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Die «vereinfachte» GmbH-Gründung

Risiko oder Chance für Start-Ups?

  • Author: Florian Hule
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Commerce
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2018
  • Citation: Florian Hule, Die «vereinfachte» GmbH-Gründung, in: Jusletter IT 22 February 2018
Mit dem DeReg 2017 und der VGGV wurde die vereinfachte GmbH-Gründung umgesetzt. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über den aktuellen Stand der Literatur zu diesem Thema, bespricht Gründungsablauf, Eckpunkte der standardisierten Errichtungserklärung und in Grundzügen mögliche Haftungsfragen, um die Risiken der vereinfachten Gründung gegen ihre Vorteile abzuwägen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Ablauf der vereinfachten Gründung
  • 1.1. Anwendungsvoraussetzungen
  • 1.2. Schritt 1: Entfall der Notariatsaktpflicht und Identitätsprüfung durch die Bank
  • 1.3. Schritt 2: Übermittlung der Unterlagen an das Firmenbuchgericht
  • 1.4. Schritt 3: Elektronische Abgabe der standardisierten Errichtungserklärung
  • 2. Probleme und Chancen des § 9a GmbHG für Start-Ups
  • 2.1. Entfall der Notariatsaktpflicht: Kostenersparnis gegen Risiko
  • 2.2. Die standardisierte Errichtungserklärung
  • 2.3. Mögliche Haftungen im Überblick
  • 3. Conclusio
  • 4. Literatur
[1]

Am 1. Januar 2018 traten der durch das Deregulierungsgesetz 2017 geschaffene § 9a GmbHG und die Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung (VGGV) in Kraft. Dadurch wird erstmals positivgesetzlich1 die Möglichkeit geschaffen, in Österreich eine «Standard»-GmbH ohne Notariatsakt zu gründen. Liberalisierungstendenzen im Bereich der GmbH-Gründung sind international keineswegs neu. So werden in Großbritannien bereits seit Jahrzehnten von Behörden vorformulierte Musterverträge zur Gründung verwendet.2 In Frankreich ist seit 2003 eine Gründung online möglich und eine notarielle Beurkundung nur in Sonderfällen notwendig.3 In Deutschland wurde die GmbH-Gründung unter Verwendung eines standardisierten Musterprotokolls durch das MoMiG eingeführt, allerdings muss dabei ein Notar mitwirken.4 In Österreich hat es sich der Gesetzgeber, nun zum wiederholten Male, zum Ziel gesetzt, die GmbH Gründung zu erleichtern, Kosten zu senken, generell die Attraktivität dieser Rechtsform für Start-Ups zu erhöhen5 und Zeit bei der Gründung zu sparen6. Offen bleibt eine Reihe von Fragen, u.a. nach möglichen Haftungen, späteren Satzungsänderungen und wie geeignet die Regelung für Start-Ups wirklich ist.

1.

Ablauf der vereinfachten Gründung ^

1.1.

Anwendungsvoraussetzungen ^

[2]

Die vereinfachte Gründung steht nur für Bargründungen7 von Einpersonengesellschaften einer natürlichen Person, die auch einziger Geschäftsführer ist, offen (§ 9a Abs. 1 GmbHG). Zugleich ist das Stammkapital zwingend8 mit 35'000 € festgelegt, außer die Gründungsprivilegierung gem. § 10 b GmbHG wird in Anspruch genommen (§ 9a Abs. 2 GmbHG). Die Errichtungserklärung ist ein vom BMJ durch Verordnung erlassenes Standardformular, dessen Inhalt zwingend auf den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages i.S.d. § 4 Abs. 1 GmbHG beschränkt ist. Zusätzlich dürfen nur die im Gesetz aufgezählten fakultativen Klauseln aufgenommen werden: Gründungskostenersatz i.H.v. 500 €, die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung und eine jährlich zu beschließende Gewinnverteilungsregelung (§ 9a Abs. 3 GmbHG). Die technischen Details der Umsetzung wurden durch die VGGV des BMJ festgelegt.

1.2.

