1.
Einführung ^
Die Studie steht im Zusammenhang mit einer weiteren Untersuchung, die die Erhebung von Häufigkeit und Art der Verwendung bildlicher Darstellungen mittels eines Fragebogens bei Schweizer Richterinnen und Richtern zum Gegenstand hat (Mielke/Walser Kessel/Wolff 2018). Wir nähern uns der Frage nach dem alltäglichen Gebrauch von Visualisierungen also durch eine langlaufende Einzelstudie (in diesem Beitrag) einerseits sowie durch eine Umfrage unter einer möglichst großen Personengruppe andererseits. Neben den zu beobachtenden Ergebnissen ist diese Herangehensweise auch methodisch insoweit interessant, als die beiden Studien in der Zusammenschau eine Mixed-Methods-Herangehensweise (Creswell/Plano Clark 2017; Kelle 2014) darstellen. Durch diese Mixed-Methods-Methodik erhoffen wir, die jeweiligen methodischen Defizite der verschiedenen Verfahren ausgleichen, die Ergebnisse besser konsolidieren und das Gesamtbild des untersuchten Phänomens präziser beschreiben zu können.
2.
Visuelle Studien, Informationsverhalten, juristische Arbeitskulturen ^
3.
Methodik und Herangehensweise ^
Bei der Entscheidung für eine Tagebuchstudie spielten folgende Faktoren eine Rolle: Es sollte eine Einzelfallstudie erstellt werden, bei der der richterliche Arbeitsalltag über einen längeren Zeitraum erfasst wird. Andere ethnographische Methoden wie die teilnehmende Beobachtung (Thierbach/Petschick 2014) schieden aus, da sie aus arbeitspraktischen wie rechtlichen Gründen nicht ohne weiteres zu realisieren gewesen wären. Das Konzept der Tagebuchstudie ist in den Sozialwissenschaften seit einiger Zeit verbreitet, es handelt sich um eine autoethnographische Methode für die Analyse und Erfassung visuellen Materials (Chaplin 2014). Die häufigste Arbeitsmethode, die auch hier angewandt wurde, lässt sich als Papier- und Bleistift-Verfahren beschreiben (Bolger/Davis/Rafaeli 2003, 593). Für diese Studie gab es – u.a. in Ermangelung vergleichbarer Arbeiten – zunächst keine weiteren strukturellen Vorgaben. Der Erfassungsmodus hat sich während der Studie entwickelt und greift typische Merkmale der juristischen Arbeitspraxis, etwa Fachbegriffe wie Wahllichtbildvorlage oder auch gerichtsspezifische Abkürzungen für bestimmte Verfahrensarten auf. Es handelt sich im Wesentlichen um eine arbeitsbegleitende sowie eine arbeitszusammenfassende Erhebung: Erstere während des Aktenstudiums, bei dem problemlos Notizen zu Visualisierungen gemacht werden konnten, letztere für die Erfassung von Visualisierungen bei Gerichtsverhandlungen, die die volle richterliche Aufmerksamkeit erfordern und keine Erfassung nebenher zulassen. Im dem Fall wurden Ergebnisse zur Visualisierungsnutzung am Ende eines Arbeitstages erfasst.
3.1.
Konkreter Ablauf der Studie ^
Über einen Zeitraum von zehn Monaten, konkret vom 27. Februar 2017 bis zum 27. Dezember 2017, wurde von der Autorin Mielke durch eine autoethnographische Erhebung festgehalten, wie häufig sie in welchen Kontexten mit welcher Art von Visualisierungen in der juristischen Arbeitspraxis konfrontiert ist. Die Autorin war in diesem Zeitraum an einem bayerischen Landgericht Vorsitzende einer Strafkammer, die weit überwiegend (80%) mit Strafverfahren befasst war, die zur Zuständigkeit der sog. großen Strafkammer gehören (also im Wesentlichen Verbrechen, bei denen die Straferwartung über vier Jahren liegt, § 74 Abs. 1 GVG). Zu etwa 20% war die Kammer als Rechtsmittelinstanz für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht) zuständig. Daneben war die Tagebuchführerin im Beobachtungszeitraum als Güterichterin sowie in der Ausbildung der Rechtsreferendare und der Fortbildung für Kollegen tätig und war selbst Teilnehmerin an Fortbildungsveranstaltungen.
