahler, Tobias, Visualising Legal Risk. In: Schweighofer (Hrsg.), Semantisches Web und Soziale Netzwerke im Recht, Tagungsband IRIS2009, books@ocg.at, Wien, S. 315 ff. (2009).
- 40 Alexy, Robert, Theorie der juristischen Argumentation, Die Theorie des rationalen Diskurses als Theorie der juristischen Begründung, 2. Aufl. Frankfurt am Main: Suhrkamp (1991).
- 41 Gordon, Thomas F., The Pleadings Game, An Artificial Intelligence Model of Procedural Justice. Dordrecht: Kluwer Academic Publishers (1995).
- 42 Ashley, Kevin D., Modeling Legal Argument. Reasoning with Cases and Hypotheticals. Cambridge MA: MIT Press (1990).
- 43 Kerschner, F., Wissenschaftliche Arbeitstechnik und Methodenlehre für Juristen, 5. Auflage. Wien, AT: WUV Universitätsverlag (2007).
- 44 Früher war die Suche gleichbedeutend mit Lesen («in die Bücher gehen»), allenfalls unter Nutzung der Metadaten. Die «google-artige Suche» hat die Metadaten an den Rand gedrängt, weil die Nutzer wenig mit den Metadaten anzufangen wissen und auch das juristische Vokabular nur ungenügend beherrschen. Inwieweit die Suche semantisch gestaltet werden kann, werden die laufenden und zukünftigen Entwicklungen bei Rechtsinformationssystemen zeigen.
- 45 Vgl. Kahlig, Wolfgang, Rechtsvisualisierung – viribus unitis – mit C.O.N.T.E.N.T. In diesem Tagungsband (2015).
- 46 Ein solches Modell wurde von Johannes Scharf im Rahmen seiner Ph.D.-Forschungen entwickelt.
- 47 Handstanger, Meinrad, Rechtssätze als kooperative Textsorte. In diesem Tagungsband (2015).
- 48 Diese Bemühungen sind bis dato erfolglos; weil nicht die erforderlichen Ressourcen bereitgestellt wurden bzw. kein passendes Anwendungsgebiet gefunden werden konnte.
- 49 Vgl. im Detail Schweighofer, Erich, Indexing as an ontological-based support for legal reasoning. In: John Yearwood and Andrew Stranieri (eds.), Technologies for Supporting Reasoning Communities and Collaborative Decision Making: Cooperative Approaches, IGI Global Publishers, Hershey, PA 2011, S. 213–236 (2011).
- 50 Krenmayr, Andreas, Traunmüller, Roland, Bürgerinformationssysteme – Neue Vorstellungen. In diesem Tagungsband (2015).