Schritt 1: Entfall der Notariatsaktpflicht und Identitätsprüfung durch die Bank ^

[3]

Die Errichtungserklärung selbst ist explizit vom Formerfordernis des Notariatsaktes befreit, hat dafür aber in einer elektronischen Form zu erfolgen, bei der sich die Identität des Errichtenden zweifelsfrei feststellen lässt. Das Erfordernis der notariellen bzw. öffentlichen Beglaubigung der Unterlagen für die Anmeldung entfällt ebenfalls. Üblicherweise umfassen diese Unterlagen die Unterschriften der anmeldenden Geschäftsführer, die Musterzeichnung und den notariell beglaubigten Beschluss über die Geschäftsführerbestellung, sofern diese nicht bereits im Vertrag erfolgte.9 Anstelle des Notars10 hat das Kreditinstitut anlässlich der Eröffnung des Kontos die Identität des Errichtenden unter persönlicher Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, selbst wenn der Errichtende bereits Kunde dieser Bank ist.11 Dieses Konto läuft bis zum Zeitpunkt der Errichtung auf den Gründer, schließlich besteht bis dahin keine Vorgesellschaft.12 Die Gerichtsgebühren die im Zuge der Anmeldung anfallen, sind von einem vom Stammeinlagenkonto verschiedenen Konto zu überweisen (§ 3 VGGV).

[4]

Die Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, diese Dienstleistung anzubieten und dürfen dafür ein gesondertes Entgelt verrechnen.13 Die Pflicht zur persönlichen Vorlage des Ausweises ergibt sich aus § 9a Abs. 6 GmbHG, wobei die Materialien eine Videoidentifikation, wie sie sonst im Bankgeschäft teilweise möglich ist (§ 6 Abs. 4 Z 1 FM-GWG), ausschließen.14 Dadurch ist die vereinfachte Gründung, im Gegensatz zum stellenweise missverständlichen Sprachgebrauch in den Materialien, keine ortsunabhängige Gründung und auch keine Online-Gründung.15 Vielmehr ergibt sich aus dem notwendigen persönlichen Kontakt bei Vorlage des Ausweises und Musterzeichnung eine gewisse Ortsgebundenheit16, wohingegen die Errichtung online und somit ortsunabhängig möglich ist.17

1.3.

Schritt 2: Übermittlung der Unterlagen an das Firmenbuchgericht ^

[5]

Das Kreditinstitut holt vom Gründer auch die für die Anmeldung notwendigen Unterlagen ein18 und übermittelt sie, eine Kopie des vorgelegten Lichtbildausweises19 und die Bankbestätigung20, nachdem die Stammeinlage eingezahlt wurde21 via ERV (§ 2 Abs. 1 VGGV) an das zuständige Firmenbuchgericht. Dabei müssen alle drei Dokumente in getrennten PDF-Dateien hochgeladen werden (§ 2 Abs. 2 VGGV). Zwingende Voraussetzung für die Übermittlung ist eine schriftliche22 Entbindung vom Bankgeheimnis, andernfalls kann die vereinfachte Gründung nicht in Anspruch genommen werden.23 Die so übermittelten Urkunden gelten, lt. § 9a Abs. 8 GmbHG, als Originalurkunden24 und werden unter einem Ordnungsbegriff beim Firmenbuchgericht abgespeichert (§ 2 Abs. 2 VGGV).

1.4.

Schritt 3: Elektronische Abgabe der standardisierten Errichtungserklärung ^

[6]

Danach25 gibt der Errichtende in einem einheitlichen Akt Errichtungserklärung und Antrag auf Eintragung der Gesellschaft auf elektronische Weise, bei der sich seine Identität zweifelsfrei feststellen lässt, beim zuständigen Firmenbuchgericht ab.26 Dies geschieht in einem zweistufigen Prozess, in dem der Gründer sich gegenüber dem Unternehmensservice-Portal (USP) durch Verwendung seiner Bürgerkarte und Handysignatur (§ 4 E-GovG) identifiziert und dort ein Webformular ausfüllt (§ 1 Abs. 1 VGGV). Vor dem Absenden hat der Erklärende die Möglichkeit zur Korrektur (§ 1 Abs. 3 VGGV). Das USP wiederum übermittelt das ausgefüllte Formular via ERV an das Firmenbuchgericht (§ 1 Abs. 4 VGGV), welches dieses mit den, unter dem Ordnungsbegriff gespeicherten, Unterlagen zusammengeführt und bei Vorliegen der Voraussetzungen einträgt. Für mangelhafte Eingaben ist das Verbesserungsverfahren des § 17 FBG vorgesehen (§ 4 Abs. 1 VGGV).