Die Tagebuchführerin war sich der Gefahr der Einflussnahme bewusst, zumal sie als Vorsitzende einer Strafkammer den Verfahrensablauf wesentlich bestimmt. Sie hat sich daher um eine rein deskriptive Darstellung ihres Arbeitsalltags bemüht und in den ersten Monaten auch deshalb keine Zwischenauswertung vorgenommen. Erst im Frühsommer 2017 fand eine erste Sichtung hinsichtlich der Art der Visualisierungen und der jeweiligen Kontexte statt (ohne Auszählung der Häufigkeiten), deren Erkenntnisse in die Konzeption der Umfrage bei Schweizer Richterinnen und Richtern eingingen (vgl. Mielke/Walser Kessel/Wolff 2018).
3.2.
Mixed-Methods-Design: Kombination mit einer Online-Umfrage ^
Die vorliegende Tagebuchstudie und die durchgeführte Online-Umfrage zur Nutzung von Visualisierungen bei Schweizer Richterinnen und Richtern (Mielke/Walser Kessel/Wolff 2018) ergeben in der Zusammenschau eine Mixed-Methods-Studie. Solche Untersuchungen kombinieren quantitative und qualitative Methoden der Datenerhebung. Die verschiedenen Teile einer solchen gemischten Studie können zu unterschiedlichen Zwecken miteinander verbunden sein. Diese methodische Herangehensweise ist erst seit den 1990er Jahren insbesondere im angloamerikanischen Raum in der Sozialforschung etabliert worden («Mixed-Methods-Bewegung», Kelle 2017, 40). Kelle 2014, 158 f. beschreibt die wichtigsten Merkmale für das Design von Mixed-Methods-Studien: Dazu gehört die Frage, ob qualitative und quantitative Methoden unmittelbar bei der Anwendung kombiniert werden, die Reihenfolge, in der qualitative und quantitative Methoden in einem Forschungsdesign kombiniert werden, die relative Bedeutung der unterschiedlichen Erhebungstypen sowie die jeweilige Funktion für das Gesamtprojekt. In der vorliegenden Studie wurde im weitesten Sinn eine Parallelität angestrebt, d.h. die empirische Umfrage (Schwerpunkt quantitative Daten) bei Schweizer Richtern (Mielke/Walser Kessel/Wolff 2018) erfolgte in zeitlicher Überlappung mit der – deutlich länger andauernden – Tagebuchstudie. Ein methodisches Kernproblem in der Mixed-Methods-Forschung ist die Ergebnisintegration aus den unterschiedlichen Erhebungsmethoden. Kukartz 2017, 161 zeigt die unterschiedliche Motivation für die verschiedenen Methoden auf. Die Methoden-Triangulation will Konvergenz erreichen, d.h., mit unterschiedlichen Methoden vergleichbare Ergebnisse erreichen. Im Unterschied dazu setzt das Ziel der Komplementarität auf Ausweitung und Ergänzung auf der Basis der Annahme, dass unterschiedliche Methoden auch unterschiedliche Ergebnisse an den Tag bringen. Beide Aspekte sind für die vorliegende Studie relevant. Das auf eine zeitliche Abhängigkeit und logische Abfolge unterschiedlicher Instrumentarien zielende Kriterium der Entwicklung ist für diese Studie nur am Rande relevant. Immerhin kann gesagt werden, dass der Umfrage-Fragebogen erst nach einigen Monaten Laufzeit der Tagebuchstudie entworfen wurde und insofern erste Ergebnisse und Eindrücke aus der Tagebuchstudie auch das Fragebogen-Design beeinflusst haben.
4.1.
Häufigkeit Visualisierungen allgemein ^
4.2.
Kontext, in dem Visualisierungen auftreten ^
4.3.
Visualisierungstypen und Visualisierungsinhalte ^
4.3.1.