[7]

Um die benötigten Funktionen zu bieten, wird das USP ausgebaut werden müssen; bisher existiert keine Plattform, über die diese Kommunikation mit der notwendigen Sicherheit möglich wäre.27 Der Gesetzgeber nutzte zugleich die Gelegenheit, das USP durch das DeReG 2017 zum «One-Stop-Shop» für nahezu alle mit einer Unternehmensgründung verbundenen Behördenwege aufzuwerten. So soll nun auch die Anmeldung für die Inanspruchnahme des NeuFöG alleine über das USP erfolgen, ebenso wie die Anmeldungen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), beim Finanzamt und gegebenenfalls die Gewerbeanmeldung.28

[8]

Offen bleibt, wann die Errichtung der Gesellschaft abgeschlossen ist und sie somit in das Stadium der Gründer- bzw. Vorgesellschaft tritt. Bisher wurde die Vorgesellschaft bei Einpersonengesellschaften weitgehend anerkannt.29 Vertreten wird, dass die Errichtung bei der vereinfachten Gründung mit dem Absenden der «Unterlagen» an das Firmenbuchgericht abgeschlossen sei.30 Unklar ist, ob damit die Übermittlung der Unterlagen von der Bank oder die Abgabe der Errichtungserklärung gemeint ist. Die Errichtung ist m.E. jedenfalls mit dem Absenden der Errichtungserklärung an das USP abgeschlossen, da es sich schon bisher bei der Errichtungserklärung um eine einseitige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelte.31 Da hier die Erklärung unter Einsatz elektronischer Medien abgegeben wird, muss es sich um eine elektronische Willenserklärung handeln, auch wenn ein Großteil der auf diese anwendbaren Regeln auf deren Zugang abstellt. Die bisherige Rsp. zum ERV sieht vor, dass diese Eingaben einlangen mit Rückmeldung über die abgeschlossene Übermittlung an die Bundesrechenzentrum-GmbH32, auf Einlangen kann bei einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung aber wohl nicht abgestellt werden. Das Konzept der elektronischen Anmeldung ist nicht grundlegend neu. Bereits bisher waren Rechtsanwälte und Notare verpflichtet, die Anmeldung elektronisch durchzuführen, gem. § 35a FBG.33

2.

Probleme und Chancen des § 9a GmbHG für Start-Ups ^

2.1.

Entfall der Notariatsaktpflicht: Kostenersparnis gegen Risiko ^

[9]

Die Notariatsaktpflicht des Gesellschaftsvertrages verfolgt zwei Schutzziele, einerseits wird durch die Publizität die Allgemeinheit geschützt und andererseits sollen die potenziellen Gesellschafter selbst durch Belehrung und Beratung vor übereilten Gründungen geschützt werden.34 Daher war der Notariatsakt auch zwingend vorgesehen.35 Aufgrund dieser Pflicht zu Belehrung und Beratung sind gerichtliches Protokoll und Urteil hier kein ausreichender Ersatz für den Notariatsakt36, ebenso wenig genügt eine notarielle Beurkundung.37 Bereits vor einigen Jahren wurde argumentiert, dass bei Volleinzahlung im Zuge einer Bargründung das Risiko für die Mitgesellschafter und Gläubiger minimiert wird und daher auf eine Belehrung des Gründers verzichtet werden könnte.38 Dem kann berechtigterweise entgegengehalten werden, dass sich mit dem Betrieb einer GmbH eine Reihe von Risiken ergibt und die Ausfallshaftung mitnichten die einzige denkbare Haftung ist.39 Ebenso ist gerade für Junggründer und juristische Laien die Bezeichnung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung irreführend.40 Ein Problem, dessen sich schon der historische Gesetzgeber bewusst war, der deshalb auf die Beratungspflicht setzte.41 Die Notariatsaktpflicht ist also mitnichten Schikane oder nur der Identitätsfeststellung geschuldet. Im Gegenteil, gem. § 52 NO ist die Identitätsfeststellung nur ein kleiner Aspekt eines Bündels an Prüfpflichten des Notars, neben der Überprüfung der Geschäftsfähigkeit und des Willens eine GmbH zu gründen.42 Die Ziele dieses Pflichtenbündels sind der Schutz der Allgemeinheit und des Gründers. Die Bank soll zwar eine qualitativ gleichwertige Identitätsfeststellung wie der Notar durchführen, wofür sie wohl speziell geschultes Personal benötigen wird,43 aber eben nicht darüber hinaus tätig werden.44

[10]

Dem Argument der Kostenersparnis durch Verzicht auf die Notariatsaktpflicht können die bereits umgesetzten Vergünstigungen und Befreiungen entgegengehalten werden. Insb. fällt bei der Solennisierung («Mantelung») eines, i.d.R. durch einen Rechtsanwalt, errichteten Vertrages ohnedies nur die halbe Notariatsgebühr an (§ 4 NTG).45 Darüber hinaus sah § 5 Abs. 8 NTG a.F. eine Beschränkung der Gebühr auf 1'000 € vor, wenn eine standardisierte Errichtungserklärung verwendet wird.46 Damals wurde zu recht kritisch angemerkt, dass dadurch regelmäßig besonders beratungsbedürftige Einzelgründer einem erhöhten Risiko ausgesetzt werden, da sie auf eine notwendige und sinnvolle Beratung verzichten können.47 Durch das DeReG 2017 wurde diese Grenze weiter herabgesetzt und § 5 Abs. 8a NTG an § 9a GmbHG angepasst, die Gebühr beschränkt sich mittlerweile auf 500 €. Entscheidet man sich also für eine vereinfachte Gründung beim Notar statt bei der Bank, so kostet diese auch nur mehr 500 €, exakt jener Betrag, auf den ein etwaiger Gründungskostenersatz nach § 9a Abs. 3 GmbHG beschränkt ist.

[11]

Ebenfalls offen bleibt, wie groß die Zeitersparnis tatsächlich ist, schon bisher erfolgte die Eintragung i.d.R. wenige Tage nach der Anmeldung.48 Die Befürchtung, dass durch unberatene und unerfahrene Antragsteller mehr verbesserungspflichtige Anträge die Firmenbuchgerichte belasten werden und dies eine allgemeine Verzögerung zur Folge hat, ist nicht unberechtigt.49

2.2.

Die standardisierte Errichtungserklärung ^

[12]

Die Errichtungserklärung ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung50 und konnte bisher dem Notar, dem gegenüber sie abgegeben wurde, bis zur Eintragung widerrufen werden.51 Statt des Rücktritts kann wohl nur der Antrag, gegenüber dem Firmenbuchgericht zurückgezogen werden.52

[13]

Durch die Inhaltsbeschränkung der standardisierten Errichtungserklärung ergibt sich einerseits eine auffällige Abweichung vom im GmbH-Recht sonst weitgehend verwirklichten Grundsatz der Vertragsfreiheit.53 Offen bleiben hingegen Lücken, die normalerweise durch fakultative Satzungsbestandteile geschlossen werden. Berechtigt kritisiert wurde etwa, dass es nicht möglich ist, ein abweichendes Geschäftsjahr vorzusehen.54 Ebenfalls verzichtet wurde, unter der Rechtfertigung der Erleichterung der firmenbuchrechtlichen Prüfung durch Vereinheitlichung55, auf eine Reihe weiterer sinnvoller fakultativer Optionen. So ist ein höheres Stammkapital als 35'000 € genauso wenig möglich56, wie die Teilbarkeit des Geschäftsanteils,57 die Einräumung eines Sonderrechts auf Geschäftsführung58 oder das Abgehen von der Gleichsetzung von übernommener Stammeinlage und Stimmgewicht. Diese Maßnahmen würden die Kontrolle des Gründers bei späterer Erweiterung des Gesellschafterkreises sichern. Vielmehr ist für jede Änderung, wie für die Aufnahme der Gesellschafter durch effektive Kapitalerhöhung oder Teilung des Geschäftsanteils59 und einen in weiterer Folge notwendigen Share-Deal die kostenpflichtige Mitwirkung eines Notars nötig. Dadurch werden die Kostenersparnisse spätestens bei der für Start-Ups regelmäßig notwendigen Aufnahme von Investoren60 egalisiert. Wann eine Satzungsänderung möglich ist, verschweigt der Gesetzgeber und verweist nur auf die allgemeinen materiellen und formellen Voraussetzungen.61 Die Lit. hat daraus einhellig, in Anlehnung an eine deutsche Meinung zur Änderung des Musterprotokolls, abgeleitet, dass die Änderung unmittelbar nach der Eintragung möglich ist und der notariellen Beurkundung bedarf.62

2.3.