Visualisierungstypen ^
Von den knapp 2‘200 Visualisierungen, mit denen die Autorin konfrontiert war, entfallen über drei Viertel auf Fotografien einschließlich einzelner Bilder aus Videos (hier als Videobilder bezeichnet). Am zweithäufigsten vertreten sind Visualisierungen mit Moderationskarten und Flipcharts, die die Autorin allerdings nicht in ihrer strafrichterlichen Praxis verwendete, sondern während ihrer Tätigkeit in der Aus- und Fortbildung bzw. als Güterichterin. Screenshots kamen vor allem während einer Fortbildung zur E-Akte zum Einsatz. In der strafrichterlichen Tätigkeit begegneten der Tagebuchführerin zudem Landkarten, Videos und Skizzen (beispielsweise zum Grundriss einer Wohnung oder zur Bauart einer Schusswaffe). Schaubilder wurden außerhalb von Aus- und Fortbildung nur selten genutzt, die wenigen Fälle betreffen ausschließlich die Nutzung eines Zeitstrahls zur Klärung, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden muss. Tabellen wurden von der Autorin aufgrund des Umstands, dass es sich um strukturierten Text handelt, nicht als Visualisierung erfasst. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick zu den verschiedenen Visualisierungstypen:
Visualisierungstyp | Anzahl |
Fotografien/Videobilder | 1‘994 |
Moderationskarten/Flipcharts | 67 |
Screenshots | 30 |
(Land)Karten | 15 |
Schaubilder/Zeitstrahl | 15 |
Videos | 8 |
Skizzen | 5 |
Sonstige | 32 |
Tabelle 1: Häufigkeiten der verschiedenen Visualisierungstypen
4.3.2.
Visualisierungsinhalte ^
Die Auswertung der Visualisierungsinhalte ergibt, dass am häufigsten Bilder mit kinderpornographischen Darstellungen vorkamen, gefolgt von Lichtbildern des Tatorts sowie Bilder, auf denen Betäubungsmittel zu sehen sind. Anzumerken ist dabei, dass bei ersteren diese selbst den Gegenstand des Verfahrens bilden und sich hier nur zwei Berufungsverfahren, die den Besitz bzw. die Verbreitung von kinderpornographischen Schriften zum Gegenstand haben, besonders auswirken, was insofern einen Sonderfall darstellt. Bei Wahllichtbildvorlagen zur Personenidentifizierung handelt es sich um standardisierte Lichtbildmappen, in denen sich jeweils acht Fotos von Personen ähnlicher Erscheinung befinden, darunter auch der oder die zu Identifizierende. Insgesamt wurden 15 solcher Vorlagen mit jeweils acht Fotografien im Beobachtungszeitraum von der Autorin gesichtet. Interessant ist auch, dass sich häufig abfotografierter Chat-Verkehr aus unterschiedlichen social media-Plattformen wie WhatsApp oder Facebook als Beweismittel in den Akten befindet. Die nachfolgende Tabelle zeigt, wie häufig die Visualisierungen welche Inhalte enthalten. Für die tabellarische Zusammenfassung wurden die Erfassungskategorien teilweise aggregiert, beispielsweise wurden die Kategorien «Tatort», «Wohnung Verkaufsort BtM» sowie «Wohnung Auffindeort BtM» zur Kategorie Tatort zusammengefasst.
Visualisierungsinhalt | Anzahl |
Kinderpornographische Darstellungen | 459 |
Tatort | 414 |
Betäubungsmittel | 292 |
Wahllichtbildvorlagen | 120 |
Verletzungen | 98 |
Beute | 96 |
Fundort Beute/Betäubungsmittel | 83 |
Beschuldigte | 57 |
Abfotografierter WhatsApp-Verkehr/Facebook-Chats u.ä. | 56 |
Schäden | 40 |
Tatwerkzeug/Waffen | 32 |
Tabelle 2: Vorkommen der unterschiedlichen Inhaltstypen
4.3.3.
Urheber der Visualisierungen ^
Außerhalb des Kontextes der Aus- und Fortbildung sowie der Güterichtertätigkeit wurden insgesamt nur sechs Visualisierungen von der Autorin selbst produziert, und zwar ausnahmslos Visualisierungen zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung. Es handelt sich um einen Zeitstrahl, auf dem vermerkt ist, wann welche Taten abgeurteilt wurden. In einem Fall wurde ein solcher von Seiten der Staatsanwaltschaft gefertigt und in der Hauptverhandlung zur Verdeutlichung den übrigen Beteiligten übergeben. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass eine Reihe der in den Akten befindlichen Fotografien von den Beschuldigten selbst stammen, beispielsweise im Handy gespeicherte Fotografien von Waffen oder Betäubungsmitteln.
4.3.4.