Mögliche Haftungen im Überblick ^

[14]

Mit der Errichtungserklärung sind eine Reihe von Haftungsfragen verbunden, da von ihr abhängig ist, ob und wann eine Vorgesellschaft entsteht. Grundsätzlich entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine Vorgesellschaft, die bis zur Eintragung der GmbH andauert.63 Wie bereits ausgeführt, ist bei der vereinfachten Gründung die Errichtung wohl mit Absenden der Errichtungserklärung abgeschlossen. Die Natur dieser Vorgesellschaft und Detailfragen sind umstritten. Die h.A.64 und Judikatur65 folgen der ständigen deutschen Rsp. und gehen von einer Gesellschaft sui generis aus.66

[15]

Ebenso umstritten ist, ob und in welchem Ausmaß die Lehre der Vorgesellschaft auf Einpersonengründungen anwendbar ist, wobei sich die h.A. dafür ausspricht.67 Kernargument der h.A. ist, dass der Gesetzgeber anlässlich der Einführung der Einpersonengründung keine eigenen Regeln für diese geschaffen hat68 und der Wortlaut des § 10 Abs. 2 GmbHG mit seiner Formulierung «auf ein Konto der Gesellschaft» klar für die Teilrechtsfähigkeit der Vorgesellschaft spricht.69 Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber die Chance zur Klarstellung im Zuge des DeReg 2017 ungenützt gelassen. Stattdessen wurden durch missverständliche Formulierung der Materialien erneut Unsicherheiten geschaffen, insb. über die Zurechnung dieses Kontos.70 Zusätzlich wurde § 10 GmbHG um die Möglichkeit erweitert, dass ein Notar die Einzahlung auf die Stammeinlagen bis zur Eintragung treuhändig hält und die sonst der Bank vorbehaltene Bestätigung abgibt.71

[16]

Im Vorgesellschaftsstadium ist eine Reihe von Haftungen des Gründers möglich. Neben der primären, unbeschränkbaren, unmittelbaren und verschuldensunabhängigen Handelndenhaftung (§ 2 Abs. 1 GmbHG)72 ist auch in der Vorgesellschaft die Geschäftsführerhaftung (§ 25 GmbHG) anwendbar.73 Dank der vorausgesetzten Personalunion aus Alleingesellschafter und -geschäftsführer trifft auch diese den Gründer. Aufgrund dieser Personalunion spielt auch die umstrittene Frage einer auf eigener Rechtsgrundlage basierenden Gründerhaftung74 nur eine untergeordnete Rolle, wobei die h.A. von einer unmittelbaren und unbeschränkten Haftung des Gründers ausgeht.75 Die verschuldensunabhängige Haftung des Gesellschafters für die Differenz zwischen festgelegtem und einbezahltem Stammkapitel kommt ebenso in Frage76, und wird von der h.A. als Innenhaftung gesehen.77 Des Weiteren ist die davon zu unterscheidende Differenzhaftung des § 10a GmbHG denkbar.78 Zwar hat der Gesetzgeber auf eine Regelung des Gründungsabbruchs verzichtet,79 aber die Rechtsfigur der «unechten Vorgesellschaft» wird wohl nicht anwendbar sein. Dabei wird vorausgesetzt, dass die begonnene Gründung nicht mehr erfolgreich abgeschlossen, der Betrieb des Unternehmens aber fortgesetzt wird, eine GesbR angenommen.80 Die GesbR setzt als Wesensmerkmal aber explizit mehrere Gesellschafter voraus (§ 1175 ABGB).

[17]

Unabhängig davon, welche Ansicht zu Haftungsfragen und Vorgesellschaft vertreten wird, ist das allgemeine Haftungsrisiko der vereinfachten Gründung durchaus mit jenem einer Unternehmensgründung ohne Rechtsträger vergleichbar.81 Zwar treten die meisten mit Gründung und der Vorgesellschaft verbundenen Probleme nur auf, wenn vor der Entstehung weitere Gesellschafter beitreten,82 allerdings ist es problematisch, dass sich der Großteil der Gründer der drohenden Haftungen, anders als bei der bloßen Aufnahme des Geschäftsbetriebs ohne Gründung eines Rechtsträgers, nicht bewusst sein wird.83 Offenbar setzt der Gesetzgeber auf die leichte Feststellbarkeit des potenziell haftpflichtigen Gründers; umso eigenartiger erscheint die Abkehr von der Notariatsaktpflicht, die ja eben den Gründer auch über mögliche Haftungen informieren und schützen soll.84 Dazu passend hat der Gesetzgeber auch bisher darauf verzichtet, bei Gründungen durch Einzelpersonen die Volleinzahlung der Stammeinlage oder eine Sicherstellung des ausstehenden Teils der Stammeinlage zu normieren.85 Selbst nach der Gründung sind Konstellationen denkbar, in denen ein GmbH-Gesellschafter haftet z.B. Durchgriffshaftung oder Einlagenrückgewähr.86

[18]

Die Bank trifft zwar keine Belehrungspflicht87, aber aus dem Vertragsverhältnis mit dem Gründer resultieren die üblichen (vor-)vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten.88 Die Pflicht zur Identitätsfeststellung zielt zwar auf den Schutz der Allgemeinheit, eine Schutzgesetzwirkung wurde aber bisher verneint.89 Für die vereinfachte Gründung wird dennoch die Qualifikation als Schutzgesetz bzw. alternativ die Qualifikation des Verhältnisses zwischen Bank und Gründer als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vertreten.90 Denkbar ist auch eine Haftung der Bank für fehlerhafte Eingaben an das Firmenbuch, insb. da der OGH bereits die bestehende Rsp. zu fehlerhaften Eingaben via ERV auf Kreditinstitute ausgeweitet hat.91

3.

Conclusio ^

[19]
Das wirkliche Ausmaß der möglichen Haftungen wird sich erst durch höchstgerichtliche Rsp. klären lassen. Es droht den Gründern aber ein böses Erwachen, wenn sie sich unberaten in das ohnehin riskante Abenteuer Unternehmensgründung stürzen und vom Zusatz «beschränkte Haftung» irreführen lassen. Mit einiger Spannung darf man auf die Klärung der Frage warten, wann denn das Vorgesellschaftsstadium und die damit verbundenen Haftungen ausgelöst werden, insb. im Zusammenhang mit der Doppelnatur der standardisierten Errichtungserklärung als elektronische, einseitige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärung.
[20]

Zu Recht darf bezweifelt werden, dass die vereinfachte Gründung für Start-Ups tatsächlich so attraktiv ist, wie der Gesetzgeber hofft. Es ist weithin bekannt, dass Start-Up-Gründungen i.d.R. Teamprojekte sind, die daher an einer Einpersonengesellschaft naturgemäß wenig interessiert sein werden.92 Ein Problem, das sich nur durch weitreichende und dementsprechend kostspielige Satzungsänderungen oder mindestens ebenso komplizierte und teure Umgehungskonstruktionen (z.B. Genussrechte oder gar stille Beteiligungen) lösen lässt.93 Selbst für Einzelgründer bietet das enge Korsett der standardisierten Errichtungserklärung wenig Anreize.

[21]
Der Gesetzgeber wollte durch die Beschränkung auf Einpersonengesellschaften vmtl. eine Reihe komplexer Fragen umgehen, hat damit aber die Attraktivität der vereinfachten Gründung stark verringert. Wie attraktiv es für die Banken sein wird, diese Dienstleistungen anzubieten bleibt auch offen. Einerseits erwarten sie zusätzliche Kosten, z.B. für speziell geschulte Mitarbeiter, teure ERV-Zugänge und nicht absehbare und ungeklärte Haftungsfragen. Andererseits droht ihnen ein Preiskampf mit Notaren, die für eine vereinfachte Gründung auch nur 500 € verlangen dürfen.
[22]
Es bleibt die Frage der Zeitersparnis. Schon bisher ging die Gründung einer GmbH in Österreich vergleichsweise schnell, vorausgesetzt die Anmeldung erfolgte ohne verbesserungsbedürftige Mängel. Dass es nun durch den komplexen mehrstufigen Prozess der «vereinfachten Gründung» und die Erhöhung der Anzahl an beteiligten Akteuren zu weniger verbesserungspflichtigen Anmeldungen kommt, ist unwahrscheinlich.

4.

Literatur ^

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Aicher, Josef/Feltl, Christian, In: Straube, Manfred/Ratka, Thomas/Rauter, Roman (Hrsg.), WK GmbHG § 4, http://www.rdb.at (alle Websiten zuletzt aufgerufen am 30. November 2017), (Stand 1. Dezember 2014).