Schaubilder – Fallbeispiele ^
Schaubilder treten in dieser Studie zwar nur selten auf, da sie aber anders als Fotografien juristische Zusammenhänge bildlich repräsentieren und nicht nur einen Realweltausschnitt abbilden oder selbst Verfahrensgegenstand sind (kinderpornographische Fotos), sind sie aus Sicht der Rechtsvisualisierung von besonderem Interesse. Deshalb seien zwei Beispiele aufgeführt (Abbildungen 1 und 2).
Abbildung 1: Zeitstrahl zur Gesamtstrafenbildung | Abbildung 2: Ökonomische und rechtliche Zusammenhänge in einer Güterichterverhandlung (Foto eines Flipchart; Eigennamen verpixelt) |
5.
Der Visualisierungstyp Fotografie ^
Soweit Fotografien Beweiszwecken dienen und nicht selbst Gegenstand des Verfahrens sind, zeigen sie am häufigsten den Tatort, was bei einer strafrichterlichen Tätigkeit nicht überraschend ist. Dass die Inhalte dabei auch die strafrechtlichen Arbeitsschwerpunkte im Beobachtungszeitraum spiegeln, ist ebenso nachvollziehbar: Fotografien als gerichtliche Beweismittel und ihre Rolle der Fotografie als «Zeuge» genauso wie als «Lügner» sind schon oft beschrieben worden (Stiegler 2015, 135 ff., 265 ff.; Golan 2016, 171 ff.).
Die klar erkennbare (und erwartbare) Dominanz der Fotografie unter den auftretenden Visualisierungstypen gibt Anlass zu einer genaueren Betrachtung zum Umgang mit diesem Medientyp: In der Retrospektive wird deutlich, dass unterschiedliche Arten der Interaktion mit Fotografien vorkommen. An einem Ende des Spektrums tritt eine sehr intensive Betrachtung auf, typischerweise gerade dort, wo die Fotografie selbst Gegenstand der Straftat ist, z.B. bei Verfahren, in denen es um Kinderpornographie geht. Hier muss jedes Bild analysiert und die dargestellte Szene nach entsprechenden Tatbestandsmerkmalen klassifiziert werden. Beispielsweise geht es darum, ob in einer Fotografie eine «unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung» erkennbar ist. Eine ähnlich intensive Auseinandersetzung tritt bei Videos aus Überwachungskameras mit schlechter Qualität oder bei Aufnahmen aus einem ungünstigen Winkel auf. Hier ist die Interpretation dessen, was auf dem Film zu sehen ist, oftmals außerordentlich schwierig. Eine ähnliche Herausforderung bieten teilweise die oben bereits angeführten Wahllichtbildvorlagen, wenn zu beurteilen ist, wie hoch die Verwechslungsgefahr ist oder ob die übrigen abgebildeten Personen zu wenig Ähnlichkeit mit der zu identifizierenden Person aufweisen. Schließlich sind zur Bewertung von Fotografien von Verletzungen oftmals Sachverständige, insbesondere Gerichtsmediziner hinzuzuziehen.
Am anderen Ende des Spektrums finden sich Bilder, die durch ihre Abbildhaftigkeit – gezeigt wird eine Waffe, eine Menge an Betäubungsmitteln, ein Unfallort – vergleichsweise leicht zu interpretieren sind. Bei derartigen Abbildungen existieren zudem Alternativen zur medialen Vermittlung durch eine Fotografie, z.B. durch Zeugenaussagen, handgefertigte Skizzen oder die Möglichkeit, vom Objekt selbst Augenschein zu nehmen. In vielen Fällen kommen Fotografien auch als Vorhalt gegenüber Zeugen bei ihrer Vernehmung zum Einsatz.
6.
Fazit ^
Die dominierende Form der Visualisierungen sind Fotografien, andere Visualisierungsarten treten seltener auf: Es kommen nur wenige Schaubilder vor und diese vor allem in der Aus- und Fortbildung, in der richterlichen Praxis lediglich zur nachträglichen Gesamtstrafe, zur Darstellung rechtlicher Zusammenhänge ansonsten praktisch nicht. Dies steht im Gegensatz zur Bedeutung, die gerade dem logischen Bild in der juristischen Visualisierungsliteratur gewidmet wird (vgl. die Auswertung bei Mielke/Walser Kessel/Wolff 2017).
7.