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  1. 1 Zur Heilung einer GmbH-Gründung ohne Notariatsakt siehe Nowotny, In: Kalss/Nowotny/Schauer 2017, Rz 4/121.
  2. 2 Davies/Worthington 2016, Rz 3–14.
  3. 3 Nowotny, In: Kalss/Nowotny/Schauer 2017, Rz 4/20.
  4. 4 Raiser/Veil 2015, § 35 Rz 4.
  5. 5 Mit Verweis auf die Materialien Gruber, JEV, 2017, Heft 2, S. 42 (S. 43). Zur Entwicklungsgeschichte der Regelung: Kerschbaumer-Gugu, NZ, 2017, S. 281.
  6. 6 Gruber, JEV, 2017, S. 42 (S. 46).
  7. 7 Endl, RdW, 2017, S. 667.
  8. 8 Kerschbaumer-Gugu, NZ, 2017, S. 281 (S. 283).
  9. 9 Swoboda/Kaspar, Zak, 2017, S. 24.
  10. 10 Kerschbaumer-Gugu, NZ, 2017, S. 281 (S. 282).
  11. 11 Swoboda/Kaspar, Zak, 2017, S. 24 (S. 25).
  12. 12 Kerschbaumer-Gugu, NZ, 2017, S. 281 (S. 283).
  13. 13 Endl, RdW, 2017, S. 667 (S. 668).
  14. 14 Gruber, JEV, 2017, S. 42 (S. 47).
  15. 15 M.w.N. Ebenda und Swoboda/Kaspar, Zak, 2017, S. 24 (S. 26) FN 28.
  16. 16 Kerschbaumer-Gugu, NZ, 2017, S. 281 (S. 282).
  17. 17 Swoboda/Kaspar, Zak, 2017, S. 24 (S. 26).
  18. 18 Zimmermann/Call, ecolex, 2017, S. 1078 (S. 1080).
  19. 19 Kerschbaumer-Gugu, NZ, 2017, S. 281 (S. 283).
  20. 20 Taufner/Reinefeld, Aufsichtsrat aktuell, 2017, S. 20.
  21. 21 Kerschbaumer-Gugu, NZ, 2017, S. 281 (S. 283).
  22. 22 Endl, RdW, 2017, S. 667 (S. 668).
  23. 23 Swoboda/Kaspar, Zak, 2017, S. 24 (S. 25) FN 22.
  24. 24 Arnold, Editorial, GesRZ, 2016, S. 365 und Swoboda/Kaspar, Zak, 2017, S. 24 (S. 26).
  25. 25 So die wohl h.A., auf die unklare Formulierung hinweisend Gruber, JEV, 2017, S. 42 (S. 47).
  26. 26 Taufner/Reinefeld, Aufsichtsrat aktuell, 2017, S. 20 und Kerschbaumer-Gugu, NZ, 2017, S. 281 (S. 283).
  27. 27 Gruber, JEV, 2017, S. 42 (S. 47).
  28. 28 Müller/Reindl, SWK, 2017, S. 609 (610).
  29. 29 M.w.N. Enzinger, in: Straube/Ratka/Rauter 2014, § 2 Rz 14; a.A. U. Torggler, In: U. Torggler 2014, § 2 Rz 10.
  30. 30 Kerschbaumer-Gugu, NZ, 2017, S. 281 (S. 286).
  31. 31 U. Torggler, In: U. Torggler 2014, § 3 Rz 3.
  32. 32 RIS-Justiz RS0126237.
  33. 33 Nowotny, In: Kalss/Nowotny/Schauer 2017, Rz 4/65.
  34. 34 Umfahrer 2008, Rz 41; übereinstimmend RIS-Justiz RS0059806.
  35. 35 Umfahrer 2008, Rz 41 mit Verweis auf OGH 11.Oktober 1995 3 Ob 108/95.
  36. 36 Umfahrer 2008, Rz 41.
  37. 37 M.w.N. Schmidsberger/Duursma, In: Gruber/Harrer 2014, § 4 Rz 144.
  38. 38 Nowotny, AnwBl, 2002, S. 255.
  39. 39 Gruber, JEV, 2017, S. 42 (S. 45).
  40. 40 Ebenda.
  41. 41 Nowotny, AnwBl, 2002, S. 255.
  42. 42 Nowotny, In: Kalss/Nowotny/Schauer 2017, Rz 4/117.
  43. 43 M.w.N. Gruber, JEV, 2017, S. 42 (S. 48).
  44. 44 Endl, RdW, 2017, S. 667 (S. 669).
  45. 45 Schmidsberger/Duursma, In: Gruber/Harre 2014, § 4 Rz 145.
  46. 46 Ebenda Rz 148.
  47. 47 Krejci, GES 2013, S. 171 (S. 180).
  48. 48 Gruber, JEV, 2017, S. 42 (S. 46).
  49. 49 Ebenda.
  50. 50 U. Torggler, In: U. Torggler 2014, § 3 Rz 3.
  51. 51 Nowotny, In: Kalss/Nowotny/Schauer 2017, Rz 4/105.
  52. 52 Endl, RdW, 2017, S. 667 (S. 670).
  53. 53 Aicher/Feltl, In: Straube/Ratka/Rauter 2014, § 4 Rz 34.
  54. 54 Arnold, GesRZ, 2016, S. 365.
  55. 55 Kerschbaumer-Gugu, NZ, 2017, S. 281 (S. 283).
  56. 56 Ebenda.
  57. 57 Ebenda (S. 286).
  58. 58 Ebenda (S. 285).
  59. 59 Ebenda (S. 284).
  60. 60 Gruber, JEV, 2017, S. 42 (S. 49).
  61. 61 Taufner/Reinefeld, Aufsichtsrat aktuell, 2017, S. 20 (S.23).
  62. 62 Übereinstimmend Kerschbaumer-Gugu, NZ, 2017, S. 281 (S. 284); Taufner/Reinefeld, Aufsichtsrat aktuell, 2017, S. 20 (S.23) und Zimmermann/Call, ecolex, 2017, S. 1078 (S. 1081).
  63. 63 RIS-Justiz RS0111555.
  64. 64 Nowotny, In: Kalss/Nowotny/Schauer 2017, Rz 4/84; ebenso Schmidsberger/Duursma, In: Gruber/Harrer 2014, § 2 Rz 8.
  65. 65 RIS-Justiz RS0111555.
  66. 66 Mit zahlreichen w.N. U. Torggler 2009, S. 145.
  67. 67 Enzinger, In: Straube/Ratka/Rauter 2014, § 2 Rz 14; a.A. U. Torggler 2009, S. 659.
  68. 68 Enzinger, In: Straube/Ratka/Rauter 2014, § 2 Rz 117.
  69. 69 Schmidsberger/Duursma, In: Gruber/Harrer 2014, § 2 Rz 9.
  70. 70 Detailliert dazu Kerschbaumer-Gugu, NZ, 2017, S. 281 (S. 287).
  71. 71 Zimmermann/Call, ecolex, 2017, S. 1078 (S. 1081).
  72. 72 Schmidsberger/Duursma, In: Gruber/Harrer 2014, § 2 Rz 47.
  73. 73 Ebenda Rz 29.
  74. 74 Ebenda Rz 31.
  75. 75 Enzinger, In: Straube/Ratka/Rauter 2014, § 2 Rz 70.
  76. 76 Schmidsberger/Duursma, In: Gruber/Harrer 2014, § 2 Rz 38.
  77. 77 Enzinger, In: Straube/Ratka/Rauter 2014, § 2 Rz 77.
  78. 78 Schmidsberger/Duursma, In: Gruber/Harrer 2014, § 2 Rz 38.
  79. 79 Endl, RdW, 2017, S. 667 (S. 670).
  80. 80 Schmidsberger/Duursma, In: Gruber/Harrer 2014, § 2 Rz 40.
  81. 81 Gruber, JEV, 2017, S. 42 (S. 46).
  82. 82 Nowotny, In: Kalss/Nowotny/Schauer 2017, Rz 4/83.
  83. 83 Gruber, JEV, 2017, S. 42 (S. 46).
  84. 84 Ebenda (S. 45).
  85. 85 Nowotny, In: Kalss/Nowotny/Schauer 2017, Rz 4/112.
  86. 86 Gruber, JEV, 2017, S. 42 (S. 45).
  87. 87 Endl, RdW, 2017, S. 667 (S. 669).
  88. 88 Gruber, JEV, 2017, S. 42 (S. 48).
  89. 89 M.w.N. Kerschbaumer-Gugu, NZ, 2017, S. 281 (S. 288).
  90. 90 Ebenda (S. 289).
  91. 91 OGH 21. Januar 2014, 5 Ob 163/13a.
  92. 92 Swoboda/Kaspar, Zak, 2017, S. 24 (S. 26).
  93. 93 Endl, RdW, 2017, S. 667 (S. 668) FN 22.