Literatur ^
Boehme-Neßler, Volker (2017), Die Macht der Algorithmen und die Ohnmacht des Rechts. Wie die Digitalisierung das Recht relativiert, NJW 2017, 3031–3037.
Bolger, Niall/Davis, Angelina/Rafaeli, Eshkol (2003), Diary Methods: Capturing Life as it is Lived, Annual Review of Psychology, 54(1), 579–616.
Case, Donald O./Given, Lisa M. (2016), Looking for Information: A Survey of Research on Information Seeking, Needs, and Behavior, 4. Auflage, Emerald, Bingley.
Chaplin, Elizabeth (2014), The Photo Diary as an Autoethnographic Method. In: Margolis, Eric/Pauwels, Luc (Hrsg.), The SAGE Handbook of Visual Research Methods, SAGE, Los Angeles et al. 2011, Reprint 2014, 241–262.
Creswell, John W./Plano Clark, Vicki L. (2017), Designing and Conducting Mixed Methods Research, 3. Auflage, SAGE, Los Angeles et al.
Golan, Tal (2016), Sichtbarkeit und Macht: Maschinen als Augenzeugen. In: Geimer, Peter (Hrsg.), Ordnungen der Sichtbarkeit. Fotografie in Wissenschaft, Kunst und Technologie, 4. Auflage, Suhrkamp, Frankfurt am Main.
Götz, Irene/Wittel, Andreas (Hrsg.) (2000), Arbeitskulturen im Umbruch. Zur Ethnographie von Arbeit und Organisation, Waxmann, Münster [= Münchner Beiträge zur Volkskunde, Band 26].
Hahn, Tamara/Mielke, Bettina/Wolff, Christian (2014), Klassifikation von Darstellungsformen in der Rechtsvisualisierung. In: Schweighofer, Erich/Kummer, Franz/Hötzendorfer, Walter (Hrsg.), Transparenz. Tagungsband des 17. Internationalen Rechtsinformatik-Symposions IRIS 2014, books@OCG, Wien, 491–502.
Kelle, Udo (2014), Mixed Methods. In: Baur, Nina/Blasius, Jörg (Hrsg.), Handbuch Methoden der empirischen Sozialforschung, Springer Fachmedien, Wiesbaden, 153–166.
Kelle, Udo (2017), Die Integration qualitativer und quantitativer Forschung – theoretische Grundlagen von «Mixed Methods», Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 69(2), 39–61.
Kuckartz, Udo (2017), Datenanalyse in der Mixed-Methods-Forschung, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 69(2), 157–183.
Margolis, Eric/Pauwels, Luc (Hrsg.) (2014), The SAGE Handbook of Visual Research Methods, SAGE, Los Angeles et al. 2011, Reprint 2014.
Mielke, Bettina/Walser Kessel, Caroline/Wolff, Christian (2017), 20 Jahre Rechtsvisualisierung – Bestandsaufnahme und Storytelling. In: Schweighofer, Erich/Kummer, Franz/Hötzendorfer, Walter/Sorge, Christoph (Hrsg.), Trends und Communities der Rechtsinformatik, Tagungsband des 20. Internationalen Rechtsinformatik-Symposions IRIS 2017, books@OCG, Wien, 377–386.
Mielke, Bettina/Walser Kessel, Caroline/Wolff, Christian (2018), Praxis der Rechtsvisualisierung bei Schweizer Richterinnen und Richtern – eine empirische Studie, in diesem Band.
Pauwels, Luc (2014), An Integrated Conceptual Framework for Visual Social Research. In: Margolis, Eric/Pauwels, Luc (Hrsg.), The SAGE Handbook of Visual Research Methods, SAGE, Los Angeles et al. 2011, Reprint 2014, 3–23.
Stiegler, Bernd (2015), Bilder der Photographie. Ein Album photographischer Metaphern, 4. Auflage, Suhrkamp. Frankfurt am Main.
Thierbach, Cornelia/Petschick, Grit (2014), Beobachtung. In: Baur, Nina/Blasius, Jörg (Hrsg.), Handbuch Methoden der empirischen Sozialforschung, Springer Fachmedien, Wiesbaden, 855–866.
Wagner, Jon (2014), Visual Studies and Empirical Social Enquiry. In: Margolis, Eric/Pauwels, Luc (Hrsg.), The SAGE Handbook of Visual Research Methods, SAGE, Los Angeles et al. 2011, Reprint 2014, 49–71.